Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
161 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
01.09.16, 15:01
Aktualisiert
01.09.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 326/2016
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: -20-/-81Datum: 10.06.2016
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
14.09.2016
vorberatend
Rat
25.10.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung des § 5 Ziffer 3 der Betriebssatzung für die Stadtwerke
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
§ 5 Ziffer 3 der Betriebssatzung für die Stadtwerke wird wie folgt geändert:
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000
€, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit
einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000 €, in Stundungsfällen bis 20.000 €, in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 20.000 €. Für die Berechnung der
Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
Begründung:
§ 5 Ziffer 3 der Betriebssatzung für die Stadtwerke lautet aktuell wie folgt:
§ 5 - Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat
der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum „Betriebsleiter“ bestellt.
Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er „Erster Betriebsleiter“.
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt
ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister
vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen.
(3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze
von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erlassfällen bis
2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
(4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich.
(5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der
Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
(6) Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten
übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet.
Eine interne Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 16.07.2013 zur „Stundung, Niederschlagung und Erlass von städtischen Forderungen“ sieht keine Regelung für die Stadtwerke vor. Dies
und die Tatsache, dass die Wertgrenzen im Vergleich der Eigenbetriebssatzungen untereinander
divergieren, schafft Verwirrung. Aus diesem Grunde schlage ich vor, die Stadtwerke in die Dienstanweisung mit einzubeziehen, die Betriebssatzungen der Dienstanweisung anzupassen und die
Ermächtigungen der Eigenbetriebe zu harmonisieren.
Ähnlich lautende Vorlagen ergehen zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienwirtschaft (V
324/2016) und des Eigenbetriebs Straßen (V 325/2016). Gleichzeitig wird Ihnen eine komplette
Neufassung der oben erwähnten Dienstanweisung zur Kenntnis gegeben (V 327/2016).
In Vertretung
(Hallstein)
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