Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 368/2016
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61/ 65 Datum: 25.07.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
30.08.2016
vorberatend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
31.08.2016
vorberatend
Rat
25.10.2016
beschließend
Betrifft:
Berücksichtigung eines Korridors für die Ortsumgehung Dirmerzheim, Konradsheim
und Lechenich bei weiterführenden Planungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt, bei weiterführenden Planungen den in der Anlage 2 dargestellten Korridor für den Bau der Ortsumgehung von Dirmerzheim, Konradsheim und Lechenich zu
berücksichtigen.
Begründung:
Mit der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes 2007 – 2015 des Rhein- Erft- Kreises war
eine Ortsumgehung der Ortsteile Lechenich, Konradsheim und Dirmerzheim als notwendig und
sinnvoll in die Planung aufgenommen und deren Verlauf bestimmt worden. (vgl. Anlage 1)
Im Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln aus dem Jahr 2001 und
im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt aus dem Jahr 1999, die zeitlich der Planung voraus
gingen, ist die Ortsumgehung noch nicht enthalten. Sie soll aber zukünftig bei weiterführenden
Planungen beachtet werden.
Mit dem Beschluss über einen Planungskorridor wird die Verwaltung beauftragt, auf die Beachtung
der Ortsumgehung bei übergeordneten Planungen hinzuwirken und sie bei gemeindlichen Planungen und insbesondere in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen.
Der Planungskorridor umfasst die geplante Linienführung einschließlich eines Puffers von beidseitig 40 m, der der Anbaubeschränkungszone für Landesstraßen entspricht und evt. erforderliche
Änderungen der Linienführung, die sich im Zuge der Konkretisierung der Planung ergeben können,
ermöglicht (vgl. Anlage 2).
Südlich schließt der Planungskorridor an den bestehenden Bebauungsplan Nr. 129.2, ErftstadtLechenich, Westtangente an.
Im Rahmen der 10. Flächennutzungsplanänderung zur Darstellung von Konzentrationszonen für
Windenergie soll der Korridor als weiche Tabuzone von Windenergieanlagen frei gehalten werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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