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Beschlussvorlage (Anregungen und Bedenken)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
171 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
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Inhalt der Datei

Raiffeisenstr.S. Lechenich STAD:174E Stadt Erftstadt Stadtplanungsamt Holzdamm 10 50374 Erftstadt - Der Bür 01.4 01.5 01.6 100 2 7, iviA 10 141105 370T82 8 31/5(it i :v2 65 echenich, den 26.5.2016 Widerspruch Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen den Entwurf der Denkmalbereichssatzung für die Altstadt in Lechenich ein. Ich bin inzwischen als Altersvorsorge. Jahre alt, und mein Haus dient meinen Kindern ggfs. auch Ich möchte nicht, dass durch die Denkmalbereichssatzung Einschränkungen oder Beschränkungen bei evtl. zukünftigen Nutzungen meines Hauses, z.B. bei Verkauf oder Umbau entstehen. Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung zu. Mit freundlichen Grüßen 11111011111111 1- i‚ 't, 9i4vb 2 E kt4:w °Lie imutatci(u z JY4 U um= es".cr- 2cf1C Rechtsanwälte Steuerberater Vew 111116 RAe StB Erkrather Str. l a , 40233 Düsseldorf Büro Düsseldorf Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Postfach 2565 50359 Erftstadt Gesellschaft bürgerlichen Rechtes BM o ?_12.1t113?] . 40 43 STADT ERFTSTADT - per Bürgermeister - 01.4 ITO Rechtsanwalt Steuerberater Erkrather Str. 40233 Düsseldorf Telefon: 0211 — MM. Telefax: 0211 —1.111101.11 es Büro Brühl (Rheinland) 04, JUL! 2016 \ 01.61 100 10 14 105370 82 81 VW/10031 Entwurf einer Denkmalbereichssatzung für die Altstadt von Lechenich SchlosswallikErftstadt SIM Rechtsanwältin Am Kuttenbusch 50321 Brühl Telefon: -Telefax: 111.111111111111 Email: 1111.111111.11111.111,)daw.de Homepage: Kreissparkasse Köln Düsseldorf, den 29. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, in der oben bezeichneten Sache zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Frau inalla Schlosswall a 50374 Eiftstadt vertreten. Eine Kopie der uns erteilten Vollmacht ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Im Namen und im Auftrag unserer Mandantschaft möchten wir zum Entwurf einer Denkmalbereichssatzung für die Altstadt von Erftstadt-Lechenich wie folgt Stellung nehmen: A. Formale Anmerkungen § 5 ll DSchG NRW bestimmt unter anderem Folgendes Dabei sollen Pläne oder zeichnerische, photographische oder photogrammetrische Darstellungen der zu schützenden Silhouette, der baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) beigefügt werden. Der Plan oder die Darstellung ist zum Bestandteil der Satzung zu erklären. Der Satzung ist das Gutachten des Landschaftsverbandes gemäß § 22 Abs. 3 nachrichtlich beizufügen. Dem Satzungsentwurf liegt kartografisches Material bei, aus dem sich die Fläche des Denkmalbereichs ableiten lässt. Allerdings sind dem Entwurf keine weiteren in der Vorschrift angesprochenen Unterlagen beigefügt, soweit es um den Bereich geht, in dem sich die Immobilie unserer Mandantschaft befindet. Insbesondere fehlen fotografische Darstellungen aus denen sich die in der Vorschrift genannten Sichtbezüge, Erscheinungsbilder und die zu schützende Silhouette für den Bereich, in dem sich das Gebäude unserer Mandantschaft befindet, ergeben. Die fotografischen Darstellungen mögen zwar Gebäude abbilden, die ggf. als erhaltenswert erscheinen. Insbesondere aber für den Bereich der Straße „Schlossgraben" lässt sich bezüglich der Vorschriften für das äußere Erscheinungsbild der dortigen Gebäude nichts ableiten. Dies ist allerdings auch nicht überraschend, da die aktuelle Bebauung dort aus ganz unterschiedlichen Zeiträumen stammt. Das Gebäude unserer Mandantschaft ist zum Beispiel in den 20iger Jahren errichtet worden. Dies gilt auch für eine Vielzahl weiterer Gebäude dieser Straße bzw. dieses Bereiches. Auch ist das äußere Erscheinungsbild — nimmt man die Geschosszahl einmal aus, im Wesentlichen uneinheitlich. B. Materiellrechtliche Anmerkungen s• e' Bezüglich der Immobilie unserer Mandantschaft wie auch der Gegend um die Straße „Schlosswall" ist festzuhalten, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschiften des Satzungsentwurfes keinen bestehenden Zustand sondern allenfalls ein Bild beschreiben, dass später einmal hergestellt werden soll. Tatsächlich weist der Bereich um die Straße „Schlossgraben" keine einheitliche Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes aus sondern ist vielmehr eher „kunterbunt" gestaltet., Typisch ist allenfalls die oben bechrieben ldeinparzellige Aufteilung, die auch zu relativ kleinen und niedrigen Häusern geführt hat, die zudem abstandslos aneinander gebaut sind. Insofern mag dies für diesen Bereich typisch sein und insofern auch die geschichtliche Entstehung der Altstadt von Lechenich abbilden. Dies gilt allerdings nicht far die • Bedeckung der Dächer und deren Farbe • Giebelaufsätze und Kaminabschlüsse • Mauerwerksbauten • Gesims-, Giebel- und Ortgangverldeidungen die weitgehend in dem Bereich um die Immobilie unserer Mandantschaft modern oder jedenfalls durch Ausprägungen, wie sie nach dem 2. Weltkrieg üblich waren, ausgebildet sind. Damit ist festzuhalten, dass die obigen Vorschiften im genannten Bereich nicht etwa der Erhaltung eines bestehenden Bildes sondern vielmehr der späteren Herstellung eins solchen dienen. Nur soweit die kl+parzellige Aufteilung, die Geschoßzahl und ggf. die Dachneigung geregelt werden, wird auf die 2. von 3 Seiten Erhaltung einer noch bestehende Ausbildung im genannten Bereich um die Immobilie unserer Mandantschaft hingewirkt. Somit ist festzuhalten, dass ein Großteil der in der Satzung enthaltenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht der Erhaltung dienen. Sie gehen vielmehr weit über Regelungen hinaus, die für die Sicherstellung einer entsprechend parzellierten Umgebung und Bebauung mit kleingeschossigen Gebäuden notwendig wären. Der Satzungsentwurf scheint daher insoweit gegen das Übermaßverbot zu verstoßen. Es wird angeregt die hier genannten unverhältnismäßigen Vorgaben zu streichen oder aber auf Bereiche zu begrenzen, in denen tatsächlich entsprechende Ausgestaltungen prägend sind. Alternativ könnte auch die Straße "Schlossgraben" oder Teile derselben um die Immobilie unserer Mandantschaft aus dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen IS> Rechtsanwalt Steuerberater Anlagen: 3. von 3 Seiten