Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
27.10.16, 15:02
Aktualisiert
07.11.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 556/2016
Az.: 66 19-3042
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 19.10.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
08.11.2016
Bemerkungen
zur Kenntnis
Aufhebung der beiden Fußgängerüberwege im Kreuzungsbereich Köttinger Straße/
Carl-Schurz-Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Anordnung der beiden Fußgängerüberwege im Kreuzungsbereich Köttinger Straße/ CarlSchurz-Straße muss wegen eingetretener Widersprüchlichkeit mit der inzwischen novellierten
Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) und der ungünstigen Lage der
Überwege im Kreuzungsbereich aufgehoben werden.
Mit Schreiben vom 15.08.2016 hat der Rhein-Erft-Kreis die Stadt Erftstadt nach vorheriger Abstimmung mit der Bezirksregierung aufgefordert, beide Fußgängerüberwege zu entfernen (siehe
Anlagen).
Begründung:
Bei durchgeführten Ortsterminen mit Vertretern der Kreispolizeibehörde und der Verkehrsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises für den Unfallhäufungspunkt im Kreuzungsbereich Köttinger Straße/ CarlSchurz-Straße fiel die Unstimmigkeit des angelegten Fußgängerüberweges auf der Köttinger Straße mit den beiden dort angelegten Bushaltestellen auf. Laut der geltenden Richtlinie dürfen Fuß-
gängerüberwege nicht in der jetzigen Konstellation in unmittelbarer Nähe von Bushaltestellen, wie
jetzt in der Köttinger Straße, angelegt werden. Bei haltenden Bussen besteht die Gefahr, dass
querende Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg wegen der eingeschränkten Sichtfelder von den
Fahrern der herannahenden KFZ zu spät erkannt werden.
Bei einer Verlegung der beiden Bushaltestellen in genügender Entfernung könnte der Fußgängerüberweg auf der Köttinger Straße erhalten bleiben. Diese Möglichkeit muss allerdings aufgrund der
engen räumlichen Verhältnisse und auch wegen mehrerer Gefahrenpunkte (Ausfahrt Aldi, Parkplätze vor der Arztpraxis, Ausfahrt Dechant-Linden-Weg) ausgeschlossen werden. Eine noch weitere Verlegung der Haltestellen aus dem Ortskern würde sich kontraproduktiv auf die Erreichbarkeit der Ziele (Geschäfte, Ärzte etc.) auswirken.
Der Fußgängerüberweg auf der Köttinger Straße wurde noch vor Inkrafttreten der jetzt gültigen
Richtlinie eingerichtet. Ein Bestandsschutz für einen Erhalt kann nicht geltend gemacht werden.
Beim angelegten Fußgängerüberweg auf der Carl-Schurz-Straße in Höhe der Köttinger Straße
wurden an den Ortsterminen mit den Vertretern der Kreispolizeibehörde und des Rhein-ErftKreises die eingeschränkte Sicht auf querende Fußgänger bei wartenden KFZ vor der Einmündung in die Köttinger Straße bemängelt. Desweiteren besteht hier die Gefahr, dass Kraftfahrer, die
in die Geschäftsstraße einfahren, wegen den vorangegangenen Abbiegeprozessen im Kreuzungsbereich, den vorhandenen Fußgängerüberweg zu spät erkennen.
In Vertretung
(Hallstein)
-2-