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Beschlussvorlage (Bericht zur kommunalen Pflegebedarfsplanung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
13.10.16, 15:01
Aktualisiert
13.10.16, 15:01
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 374/2016 Az.: -50- Amt: - 50 BeschlAusf.: - -50- Datum: 06.10.2016 gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Kämmerer Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM gez. Schlender Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Betrifft: Termin 27.10.2016 Bemerkungen zur Kenntnis Bericht zur kommunalen Pflegebedarfsplanung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine keine Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bericht zur kommunalen Pflegebedarfsplanung wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Kommunale Pflegeplanung in Erftstadt Gesetzliche Grundlagen Das nordrhein-westfälische Landespflegegesetz ist erstmalig im Juli 1996 in Kraft getreten. Es hatte die Ziele, Regelungen zur Pflegeinfrastruktur und ihrer Förderung, zum Sicherstellungsauftrag sowie zur praktischen Zusammenarbeit der an der Pflege Beteiligten zu treffen. Für die kommunale Ebene wurden dabei die Einrichtungen von kommunalen Pflegeberatungsstellen und auf Kreisebene die Einrichtung einer Pflegekonferenz und einer Pflegebedarfsplanung verpflichtend implementiert. Der dezentrale Beratungsauftrag wurde 1999 mit Vertrag zwischen dem Rhein-ErftKreis und den kreisangehörigen Kommunen sichergestellt. Mit der zum 1. August 2003 in Kraft getretenen Novelle des Landespflegegesetzes wurde auch die bisherige kreisübergreifende Pflegeplanung auf die Kommunen delegiert, die Bedarfsprüfung damit auf die lokale Ebene verschoben. Gleichzeitig wurde die an die Bedarfsbestätigung durch die Kreise und kreisfreien Städte bisher gekoppelte darlehensweise vorschüssige Objektförderung der Investitionskosten für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen eingestellt und auf eine nachschüssige Förderung von Investitionskosten für solche Plätze umgestellt, die im Kreis zur Bedarfsdeckung benötigt werden (um damit die Kosten für die betroffenen Pflegebedürftigen zu reduzieren). Im Oktober 2014 hat dann der nordrhein-westfälische Landtag das „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen“ (GEPA NRW) verabschiedet. Das GEPA NRW ist ein übergreifendes Mantelgesetz, welches das gesamte Landesrecht zum Thema Pflege und Alter grundlegend reformiert. Es beinhaltet das aus dem Jahre 2008 stammende, nunmehr überarbeitete neue „Wohn- und Teilhabegesetz“ (WTG) und das neu konzipierte „Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige,“ kurz „Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen“ – APG NRW (früheres Landespflegegesetz). Diese beiden, im GEPA NRW zusammengefassten Gesetze sind nach ihrer Verabschiedung im Landtag am 16.10.2014 in Kraft getreten und bestehen nunmehr in den veränderten Fassungen eigenständig nebeneinander. Nach dem vorgenannten Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes (APG NRW) liegt die Verpflichtung zur Sicherstellung einer den örtlichen Bedarfen entsprechenden pflegerischen Angebotsstruktur bei den Kreisen und kreisfreien Städten unter Einbeziehung der kreisangehörigen Kommunen. Für die Bereitstellung eines zufriedenstellenden Angebotes liegt somit der Gedanke einer funktionellen Zusammenarbeit zwischen Kreisen und angehörigen Kommunen zu Grunde. Vor diesem Hintergrund hat der Rhein-Erft-Kreis am 07.04.2016 die Senioren- und Pflegebeauftragten der kreisangehörigen Städte zu einem ersten Treffen zur kommunalen Pflegeplanung eingeladen. Die Ausgangspunkte der kommunalen Pflegeplanung für die Gestaltung der Angebote vor Ort sind:  die Ermittlung der Bedarfe älterer Menschen  die Ermittlung der Bedarfe pflegebedürftiger Menschen  die Ermittlung der Bedarfe von betreuenden und pflegenden Angehörigen  orts- bzw. stadtteilbezogene Angebote (Quartiersentwicklung)  Priorisierung von Wohn- und Pflegeangeboten, die eine Alternative zu einer vollständigen stationären Versorgung darstellen  Bedürfnisse von verschiedenen Personengruppen (z.B. Wachkomapatienten, Heimbeatmungspflege etc.) sollen Berücksichtigung finden  Beachtung der UN Behindertenrechtskonvention -2- Örtliche Planung nach § 7 APG § 7 des APG beschreibt die Vorgaben für die Planung der Kreise und kreisfreien Städte. Diese sind im Wesentlichen:  die Bestandsaufnahme der Angebote Feststellungen für Erftstadt hierzu u.a.: o Bestand von 344 Pflegeheimplätzen, wovon ab dem Jahr 2018 insg. 32 Plätze entfallen werden (jetzige Plätze in Doppelzimmern, die ab 2018 nicht mehr zulässig sein werden) o aktuell kein Angebot in der Tagespflege in Erftstadt, d.h., insoweit können nur Angebote in benachbarten Kommunen wahrgenommen werden (Nachtpflege wird i.ü. im gesamten Rhein-Erft-Kreis nicht angeboten) o nur bedingt eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in Erftstadt verfügbar  die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen In der ambulanten Pflege sind zur Zeit in Erftstadt 9 ambulante Pflegedienste tätig (auch hier muss ergänzend auf Angebote aus Nachbarkommunen zurückgegriffen werden)  die Klärung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind Feststellungen für Erftstadt hierzu u.a.: o es besteht eine starke Nachfrage nach Haushaltshilfen sowie kleineren Hilfsangeboten (z.B. Einkaufen, Hund ausführen, Laub und Schnee fegen etc.) o ebenso besteht eine hohe Nachfrage für eine „Rund um die Uhr Betreuung“ (derzeit etwa 300 sog. „osteuropäische Haushaltshilfen“), insbesondere für dementiell erkrankte Personen Die örtliche Planung beinhaltet auch die Berücksichtigung besonderer Bedarfe bzw. Anforderungen, zum Beispiel:  besondere Wohn- und Betreuungsformen (Wohngemeinschaften, Mehrgenerationenwohnen etc.)  komplementäre Hilfen  zielgruppenspezifische Angebotsformen ( z.B. persönliche Assistenz)  die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur  übergreifende Aspekte der altengerechten Quartiersentwicklung  bürgerschaftliches Engagement Zur Erreichung einer zufriedenstellenden Pflegeplanung ist es notwendig, dass alle kreisangehörigen Städte in den Planungsprozess einbezogen werden. Bei den Planungen müssen auch die angrenzenden Gebietskörperschaften berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Pflegebedarfsplanung mit anderen Behörden, die über relevante Entscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung -3- der kommunalen Infrastruktur verfügen, abgestimmt werden (z.B. Straßen NRW, Verkehrsgesellschaften, Deutsche Bahn etc.) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der örtlichen Pflegeplanung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Stichtag 31. Dezember, jedes zweite Jahr, zusammenzustellen. Ein vom Rhein-Erft-Kreis nach entsprechenden Beratungen mit den kreisangehörigen Kommunen erstellter Entwurf über die „Kommunale Pflegeplanung 2016“ liegt vor und soll noch in diesem Jahr im Kreistag beraten und beschlossen werden. In Vertretung (Lüngen) -4-