Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
171 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Raiffeisenstr.S. Lechenich
STAD:174E
Stadt Erftstadt
Stadtplanungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
- Der Bür
01.4
01.5
01.6
100
2 7, iviA
10 141105 370T82 8
31/5(it
i
:v2
65 echenich, den 26.5.2016
Widerspruch
Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Entwurf der Denkmalbereichssatzung
für die Altstadt in Lechenich ein.
Ich bin inzwischen
als Altersvorsorge.
Jahre alt, und mein Haus dient meinen Kindern ggfs. auch
Ich möchte nicht, dass durch die Denkmalbereichssatzung Einschränkungen
oder Beschränkungen bei evtl. zukünftigen Nutzungen meines Hauses, z.B. bei
Verkauf oder Umbau entstehen.
Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung zu.
Mit freundlichen Grüßen
11111011111111
1-
i‚
't, 9i4vb
2
E kt4:w
°Lie
imutatci(u
z JY4
U um=
es".cr- 2cf1C
Rechtsanwälte Steuerberater
Vew
111116 RAe StB Erkrather Str. l
a , 40233 Düsseldorf
Büro Düsseldorf
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
Postfach 2565
50359 Erftstadt
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
BM
o
?_12.1t113?]
. 40 43
STADT ERFTSTADT
- per Bürgermeister -
01.4
ITO
Rechtsanwalt Steuerberater
Erkrather Str.
40233 Düsseldorf
Telefon: 0211 — MM.
Telefax: 0211 —1.111101.11
es
Büro Brühl (Rheinland)
04, JUL! 2016
\ 01.61
100
10 14 105370 82 81
VW/10031
Entwurf einer Denkmalbereichssatzung für die Altstadt von Lechenich
SchlosswallikErftstadt
SIM
Rechtsanwältin
Am Kuttenbusch
50321 Brühl
Telefon: -Telefax: 111.111111111111
Email:
1111.111111.11111.111,)daw.de
Homepage:
Kreissparkasse Köln
Düsseldorf, den 29. Juni 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der oben bezeichneten Sache zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Frau inalla
Schlosswall a 50374 Eiftstadt vertreten. Eine Kopie der uns erteilten Vollmacht ist diesem Schreiben als
Anlage beigefügt.
Im Namen und im Auftrag unserer Mandantschaft möchten wir zum Entwurf einer Denkmalbereichssatzung
für die Altstadt von Erftstadt-Lechenich wie folgt Stellung nehmen:
A.
Formale Anmerkungen
§ 5 ll DSchG NRW bestimmt unter anderem Folgendes
Dabei sollen Pläne oder zeichnerische, photographische oder photogrammetrische Darstellungen der
zu schützenden Silhouette, der baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder
Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen,
Sichtbezüge) beigefügt werden. Der Plan oder die Darstellung ist zum Bestandteil der Satzung zu erklären. Der Satzung ist das Gutachten des Landschaftsverbandes gemäß § 22 Abs. 3 nachrichtlich beizufügen.
Dem Satzungsentwurf liegt kartografisches Material bei, aus dem sich die Fläche des Denkmalbereichs ableiten lässt. Allerdings sind dem Entwurf keine weiteren in der Vorschrift angesprochenen
Unterlagen beigefügt, soweit es um den Bereich geht, in dem sich die Immobilie unserer Mandantschaft befindet. Insbesondere fehlen fotografische Darstellungen aus denen sich die in der Vorschrift
genannten Sichtbezüge, Erscheinungsbilder und die zu schützende Silhouette für den Bereich, in dem
sich das Gebäude unserer Mandantschaft befindet, ergeben. Die fotografischen Darstellungen mögen
zwar Gebäude abbilden, die ggf. als erhaltenswert erscheinen. Insbesondere aber für den Bereich der
Straße „Schlossgraben" lässt sich bezüglich der Vorschriften für das äußere Erscheinungsbild der dortigen Gebäude nichts ableiten. Dies ist allerdings auch nicht überraschend, da die aktuelle Bebauung
dort aus ganz unterschiedlichen Zeiträumen stammt. Das Gebäude unserer Mandantschaft ist zum Beispiel in den 20iger Jahren errichtet worden. Dies gilt auch für eine Vielzahl weiterer Gebäude dieser
Straße bzw. dieses Bereiches. Auch ist das äußere Erscheinungsbild — nimmt man die Geschosszahl
einmal aus, im Wesentlichen uneinheitlich.
B.
Materiellrechtliche Anmerkungen
s•
e'
Bezüglich der Immobilie unserer Mandantschaft wie auch der Gegend um die Straße „Schlosswall" ist
festzuhalten, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschiften des Satzungsentwurfes keinen bestehenden
Zustand sondern allenfalls ein Bild beschreiben, dass später einmal hergestellt werden soll. Tatsächlich weist der Bereich um die Straße „Schlossgraben" keine einheitliche Ausgestaltung des äußeren
Erscheinungsbildes aus sondern ist vielmehr eher „kunterbunt" gestaltet., Typisch ist allenfalls die
oben bechrieben ldeinparzellige Aufteilung, die auch zu relativ kleinen und niedrigen Häusern geführt hat, die zudem abstandslos aneinander gebaut sind. Insofern mag dies für diesen Bereich typisch
sein und insofern auch die geschichtliche Entstehung der Altstadt von Lechenich abbilden.
Dies gilt allerdings nicht far die
•
Bedeckung der Dächer und deren Farbe
•
Giebelaufsätze und Kaminabschlüsse
•
Mauerwerksbauten
•
Gesims-, Giebel- und Ortgangverldeidungen
die weitgehend in dem Bereich um die Immobilie unserer Mandantschaft modern oder jedenfalls durch
Ausprägungen, wie sie nach dem 2. Weltkrieg üblich waren, ausgebildet sind.
Damit ist festzuhalten, dass die obigen Vorschiften im genannten Bereich nicht etwa der Erhaltung eines bestehenden Bildes sondern vielmehr der späteren Herstellung eins solchen dienen. Nur soweit die
kl+parzellige Aufteilung, die Geschoßzahl und ggf. die Dachneigung geregelt werden, wird auf die
2. von 3 Seiten
Erhaltung einer noch bestehende Ausbildung im genannten Bereich um die Immobilie unserer Mandantschaft hingewirkt.
Somit ist festzuhalten, dass ein Großteil der in der Satzung enthaltenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht der Erhaltung dienen. Sie gehen vielmehr weit über Regelungen hinaus, die für die Sicherstellung einer entsprechend parzellierten Umgebung und Bebauung mit kleingeschossigen Gebäuden
notwendig wären.
Der Satzungsentwurf scheint daher insoweit gegen das Übermaßverbot zu verstoßen. Es wird angeregt
die hier genannten unverhältnismäßigen Vorgaben zu streichen oder aber auf Bereiche zu begrenzen,
in denen tatsächlich entsprechende Ausgestaltungen prägend sind. Alternativ könnte auch die Straße
"Schlossgraben" oder Teile derselben um die Immobilie unserer Mandantschaft aus dem räumlichen
Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
IS>
Rechtsanwalt Steuerberater
Anlagen:
3. von 3 Seiten