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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Kurth BE: Herr Stolz Kreuzau, 13.11.2003 Vorlagen-Nr.: 109/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 25.11.2003 09.12.2003 TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 11.02.2003 im Bereich des Friedhofswesens die Gebühren neu festgesetzt. Nunmehr wurde die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2004, die als Anlage beigefügt ist, von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass sich überwiegend nur geringfügige Änderungen ergeben. Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, die Gebühren – von nachfolgenden Ausnahmen abgesehen- nicht anzupassen. Allerdings sind die Gebühren für eine Rasenerdbestattung und die Kosten für eine Aschenverstreuung neu festzulegen. Die Kosten für die Friedhofskapellenkönnen gesenkt werden, die Kosten für ein anonymes Urnengrab müssen wegen der erhöhten Ruhezeit angehoben werden. Im einzelnen wird hierzu wie folgt Stellung genommen: 1. Nach dem Bestattungsgesetz sind die Kommunen jetzt auch berechtigt, Aschenstreufelder anzulegen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass dieses Angebot auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau gemacht werden sollte. Hierfür ist ein Feld vorgesehen, das eine Größe von ca. 50 m2 hat. Die Gebühr für diese Aschenverstreuung lässt sich nur schwer abschätzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass der Pflegeaufwand vergleichbar mit den anonymen Bestattungen ist, so dass auch die Gebühr in dieser Größenordnung festgesetzt werden sollte. 2. Neu ist auch die Rasenerdbestattung. Es handelt sich hierbei um eine Sargbestattung auf einem Reihengrabfeld, wobei die Grabfläche nach der Beerdigung wieder eingesät und anschließend vom Bauhof, wie die sonstigen Grünflächen, mitgepflegt wird. In die Gebühr ist wie auch bei anonymen Urnengräbern und Verstreuungen ein Pflegeaufwand für 30 Jahre eingerechnet. 3. Bei der Ermittlung der Friedhofsgebühren wurden wie im letzten Jahr 6.200 Personalstunden kalkuliert. Im Jahr 2002 fanden 160 Bestattungen statt, die Gesamttendenz der Anzahl der Sterbefälle ist in diesem Jahre weiter sinkend. Es wird deshalb von 140 Bestattungen in 2004 ausgegangen. 4. In der Gebührenberechnung ist die Abdeckung des Fehlbedarfs aus dem Jahr 1999 entfallen, die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2002 fließt mit 1/3 neu in die Kalkulation ein. -25. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen (bisher 230,00 €) können gesenkt werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr auf 200,00 € festzusetzen. Da im Jahr 2004 die Friedhofskapelle in Thum fertig gestellt ist, fließen die Kosten für dieses Objekt zusätzlich in die Gebührenkalkulation der Friedhofskapellen im Jahr 2005 ein. Dadurch würde sich eine evtl. Gebührenerhöhung ergeben. Nachfolgend sind die alten und die neuen vorgeschlagenen Gebühren dargestellt. Gebührenart Gebühr 2003 Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten Wahlgrab je weitere Bestattung Bereitstellung eines Reihengrabes Bereitstellung eines Kindergrabes Bereitstellung eines Urnengrabes Bereitstellung eines anon. Urnengrabes Aschenverstreuung Rasenerdbestattung Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre Grabbereitung für Personen über 5 Jahre Grabbereitung für Urnenbeisetzungen Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Zuschlag für Urnenbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Gebühr für die Einebnung eines Reihengrabes Gebühr für die Einebnung eines Wahlgrabes Gebühr für die Einebnung eines Kindergrabes Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabes Benutzungsgebühr Friedhofskapellen Gebühr 2004 1.710,00 855,00 440,00 150,00 370,00 660,00 0 0 280,00 560,00 280,00 126,00 1.710,00 855,00 440,00 150,00 370,00 800,00 800,00 1.160,00 280,00 560,00 280,00 126,00 63,00 63,00 67,00 103,00 28,00 28,00 230,00 67,00 103,00 28,00 28,00 200,00 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 10 der Kalkulation auf 313.575,50 €. III. Beschlussvorschlag: „Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -33. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 € § 5 Ziffer 5 wird wie folgt geändert: 5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines/einer d) Anonymen Urnengrabes e) Aschenverstreuung f ) Rasenerdbestattung 800,00 € 800,00 € 1.160,00 € §2 Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung der Gemeinde Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Kreuzau für das Friedhofs- und Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm -