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Dringlichkeitsentscheidung GB (Vertrag mit Verbraucherzentrale)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 43/2006 22.02.2006 Az.: 32.15/50 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.03.2006 Kreistag 03.04.2006 Vertrag mit Verbraucherzentrale Sachbearbeiter/in: Herr Rosell x Tel.: 215 Abt.: 32.15 Die Vorlage berührt den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, in den Vertrag mit der Verbraucherzentrale NRW e.V. über die Unterhaltung einer Beratungsstelle im Kreis Euskirchen folgende Regelung zur Beendigung des Vertrags aufzunehmen: § 9 Vertragsdauer .... Für den Fall, dass Landesmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden (50 % der Mittel der VB werden vom Land NRW über die VZ finanziert), kann der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden. In einem solchen Fall gilt folgendes Verfahren: Die Vertragspartner erklären die Bereitschaft, bei Änderungen der Landesförderung zunächst in Verhand- Seite - 2 lungen zum weiteren Erhalt der VB einzutreten. Sollte die Fortführung der VB für die weitere Laufzeit des Vertrages nicht möglich sein, kann jede Vertragspartei den Vertrag durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten außerordentlich kündigen. Begründung: Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 folgenden Beschluss gefasst: Der Kreistag beschließt, den kommunalen Cofinanzierungsanteil der Verbraucherzentrale Euskirchen (Höchstbetrag 64.000 € p. A.) in Zukunft komplett über den Kreishaushalt abzuwickeln. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage einen Vertrag für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 mit der Verbraucherzentrale NRW zur Fortführung der allgemeinen Verbraucherberatungsstelle Euskirchen, der unter der auflösenden Bedingung der unveränderten Fortführung der bisherigen Landesförderung steht, abzuschließen. Mit der Verbraucherzentrale wurde zwischenzeitlich ein Vertrag (s.Anlage) ausgehandelt, dessen § 9 wie folgt lautet: § 9 Vertragsdauer Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2006 Gültigkeit und wird auf die Dauer von vier Jahren bis zum 31.12.2009 abgeschlossen. Die Vertragspartner erklären die Bereitschaft, das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.01.2010 zu erneuern. Die Vertragspartner werden zu Beginn des Jahres 2009 Verhandlungen über einen Folgevertrag aufnehmen mit dem Ziel, bis zum 30.06.2009 über die längerfristige Fortführung der VB zu entscheiden. Für den Fall, dass Landesmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden (50 % der Mittel der VB werden vom Land NRW über die VZ finanziert), kann der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden. In einem solchen Fall gilt folgendes Verfahren: Die Vertragspartner erklären die Bereitschaft, bei Änderungen der Landesförderung zunächst in Verhandlungen zum weiteren Erhalt der VB einzutreten. Sollte die Fortführung der VB für die weitere Laufzeit des Vertrages nicht möglich sein, kann jede Vertragspartei den Vertrag durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten außerordentlich kündigen. Die Verbraucherzentrale hat mit etwa 30 anderen Kommunen Verträge über den gemeinsamen Betrieb von Beratungsstellen abgeschlossen, in denen den Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der nichtausreichenden Landesförderung mit einer Frist von 12 Monaten eingeräumt wurde. Eine Frist zur Beendigung dieses Vertrages ist sachgerecht, da der Verbraucherzentrale die Möglichkeit gegeben sein muss, laufende Arbeits- und Sachmittelverträge abzuwickeln. Die letztlich ausgehandelte Frist von 6 Monaten stellt zeitlich die unterste Grenze dar, um insbesondere Arbeitsverhältnisse wegen den geltenden kündigungsrechtlichen Vorschriften beenden zu können. Der Kreis Euskirchen erleidet durch die Kündigungsregelung keinen Nachteil, da während des Laufs der Kündigungsfrist die Verbraucherberatung noch weiter geführt wird. Bei deren Einstellung vor Ablauf der sechs Monate entfällt entsprechend eine Zahlungspflicht des Kreises. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Kürzung der Landesmittel für die Verbraucherberatung nicht zwingend Auswirkungen auf den hier abgeschlossenen Vertrag haben muss. Das Land fördert die Institution „Verbraucherzentrale“ und Kürzungen können sich auf die verschiedene Seite - 3 Budgets der Verbraucherzentrale NRW e. V. unterschiedlich auswirken, so dassvon dort aus zu entscheiden ist, wie und für welche Verbraucherberatungsstellen die Mittel eingesetzt werden. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Der Beginn der Vertragslaufzeit wurde auf den 01.01.2006 festgesetzt, nachdem der Kreistag beschlosssen hatte, ab dem Jahr 2006 den Betrieb der Beratungsstelle durch einen Zuschuß zu sichern. Von daher ist es erforderlich, den Vertrag umgehend zum Abschluß zu bringen. gez. Reidt gez. Uwe Schmitz gez. Grutke gez. Rosenke Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)