Daten
Kommune
Jülich
Größe
50 kB
Datum
01.06.2015
Erstellt
22.05.15, 13:08
Aktualisiert
22.05.15, 13:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
über
die Pflege und Unterhaltung des städtischen Spielplatzes in Kirchberg, Birkenweg
Zwischen
der Stadt Jülich – vertreten durch den Bürgermeister –
Heinrich Stommel
und der Bürgerinitiative Birkenweg-Spielplatz – vertreten durch
Alfons von Lewinski; Birkenweg 7; 52428 Jülich; Tel.: 02461-54013
Ralph Pallaß, Zur rur 28, 52428 Jülich, Tel. 02461-7209, rapallass@gmx.de
(nachfolgend „Pflegepartner“ genannt)
wird folgende Vereinbarung getroffen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Stadt Jülich ist Eigentümerin des Grundstückes Birkenweg in Kirchberg, auf dem sich der
(ehemalige) Spielplatz Birkenweg mit einer Größe von 212 m² befindet.
Grundlage für die Stilllegung des Spielplatzes im Februar 2014 ist ein Beschluss in der Sitzung des
Fachausschusses am 30.01.2014. Hierin wird die bereits 2007 getroffene Entscheidung, den
Spielplatz Birkenweg zu deaktivieren, bekräftigt. Seinerzeit war festgelegt worden, dass der Spielplatz
stillgelegt wird, sobald die Spielgeräte zum überwiegenden Teil abgespielt bzw. die Instandsetzungsmaßnahmen wie eine Zaunerneuerung nicht mehr wirtschaftlich sind.
Die Bürgerinitiative Birkenweg Spielplatz hat sich bereit erklärt, als Pflegepartner die Pflege des
Spielplatzes ehrenamtlich und unentgeltlich zu übernehmen und zu reaktivieren, um damit die Stadt
zu entlasten und den Spielplatz für ihre Kinder zu erhalten.
§ 2 Rechte und Pflichten des Pflegepartners
(1) Der Pflegepartner verpflichtet sich, den Spielplatz Birkenweg mit Sponsorenmitteln zu
reaktivieren, unentgeltlich zu unterhalten und zu pflegen. Hierzu gehören
− Anschaffung und Erstellung einer Zaunanlage durch eine Fachfirma
− Anschaffung des Spielplatzsandes, Auftragung durch den Pflegepartner in Absprache mit
der Stadt Jülich
− Anschaffung von Spielgeräten nach DIN EN1176, Aufstellung durch Fachfirma, in
Absprache mit der Stadt Jülich
Der Pflegepartner übernimmt die laufende Pflege des Spielplatzes mit Rasenpflege,
Gehölzrückschnitt, Sauberhaltung des Sandkastens, Abstechen von Fallschutzbereiche,
Anstreicharbeiten, Abfallentsorgung sowie kleinere Reparaturarbeiten. Größere Schäden sind der
Stadt unverzüglich zu melden.
(2) Aufgrund ihrer alleinigen Haftung sind der Stadt jegliche Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten an den Spielgeräten vorzubehalten, sofern es sich hierbei nicht um
kleinere Reparaturarbeiten (wie Nägel einschlagen oder lockere Schrauben nachziehen u. ä.)
handelt.
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(3) Aufgrund der geltenden Bestimmungen besteht eine gesetzliche Unfall- und
Haftpflichtversicherung im Rahmen des Ehrenamtes. Der Pflegepartner ist verpflichtet, die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sollten Pflegearbeiten an weiteren
Helfern delegiert werden, müssen diese volljährig sein.
(4) Beabsichtigt der Pflegepartner die Anschaffung oder Aufstellung von Spielgeräten oder sonstiger
Veränderungen am Spielplatz, so bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Diese
behält sich vor, ihre Zustimmung von der Stellungnahme eines Sachverständigen abhängig zu
machen.
(5) Der Pflegepartner übernimmt die Kosten für eventuelle Reparaturen oder Neuanschaffungen in
Absprache mit der Stadt Jülich.
§ 3 Rechte und Pflichten der Stadt
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für den Spielplatz und die Spielgeräte obliegt ausschließlich der
Stadt. Der Pflegepartner wird durch die Stadt von jeglichen Haftungsrisiken freigestellt, sofern
diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt worden sind. Im Rahmen ihrer
Verkehrssicherungspflicht führt die Stadt weiterhin regelmäßige Kontrollen durch eigene
sachkundige Mitarbeiter durch.
(2) Für Schäden Dritter bei der Benutzung des Spielplatzes haftet die Stadt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen. Sie stellt den Pflegepartner von gesetzlichen Haftungsansprüchen
Dritter im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Pflege des Platzes und der Gerätschaften
frei.
(3) Die Stadt ist unbeschadet des in § 4 geregelten Kündigungsrechts berechtigt, Maßnahmen zur
Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit zu treffen. Dies gilt insbesondere für die unverzügliche
Schließung des Spielplatzes oder des sofortigen Rückbaus, sofern die Umstände dies erfordern.
§ 4 Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2015. Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres
Kalenderjahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende gekündigt wird.
(2) Unabhängig von der Regelung in (1) ist der Pflegepartner berechtigt, diese Vereinbarung aus
wichtigen Gründen mit einer Frist von 4 Wochen zum nächsten 30.10. eines Jahres zu kündigen.
(3) Sofern der Pflegepartner seinen Verpflichtungen aus § 2 nicht nachkommt und/oder der
Kinderspielplatz offensichtlich verwahrlost, so kann die Stadt diese Vereinbarung fristlos
kündigen.
(4) Bei Vertragsende kann der Pflegepartner keinerlei Rechte aus diesem Vertrag gegen die Stadt
geltend machen. Die vom Vertragspartner finanzierten und neu angeschafften Spielgeräte gehen
in das Eigentum der Stadt über. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Stadt sich in
diesem Fall deren Abbau vorbehält.
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Jülich, _________________________2015
Für die Stadt Jülich
Für den Pflegpartner
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Der Bürgermeister
Alfons von Lewinski Bürgerinititative
Birkenweg- Kirchberg
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