Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
27.09.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 152
Erftstadt-Liblar „Brühler Straße“
Begründung
(Bebauungsplan gem. § 13a BauGB)
Stand: Entwurfsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
Seite 1 von 13
Inhalt
1.0
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
2.0
3.0
4.0
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
5.0
5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.3
5.4
5.5
6.0
6.1
6.1.1
6.1.2
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.3
Vorbemerkung ...................................................................................................... 2
Ausgangslage, Verfahren ...................................................................................... 2
Planvorgaben ....................................................................................................... 3
Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................. 3
Regionalplan ........................................................................................................ 4
Flächennutzungsplan ............................................................................................ 4
Bebauungspläne ................................................................................................... 5
Bestandssituation ................................................................................................. 5
Anlass und Ziel der Planung .................................................................................. 5
Städtebauliches Konzept ....................................................................................... 5
Inhalte des Bebauungsplanes ................................................................................ 6
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) ..................................................... 6
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) ................................................... 6
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2
BauGB) ................................................................................................................ 7
Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) .......... 7
Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) .................................................................. 7
Grünflächen (9 (1) Nr. 15 BauGB) und Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 25
BauGB) ................................................................................................................ 7
Ver- und Entsorgung, technische und soziale Infrastruktur ........................................ 8
Bedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2, Satz1 Nr. 2 BauGB ...................................... 8
Gestaltung ........................................................................................................... 8
Auswirkungen der Planung .................................................................................... 9
Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................ 9
Umweltauswirkungen ............................................................................................ 9
Umweltbericht, Eingriff / Ausgleich .......................................................................... 9
Artenschutzrechtliche Belange ............................................................................... 9
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Altlasten)................................................ 9
Verkehrliche Auswirkungen .......................................................................................... 9
Belange der Wasserwirtschaft .................................................................................... 10
Sonstige relevante Umweltbelange ....................................................................... 10
Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen.................................................... 10
Kennzeichnung ................................................................................................... 10
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) ..................................................................................... 10
Erdbebenzone (§ 9 (5) BauGB) ............................................................................ 10
Hinweise ............................................................................................................ 10
Wasserschutzzone .............................................................................................. 10
Kampfmittelbeseitigung ....................................................................................... 11
Bodendenkmalpflege........................................................................................... 11
Bergbau ............................................................................................................. 11
Artenschutz ........................................................................................................ 11
Empfehlungen .................................................................................................... 11
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
1.0
Seite 2 von 13
Vorbemerkung
1.1 Ausgangslage, Verfahren
Bereits im Jahr 2012 (12.06.2012) wurde ein erster Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Nr. 152 „Brühler Straße“ gefasst. Anlass war der Antrag des Eigentümers der Grundstücke Gemarkung Liblar, Flur 12, Flurstücke Nr. 81, 458, 459, 460, 461 und 278 für das Gelände des
ehemaligen Bauhofs Zervos.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Wohnbebauung geschaffen werden. Im Gebiet sollte u.a. ein Wohnprojekt für ältere Menschen des Vereins ALTERnatives Wohnen Erftstadt realisiert werden.
Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes hat sich herausgestellt, dass bei Beibehaltung der angrenzenden Nutzung Ville-Express (Innen- und Außengastronomie mit insgesamt
450 genehmigten Sitzplätzen), den dazugehörigen Parkplätzen und unter Berücksichtigung des
Reisemobilstellplatzes und der Holzhandlung/Schreinerei Preiter aufwendige Schallschutzmaßnahmen, insbesondere bei einer dreigeschossigen Bebauung im Nord- und Südosten des Plangebiets erforderlich sind. Das Verfahren wurde daher zunächst nicht fortgesetzt.
Da der Pachtvertrag des Ville-Express zum 31.12.2015 ausgelaufen ist und keine Fortführung
der gastronomischen Nutzung beabsichtigt ist, soll die Fläche, auf der Lok und Wagons stehen,
ebenso wie das Betriebsgelände der Firma Preiter, der Fläche zur geplanten baulichen Nutzbarmachung zu Wohnzwecken zugeführt werden. Von Seiten der Firma Preiter wurde angekündigt, den Betrieb des Holzfachmarktes mittelfristig nicht weiterzuführen.
Von Seiten der Verwaltung wurde ein städtebaulicher Entwurf auf Grundlage des neuen erweiterten Geltungsbereichs erarbeitet.
Ziel der Planung ist es, den Bereich zu erschließen und auf Grundlage der Gesamtkonzeption
eine Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie einzelnen Mehrfamilienhäusern zu
realisieren.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung nördlich der Brühler Straße und westlich der MaxPlanck-Straße geschaffen werden.
Am 29.09.2015 hat der Rat der Stadt Erftstadt, auf dieser Grundlage, die Fortführung und Vergrößerung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 152, Erftstadt-Liblar „Brühler Straße“ beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 152 „Brühler Straße“ wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB wird somit abgesehen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen:
1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²),
3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den
Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie
betroffen sein.
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
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Die vorliegende Planung erfordert gem. § 13a (1) BauGB keine Vorprüfung des Einzelfalls, da
die Größe der Grundfläche den Schwellenwert von 20.000 qm nicht übersteigt. Im beschleunigten Verfahren können die Regelungen über das vereinfachte Verfahren nach § 13 (2) und (3)
BauGB angewendet werden.
1.2
Planvorgaben
1.2.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 152, Erftstadt-Liblar „Brühler Straße“ umfasst
eine Fläche von ca. 2,19 ha. Er wird im Norden durch bestehende Bebauung und die CarlSchurz-Straße, im Süden durch bestehende Bebauung und die Brühler Straße und im Osten
durch die Max-Planck-Straße begrenzt. Das Plangebiet liegt zentrumnah innerhalb der Ortslage
Liblar.
Konkret umfasst der Plangeltungsbereich die Grundstücke Gemarkung Liblar, Flur 12, Nr. 278,
458 (teilweise), 459, 460, 461, 392, 394, 395, 398, 76, 77, 78, 79, 80 und 81.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
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Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich
1.2.2 Regionalplan
Die Ziele der Raumordnung sind konkretisiert im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln,
Teilabschnitt Region Köln, Stand 2013. Im Regionalplan ist der Geltungsbereich als Allgemeiner
Siedlungsbereich dargestellt.
Auszug aus dem Regionalplan © Bezirksregierung Köln
1.2.3 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt stellt das Plangebiet als Mischbaufläche
dar. Der Bebauungsplan Nr. 152 wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder
ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Anfrage zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz wurde von Seiten der Bezirksregierung positiv beschieden.
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
1.2.4 Bebauungspläne
Einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt es für das Plangebiet in Teilbereichen. Im Nordosten
grenzt der Bebauungsplan Nr. 96 „Am Vogelsang“ an, der das Gelände des Ville-Express als
Bahnanlage festsetzt. Der Wohnmobilparkplatz (1. Änderung) ist als Sondergebiet „Servicestation Wohnmobile“ festgesetzt.
1.2.5 Bestandssituation
Derzeit werden die Flächen im Süden an der Brühler Straße überwiegend zu Gewerbezwecken
genutzt. Der Betrieb des dort ansässigen Holzhandels wurde Ende 2015 eingestellt. Im nördlichen sowie westlichen Teil des Plangebiets befindet sich der ehemalige Betriebshof der Firma
Zervos. Das Areal wurde ehemals als Teilfläche für eine große Betriebsstätte eines Eisenbahnausbesserungswerks der Westdeutschen Maschinenfabrik genutzt. Hier wurden Lokomotiven
und Waggons mehrerer Kleinbahnen repariert und ausgebessert. Danach wurde der Bereich
als Betriebsgelände des Hoch- und Tiefbauunternehmens Zervos genutzt. Der Betrieb auf dieser Fläche wurde bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Die noch vorhandenen Schuppen und
Hallen werden als Fahrzeugunterstände und Lagermöglichkeit genutzt. Ein Teil des Gebäudebestandes wurde bereits vor einigen Jahren abgerissen. Im östlichen Teil des Plangebietes, auf
der in städtischem Besitz befindlichen Fläche ist das Erlebnisrestaurant „Ville-Express“ ansässig, dessen Betrieb ebenfalls Ende 2015 auslief. Dieses Areal ist durch ausrangierte Bahnwaggons, in der sich ein Restaurant befand, nebst alter Dampflokomotive und zahlreichen PkwOldtimern bzw. Schrottablagerungen geprägt.
Durch das Plangebiet verläuft in etwa parallel zur Max-Planck-Straße eine bewegungsaktive
tektonische Störzone „Erftsprung“.
2.0
Anlass und Ziel der Planung
Anlass und Ziel der Planung ist es, den bisher mindergenutzten Bereich auf Grundlage der Gesamtkonzeption einer Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie einzelnen Mehrfamilienhäusern zuzuführen.
Mit der verbindlichen Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung für den Bereich nördlich der Brühler Straße und westlich
der Max-Planck-Straße geschaffen werden. Damit soll die Entwicklung von neuen Wohnbauflächen durch eine gebietsverträgliche, am Bestand orientierte Verdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur gesichert werden.
3.0
Städtebauliches Konzept
Beabsichtigt ist das Plangebiet für eine Nutzung aus vorwiegend Wohnen vorzuhalten.
Im Bereich an der Carl-Schurz-Straße ist auch eine gewerbliche Nutzung (Laden) oder Gastronomie denkbar. Vorgesehene Bauweise ist die Errichtung von Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption.
Die Erschließung des Gebietes ist über die Brühler Straße im Süden und über die Max-PlanckStraße im Nordosten, unter Berücksichtigung der Tektonik, möglich. Die innere Erschließung ist
als Ringerschließung geplant.
Entlang der Max-Planck-Straße ist ein Rad- und Fußweg geplant, der Bestandteil einer Hauptfahrradverbindung zur Ville ist.
Die erforderlichen Stellplätze sind auf den einzelnen Grundstücken nachzuweisen. Zudem werden Besucherparkplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angeboten. Öffentliche
Grünflächen sind im Nordosten, im Bereich des heutigen Wohnmobilstellplatzes und in Südosten geplant.
Gemäß dem Bebauungskonzept können in dem Gebiet ca. 23 Einfamilienhäuser und 3 Mehr-
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Seite 6 von 13
familienhäuser mit insgesamt rd. 45 Wohneinheiten entstehen.
Es wird insgesamt eine zwingende II-Geschossigkeit unter Angabe max. Firsthöhen festgesetzt
um eine homogene Höhenentwicklung zu erzielen.
4.0
Inhalte des Bebauungsplanes
4.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Entsprechend der Umgebungsstruktur wird die Baufläche an der Carl-Schurz-Straße als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Für den übrigen Bereich ist die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO geplant.
Gemäß § 1 (6) BauNVO werden im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe und
Nr. 5 Tankstellen
ausgeschlossen.
Diese Nutzungen sind wegen ihres Flächenbedarfs und ihrer verkehrsträchtigen Nutzung innerhalb eines Baugebietes mit der Hauptnutzung Wohnen nicht verträglich und städtebaulich in
diesem Bereich nicht erwünscht.
Im Mischgebiet werden die gem. § 6 (2) allgemein zulässigen Nutzungen
Nr. 6 Gartenbaubetriebe,
Nr. 7 Tankstellen und
Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
ausgeschlossen.
Weiterhin werden die nach § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO außerhalb der in (2) Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
ausgeschlossen.
Der Ausschluss der Nutzungen Nr. 6 und Nr. 7 wird damit begründet, dass derartige flächenintensive Nutzungen im Mischgebiet nicht realisierbar und auch städtebaulich nicht erwünscht
sind. Mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sind in der Regel städtebauliche Negativwirkungen (Lärmbelästigungen, Beeinträchtigung des Ortsbildes) verbunden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten soll verhindert werden, dass sich derartige Betriebe innerhalb
des Gebietes ansiedeln und damit die angestrebte Zielsetzung der Planung möglicherweise
verhindern würde.
4.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der
Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Für das gesamte Gebiet wird eine zwingend zweigeschossige Bebauung festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe des Hauptbaukörpers (Oberste Begrenzung) wird im Innenbereich
auf 9,50 m (nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer) und für die Bebauung an der Brühler
Straße und der Carl-Schurz-Straße auf 11,0 m über Bezugspunkt festgesetzt. Damit sollen größere Brüche in der Höhenentwicklung der Gebäude verhindert werden.
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
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Als Geländeoberfläche (Bezugspunkt) wird die unmittelbar an das Grundstück angrenzende
ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt; dies gilt als Bezugshöhe für die festgesetzte
Gebäudehöhe der Hauptbaukörper und der Nebengebäude. Es ist der mittlere Höhenwert der
an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche maßgebend.
Im gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“.
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die
in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen definiert.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind straßenbegleitende an der Carl-Schurz-Straße und
der Brühler Straße sowie an der neu zu errichtenden Erschließungsstraße festgesetzt.
Der Zielsetzung des Bebauungsplanes: Schaffung einer überwiegend aufgelockerten Wohnbebauung entsprechend, wird "Offene Bauweise" festgesetzt, die Gebäudelängen von über 50 m
ausschließt. Für den überwiegenden Teil des Gebietes wird zusätzlich festgesetzt, dass nur
Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
4.4 Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Stellplätze, Carports (überdachte Stellplätze) und Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur im seitlichen Grenzabstand zur Nachbargrenze zulässig.
Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäuser sind Stellplätze, Carports und Garagen ausnahmsweise auch außerhalb der vorstehend beschriebenen Flächen zulässig, um zu ermöglichen alle
erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück unter zu bringen..
Vor geschlossenen Garagen und Carports ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von
5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von geschlossenen Garagen ein seitlicher Abstand
von min. 1,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten.
Pro Wohneinheit ist mindestens 1 Stellplatz auf den privaten Grundstücken nachzuweisen.
Über Ausnahmen entscheidet nach Vorlage eines Verkehrsgutachtens die Bauaufsichtsbehörde.
Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur
bis zu einer Größe von 30 m³ zulässig.
Ausgenommen davon ist der Bereich innerhalb der tektonischen Störzone. In diesem Bereich
sind bauliche Anlagen nicht zulässig.
4.5 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine äußere Anbindung / Erschließung zur Brühler Straße und
zur Max-Planck-Straße vor. Eine Erschließung für den Individualverkehr zur Max-Planck-Straße
unterliegt jedoch der Restriktion der tektonischen Störzone. Es werden zusätzlich bauliche Aufwendungen (Sicherungsmaßnahmen) erforderlich.
Die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche ist im Wesentlichen mit 5,5 m geplant. Zusätzlich sind
an geeigneten Stellen öffentliche Parkplätze für den Besucherverkehr geplant. Insgesamt sind
mindestens 16 Stellplätze (6,5 m x 2 m) zu errichten.
Parallel zur Max-Planck-Straße ist ein Radweg geplant.
4.6 Grünflächen (9 (1) Nr. 15 BauGB) und Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr.
25
BauGB)
Im Bebauungsplangebiet sind zwei öffentliche Grünfläche geplant bzw. festgesetzt. Zum einen
ist eine Grünfläche am Kreisverkehr Ecke Carl-Schurz-Straße / Max-Planck-Straße geplant.
Diese Fläche, die vollständig in der tektonischen Störzone liegt, könnte bei einer gastronomischen Nutzung im Mischgebiet auch teilweise für eine Außengastronomie herangezogen wer-
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den oder im Rahmen der Neugestaltung des Carl-Schurz-Straße (Masterplan Liblar) als Gestaltungselement dienen.
Im Südosten des Gebietes ist zudem ein größerer Spielplatz festgesetzt, der sowohl dem Neubaugebiet als auch dem Spielplatzdefizit im nördlichen Stadtteil dient. Dieser Spielplatz, im
Übergangsbereich zur Ville, ist darüber hinaus auch für Familien attraktiv die in die Ville oder
zum Liblarer See möchten. Innerhalb dieser Fläche ist zudem ein größerer Baumbestand vorhanden, der erhalten werden soll. Die Fläche ist zudem teilweise mit der Darstellung „Landschaftsschutzgebiet“ belegt.
Zur Durchgrünung des Gebietes wird festgesetzt, dass innerhalb des Straßenraumes mindestens 10 heimische, kleinkronige Laubbäume zu pflanzen sind.
Bodenbefestigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Beidseitig der Zufahrt von der Brühler Straße werden schmale Streifen als Verkehrsgrün festgesetzt. Diese dienen als Puffer zur bestehenden Bebauung und sollen dicht mit heimischen
Gehölzen bepflanzt werden. Ein Begehen und Befahren dieser Flächen wird damit ausgeschlossen.
4.7 Ver- und Entsorgung, technische und soziale Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation
und Strom ist über vorhandene Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert.
Da es sich um die Wiedernutzbarmachung bereits bebauter Flächen handelt, muss Niederschlagswasser nicht nach § 51a Landeswassergesetz (LWG) versickert werden. Die Entwässerung soll zur Brühler Straße erfolgen.
Zur Sicherung der allgemeinen Stromversorgung wird im Gebiet eine Stationsfläche in einer
Größe von 2,5 m x 5,5 m mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt.
4.8 Bedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2, Satz1 Nr. 2 BauGB
Das Plangebiet wurde zu einem großen Teil gewerblich genutzt und soll zukünftig als Wohnbaufläche genutzt werden, was somit auch Kinderspielflächen beinhaltet. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind zur Sicherung eines gesunden Wohnumfeldes eine Gefährdungsabschätzung und ggfs. Sanierungsmaßnahmen notwendig.
Daher wird eine bedingte Festsetzung getroffen.
Im Plangebiet sind Änderungen der Nutzungen oder die Errichtung von baulichen Nutzungen
erst zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Fläche altlastenfrei bzw. eine Beeinträchtigung
der Nutzungen durch Altlasten ausgeschlossen ist.
Hierzu sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Für den zu untersuchenden Bereich ist eine Gefährdungsabschätzung einschließlich Entsorgungskonzept für Boden und Bausubstanz durchzuführen.
Das Gutachten ist mit der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde (UAB) des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Die UAB ist bei allen im Plangebiet erforderliche Abbruchgenehmigungen zu beteiligen.
Sämtliche Erdarbeiten sind gutachterlich zu überwachen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vor Beginn der Baumaßnahmen abzustimmen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist durch einen Gutachter aus bodenschutzrechtlicher Sicht
die Unbedenklichkeit der Wohnnutzung (insbesondere der Wirkungspfad Boden-Mensch,
Boden-Nutzpflanze) für das gesamte Gebiet zu belegen.
4.9 Gestaltung
Für das Gebiet wurde ein Gestaltungshandbuch entwickelt. Das Areal bietet Voraussetzung
dafür, dass ein attraktives Wohngebiet zur Realisierung unterschiedlicher Wohnwünsche geschaffen werden kann. Mit dem Nr. 152 wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die städ-
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tebauliche Entwicklung geschaffen. Im Gestaltungshandbuch werden Empfehlungen zur Dachform, zur Fassadengestaltung, zu Nebenanlagen und zu den Einfriedungen getroffen.
Das Gestaltungshandbuch bildet die Grundlage für die planerischen Überlegungen der Bauinteressenten, Architekten und Investoren. Neben den Inhalten des Bebauungsplanes stellt das
Gestaltungshandbuch einen ergänzenden Rahmen für die Ausgestaltung der jeweiligen architektonischen Entwürfe dar.
Das Gestaltungshandbuch wird den Käufern beim Kaufvertag ausgehändigt und vertraglich
vereinbart, die Vorgaben einzuhalten.
5.0
Auswirkungen der Planung
5.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch den Bebauungsplan Nr. 152 „Brühler Straße“ wird die vorhandene Situation, das Gebiet
ist mehr oder weniger eine Gewerbebrache, städtebaulich aufgewertet. Mit den hinzukommenden Wohneinheiten ist ein zusätzliches Verkehrsaufkommen verbunden. Erhebliche bzw. unverträgliche Auswirkungen sind jedoch, wie gutachterlich nachgewiesen, nicht zu erwarten.
5.2
Umweltauswirkungen
5.2.1 Umweltbericht, Eingriff / Ausgleich
Der Bebauungsplan Nr. 152 „Brühler Straße“ ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem.
§ 13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird nicht erstellt.
Die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung verursachten Eingriffe gelten gem. § 13a (2) Nr.4
BauGB als im Sinne des § 1a (3) Nr. 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.
5.2.2 Artenschutzrechtliche Belange
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte Artenschutzprüfung hatte zum
Ergebnis, dass keine artenschutzrelevanten Betroffenheit zu erwarten ist.
Den geplanten Vorhaben im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 152 „Brühler Straße“ stehen
somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht entgegen.
Vor Beginn von Abbruch- und Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass artenschutzrechtliche
Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden.
Das vollständige Gutachten kann in der Planungsabteilung der Stadt Erftstadt eingesehen werden.
5.2.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Altlasten)
Das Plangebiet wurde bzw. wird zu einem großen Teil gewerblich genutzt. Das Gelände soll
zukünftig als Wohnbaufläche genutzt werden, was somit auch Kinderspielflächen beinhalten
würde.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist zur Sicherung eines gesunden Wohnumfeldes folgendes
notwendig:
Das Gelände ist als Altstandort bereits teilsaniert. Eine bodenschutzrechtliche Gefährdungsabschätzung einschließlich Abbruch- und Entsorgungskonzept ist für den Bereich der Restbebauung notwendig. Die Gutachten sind der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur
Abstimmung vorzulegen.
Eine entsprechende bedingte Festsetzung wurde in dem Bebauungsplan aufgenommen, die
eine Wohnnutzung erst nach Sanierung und Freigabe durch die Fachbehörden zulässt.
5.3 Verkehrliche Auswirkungen
Aufgrund zu erwartender zusätzlicher Verkehre wurde eine verkehrsgutachterliche Betrachtung
durchgeführt. Als Fazit der Untersuchung kann die Aussage getroffen werden, dass die durch
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das Bebauungsplangebiet Nr.152 „Brühler Straße“ erzeugte Verkehrsbelastung gemeinsam mit
dem vorhandenen Verkehr über den zukünftigen Knotenpunkt Brühler Straße / Am Vogelsang /
Zufahrtsstraße Erschließungsgebiet leistungsfähig abgewickelt werden kann. Mit Qualitätsstufe
B genügt der Knotenpunkt den verkehrstechnischen Anforderungen.
Die vollständige verkehrliche Stellungnahme kann in der Planungsabteilung der Stadt Erftstadt
eingesehen werden.
5.4 Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim in der
Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E.-Dirmerzheim) zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o.g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
5.5
Sonstige relevante Umweltbelange
Die relevanten Umweltbelange wurden durch das Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt
in dem Beitrag „Relevante Belange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7“ zum Bebauungsplan Nr. 152
„Brühler Straße“ zusammenfassend dargestellt.
Der Beitrag ist Anlage der Begründung.
6.0
Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen
6.1
Kennzeichnung
6.1.1 Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Das Plangebiet ist von der tektonischen Störung „Erftsprung“ gekreuzt. Die Beschaffenheit des
anstehenden Baugrundes, der von der Störzone betroffenen Baugrundstücke, ist insbesondere
im Hinblick auf die Eignung als Baugrund sehr differenziert zu betrachten. Zur Vermeidung von
Setzungsschäden an Neubauten sind bauliche Anlagen so zu gründen, dass ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes und durch das Grundwasser nicht beeinträchtigt
wird.
Eine intensive Baugrunderkundung gem. DIN 1054 ist zwingende Voraussetzung für eine sorgfältige Gründungsplanung für neue Baukörper.
6.1.2 Erdbebenzone ( § 9 (5) BauGB )
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erbebenzonen und geologischer Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN
4149, Juni 2006, in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T (Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R und S). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
6.2
Hinweise
6.2.1 Wasserschutzzone
Wegen der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIB (Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim) ist vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen eine Genehmigung bei der „Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen.
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
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6.2.2 Kampfmittelbeseitigung
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung
„Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“). Zur Durchführung der Tiefensondierung
ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße
7, 50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-35362020-87/07/ Kreis Erftkreis, zu benachrichtigen.
6.2.3 Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
6.2.4 Bergbau
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Gracht“ sowie über dem auf Eisen verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Concordia II“.
Das Plangebiet ist nach den vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
6.2.5 Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung (ASP I) durch das
Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt durchgeführt. Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG (Zugriffsverbote) können aus fachlicher
Sicht ausgeschlossen werden.
Eine Zerstörung belegter Nester von "Allerweltsarten" und somit einem ggf. eintretenden Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögeln und Eiern in ihren Nestern ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut und Aufzuchtzeiten entgegen zu wirken.
6.3
Empfehlungen
Aus ökologischen Gründen wird empfohlen:
- die unbelasteten Dachflächenwässer zur Brauchwassernutzung (z.B. Grünanlagenbewässerung) zu verwenden,
- die Dächer unter 20 Grad Dachneigung extensiv zu begrünen,
- nur heimische Arten zu pflanzen und auf das Pflanzen von Nadelhölzern mit Ausnahme
der gem. Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata) zu verzichten und
- Solarkollektoren zur Warmwasseraufbereitung und Solarzellen zur Stromerzeugung einzusetzen.
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar “Brühler Straße”
7.
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Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch ist nicht vorgesehen.
Der Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt – Liblar, Brühler Straße, hat mit dieser Begründung gem.
§ 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................... bis ..................... einschließlich öffentlich
ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Seyfried)
Amtsleitung
Umwelt- und Planungsamt
Anlagen:
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I), Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt
Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7, Umwelt- und Planungsamt der
Stadt Erftstadt
Verkehrsgutachterliche Stellungnahme, Franz Fischer GmbH, Erftstadt
Erkundung des Untergrundes auf dem Betriebsgelände der Fa. Zervos