Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt
Anlage 6 zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt
Anlage 6 Gestaltungsempfehlungen
Die Gestaltungsempfehlungen sind als Orientierung für Bauherrn und Architekten gedacht. Es
handelt sich um Empfehlungen, die je nach Einzelfall und nach Beratung mit den Denkmalämtern
auf die Situation angepasst werden können. Die kategorischen Formulierungen: … sind zu ... oder
… dürfen ... sind Ausdruck für die prinzipielle Wahrnehmung denkmalpflegerischer Belange.
Dächer
Für historische Bauten gilt:
(Denkmäler und erhaltenswerte
Bauten)
Für die restlichen Bauten
und Neubauten gilt:
Vorhandene Dächer sind mit
Dachüberständen,
Aufschieblingen,
Konstruktionshöhen u. a. in der
historischen Form zu erhalten.
Es sind nur Satteldächer
zugelassen: mit Neigungen von
35 bis 45 Grad und mit
Dachüberständen bis zu 50 cm.
Ausnahmen sind mit den
Denkmalbehörden
abzustimmen.
Neueindeckungen dürfen nur
mit dunklen nicht glänzenden
Tonziegeln oder echtem
Schiefer in ortsüblicher
Deckung durchgeführt werden.
Als Dacheindeckungen sind nur
anthrazitfarbene oder braune,
nicht glänzende Ziegel oder
Dachsteine zulässig.
Gesims- und Ortbretter sind in
Holz zu erneuern, dürfen nur
mit Zinkblech oder Blei
verkleidet werden.
Schiefer, Kunstschiefer und
Zinkstehfalz und Aluminium
sind unzulässig.
Gesimse und Ortgänge dürfen
nur in Holz ausgebildet werden.
Als Bekleidung sind Ortsteine
oder glatte Zinkbleche erlaubt
Gauben sind in der
vorhandenen Größe zu
erhalten. Dachflächenfenster
sind in Absprache mit den Bauund Denkmalämtern zulässig.
Baurechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Gauben dürfen nur als
Einzelgauben maßstäblich
eingefügt werden. Sie dürfen
zusammen höchstens ein
Drittel der Breite des Daches
breit sein. Dachflächenfenster
sind in Absprache mit den Bauund Denkmalämtern zulässig.
Baurechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Schornsteine sind zu erhalten.
Sie dürfen verputzt oder mit
Zinkblech verkleidet werden.
Schornsteinaufsätze sind zu
erhalten. Sie dürfen nur in nicht
glänzendem Material ersetzt
werden.
Schornsteine sind in
Mauerwerk auszuführen. Sie
dürfen verputzt oder mit
Zinkblech verkleidet werden.
Schornstein oder
Schornsteinaufsätze in
Edelstahl sind unzulässig.
Dacheinschnitte und Aufbauten
außer Gauben sind nicht
zulässig. Vorrichtungen für die
Feuerwehr müssen im
Einzelnen mit den
Denkmalbehörden abgestimmt
werden.
Dacheinschnitte, Aufbauten
und Vorrichtungen für die
Feuerwehr müssen im
Einzelnen mit den
Denkmalbehörden abgestimmt
werden.
Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt
Anlage 6 zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt
Wände
Für historische Bauten gilt:
(Denkmäler und erhaltenswerte
Bauten)
Für die restlichen Bauten
und Neubauten gilt:
Ziegelfassaden sind zu
erhalten. Es darf nur schonend
gereinigt werden. Sandstrahlen
mit hartem Strahlgut ist nicht
erlaubt.
Bei neu zu errichtenden
Ziegelfassaden müssen die
beabsichtigten Ziegel in Art,
Textur und Farbe mit den
Denkmalbehörden abgestimmt
werden.
Putz- und Stuckfassaden bei
Putzbauten sind mit allem
Bauschmuck zu erhalten.
Historische Putzfassaden bei
Fachwerkbauten sind zu
erhalten. Fachwerkfreilegungen
sind nur in Abstimmung mit den
Denkmalbehörden zulässig
Putzfassaden mit glatten
Putzen sind zulässig, d.h. max.
Körnung 2,00 mm, keine
Kellenschläge o.ä. grobe
Texturen. Die Putzfarben sind
mit den Denkmalbehörden
abzustimmen.
Fachwerkfassaden sind zu
Fachwerkverblendungen sind
erhalten. Sie dürfen nicht mit
bei Neubauten unzulässig.
Wärmedämmverbundsystemen
verkleidet werden.
Als Wetterschutz von Straßen
abgewandten Fassaden dürfen
Holz- oder Zinkbekleidungen in
ortsüblicher Ausführung
verwendet werden.
Holz- und Zinkbekleidungen
dürfen in ortsüblicher
Ausführung, jedoch nur in
Abstimmung mit den
Denkmalbehörden angebracht
werden.
Fassadenfarben müssen dem
Denkmal angemessen sein. Es
werden helle, gedeckte Töne
empfohlen.
Fassadenfarben oder farbiger
Putz dürfen nur nach vorheriger
Beratung mit den
Denkmalbehörden bezüglich
Art und Farbton angebracht
werden.
Fassadenfarben müssen der
Umgebung der Denkmäler
angemessen sein. Es werden
helle, gedeckte Töne
empfohlen.
Fassadenfarben oder farbiger
Putz dürfen nur nach vorheriger
Beratung mit den
Denkmalbehörden bezüglich
Art und Farbton angebracht
werden.
Sockel und sonstige Bauteile
dürfen nicht mit Fliesen,
Steinplatten usw. bekleidet
werden. Ausnahmen sind mit
den Denkmalbehörden
abzustimmen.
Bekleidungen aus Fliesen,
Steinplatten oder sonstigen
Materialien dürfen nur nach
vorheriger Abstimmung mit den
Denkmalbehörden angebracht
werden.
Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt
Anlage 6 zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt
Öffnungen
Für historische Bauten gilt:
(Denkmäler und erhaltenswerte
Bauten)
Für die restlichen Bauten
und Neubauten gilt:
Fenster sind zu erhalten oder in
der Art der historischen Fenster
zu ersetzen. Die Öffnungen
sind zu erhalten. Reparaturen
und Erneuerungen sind mit den
Denkmalbehörden
abzustimmen.
Fenster: bezüglich Material,
Aufteilung und Konstruktion
sind die Denkmalbehörden zu
beteiligen.
Fensterformate müssen den
historischen Fenstern
entsprechen. Die historische
Flügelaufteilung ist wieder
herzustellen.
Fenster dürfen nur
hochrechteckige Formate
haben und müssen mindestens
zweiflügelig sein. Ausnahmen
sind mit den Denkmalbehörden
abzustimmen.
Die Fassadengliederung mit
den historischen Öffnungen ist
zu erhalten.
Fassadengliederungen sind an
der historischen
Umgebungsbebauung zu
orientieren und Achsen
bezogen zu gestalten.
Schaufenster und Tore dürfen
nur in der historisch
entstandenen Art
wiederhergestellt werden. Als
Material ist Holz oder Metall
zulässig. Farben sind mit den
Denkmalbehörden
abzustimmen.
Schaufenster und Garagentore
sind auf die Gliederung der
Fassade und der Umgebungsfassaden zu beziehen. Sie
dürfen nicht die gesamte
Hausbreite einnehmen.
Material und Farben sind mit
den Denkmalbehörden
abzustimmen. Ausnahmen sind
mit den Denkmalbehörden
abzustimmen.
Sonstige Erscheinungsbild prägende Maßnahmen
Für historische Bauten gilt:
(Denkmäler und erhaltenswerte
Bauten)
Für die restlichen Bauten
und Neubauten gilt:
Satellitenschüsseln sind nicht
Satellitenschüsseln sind nur in
erlaubt. Ausnahmen können
Abstimmung mit den
nur in sehr untergeordneter
Denkmalbehörden erlaubt.
Lage von der Denkmalbehörde
zugelassen werden.
Solaranlagen sind nicht erlaubt. Solaranlagen sind nur in
Abstimmung mit den
Denkmalbehörden erlaubt.
Die Gestaltungsempfehlungen ersetzen nicht die Einzelfallberatung und das Erlaubnisverfahren
gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz durch die Denkmalbehörde. Für das gesamte Altstadtgebiet gilt
der Genehmigungsvorbehalt.
Werbeanlagen aller Art richten sich nach der Werbeanlagensatzung und unterliegen dem
Baugenehmigungsverfahren.