Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Frau Kurth
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 13.11.2003
Vorlagen-Nr.:
109/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
25.11.2003
09.12.2003
TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 11.02.2003 im Bereich des Friedhofswesens die
Gebühren neu festgesetzt. Nunmehr wurde die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2004,
die als Anlage beigefügt ist, von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt festzustellen,
dass sich überwiegend nur geringfügige Änderungen ergeben.
Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, die Gebühren – von nachfolgenden Ausnahmen
abgesehen- nicht anzupassen. Allerdings sind die Gebühren für eine Rasenerdbestattung und die
Kosten für eine Aschenverstreuung neu festzulegen.
Die Kosten für die Friedhofskapellenkönnen gesenkt werden, die Kosten für ein anonymes
Urnengrab müssen wegen der erhöhten Ruhezeit angehoben werden.
Im einzelnen wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
1. Nach dem Bestattungsgesetz sind die Kommunen jetzt auch berechtigt, Aschenstreufelder
anzulegen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass dieses Angebot auf dem Friedhof im
Ortsteil Kreuzau gemacht werden sollte. Hierfür ist ein Feld vorgesehen, das eine Größe
von ca. 50 m2 hat. Die Gebühr für diese Aschenverstreuung lässt sich nur schwer
abschätzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass der Pflegeaufwand vergleichbar mit den
anonymen Bestattungen ist, so dass auch die Gebühr in dieser Größenordnung festgesetzt
werden sollte.
2. Neu ist auch die Rasenerdbestattung. Es handelt sich hierbei um eine Sargbestattung auf
einem Reihengrabfeld, wobei die Grabfläche nach der Beerdigung wieder eingesät und
anschließend vom Bauhof, wie die sonstigen Grünflächen, mitgepflegt wird. In die Gebühr
ist wie auch bei anonymen Urnengräbern und Verstreuungen ein Pflegeaufwand für 30
Jahre eingerechnet.
3. Bei der Ermittlung der Friedhofsgebühren wurden wie im letzten Jahr 6.200
Personalstunden kalkuliert.
Im Jahr 2002 fanden 160 Bestattungen statt, die Gesamttendenz der Anzahl der Sterbefälle
ist in diesem Jahre weiter sinkend. Es wird deshalb von 140 Bestattungen in 2004
ausgegangen.
4. In der Gebührenberechnung ist die Abdeckung des Fehlbedarfs aus dem Jahr 1999
entfallen, die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2002 fließt mit 1/3 neu in die Kalkulation
ein.
-25. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen (bisher 230,00 €) können gesenkt
werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr auf 200,00 € festzusetzen. Da im Jahr
2004 die Friedhofskapelle in Thum fertig gestellt ist, fließen die Kosten für dieses Objekt
zusätzlich in die Gebührenkalkulation der Friedhofskapellen im Jahr 2005 ein. Dadurch
würde sich eine evtl. Gebührenerhöhung ergeben.
Nachfolgend sind die alten und die neuen vorgeschlagenen Gebühren dargestellt.
Gebührenart
Gebühr 2003
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Wahlgrab je weitere Bestattung
Bereitstellung eines Reihengrabes
Bereitstellung eines Kindergrabes
Bereitstellung eines Urnengrabes
Bereitstellung eines anon. Urnengrabes
Aschenverstreuung
Rasenerdbestattung
Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre
Grabbereitung für Personen über 5 Jahre
Grabbereitung für Urnenbeisetzungen
Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen
Zuschlag für Urnenbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen
Gebühr für die Einebnung eines Reihengrabes
Gebühr für die Einebnung eines Wahlgrabes
Gebühr für die Einebnung eines Kindergrabes
Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabes
Benutzungsgebühr Friedhofskapellen
Gebühr 2004
1.710,00
855,00
440,00
150,00
370,00
660,00
0
0
280,00
560,00
280,00
126,00
1.710,00
855,00
440,00
150,00
370,00
800,00
800,00
1.160,00
280,00
560,00
280,00
126,00
63,00
63,00
67,00
103,00
28,00
28,00
230,00
67,00
103,00
28,00
28,00
200,00
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 10 der Kalkulation auf
313.575,50 €.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-33. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen
Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
200,00 €
§ 5 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines/einer
d) Anonymen Urnengrabes
e) Aschenverstreuung
f ) Rasenerdbestattung
800,00 €
800,00 €
1.160,00 €
§2
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
Gebührensatzung der Gemeinde
Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Kreuzau
für
das
Friedhofs-
und
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -