Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
123 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 358/2016
Az.: - 63 - 2/3 Denkmalbereich Le
Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 12.07.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Overhoff
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
30.08.2016
vorberatend
25.10.2016
beschließend
Denkmalbereichsatzung Altstadt Lechenich
I. Beschluss über die Bedenken und Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
keine
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Offenlage in der Zeit vom 01.06.2016 bis 30.06.2106 vorgebrachten Anregungen und Bedenken (siehe Begründung I.) wird gem. § 6 (2) DSchG NRW entsprechend der
Wertungsvorschläge der Verwaltung wie folgt entschieden:
1. (schriftlicher) Widerspruch vom 26.05.2016
Der Anregung, das Objekt nicht zum Gegenstand der Satzung zu machen oder die Satzung insgesamt fallen zu lassen, damit das der Altersvorsorge dienende Objekt nicht durch Auflagen bei Umbau oder Verkauf beeinträchtig wird, wird nicht entsprochen.
2. Vortrag vom 16.06.2016
Der Anregung, das in der Örtlichkeit nicht mehr vorhandene Denkmal DL Nr. A 370 aus dem Text
der Satzung und aus der Anlagekarte zu entfernen, wird entsprochen.
3. Bedenken vom 22.06.2016
Den Bedenken hinsichtlich des Fehlens von Traufhöhenfestsetzungen wird nicht gefolgt
4. (schriftliche) Stellungnahme vom 29.06.2016
Den Rügen, nicht alle der im Gesetz aufgeführten möglichen Anlagen seien dem Satzungsentwurf
beigefügt, bauordnungsrechtliche Festsetzungen der Satzung seien nicht zweckdienlich und den
Zweifeln, dass die Denkmalbereichssatzung der Erhaltung des Gebietes dient sowie dem Vorwurf
eines Verstoßes der Satzung gegen das Übermaßgebot wird nicht entsprochen.
II. Gemäß §§ 2 und 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vom 11.03.1980 (GV NRW S. 226 ber. S.
716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV NRW S. 488) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496)
wird die Denkmalbereichssatzung für die Altstadt Lechenich nebst Anlagen und Begründung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossene Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich
gemäß §§ 5 und 6 DSchG NRW zusammen mit den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken zur Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde vorzulegen, die Genehmigung ortsüblich
bekannt zu machen und die Satzung öffentlich auszulegen.
Begründung:
Die Wertungsvorschläge der Verwaltung werden wie folgt begründet:
Zu I.1.
Die Befürchtungen hinsichtlich der Einschränkungen durch die Denkmalbereichssatzung bei zukünftiger Nutzung, Verkauf oder Umbau sind keine inhaltlichen Argumente. Konkret befürchtete
Einschränkungen werden nicht vorgetragen. Daher führt dieser Einwand nicht zu einer Änderung
des Satzungsentwurfes oder zur Aufgabe einer Denkmalbereichssatzung überhaupt.
Zu I.2.
Der Einwand ist berechtigt, das betreffende Objekt existiert nicht mehr. Karte und Satzungsentwurf
hatten einen redaktionellen Stand vor der Beseitigung des Gebäudes. Der Satzungsentwurf wurde
in Karte und Liste entsprechend geändert.
Zu I.3.
Im Denkmalbereich ist der historische Bestand Grundlage der Beurteilung von allen zukünftigen
baulichen Maßnahmen. Der Denkmalbereich definiert den historischen Rahmen und lässt Spielraum zur Beurteilung des Einzelfalls im Hinblick auf das Einfügen in den historischen Bestand, der
gewachsen kleinteilig, in den Traufhöhen verspringt. Das genannte Objekt ist dabei als voluminöser Neubau nicht Grundlage einer solchen Beurteilung. Hier treten die Vorgaben der Denkmalbereichsatzung der Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB zusätzlich zur Seite. Eine Änderung
des Satzungsentwurfes ist nicht erforderlich.
Zu I.4.
Nicht alle im Gesetz aufgeführten möglichen Anlagen müssen im Einzelfall zu einer Denkmalbereichssatzung beigefügt werden. Die in der Anlage der Satzung nachrichtlich beigefügte Fotodokumentation dient der Erläuterung der Schutzgegenstände, bebildert die wesentlichen Merkmale
und ist keine Bestandsdokumentation. Ein Denkmalbereich schützt nicht die Einheitlichkeit son-2-
dern die historisch aussagekräftige Gesamtwirkung, insbesondere das kleinteilige Miteinander ist
ein Merkmal des gewachsenen und historisch bedeutsamen Ortes. Die Satzung nach Denkmalrecht ist keine bauordnungsrechtliche Vorschrift und enthält daher auch keine bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. Die Satzung dient im positiven Sinn der Begleitung der zukünftigen Entwicklung auf der Grundlage des historischen gebauten Wertes von Lechenich und verstößt nicht gegen
ein Übermaßverbot. Die Bedenken führen nicht zu einer Änderung des Satzungsentwurfes.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist wurden der Entwurf der Satzung sowie die zur Niederschrift und
schriftlich eingegangen Bedenken und Anregungen mit dem LVR-ADR erörtert und abgewogen.
Mit Schreiben vom 20.07.2016 stellt das LVR-ADR das Benehmen her.
Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, teilt die Gemeinde ihre Stellungnahme hierzu den Einwendern schriftlich mit. Bei Vorlage der Satzung zur Genehmigung durch die
Obere Denkmalbehörde werden die nichtberücksichtigten Bedenken und Anregungen mit der Stellungnahme der Gemeinde beigefügt.
Begründung zu II.:
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der
Stadt Erftstadt vom 26.04.2016 lag der Entwurf der Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich in
der Fassung vom 30.05.2016 öffentlich vom 01.06.2016 bis zum 30.06.2016 zu folgenden Zeiten
in den Räumen des Bauordnungsamtes öffentlich aus:
montags bis freitags
montags, dienstags, mittwochs u. donnerstags
von 08:00 bis 12:00 Uhr
von 13:00 bis 17:00 Uhr.
Bedenken und Anregungen konnten während der Auslegefrist (auch schriftlich an: Stadt Erftstadt,
Der Bürgermeister, Postfach 2565, 50359 Erftstadt) vorgebracht werden.
Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden mit dem Landschaftsverband einvernehmlich erörtert. Über Sie wurde gemäß von der Verwaltung vorgeschlagener Wertung entschieden.
Das Gutachten und das Einvernehmen des LVR - Rheinisches Amt für Denkmalpflege im Rheinland - liegen vor.
Anlagen:
Die Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich hat folgende Anlagen:
Satzungstext Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich
Anlage 1 Plan 1 Grenze des Denkmalbereichs, als Bestandteil der Satzung
Anlage 2 Plan 5 Straßen und Grabensystem im Vergleich zu Karte von 1811
Anlage 3 Plan 2 Denkmäler nach ungefährem Alter und Bodendenkmäler
Anlage 4 Plan 3 Denkmäler und Bodendenkmäler, erhaltenswerte Gebäude und Freiflächen
Anlage 5 Plan 4 Erhaltenswerte Gebäude und Freiflächen
Anlage 6 Gestaltungsempfehlungen
Anlage 7 Fotografische Darstellung der prägenden Bauweisen
Anlage 8 Fotografische Darstellung der Freiflächen
Anlage 9 Fotografische Darstellung der Sichtbezüge
Anlage 10
Satzungsbegründung/ Untersuchung zur historischen Bedeutung und räumlichen
Entwicklung der Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt zu einer Denkmalbereichssatzung.
Die schriftlichen Bedenken und Anregungen sind im Original (anonymisiert) als Anlagen beigefügt:
In Vertretung
-3-
(Hallstein)
-4-