Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Datum
27.09.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
B-Plan Nr. 152
Erftstadt-Liblar, Brühler Straße
Artenschutzfachliche
Vorprüfung (ASP I)
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holdamm 10
50374 Erftstadt
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einführung ................................................................................................ 3
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung ................................................................. 3
1.2
Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 3
1.3
Methodisches Vorgehen ........................................................................................ 5
1.4
Beschreibung der Vorhabenfläche ....................................................................... 5
2
Vorprüfung — Stufe I der Artenschutzprüfung...................................... 6
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums — Planungsrelevante Arten ........................... 7
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen ............ 8
2.3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ......................................................... 9
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ................................. 9
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.4.5
Amphibien ............................................................................................................. .9
Reptilien .............................................................................................................. 10
Schmetterlinge ..................................................................................................... 10
Säugetiere............................................................................................................. 10
Vögel..................................................................................................................... 11
2.5
Einschätzung der Betroffenheit .......................................................................... 12
3
Zusammenfassung und Ergebnis………………………………………..12
4
Literatur und Quellen ............................................................................. 13
Anhang: Protokoll der Artenschutzprüfung …………………………………….14
2
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
1
Einführung
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung
Das Plangebiet des BP Nr. 152 „Brühler Straße“ befindet sich in der nordöstlichen Ortslage von
Erftstadt-Liblar zwischen Carl-Schurz-Straße im Norden, Max-Planck-Straße im Osten und Brühler
Straße im Süden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 soll die planungsrechtliche Grundlage für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung nördlich der Brühler Straße und westlich der Max-Planck-Straße
geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den Bereich zu erschließen und auf Grundlage der
Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren. Angedacht ist
auch ein Zentrum für Altenwohnen sowie ein Mehrfamilienhaus.
Abb. 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: uvo.nrw.de)
In der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben besteht die Notwendigkeit zur
Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP). Dieses Erfordernis resultiert aus den unmittelbar
geltenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Für die Artenschutzprüfung in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren findet die
Gemeinsame Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben" des zuständigen Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen)
Anwendung.
Artenschutzbericht
Ablauf und Inhalte der durchzuführenden Artenschutzprüfung orientieren sich an den Ausführungen
dieser Gemeinsamen Handlungsempfehlung. Der vorliegende Fachbeitrag stellt die zur Beurteilung
erforderlichen artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw.
Prüfschritte dar.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa und insbesondere der Bewahrung und langfristigen
Sicherung bestimmter Arten und Lebensräume dienen auf europäischer Ebene die Schutzregime der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL).
Die diesbezüglich bestehenden artenschutzrelevanten Bestimmungen sind sowohl auf den physischen
Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle
Arten des Anhangs IV FFH-RL wie auch alle europäischen Vogelarten nach Anhang I und des Artikel 4
Abs. 2 der V-RL.
3
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes (Quelle: uvo.nrw.de)
Schon vor der Neuregelung des Naturschutz- und Landschaftspflegerechtes auf Bundesebene und
Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 wurden die europäischen Artenschutzbestimmungen der beiden genannten Richtlinien in nationales Recht übertragen.
Diesbezüglich sind aktuell die unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45 Abs. 7 BNatSchG zu
beachten.
Bei den im § 44 Abs. 1 BNatSchG benannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen handelt es
sich um die so genannten Zugriffsverbote (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot) sowie das
Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)."
Im Zusammenhang mit zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft definiert der Gesetzgeber gemäß
§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 4 BNatSchG folgende Regelung: Sofern die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. (siehe Gemeinsame
Handlungsempfehlung, Kap. 1.2)
Die Verletzung von Verboten lässt sich auch durch klassische Vermeidungsmaßnahmen wie auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verhindern.
4
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
1.3
Methodisches Vorgehen
Die Grundlage für die Bewertung bilden drei Geländebegehungen (Mitte Juni, Mitte August sowie Mitte
Oktober 2015). Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich und die engeren Randbereiche
des B-Plans. Es wurden Tierartengruppen ausgewählt, die durch das geplante Vorhaben mit hoher
Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnten und näher betrachtet werden müssen. Darüber hinaus wurde
die potenziell vorhandene Fauna anhand von Literaturdaten sowie eigenen Erfahrungen der Kartierung
ähnlicher Biotope ermittelt. Anhand der Biotopstrukturen (in diesem Fall überwiegend Gebäude), ihrer
Vernetzung und des Bewuchses wurden Rückschlüsse auf die potenziell vorkommende Fauna gezogen.
Es werden nicht alle Tiergruppen betrachtet, sondern vor allem die auf entsprechenden Flächen
vorkommenden geschützten und gefährdeten Artengruppen.
Hinsichtlich der übrigen nicht planungsrelevanten Arten, bei denen es sich in der Regel um Arten mit
einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit handelt, geht das
LANUV nicht von der Notwendigkeit einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung aus. In der
Gemeinsamen Handlungsempfehlung wird allerdings weiter ausgeführt: Das Nichtvorliegen der
Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. Die
Berücksichtigung der nicht planungsrelevanten Arten ist Inhalt des jeweiligen Planungs- oder
Zulassungsverfahrens.
Die Abarbeitung der Artenschutzprüfung erfolgt in drei Stufen:
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare
Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und
der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein
Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen
gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Altemativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen
werden kann. Das Ausnahmeverfahren kommt in Frage, wenn in Stufe II ein Verstoß konstatiert wird.
1.4
Beschreibung der Vorhabenfläche
Derzeit werden die Flächen im Süden überwiegend zu Gewerbezwecken genutzt. Der Betrieb des hier
ansässigen Holzhandels wurde Ende 2015 eingestellt. Des Weiteren befinden sich hier drei Wohnhäuser, die Bestandsschutz genießen und vorerst von den Planungen nicht betroffen sind.
Im nördlichen sowie westlichen Teil des Plangebiets befindet sich der ehemalige Betriebshof der Firma
Zervos. Das Areal wurde ehemals als Teilfläche für eine große Betriebsstätte eines Eisenbahnausbesserungswerks der Westdeutschen Maschinenfabrik genutzt. Hier wurden Lokomotiven und
Waggons mehrerer Kleinbahnen repariert und ausgebessert. Danach wurde der Bereich als Betriebsgelände des Hoch- und Tiefbauunternehmens Zervos genutzt. Der Betrieb auf dieser Fläche wurde
bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Die noch vorhandenen Schuppen und Hallen werden als
Fahrzeugunterstände und Lagermöglichkeit genutzt. Ein Teil des Gebäudebestandes wurde bereits vor
einigen Jahren abgerissen, hier befinden sich asphaltierte Fläche, gepflasterte Bereiche und zum Teil
mit Gräsern und Kräutern bewachsene Areale. Diese offenen Flächen, auf denen sich tlw. ehemals
Gebäude befunden haben, sind als Industriebrachen einzustufen. Im östlichen Teil des Plangebietes,
auf der in städtischem Besitz befindlichen Fläche ist derzeit das Erlebnisrestaurant „Ville-Express“
ansässig, dessen Betrieb ebenfalls Ende 2015 auslief. Dieses Areal ist durch ausrangierte
Bahnwaggons, in der sich ein Restaurant befand, nebst alter Dampflokomotive und zahlreichen PkwOldtimern bzw. Schrottablagerungen geprägt. Neben Scherrasenbereichen ist der Untergrund
überwiegend durch gepflasterte Flächen und Plattenwegen versiegelt. Eine weitere Nutzung der Fläche
für Gastronomie oder ähnliches ist nicht beabsichtigt.
Im Folgenden wird eine Übersicht über die verschiedenen Teilbereiche bzw. Lebensräume im
Plangebiet mittels einer Fotoserie (erstellt im Februar 2016) gegeben:
5
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Abb. 3: Lagerhaus auf Zervos-Gelände
Abb. 4: offener Unterstand auf ZervosGelände
Abb. 5: eingeschossiges, ehemaliges
Wohngebäude auf Zervos-Gelände
Abb. 6: moderne Lagerhallen auf
Preiter-Gelände
Abb. 7: offene Werkhallen auf PreiterGelände
Abb. 8: Dachgiebel einer Lagerhalle auf
Preiter-Gelände
Abb. 9: Industriebrachfläche im
zentralen Bereich des Zervos-Geländes
Abb. 10: Industriebrachfläche im
südlichen Bereich des Zervos-Geländes
Abb. 11: Wiesenfläche im südwestlichen Bereich des Zervos-Geländes
Abb. 12: Abstell- und Lagerfläche im
südöstlichen Bereich Ville-Express
Abb. 13: Abstell- und Lagerfläche im
mittleren Teil des Ville-Express
Abb. 14: Gehölzriegel zwischen VilleExpress und Zervos-Gelände
2
Vorprüfung — Stufe 1 der Artenschutzprüfung
Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des
Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten Vorhabens voraus.
Wie in Kapitel 1.3 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so genannten
planungsrelevanten Arten. Als Grundlage zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten dienen die im
Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das
Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen", welches quadrantenweise
eine Liste der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten
bereitstellt.
6
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Im vorliegenden Fall ist der Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 — Kerpen die Bezugsgröße. Hinsichtlich
konkreter Angaben zu Artenvorkommen wurde das FIS „@LINFOS-Landschaftsinformationssammlung"
ausgewertet.
Aufschluss über die Habitateignung der (Vegetations-)Strukturen ergaben drei Begehungen des
Geländes Mitte Juni, Ende August sowie Mitte Oktober 2015.
Eine Beurteilung sonstiger planungsrelevanter Arten erfolgte durch die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgrund von Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen.
Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken wurde im Sinne einer „worst-caseBetrachtung" vorgegangen.
Im Rahmen der Vorprüfung ist zu erörtern, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen
planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich
vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und in welchen
Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist.
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums — Planungsrelevante Arten
Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 (Kerpen)
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen)
vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen
Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im
Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von
planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der
planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten.
Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: Internetseite LANUV 2015) und Bemerkungen,
die für das Plangebiet BP Nr. 152 „Brühler Straße“ gelten
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW
Bemerkungen /
(potenzielles) Vorkommen im Plangebiet
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Ruhequartiere
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
kein Nachweis
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Ruhequartiere
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
kein Nachweis
Pipistrellus nathusii
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
kein Nachweis
Cricetus cricetus
Feldhamster
Art vorhanden
S
kein Lebensraum
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G↓
kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
kein Nachweis
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
U↓
kein Nachweis
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
kein Lebensraum
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
S
kein Lebensraum
Anthus trivialis
Baumpieper
sicher brütend
U
kein Nachweis
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
kein Nachweis
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
U
kein Nachweis
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
G↓
kein Nachweis
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
kein Nachweis
Cuculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
U↓
kein Nachweis
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
U
kein Brutnachweis, Nahrungsraum Brache
Vögel
7
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW
Bemerkungen /
(potenzielles) Vorkommen im Plangebiet
kein Nachweis
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
U
kein Nachweis
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
kein Lebensraum
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
kein Nachweis
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Überflug, mögl. Nahrungsraum
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
U
kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U↓
kein Lebensraum
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
S
kein Nachweis
Pernis apivorus
Wespenbussard
sicher brütend
U
kein Nachweis
Phalacrocorax carbo
Kormoran
sicher brütend
G
kein Lebensraum
Phylloscopus sibilatrix
Waldlaubsänger
sicher brütend
U
kein Nachweis
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
S
kein Nachweis
Rallus aquaticus
Wasserralle
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Scolopax rusticola
Waldschnepfe
sicher brütend
G
kein Lebensraum
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
S
kein Nachweis
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Niststätten
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
U↓
kein Lebensraum
Amphibien
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
kein Nachweis, potenz. Landlebensraum
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
U
kein Nachweis, potenz. Landlebensraum
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
G
kein Nachweis, potenz. Landlebensraum
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
G
kein Nachweis, potenz. Landlebensraum
Zauneidechse
Art vorhanden
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Eiablagehabitate
Nachtkerzen-Schwärmer Art vorhanden
G
kein Nachweis, keine Wirtspflanzen
Reptilien
Lacerta agilis
Schmetterlinge
Proserpinus proserpina
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen
Die Beschreibung des Vorhabens erfolgt mit dem Ziel, daraus die auf geschützte Arten möglicherweise
wirkenden Faktoren ableiten zu können. Deshalb werden vor allem die raumwirksamen Inhalte des
städtebaulichen Vorhabens herausgestellt und betrachtet.
Das Plangebiet wird für die zukünftige Bebauung – bis auf die derzeit bewohnten Häuser, die
Bestandsschutz genießen - komplett geräumt, so dass alle derzeitigen Strukturen, wie alte Gebäude,
Brachflächen und Gehölze wegfallen. Dies kann den Verlust von Lebensräumen planungsrelevanter
Arten bewirken. Nachfolgend werden insbesondere folgende Wirkfaktoren betrachtet:
Verlust von Einzel- und Zwischenquartieren für Fledermäuse durch die Entfernung von
Gebäuden
• Verlust von Brutplätzen (Gebäudebrüter) durch die Entfernung von Gebäuden
• Verlust von Lebens- und Nahrungsraum bzw. Brutplätzen durch die Überbauung von
Industriebrachen
•
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Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
2.3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte
Mit der Ermittlung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird eine Abschätzung des
Planungsraumes dahingehend vorgenommen, ob dieser insgesamt oder in Teilen Bedeutung für
planungsrelevante Arten haben kann. In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend
dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter
Zugrundelegung der in Kapitel 2.2 beschriebenen Wirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen
Vorschriften absehbar ist.
Hierfür wird ein Vorkommen der jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitat- und Lebensraumansprüche beurteilt und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit bei
Realisierung des Vorhabens abgeschätzt. Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das
Vorkommen einer Art / Artengruppe im Wirkungsbereich des Vorhabens, wird diese auch nicht näher
untersucht. Die Gründe für den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende
Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt. Im Gegenzug wird im Falle einer Betroffenheit
planungsrelevanter Arten eine vertiefende Prüfung (Stufe II) durchgeführt.
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten
Die Eignung des Plangebietes für planungsrelevante Arten wurde in drei Begehungen erfasst und
beurteilt. Hierbei wurden u.a. die Habitatausstattung, ebenso wie die Lage und Größe der Fläche
sowie bestehende Nutzungseinflüsse betrachtet. Zwei Begehungen fanden am Tage statt, eine bei
Dämmerung bzw. einbrechender Dunkelheit. Bei den Begehungen wurden sämtliche Gebäude von
außen und dort, wo Öffnungen vorhanden waren, auch von innen begutachtet und systematisch auf
Spuren und Funde von Vögeln und Fledermäusen untersucht. Außerdem wurden alle Außenwände auf
potenzielle Verstecke, Nester und mögliche Spuren hin inspiziert.
Ziel der Begehungen war es, auszuschließen, dass sich an oder in den Gebäuden dauerhafte Lebensstätten planungsrelevanter Arten befinden, oder dass diese Tiere bzw. deren Entwicklungsformen
vorhabenbedingt betroffen sind, bzw. sein könnten. Im Blickpunkt stehen hierbei vor allem Vorkommen
und Lebensstätten von „Gebäude bewohnenden Arten", insbesondere Vögel und Fledermäuse.
Zudem wurde der Außenbereich (versiegelte Flächen, Gras- und Krautfluren, Offenbodenbereiche,
Ablagerungen) auf Vorkommen oder geeignete Lebensräume von Amphibien, Reptilien,
Schmetterlinge und andere besonders geschützte Arten hin überprüft. Bei den Kontrollen wurden
insbesondere untersucht:
Gebäude:
• Dach- (Attika) und Mauervorsprünge
• Mauernischen und -risse
• Dacheindeckungen
• Verkleidungen
Außenbereiche:
•
•
Industriebrachfläche (Stein- und Totholzhaufen, versiegelte Flächen, Gras- und Krautfluren,
Offenbodenbereiche)
Gehölzbereiche (Bäume, Sträucher)
Die Kontrollen wurden im Juni, August und Oktober 2015 durchgeführt. An den drei
Begehungsterminen herrschten gute Witterungs- und Lichtverhältnisse, so dass nicht nur eine gute
Einsicht aller Außenbereiche möglich war, sondern auch die Innenräume relativ gut belichtet waren.
Ergänzend standen eine starke Taschenlampe für die Ausleuchtung Ecken, Schächten und Nischen
sowie ein lichtstarkes Fernglas zur Beobachtung von Teilbereichen zur Verfügung. Maßgebliche bzw.
charakteristische Teile der Gebäude bzw. der Außenbereiche wurden durch Fotografien dokumentiert.
2.4.1 Amphibien
Für den Quadranten 4 des Messtischblatts 5106 — Kerpen sind die Arten Kreuzkröte, Wechselkröte,
Springfrosch und Kammmolch gemeldet. Für keine der genannten Arten sind geeignete
Lebensräume (Fortpflanzungsgewässer und Landlebensräume) im Bereich der Gebäude und der
Außenbereiche vorhanden.
► Eine vertiefende Prüfung für diese Amphibienarten ist nicht erforderlich.
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Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
2.4.2 Reptilien
Im Quadranten des Messtischblatts ist das Vorkommen der Zauneidechse bekannt. Die vorliegenden
Habitatstrukturen im Vorhabengebiet sind aber als Lebensraum für diese Art wenig geeignet.
► Eine vertiefende Prüfung für die Zauneidechse ist nicht erforderlich.
2.4.3 Schmetterlinge
Für den Quadranten des Messtischblatts ist ein Vorkommen des Nachtkerzen-Schwärmers
aufgeführt. Geeignete Lebensräume mit zur Eiablage notwenigen Pflanzen sind im Vorhabengebiet
nicht ausgebildet.
► Eine vertiefende Prüfung für diese Schmetterlingsart ist nicht erforderlich.
2.4.4 Säugetiere
Im Quadranten des Messtischblatts sind die Fledermausarten Wasserfledermaus, Großes Mausohr,
Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus gemeldet.
Die Wasserfledermaus lebt als typische Waldfledermaus in strukturreichen Landschaften mit einem
hohen Gewässer- und Waldanteil. Sowohl Sommerquartiere als auch Wochenstuben befinden sich
fast ausschließlich in Baumhöhlen. Die Männchen suchen tagsüber Baumquartiere, Bachverrohrungen, Tunnel oder Stollen auf. Als Winterquartiere dienen vor allem großräumige Höhlen,
Stollen, Felsenbrunnen und Eiskeller.
Die Fransenfledermaus lebt in Laubwäldern und sucht zur Jagd strukturierte, halboffene
Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern auf. Die Wochenstuben
befinden sich in Baumquartieren sowie Nistkästen. Zum Teil werden auch Dachstühle und Viehställe
genutzt. Bei der Fransenfledermaus handelt es sich um einen typischen Felsüberwinterer. Sie nutzt
Spaltenquartiere in Brunnen, Eiskellern, Stollen und Höhlen.
Der Große Abendsegler ist eine „typische Waldart" und bezieht seine Sommer- und Winterquartiere
vor allem in Baumhöhlen von Wäldern und Parklandschaften. Nur selten werden Spaltenquartiere an
Gebäuden, Felsen oder Brücken als Winterquartiere genutzt. Seine Jagdgebiete befinden sich in
offenen Lebensräumen über Wasserflächen, Waldgebieten oder landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Fazit: Das Vorhabengebiet bietet Wasser- und Fransenfledermaus sowie Großer Abendsegler keine
geeigneten Quartiere. Die Gehölze im Plangebiet weisen aufgrund ihres Alters und des Fehlens von
Starkästen keine Eignung als Baumquartiere auf. Die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) sind
zu weit geöffnet und daher zu stark durch Zugluft beeinträchtigt, wohingegen die geschlossenen
Gebäude keine Einflugöffnungen oder geeignete Versteckmöglichkeiten an der Außenhaut bieten. Die
Freiflächen weisen keine besonders gute Eignung als Nahrungsareal auf.
► Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Fledermausarten ist nicht erforderlich.
Das Große Mausohr ist eine Gebäudefledermaus. Die Art lebt in strukturreichen Landschaften mit
einem hohen Wald- und Gewässeranteil. Zur Jagd sucht sie geschlossene Waldgebiete, seltener auch
Grünlandbereiche auf. Die Wochenstuben sind auf warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen,
Schlössern und anderen großen Gebäuden zu finden, wobei die Standorte störungsfrei und ohne
Zugluft sein müssen. Die Männchen suchen ebenfalls Dachböden, aber auch Gebäudespalten,
Baumhöhlen oder Fledermauskästen auf. Die Winterquartiere des großen Mausohrs befinden sich in
Höhlen, Stollen, Eiskellern oder vergleichbaren Lokalitäten.
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus, welche in der strukturierten Landschaft mit
hohem Wald- und Gewässeranteil zu finden ist. Insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und
Feuchtgebiete in Wäldern werden bevorzugt aufgesucht. Als Sommer-und Paarungsquartiere dienen
meist Spaltenverstecke an Bäumen. Daneben werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen,
Jagdkanzeln und seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere genutzt. Als
Winterquartiere werden überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden
aufgesucht. Die Winterquartiere der Art liegen hauptsächlich außerhalb von NRW.
Die Zwergfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus. Sie kommt in strukturierten Landschaften
unter anderem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vor. Sie bezieht als Sommerquartiere und
10
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Wochenstuben fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden. Als Winterquartiere werden
Gebäude, aber auch natürliche Spalten in Felsen genutzt. Neben Gewässer, Kleingehölze und lockere
Laub- und Mischwäldern werden innerhalb von Siedlungsbereichen auch parkartige Gehölzbestände
und Straßenlaternen als Jagdhabitate aufgesucht.
Fazit: Da es durch das Vorhaben zum Verlust von diversen Gebäuden kommt, ist grundsätzlich ein
Verlust von Quartieren für die aufgeführten Fledermäuse möglich. Die im Vorhabengebiet
vorhandenen Gebäude weisen jedoch insgesamt keine besondere Eignung als Quartiere auf, denn die
geschlossenen Gebäude (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus) weisen von außen keine Risse
und Spalten auf, die als Quartiere dienen könnten oder einen Zugang zum Inneren des Gebäudes
ermöglichen. Dahingegen sind die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) zu weit geöffnet und
daher zu stark durch Zugluft beeinträchtigt
Bei der Begehung und Kontrolle der Innenräume konnten insgesamt keine Quartiere festgestellt
werden. Zudem waren keine Spuren einer Nutzung (Kratzspuren, Kot- und Urinspuren, Nahrungsüberreste in Form von Insektenflügeln etc.) erkennbar. Die regelmäßige Nutzung der Gebäude durch
den Menschen (Betrieb des Holzhandels, Nutzung von Lager- und Unterstellmöglichkeiten, noch
vorhandene Wohnnutzung) stellt zudem ein sehr hohes Störpotenzial dar.
Das Vorhabengebiet stellt zudem für die aufgeführten Fledermausarten kein besonders geeignetes
Jagdhabitat dar.
►Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Fledermausarten ist nicht erforderlich.
2 . 4. 5 Vö gel
Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurden mittels zwei Tagesbegehungen und einer
Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden lediglich weit verbreitete und
ungefährdete Arten festgestellt:
● Amsel (Turdus merula): Brutverdacht Gehölze entlang der südlichen Grenze (bleiben erhalten)
● Bachstelze (Motacilla alba): Nahrungsgast auf den Brachflächen
● Buchfink (Fringilla coelebs): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand (Villewald)
● Elster (Pica pica): Nest in Gehölzstruktur zwischen Zervos-Gelände und Ville-Express
● Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros): Nahrungsgast auf den Brachflächen
● Haussperling (Passer domesticus): Nahrungsgast auf den Brachflächen
● Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht in Gehölzstruktur zwischen Zervos-Gelände und
Ville-Express
● Kohlmeise (Parus major): Brut im angrenzenden Gehölzbestand
● Mehlschwalbe (Delichon urbica): Nahrungsgast auf den Bracheflächen
● Ringeltaube (Columba palumbus): Nest in Gehölzen entlang der südlichen Grenze (bleiben erhalten)
● Rotkehlchen (Erithacus rubecula): Brutverdacht Gehölze entlang der südlichen Grenze (bleiben
erhalten)
● Star (Sturnus vulgaris): Nahrungsgast Brachflächen
● Turmfalke (Falco tinnunculus): häufiger Überflug ohne ersichtliche Nutzung des betroffenen
Areals
Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung (auch aufgrund
der bereits vorhandenen Vorbelastungen) ausgeschlossen. Im Vorhabengebiet ist ein Vorkommen
vieler planungsrelevante Vögel aufgrund der ausgebildeten Biotopstruktur auszuschließen.
Grundsätzlich besteht keine Eignung für Arten, die ausschließlich in Wäldern, Feldgehölzen,
Feuchtgebieten, offenen Kulturlandschaften oder an Flüssen, Bächen oder Seen auftreten. Ein
Vorkommen der Arten Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper,
Graureiher, Waldohreule, Steinkauz, Flussregenpfeifer, Wachtel, Kuckuck, Mittelspecht,
Kleinspecht, Grauammer, Baumfalke, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard,
Kormoran, Waldlaubsänger, Grauspecht, Wasserralle, Waldschnepfe, Turteltaube, Waldkauz
und Kiebitz kann daher für das Vorhabengebiet ausgeschlossen werden.
Auch für die Greifvogelarten Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke bietet das
Vorhabengebiet keine geeigneten Brutplätze. Die Arten können das Vorhabengebiet im Zuge von
Jagdflügen überfliegen (Turmfalke wurde beobachtet). Eine erhebliche Beeinträchtigung, Störung oder
Gefährdung ergibt sich durch die geplanten Nutzungsänderungen nicht.
11
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Die Schleiereule ist ein Gebäudebrüter und nutzt störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in
Gebäuden. Im Bereich des Vorhabens sind keine geeigneten Neststandorte für die Eulenarten
vorhanden. Die vorhandenen Gebäude sind entweder zu offen und lichtdurchflutet (Schuppen,
Unterstände) oder sie bieten keine Zugänge (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus). Für
Schleiereulen, welche potenziell im weiteren Umfeld des Vorhabens brüten, ergibt sich durch die
Nutzungsänderung ebenfalls keine Beeinträchtigung, Störung oder Gefährdung.
Für das Messtischblatt sind die in bzw. an Gebäude brütenden Arten Mehl- und Rauchschwalbe
bekannt. Typische Brutplätze befinden sich an frei stehenden, großen und mehrstöckigen
Einzelgebäude in Dörfern und Städten bzw. in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe,
Scheunen, Hofgebäude) in ländlichen Siedlungsbereichen.
Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude weisen potenziell gut geeignete Neststandorte für die
Mehlschwalbe auf. Bei der Begehung des Vorhabengebiets konnte jedoch kein Vorkommen der beiden
Schwalbenarten, deren Nester noch Spuren einer früheren Nutzung festgestellt werden. Daher kann
eine vorhabenbedingte Betroffenheit der beiden Arten ausgeschlossen werden.
►Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich.
2.5
Einschätzung der Betroffenheit
Aus der Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen
Habitatausstattung des Vorhabengebiets resultiert, dass bei allen, der für den Quadranten bekannten
planungsrelevanten Arten entweder aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate oder zu starker
Beeinträchtigungen oder dass kein Nachweis geführt werden konnte, eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit durch die Umsetzung des Vorhabens aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden kann.
Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In
der Brutzeit können Niststätten, speziell im Bereich der Gehölze, nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell
betroffenen Arten (z. B. bei den Gebüschbrütern) gehören nicht zu den festen Lebensstätten (z. B.
Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der Zeiten der Brut und
Aufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nur vom 01. Oktober bis 28. Februar zulässig.
3
Zusammenfassung und Ergebnis
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 „Brühler Straße“ in Erftstadt-Liblar soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nördlich der Brühler Straße und
westlich der Max-Planck-Straße geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den Bereich zu
erschließen und auf Grundlage der Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und
Doppelhäusern zu realisieren.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände,
insbesondere durch den notwendigen Abriss mehrerer gewerblich genutzter Hallen und offener
Gebäude ausgelöst werden. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung wird der besondere
Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die
Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete
Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen
Vögel, Säugetiere (insbes. Fledermäuse), Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt.
Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Juni, Mitte August und Mitte Oktober 2015)
sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die
(potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer
möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben nicht festzustellen, da
die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten
aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Da
es durch das Vorhaben zum Verlust von diversen Gebäuden kommt, ist grundsätzlich ein Verlust von
Quartieren für Fledermäuse und Greifvögel, insbesondere Eulenarten, möglich. Die im Vorhabengebiet
vorhandenen Gebäude weisen jedoch insgesamt keine besondere Eignung als Quartiere auf, denn die
geschlossenen Gebäude (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus) weisen von außen keine Risse
und Spalten auf, die als Quartiere dienen könnten oder einen Zugang zum Inneren des Gebäudes
12
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
ermöglichen. Dahingegen sind die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) zu weit geöffnet und
daher zu stark lichtdurchflutet bzw. durch Zugluft beeinträchtigt. Bei der Begehung und Kontrolle der
Innenräume konnten insgesamt keine Quartiere planungsrelevanter Arten festgestellt werden. Dies
trifft auch für die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen, die überwiegend als Industriebrachen
einzuordnen sind, zu.
Der Vorhabenbereich und die benachbarten Gehölzbestände sind zudem allseitig durch anthropogene
Störungen vorbelastet (Betrieb des Holzhandels, Nutzung von Lager- und Unterstellmöglichkeiten,
noch vorhandene Wohnnutzung), dass eine Lebensraumeignung für störungssensible Arten nur in
sehr geringem Maße vorhanden ist.
Fazit:
Den geplanten Vorhaben im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 152 „Brühler
Straße“ stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
voraussichtlich nicht entgegen.
4
Literatur
BOYE, DIETZ & WEBER (1999): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (HRSG.). BfNSchriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag. Münster.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und
Biologische Vielfalt. Heft 70 (1), Bonn.
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.): Geographische Landesaufnahme 1:200.000.
Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg 1978
DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten
der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe Angewandte Landschaftsökologie", Heft 20, Bonn.
FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. — In: LÖBF/LAfAO NRW
(Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. - LÖBF-Schr.R. 17, S. 307324.
KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/05.
KÜHNEL, GEIGER, LAUFER, PODLOUCKY, SCHLÜPMANN (2008): Rote Liste und Ge-samtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands.
Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 259-288. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN NRW / MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ,
LANDWIRTSCHAFT
UND
VERBRAUCHERSCHUTZ
NRW
(LÖBF):
LÖBF-Mitteilungen
Nr.
1/05,
S.
12-17.
http://www.natura2000.munlv.nrw.de/streng_gesch_arten/default.htm.
LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN NRW / MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ,
LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LÖBF): LÖBF-Mitteilungen Nr. 4/05, S. 39-49
LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2009): Hinweise zu zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzrecht. StA Arten- und Biotopschutz.
MEINIG, BOYE, HUTTERER (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Naturschutz und biologische
Vielfalt 70 (1) 2009, S. 115153. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zu Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd. Erl. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in
Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW, MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT,
LANDWIRTSCHAFT, NATUR-UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.
SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Lurche — Amphibia — in Nordrhein-Westfalen.
4. Fassung, Stand Dezember 2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen
SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Kriechtiere — Reptilia — in Nordrhein-Westfalen. 4.
Fassung, Stand Dezember 2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen
SÜDBECK, BAUER, BOSCHERT, BOYE, KNIEF (2007): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. Naturschutz und
biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 159-227. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
SIMON, HÜTTENBÜGEL & SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für
Landschaftspflege und Naturschutz 76. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
13
Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“
Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
A. Antragsteller
Angaben zum Plan/Vorhaben
Allgemeine Angaben
Planvorhaben (Bezeichnung)
B-Plan Nr. 152 Erftstadt-Liblar, Brühler Straße
Stadt Erftstadt und
Plan-Vorhabenträger (Name) private Träger
Antragstellung (Datum)
Das Plangebiet des BP Nr. 152 „Brühler Straße“ befindet sich in der nordöstlichen Ortslage von ErftstadtLiblar zwischen Carl-Schurz-Straße im Norden, Max-Planck-Straße im Osten und Brühler Straße im
Süden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 soll die planungsrechtliche Grundlage für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung im o. g. Areal geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den
Bereich zu erschließen und auf Grundlage der Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und
Doppelhäusern zu realisieren.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum / Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs.1
BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden können?
ja
X nein
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlage ,Art-für-Art-Protokolle) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe 1 „ja":
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des PlansNorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Amphibien:
Kreuzkröte, Wechselkröte, Springfrosch, Kammmolch
Reptilien:
Zauneidechse
Schmetterlinge: Nachtkerzen-Schwärmer
Säugetiere:
Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Feldhamster
Vögel:
Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper, Graureiher,
Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Flussregenpfeifer, Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Mittelspecht,
Kleinspecht, Grauammer, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Rebhuhn,
Wespenbussard, Kormoran, Waldlaubsänger, Grauspecht, Wasserralle, Waldschnepfe, Turteltaube, Waldkauz,
Schleiereule, Kiebitz
Stufe III:
Nur wenn Frage in Stufe II „ja":
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang1V-Arten günstig bleiben?
ja
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?
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