Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Datum
27.09.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Bebauungsplan Nr. 152
Erftstadt-Liblar
„Brühler Straße“
Relevante Umweltbelange nach
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holdamm 10
50374 Erftstadt
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
GLIEDERUNG
●
Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen
●
Plangebietsbeschreibung
●
Beschreibung der vorhandenen Lebensraumtypen
●
Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstiger Pläne – Planungsvorgaben
●
Landschaftsschutz
●
Kreisplanung
●
Artenschutz
●
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
●
Wasser
●
Boden
●
Immissionen
●
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
●
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
●
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
●
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen
Das Plangebiet des BP Nr. 152 „Brühler Straße“ befindet sich in der nordöstlichen Ortslage
von Erftstadt-Liblar zwischen Carl-Schurz-Straße im Norden, Max-Planck-Straße im Osten
und Brühler Straße im Süden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 soll die planungsrechtliche Grundlage für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung nördlich der Brühler Straße und westlich der MaxPlanck-Straße geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den Bereich zu erschließen und
auf Grundlage der Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zu
realisieren. Angedacht ist auch ein Zentrum für Altenwohnen sowie ein Mehrfamilienhaus.
Abb. 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: uvo.nrw.de)
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt soll das Baurecht im „beschleunigten“ Verfahren (§ 13a BauGB) geschaffen werden.
Im beschleunigten Verfahren gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. Unter
Anderem wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen, das heißt es
besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichtes.
Die relevanten Umweltbelange sind nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 allerdings weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Die Ermittlung
und Bewertung der relevanten Umweltbelange erfolgt in dem hier vorliegenden Kurzbericht.
Plangebietsbeschreibung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 152 liegt im Norden des Stadtteils Liblar,
westlich des Höhenzuges Ville. Das 20.286 m² große Plangebiet wird im Wesentlichen durch
die im Süden verlaufende Brühler Straße erschlossen. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
befindet sich die Carl-Schurz Straße, eine wichtige Verbindungsstraße in Liblar und in die
umliegenden Ortsteile. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu
entnehmen.
Beschreibung der vorhandenen Lebensraumtypen
Derzeit werden die Flächen im Süden überwiegend zu Gewerbezwecken genutzt. Der Betrieb
des hier ansässigen Holzhandels wurde Ende 2015 eingestellt. Des Weiteren befinden sich
hier drei Wohnhäuser, die Bestandsschutz genießen und vorerst von den Planungen nicht
betroffen sind.
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Im nördlichen sowie westlichen Teil des Plangebiets befindet sich der ehemalige Betriebshof
der Firma Zervos. Das Areal wurde ehemals als Teilfläche für eine große Betriebsstätte eines
Eisenbahn-ausbesserungswerks der Westdeutschen Maschinenfabrik genutzt. Hier wurden
Lokomotiven und Waggons mehrerer Kleinbahnen repariert und ausgebessert. Danach
wurde der Bereich als Betriebsgelände des Hoch- und Tiefbauunternehmens Zervos genutzt.
Der Betrieb auf dieser Fläche wurde bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Die noch
vorhandenen Schuppen und Hallen werden als Fahrzeugunterstände und Lagermöglichkeit
genutzt. Ein Teil des Gebäudebestandes wurde bereits vor einigen Jahren abgerissen, hier
befinden sich asphaltierte Fläche, gepflasterte Bereiche und zum Teil mit Gräsern und
Kräutern bewachsene Areale. Diese offenen Flächen, auf denen sich tlw. ehemals Gebäude
befunden haben, sind als Industriebrachen einzustufen.
Im östlichen Teil des Plangebietes, auf der in städtischem Besitz befindlichen Fläche ist
derzeit das Erlebnisrestaurant „Ville-Express“ ansässig, dessen Betrieb ebenfalls Ende 2015
auslief. Dieses Areal ist durch ausrangierte Bahnwaggons, in der sich ein Restaurant befand,
nebst alter Dampflokomotive und zahlreichen Pkw-Oldtimern bzw. Schrottablagerungen
geprägt. Neben Scherrasenbereichen ist der Untergrund überwiegend durch gepflasterte
Flächen und Plattenwegen versiegelt. Eine weitere Nutzung der Fläche für Gastronomie oder
ähnliches ist nicht beabsichtigt.
Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstiger Pläne - Planungsvorgaben
Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan), Region
Köln, im „Allgemeinen Siedlungsbereich“ des Ortsteils Liblar.
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als „Mischgebiet“ dargestellt.
Landschaftsschutz
Entlang der nordöstlichen Grenze des Plangebietes befindet sich ein schmaler Streifen
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville". Der Schutzzweck
dieses Gebietes ist wie folgt definiert: „Das Gebiet wird zur Erhaltung und Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a LG), insbesondere wegen seiner reich
gegliederten, ökologisch wertvollen Landschaftsräume; wegen seiner Bedeutung für das
Landschaftsbild (§ 21b LG), insbesondere wegen seiner strukturellen Vielfalt sowie der
Bedeutung für die Erholung (§ 21c LG) in naturnaher Umgebung geschützt.“ Da die Planung
den Zielen des Landschaftsschutzes widerspricht, wurde eine Herausnahme der betroffenen
Flächen beantragt und seitens des Rhein-Erft-Kreises am 25.02.2016 bewilligt (s. u.).
Da die von der Planung betroffene Schutzgebietsfläche sich im Bereich zukünftiger
Grünflächen (Gärten) befindet, wird die Überplanung als vertretbar angesehen. Zu dieser
Einschätzung trägt insbesondere die Tatsache bei, dass die Schutzgebietsfläche als Teil der
vorgesehenen Eingrünungen des Wohngebietes eine ökologische Aufwertung erfahren wird.
Die im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans festgesetzte Grünfläche zum Erhalt des
vorhandenen Baumbestandes bleibt Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.
Übersicht (ehemals) vorhandene LSG-Grenze
(hellgrüne Fläche) und Geltungsbereich des BP Nr. 152
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Kreisplanung
Da für die vorgesehene Bebauung zwischen Carl-Schurz-Straße und Brühler Straße Teile
des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 Waldseengebiet Ville' in Anspruch
genommen werden sollen, wurde seitens des Rhein-Erft-Kreises formal Widerspruch gegen
die Planung eingelegt und dem Landschaftsbeirat zur Beratung vorgelegt.
Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 17.11.2015 keinen Gebrauch von seinem
Widerspruchsrecht gemacht. Auch der Ausschuss für Umwelt, Kreisentwicklung und Energie
hat am 18.02.2016 die Beschlussempfehlung abgegeben, dass der Widerspruch gegen eine
im Landschaftsschutzgebiet liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr.152 zurückgenommen wird.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 25.02.2016 - wie von der Stadt Erftstadt mit Datum vom
20.10.2015 beantragt - seinen Widerspruch gegen die im Landschaftsschutzgebiet liegende
Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 zurückgenommen.
Artenschutz
Für die Realisierung des Bebauungsplans müssen mehrere gewerblich genutzte Gebäude
und Hallen abgerissen werden. Beim Abriss von Gebäuden ist die Einhaltung der
artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach §§ 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zu beachten, wonach die Tötung, Verletzung, Zerstörung oder sonstige
Beschädigung wild lebender Tiere besonders geschützter Arten, ihres Nachwuchses und
ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die erhebliche Störung wild lebender Tiere der
europaweit streng geschützten Arten gem. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL, AnhangIV, in diesem Einzelfall insbesondere alle Fledermausarten) und der europäischen Vogelarten
(planungsrelevante Arten) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderzeiten, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population einer Art zur Folge hat, verboten sind.
Seitens der Stadt Erftstadt wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, um die
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu klären. Der Artenschutzbericht wurde gemäß der
Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben“ erstellt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete
und Wanderkorridore). Da es durch das Vorhaben zum Verlust von diversen Gebäuden
kommt, ist grundsätzlich ein Verlust von Quartieren für Fledermäuse und Greifvögel,
insbesondere Eulenarten, möglich. Die im Vorhabengebiet vorhandenen Gebäude weisen
jedoch insgesamt keine besondere Eignung als Quartiere auf, denn die geschlossenen
Gebäude (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus) weisen von außen keine Risse und
Spalten auf, die als Quartiere dienen könnten oder einen Zugang zum Inneren des Gebäudes
ermöglichen. Dahingegen sind die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) zu weit
geöffnet und daher zu stark lichtdurchflutet bzw. durch Zugluft beeinträchtigt. Bei der
Begehung und Kontrolle der Innenräume konnten insgesamt keine Quartiere planungsrelevanter Arten festgestellt werden. Dies trifft auch für die im Plangebiet vorhandenen
Freiflächen, die überwiegend als Industriebrachen einzuordnen sind, zu.
Der Vorhabenbereich und die benachbarten Gehölzbestände sind zudem allseitig durch
anthropogene Störungen vorbelastet (Betrieb des Holzhandels, Nutzung von Lager- und
Unterstellmöglichkeiten, noch vorhandene Wohnnutzung), dass eine Lebensraumeignung für
störungssensible Arten nur in sehr geringem Maße vorhanden ist.
Fazit: Den geplanten Vorhaben im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 152 „Brühler Straße“
stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht
entgegen.
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Das geplante Vorhaben befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete). Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des nächstgelegenen FFH-Gebietes „Ober-, Mittel- und Untersee in der VilleSeenkette“, das sich ca. 1,4 km südlich des Plangebietes befindet, betroffen werden.
Wasser
Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist erforderlich:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B
der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt.
Aufgrund der gewerblichen Vornutzung des Plangebietes wird darauf hingewiesen, dass eine
Versickerung von Niederschlagswasser generell nur auf Flächen zulässig ist, die sich nicht im
Einflussbereich von möglichen Auffüllungen/Ablagerungen/Verunreinigungen befinden. Die
Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebietes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde
des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Sofern eine Versickerung des Niederschlagswassers
vorgesehen ist, ist im Rahmen des Verfahrens ein Bodengutachten sowie eine Gefährdungsabschätzung vorzunehmen und dem Rhein-Erft-Kreis vorzulegen. Für die Versickerung ist
beim Rhein-Erft-Kreis eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Genehmigung
erforderlich ist. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Der
Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes in der gepl. Wasserschutzzone
III B nur eingeschränkt zulässig. Details hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
Boden
Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb des Plangebietes kein Abbau von
Rohstoffen stattgefunden.
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen im Grenzbereich betroffen (Grundwasserdifferenzenpläne mit
Stand: 10.2011). Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die von der Aufstellung betroffene Fläche wurde bzw. wird zu einem großen Teil gewerblich
genutzt. Das Gelände soll zukünftig als Wohnbaufläche mit Einfamilien-, bzw.
Doppelhausnutzung genutzt werden, was somit auch Kinderspielflächen beinhalten würde.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist zur Sicherung eines gesunden Wohnumfeldes folgendes
notwendig: Das Gelände ist als Altstandort bereits teilsaniert. Eine bodenschutzrechtliche
Gefährdungsabschätzung einschließlich Abbruch- und Entsorgungskonzept ist für den
Bereich der Restbebauung notwendig. Die Gutachten sind der Unteren Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde zur Abstimmung vorzulegen.
Die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde ist an allen Baugenehmigungsverfahren im Plangebiet, insbesondere beim Abbruch der noch vorhandenen Bebauung, zu
beteiligen.
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Sämtliche Erdarbeiten sind gutachterlich zu überwachen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vor Beginn der Maßnahme abzustimmen. Nach
Abschluss der Maßnahme bzw. einzelner Maßnahmen ist durch einen Gutachter die
Unbedenklichkeit der Wohnnutzung hinsichtlich des Bodenschutzrechts (Wirkungspfad
Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze) zu belegen.
Das Grundstück wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung „Erftsprung"
gekreuzt.
Im
Verlauf
dieser
tektonischen
Störung
treten
unterschiedliche
bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Dieser Bereich ist bei einer zukünftigen
Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die
gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Immissionen
Da die bestehenden gewerblichen Nutzungen im Plangebiet (Restaurationsbetrieb „VilleExpress und der holzverarbeitende Betrieb Preiter) ihren Betrieb zum Ende des Jahres 2015
aufgegeben haben, sind keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte mit der geplanten (und
der in der Nachbarschaft bestehenden) Wohnbebauung zu erwarten
Sofern der vorhandene Wohnmobilstellplatz im Eckbereich Max-Planck-Straße / Carl-SchurzStraße erhalten bleibt, sind die Emissionen durch diese Nutzung lärmtechnisch zu bewerten.
Als Fazit der vorliegenden Verkehrsuntersuchung (bearbeitet durch Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt im Dezember 2015) kann die Aussage getroffen werden, dass die
durch das Plangebiet erzeugte Verkehrsbelastung gemeinsam mit dem vorhandenen Verkehr
über den zukünftigen Knotenpunkt Brühler Straße / Am Vogelsang / Zufahrtstraße
Erschließungsgebiet leistungsfähig abgewickelt werden kann. Mit Qualitätsstufe B genügt der
Knotenpunkt den verkehrstechnischen Anforderungen. Durch die Maßnahmen des
Verkehrskonzepts Erftstadt-Liblar der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG ergibt sich eine
Umverteilung der Verkehrsströme am betrachteten Knotenpunkt, ohne dass jedoch die
Gesamtverkehrsbelastung steigt. Daher ist auch hier davon auszugehen, dass der Verkehr
infolge dieser Anpassungen künftig leistungsfähig an diesem Knotenpunkt abgewickelt
werden kann.
Weiterhin befindet sich das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden
oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans.
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Da im Gebiet keine Kultur- oder sonstige bekannte Sachgüter bekannt und auch nicht zu
vermuten sind, werden keine Auswirkungen nach derzeitigem Kenntnisstand erwartet.
Gemäß §§ 15 und 16 DSchG ist bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im
Rahmen der Planrealisierung die Untere Denkmalbehörde zu informieren.
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Siehe Erläuterungen zu den Schutzgütern Wasser und Boden bzw. zum Punkt „Immissionen“.
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Entsprechende Maßnahmen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien sind in den bauplanungsrechtlich erforderlichen Unterlagen nicht enthalten.
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BP Nr. 152 „Brühler Straße“ - Relevante Umweltbelange
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
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