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Sitzungsvorlage (Vereinbarung Spielplatz Birkenweg)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
50 kB
Datum
01.06.2015
Erstellt
22.05.15, 13:08
Aktualisiert
22.05.15, 13:08
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Inhalt der Datei

Vereinbarung über die Pflege und Unterhaltung des städtischen Spielplatzes in Kirchberg, Birkenweg Zwischen der Stadt Jülich – vertreten durch den Bürgermeister – Heinrich Stommel und der Bürgerinitiative Birkenweg-Spielplatz – vertreten durch Alfons von Lewinski; Birkenweg 7; 52428 Jülich; Tel.: 02461-54013 Ralph Pallaß, Zur rur 28, 52428 Jülich, Tel. 02461-7209, rapallass@gmx.de (nachfolgend „Pflegepartner“ genannt) wird folgende Vereinbarung getroffen: § 1 Vertragsgegenstand Die Stadt Jülich ist Eigentümerin des Grundstückes Birkenweg in Kirchberg, auf dem sich der (ehemalige) Spielplatz Birkenweg mit einer Größe von 212 m² befindet. Grundlage für die Stilllegung des Spielplatzes im Februar 2014 ist ein Beschluss in der Sitzung des Fachausschusses am 30.01.2014. Hierin wird die bereits 2007 getroffene Entscheidung, den Spielplatz Birkenweg zu deaktivieren, bekräftigt. Seinerzeit war festgelegt worden, dass der Spielplatz stillgelegt wird, sobald die Spielgeräte zum überwiegenden Teil abgespielt bzw. die Instandsetzungsmaßnahmen wie eine Zaunerneuerung nicht mehr wirtschaftlich sind. Die Bürgerinitiative Birkenweg Spielplatz hat sich bereit erklärt, als Pflegepartner die Pflege des Spielplatzes ehrenamtlich und unentgeltlich zu übernehmen und zu reaktivieren, um damit die Stadt zu entlasten und den Spielplatz für ihre Kinder zu erhalten. § 2 Rechte und Pflichten des Pflegepartners (1) Der Pflegepartner verpflichtet sich, den Spielplatz Birkenweg mit Sponsorenmitteln zu reaktivieren, unentgeltlich zu unterhalten und zu pflegen. Hierzu gehören − Anschaffung und Erstellung einer Zaunanlage durch eine Fachfirma − Anschaffung des Spielplatzsandes, Auftragung durch den Pflegepartner in Absprache mit der Stadt Jülich − Anschaffung von Spielgeräten nach DIN EN1176, Aufstellung durch Fachfirma, in Absprache mit der Stadt Jülich Der Pflegepartner übernimmt die laufende Pflege des Spielplatzes mit Rasenpflege, Gehölzrückschnitt, Sauberhaltung des Sandkastens, Abstechen von Fallschutzbereiche, Anstreicharbeiten, Abfallentsorgung sowie kleinere Reparaturarbeiten. Größere Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden. (2) Aufgrund ihrer alleinigen Haftung sind der Stadt jegliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an den Spielgeräten vorzubehalten, sofern es sich hierbei nicht um kleinere Reparaturarbeiten (wie Nägel einschlagen oder lockere Schrauben nachziehen u. ä.) handelt. 1 (3) Aufgrund der geltenden Bestimmungen besteht eine gesetzliche Unfall- und Haftpflichtversicherung im Rahmen des Ehrenamtes. Der Pflegepartner ist verpflichtet, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sollten Pflegearbeiten an weiteren Helfern delegiert werden, müssen diese volljährig sein. (4) Beabsichtigt der Pflegepartner die Anschaffung oder Aufstellung von Spielgeräten oder sonstiger Veränderungen am Spielplatz, so bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Diese behält sich vor, ihre Zustimmung von der Stellungnahme eines Sachverständigen abhängig zu machen. (5) Der Pflegepartner übernimmt die Kosten für eventuelle Reparaturen oder Neuanschaffungen in Absprache mit der Stadt Jülich. § 3 Rechte und Pflichten der Stadt (1) Die Verkehrssicherungspflicht für den Spielplatz und die Spielgeräte obliegt ausschließlich der Stadt. Der Pflegepartner wird durch die Stadt von jeglichen Haftungsrisiken freigestellt, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt worden sind. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht führt die Stadt weiterhin regelmäßige Kontrollen durch eigene sachkundige Mitarbeiter durch. (2) Für Schäden Dritter bei der Benutzung des Spielplatzes haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie stellt den Pflegepartner von gesetzlichen Haftungsansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Pflege des Platzes und der Gerätschaften frei. (3) Die Stadt ist unbeschadet des in § 4 geregelten Kündigungsrechts berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit zu treffen. Dies gilt insbesondere für die unverzügliche Schließung des Spielplatzes oder des sofortigen Rückbaus, sofern die Umstände dies erfordern. § 4 Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2015. Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende gekündigt wird. (2) Unabhängig von der Regelung in (1) ist der Pflegepartner berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen mit einer Frist von 4 Wochen zum nächsten 30.10. eines Jahres zu kündigen. (3) Sofern der Pflegepartner seinen Verpflichtungen aus § 2 nicht nachkommt und/oder der Kinderspielplatz offensichtlich verwahrlost, so kann die Stadt diese Vereinbarung fristlos kündigen. (4) Bei Vertragsende kann der Pflegepartner keinerlei Rechte aus diesem Vertrag gegen die Stadt geltend machen. Die vom Vertragspartner finanzierten und neu angeschafften Spielgeräte gehen in das Eigentum der Stadt über. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Stadt sich in diesem Fall deren Abbau vorbehält. 2 Jülich, _________________________2015 Für die Stadt Jülich Für den Pflegpartner __________________________________________________________________________________ Der Bürgermeister Alfons von Lewinski Bürgerinititative Birkenweg- Kirchberg 3