Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
696 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
21.09.16, 09:31
Aktualisiert
21.09.16, 09:31
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Inhalt der Datei
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
10. Flächennutzungsplanänderung
Stadt Erftstadt
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
__________________________________________________________
- BEGRÜNDUNG -
(Stand: September 2016)
Entwurf
___________________________________________________________________
Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3.
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung
4.
Plangebiet und Planverfahren
4.1
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
4.2
Räumlicher Geltungsbereich
4.3
Inhalte des Teilflächennutzungsplanes
4.4
Vorhandene Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
4.5
Planungsrechtliche Situation
5.
Umweltbericht
6.
Berücksichtigung weiterer Belange
Begründung Teil B - Umweltbericht
1
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
1.
Ausgangslage
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Einleitung der 10. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Erftstadt - Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ erfolgte am 08.04.2014. Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit von Februar bis Mai
2016 statt. Zu einigen Aspekten wurden ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Die Planung wurde im März 2016 in zwei öffentlichen Versammlungen vorgestellt.
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)1 stellt die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ein privilegiert zulässiges Vorhaben dar, für die ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, sofern öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Um eine Streuung der Windenergieanlagen (WEA) in Bereichen, in denen gewichtigere Belange der
Windenergienutzung entgegenstehen, zu verhindern, können Städte und Gemeinden im
Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ ausweisen, wenn
im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes vorgenommen und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept für die Darstellung von
Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Diese Darstellung hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht
(sog. Planvorbehalt mit Ausschlusswirkung), sodass durch eine derartige positive Standortausweisung die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden können.
Die Stadt Erftstadt stellt im rechtskräftigen FNP zwei „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Mellerhöfe und Erp-Nord“ als Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung dar. Die Darstellung erfolgte im Rahmen der Neuaufstellung des seit 1973 wirksamen Flächennutzungsplanes im Jahr 1999.
Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der
Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der
Windenergienutzung zu fördern; aus diesem Anlass erfolgte 2011 auch eine Novellierung
und 2015 eine Überarbeitung des Windenergie-Erlasses2. Die Kriterien zur Ermittlung
geeigneter Zonen für die Windenergienutzung sowohl gemäß dem gültigen Erlass als
auch aufgrund der neueren Rechtsprechung haben sich zum Teil wesentlich geändert.
Zudem sind die beiden ausgewiesenen Zonen bereits mit Windrädern bestückt. Aufgrund
der veränderten Rechtslage und dem weiter bestehenden Bedarf an geeigneten Standorten beauftragte die Stadt Erftstadt die Firma Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer
und Kordges (heute: Bredemann und Fehrmann) - mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesamtkonzeptes als Grundlage für die Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan. Das Gesamtkonzept (Plankonzept) ist Anlage dieser Be-
1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
2
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW
(MKULNV) und MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (MWEBV)
(2011 / 2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 bzw. 04.11.2015.
2
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
gründung.
3.
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung
Im Jahr 2014 erarbeitete das Büro Ökoplan - Bredemann und Fehrmann - ein Konzept
zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt3. Von 2014 bis 2015 sowie in 2016 erfolgte - u. a. aufgrund der aktuellen Rechtsprechung - die Überarbeitung des Konzeptes, das nun mit Stand September 2016 vorliegt und die Grundlage für die Erstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“
bildet.
Die Ermittlung von Flächen, die für die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell
zur Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt nach dem Ausschlussprinzip. Zunächst werden "Tabuzonen" ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht möglich
bzw. nicht erwünscht ist. Berücksichtigt wird bei dem Verfahren neben dem ministeriellen
"Windenergie-Erlass" vom 04.11.2015 und allgemeinen gesetzlichen Grundlagen (z. B.
BauGB, BNatSchG) insbesondere auch die aktuelle Rechtssprechung.
Methodisch werden zunächst Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen rechtlich bzw. tatsächlich ausgeschlossen ist, als "harte Tabuzonen" definiert und abgegrenzt. Es handelt sich dabei um Zonen, die insbesondere aus
naturschutz- oder baurechtlichen Gründen oder aufgrund einer bestehenden Flächennutzung als Konzentrationszonen für WEA nicht zur Verfügung stehen. In einem weiteren Schritt werden "weiche" Tabuzonen definiert, in denen die Errichtung und der Betrieb
von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber aus städtebaulichen
Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung
der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschützerischen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die
Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von
pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen. Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Stadt Erftstadt substanziell Raum gegeben wird.
Als Ausschlussbereiche wurden folgende Flächen definiert und stehen als Standorte für
Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung:
„Harte“ Tabuzonen:
Allgemeine Siedlungsbereiche gem. Regionalplan,
Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte
Biotope gem. § 30 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile,
Siedlungsbereiche (Wohnbau-, Gemischte Bauflächen gem. FNP), Flächen für
den Gemeinbedarf gem. FNP, Siedlungsergänzungsflächen gem. Satzung,
Wohngebäude im Außenbereich,
Bundesautobahnen A 1, A 61 und A 553 zzgl. Bauverbotszone (40 m) und Bun-
3
ÖKOPLAN (2016): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt. - aktualisierte Fassung (September 2016).
3
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
-
desstraße B 265 zzgl. Bauverbotszone (20 m), Bahntrasse,
Hochspannungsfreileitungen zzgl. 30 m Schutzstreifen gem. FNP.
„Weiche“ Tabuzonen:
geplante Wohnbaufläche,
Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan,
FFH-Gebiete,
Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (NSG, FFH-Gebiete), die insbesondere dem Schutz bedrohter bzw. planungsrelevanter Fledermaus- und Vogelarten dienen (300 m),
real vorhandene Waldflächen und gem. FNP (da Waldanteil < 15%),
Wasserflächen,
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen gem. Regionalplan,
Gewerbliche Bauflächen gem. FNP,
Sonderbauflächen / Sondergebiete gem. FNP,
Grünflächen für die Freizeit- / Erholungsnutzung, Friedhöfe gem. FNP,
Flächen für die Ver- und Entsorgungsanlagen gem. FNP,
Flächen mit sonstigen Nutzungen (gem. FNP: Abgrabungsflächen, Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (u. a. Entwicklung von Wald), öffentliche Verkehrsfläche (Parkplatz);
Anpassungsbereich zur geplanten L 162n und K 44n (40 m); Modellflugplätze; im
Regionalplan dargestellte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze, großflächige Freizeiteinrichtung,
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung,
Schutzabstände zu bewohnten Bereichen:
o 700 m zu (geplanten) Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen gem. FNP, Siedlungsergänzungsflächen gem. Satzung,
o 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten.
Im nächsten Schritt wurde der Freiraum des Stadtgebietes, in dem die Potenzialflächen
liegen, in sieben sogenannte Raumeinheiten unterteilt, bzgl. ihrer „Raumempfindlichkeit“
unter Berücksichtigung der Kriterien „Landschaftsästhetischer Wert“, „Vorbelastung“,
„Sichtbeziehungen“, „Landschaftskulturelle Bedeutung“ und „Erholungsnutzung“ eingeschätzt und bewertet. Aufgrund einer hohen Raumempfindlichkeit wurden einzelne Flächen in ihrer Eignung herabgestuft. Dies betraf vor allem Flächen in der Erftniederung,
zwischen Erp und Friesheim sowie nördlich des Friesheimer Busches.
Nach Ausschluss von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie der Abwägung hinsichtlich der Raumempfindlichkeit und der Betrachtung weiterer konkurrierender Belange besteht im Stadtgebiet von Erftstadt insgesamt ein umfassendes Flächenpotenzial, das für
die Errichtung weiterer Windenergieanlagen grundsätzlich zur Verfügung steht.
Folgende Bereiche werden für eine Darstellung als Konzentrationszone grundsätzlich
empfohlen:
Die bezüglich der Raumempfindlichkeit als „gering“ gewertete Raumeinheit „Landwirtschaftlich geprägtes westliches Stadtgebiet“ eignet sich insbesondere aufgrund der hier
bereits zahlreich vorhandenen Windenergieanlagen und der damit einhergehenden ho4
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
hen visuellen Vorbelastung für einen weiteren Ausbau der Windenergienutzung. Im Sinne einer Konzentration von WEA könnten hier die vorhandenen Windparks erweitert sowie evtl. neue errichtet werden. Die Eignung der hier vorhandenen Potenzialflächen wird
jedoch aufgrund verschiedener Restriktionen unterschiedlich eingeschätzt:
-
Potenzialflächen westlich und nördlich Erp: Die Darstellung dieser Flächen als
Konzentrationszonen wird mit Ausnahme von Flächenanteilen, mit denen eine
umschließenden Wirkung bzgl. Ortschaften zustande käme, empfohlen, um somit
eine Erweiterung der vorhandenen Windparks auf Erftstädter, Nörvenicher und
Vettweißer Stadt- bzw. Gemeindegebiet zu ermöglichen.
-
Potenzialflächen westlich Dirmerzheim: Eine Konzentrationszonen-Darstellung
dieser z. T. bereits mit WEA bestandenen Potenzialflächen wird empfohlen.
Da diese Flächen innerhalb des Radarbereiches des Flugplatzes Nörvenich liegen, muss
die Genehmigungsfähigkeit weiterer Anlagen geprüft werden.
Die Landwirtschaftsflächen zwischen Friesheim und der Bundesautobahn A 1 im südöstlichen Stadtgebiet weisen aufgrund der hier verlaufenden Autobahn sowie der südlich
vorhandenen bzw. geplanten Windparks eine hohe Vorbelastung auf, sodass sich hier
eine ergänzende Errichtung von WEA empfiehlt. Auch der Windenergie-Erlass sieht eine
bevorzugte Nutzung von Flächen an Infrastrukturtrassen wie Bundesautobahnen vor (s.
Kap. 3.2.2.3 des Erlasses). Aufgrund der relativ nahen Lage zu strukturreichen Biotopen
wie den Friesheimer Busch und die Rotbachaue sind hier die Artenschutzbelange besonders zu berücksichtigen. Eine Darstellung von Konzentrationsflächen wird hier - zumindest für einen Teil der Potenzialflächen - empfohlen. Ein Teilbereich der Potenzialfläche östlich von Friesheim (Maßnahmenfläche Kulturlandschaftprogramm mit Übergangsbereich, Landschaftsschutzgebiet - Abstimmung mit ULB folgt) bzw. Niederberg
(Landschaftsschutzgebiet - keine in Aussicht gestellte Befreiung) steht für die Errichtung
von WEA nicht zur Verfügung (schriftl. Mitt. Rhein-Erft-Kreis vom 31.03.2016).
4.
Plangebiet und Planverfahren
4.1
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
Der Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) ist ein rechtlich selbständiger Bauleitplan, der in
einem eigenständigen Verfahren aufgestellt wird. Er wird in den Gesamt-Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Mit Wirksamwerden des Teil-FNP wird das
sachliche Thema „Windenergienutzung“ für das Stadtgebiet von Erftstadt abschließend
behandelt.
4.2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ umfasst
das gesamte Stadtgebiet von Erftstadt, in dem vier Konzentrationszonen-Komplexe dargestellt werden (s. Abb. 1).
Außerhalb der abgegrenzten Konzentrationszonen steht der FNP als öffentlicher Belang
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 einer Windenergienutzung i.d.R. entgegen.
5
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
4.3
Inhalte des Teilflächennutzungsplanes
Art der Nutzung
Die Darstellung der Konzentrationszonen für WEA der Stadt Erftstadt erfolgt als Überlagerung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ über die vorhandenen Darstellungen des FNP.
Planung und Nutzungsbeschränkungen
Neben der Unterbringung der Windenergieanlagen selbst sind in der Konzentrationszone
auch Nebenanlagen, die für die Betreibung der Anlagen notwendig sind (z. B. Kranstellplatz, Trafogebäude), zulässig. Alle Anlageteile der Windenergieanlagen inklusive
der Rotoren dürfen die Grenzen der Konzentrationszone nicht überschreiten. Außer der
Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone - soweit möglich weiterhin zulässig, sofern sie
die Windenergieerzeugung nicht beeinträchtigt.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 35 BauGB.
Lage / Abgrenzung / Flächennutzung
Die nach Abzug der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen ermittelten Potenzialflächen und
bzgl. der Eignung zur Darstellung von Konzentrationszonen als „grundsätzlich empfohlen“ bewerteten Flächen wurden zur Vermeidung einer umschließenden Wirkung von
Ortschaften bzw. aufgrund von nicht zur Verfügung stehenden Maßnahmenflächen (inkl.
Übergangsfläche) des Kulturlandschaftsprogrammes und Flächen eines Landschaftsschutzgebietes, für die keine Befreiung in Aussicht gestellt wird, verkleinert.
Der Teilflächennutzungsplan umfasst vier Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt
11 Einzelflächen und einer Gesamtgröße von rund 914,0 ha. Die Zone Nr. 1 befindet
sich anteilig in den Stadtbezirken Dirmerzheim, Lechenich und Herrig, die Zone Nr. 2 anteilig in Herrig und Erp, die Zone Nr. 3 anteilig in Friesheim und Niederberg und die Zone
Nr. 4 in Niederberg (s. Abb. 1).
Wie aus Abb. 2 ersichtlich, umfasst die Potenzialfläche nördlich und westlich von Erp
gemäß Plankonzept die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ (Altfläche) in deren wesentlichen Bereich und überlagert
diese somit weitgehend (Ausnahme: schraffiertes „Dreieck“ in Abb. 2). Nach Plankonzept
steht hier der nicht eingehaltene Abstand von 500 m zum Kordenhof nördlich der Ortslage Erp, der als „weiche“ Tabuzone definiert wurde, entgegen.
Der Bereich der vorhandenen Konzentrationszone, der sich innerhalb der im Plankonzept festgelegten Tabuzone (Immissionsschutzabstand 500 m zum Kordenhof nördlich
der Ortslage Erp) befindet, wird für die 10. FNP-Änderung nicht übernommen. Dieser Bereich der Altfläche (ca. 2 ha) wird als Konzentrationszone für WEA aufgehoben.
Außerhalb der Konzentrationszonen sollen Bereiche für Artenschutz-Kompensations6
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
maßnahmen abgegrenzt werden.
Abb. 1: Lage der geplanten Konzentrationszonen im Stadtgebiet
7
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10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Abb. 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches der nördlichen Teilfläche des Zonenkomplexes 2 zur 10.
FNP-Änderung (hellblau: bestehende Konzentrationszone)
Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe):
o
Nr. 1 „Mellerhöfe“ (180,0 ha): Komplex aus drei Zonen westlich von Dirmerzheim
und Konradsheim südlich der Landesstraße L 495. Vorherrschende Realnutzung:
Landwirtschaft, Windenergienutzung (6 WEA).
o
Nr. 2 „Erp“ (481,3 ha): Komplex aus drei Zonen nördlich und westlich von Erp an
Stadtgebietsgrenze zu den Gemeinden Nörvenich und Vettweiß. Vorherrschende
Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (8 WEA).
8
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
o
Nr. 3 „Friesheim“ (190,8 ha): Komplex aus drei Zonen westlich der Bundesautobahn A 1 südöstlich des Siedlungsgebietes Friesheim an der Stadtgebietsgrenze
zur Gemeinde Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft
o
Nr. 4 „Niederberg“ (61,9 ha): Komplex aus zwei Zonen südlich von Niederberg an
der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Zülpich und Gemeinde Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft.
Mit einem Flächenanteil, bzgl. der Stadtgebietsfläche abzüglich der Fläche der „harten“
Tabuzonen, von etwa 9,996 % umfassen die Konzentrationszonen eine Fläche von insgesamt etwa 914,0 ha. Wird von einem Anhaltswert von 10 % ausgegangen (vgl. VG
Hannover, Urteil vom 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09), die als Indiz anzusehen sind, um
der Windenergie substanziell Raum zu geben, liegt der Anteil mit etwa 9,996 % im
Stadtgebiet von Erftstadt nur geringfügig darunter. Unter Berücksichtigung der Flächenreduzierungen zur Vermeidung einer umschließenden Wirkung von Ortschaften, bzw.
aufgrund von nicht zur Verfügung stehenden Maßnahmenflächen (inkl. Übergangsfläche)
des Kulturlandschaftsprogrammes und Flächen eines Landschaftsschutzgebietes, für die
keine Befreiung in Aussicht gestellt wird, ist davon auszugehen, dass gemessen an den
Möglichkeiten der Stadt Erftstadt - für die Windenergienutzung „in substanzieller Weise“
Raum“ geschaffen wird.
4.4
Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA
Innerhalb des Stadtgebietes von Erftstadt bestehen bereits zwei Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen. Die Zone „Mellerhöfe“ westlich von Dirmerzheim weist eine Größe
von ca. 60 ha auf und ist mit sechs Anlagen bestellt, die Fläche „Erp-Nord“ an der Grenze zu Nörvenich umfasst ca. 45 ha, hier befinden sich insgesamt acht WEA auf Erftstadter Gebiet.
Weitere Konzentrationszonen werden in den Flächennutzungsplänen angrenzender
Stadtgebiete dargestellt, und zwar von Nörvenich (3 WEA) und Vettweiß (8 WEA) im Osten und Weilerswist (10 WEA) im Süden, hinzukommen zwei weitere Zonen in Hürth
(nördlich, zzt. keine WEA) und Zülpich (südlich, 7 WEA). Die Stadt Brühl prüft zudem direkt im östlichen Anschluss an das Stadtgebiet die Darstellung einer Konzentrationszone für WEA im FNP.
Außerhalb von Konzentrationszonen bestehen im nördlichen Stadtgebiet westlich Gymnich eine kleinere Anlage an der L 495 nördlich Mellerhöfe sowie drei Kleinwindanlagen
am Siedlerweg nördlich Gut Fuchswinkel.
4.5
Planungsrechtliche Situation
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Der gültige LEP
9
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10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
stammt aus dem Jahre 19954 und wird aktuell neu aufgestellt. Er liegt im Entwurf vor5
(Stand 05.07.2016 - STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN 2016).
Der Entwurf zum neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen
der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält
er auch neue Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So sind der Zielsetzung entsprechend, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung in NRW durch
Windenergie zu decken, proportional des jeweiligen regionalen Potenzials ausreichende
Flächen für die Windenergienutzung festzulegen. Für das Planungsgebiet des Regierungsbezirks Köln beträgt die als Grundsatz im LEP formulierte Flächengröße 14.500 ha.
Im LEP von 1995 wird die Stadt Erftstadt als Mittelzentrum in einem „Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur" zugeordnet. Das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme
der Siedlungsbereiche ist als „Freiraum“ ausgewiesen, der durch räumlich differenzierte
Freiraumfunktionen gekennzeichnet ist. Hierzu zählen einige Waldbereiche im Osten
sowie einige Gebiete für den Schutz der Natur im Süden des Stadtgebietes.
Ein Großteil des Stadtgebietes ist als Bereich mit Grundwasservorkommen dargestellt,
der im Entwurf zum neuen LEP als „Gebiete für den Schutz des Wassers“ benannt und
in der Fläche reduziert abgebildet wird. Im LEP-Entwurf sind zudem Überschwemmungsbereiche im Verlauf der Erft und im Südosten im Bereich des Swistbaches sowie südlich
an das Stadtgebiet angrenzend des Rotbaches dargestellt. Des Weiteren sind „Gebiete
zum Schutz der Natur“ vorgesehen, die im Regionalplan als „Bereiche zum Schutz der
Natur“ zu konkretisieren sind.
Gemäß LEP-Entwurf liegt der nordöstliche Randbereich des Stadtgebietes von Erftstadt
in der Kulturlandschaft „Ville“ und das sonstige Stadtgebiet innerhalb der „Östlichen
Rheinischen Börde“. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden entlang der Erft und des Rotbaches mit der Nr. 25.05 „Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel“ sowie entlang der das Stadtgebiet von Südwesten nach
Nordosten querenden „Römerstraße“ (KLB 28.01: „Nordeifel - Römische Straße Köln Trier“) dargestellt.
Regionalplan
Erftstadt liegt im Bereich des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Köln6 (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001).
Der Regionalplan stellt die Teilflächen überwiegend als „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ dar. Bereiche der Teilflächen Nr. 2, 3 und 4 liegen innerhalb der „Bereiche
zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE). Der östliche
Bereich von Teilfläche Nr. 1 ist als „Grundwasser- und Gewässerschutz“ gekennzeich4
MURL - MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
(1995): Landesentwicklungsplan. Düsseldorf.
5
STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2013): LEP NRW - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Entwurf Stand 05.07.2016. - Landesplanungsbehörde, Düsseldorf.
https://land.nrw/de/thema/landesplanung [05.09.2016]
6
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001: Regionalplan Köln - Teilabschnitt Köln. http://www.bezreg-koeln.nrw.de/
brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/aktueller_regionalplan/teilabschnitt_koeln/
index.html [05.09.2016]
10
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
net.
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001)
11
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10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Landschaftsplan
Die Teilflächen Nr. 1 bis 4 liegen innerhalb des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“7
mit folgenden Entwicklungszielen:
-
2 „Anreicherung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft“,
-
3 „Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge
oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder stark vernachlässigten
Landschaft“,
-
6 „Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden
Elementen“,
-
8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen durch gliedernde und
belebende Elemente“.
In einem Teilbereich und westlich der Teilfläche Nr. 3 sowie südwestlich der Teilfläche
Nr. 4 liegen Flächen des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim
und Niederberg“.
(Festsetzungen s. Abschnitt 5 Umweltbericht)
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt stammt aus dem Jahr 1999 (Bekanntmachung der Genehmigung) und wurde seitdem mehrfach geändert (Stand: August 2016).
Die Teilflächen Nr. 1 bis 4 sind überwiegend als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Weitere Darstellungen sind „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ und
„Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße“.
5.
Umweltbericht
(siehe Anlage Umweltbericht)
6.
Berücksichtigung weiterer Belange
6.1
Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung
Für die Errichtung wie auch für die Wartung der Anlagen ist der Einsatz von Schwertransporten bzw. Fahrzeugen mit Überbreiten bzw. -längen notwendig. Für Nutzung der
öffentlichen Wege und Straßen sind im konkreten Genehmigungsverfahren vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Stadt Erftstadt (ggf. der
Stadt Zülpich, Hürth, Brühl bzw. der Gemeinde Nörvenich, Vettweiß, Weilerswist) zu treffen, so auch zur Herstellung, dem Ausbau und der Unterhaltung der Wege.
7
RHEIN-ERFT-KREIS (O. J.): Landschaftspläne Nr. 4 Zülpicher Börde (in der Fassung der 13. Änderung).
https://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/Verbraucher-_und_Umweltschutz/Kreisplanung_und_
Naturschutz/Der_Landschaftsplan/article/landschaftsplaene-1-bis-8-des-rhein-erft-kreises.html
[05.09.2016]
12
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Detailfragen der Netzanbindung für die Windenergieanlagen können nicht im Rahmen
der Flächennutzungsplanung geklärt werden. Netzbetreiber treffen verbindliche Aussagen zur Aufnahmekapazität / Erfordernis von Umspannwerken erfahrungsgemäß erst
bei Vorliegen des Antrags auf Baugenehmigung. Auch die Lage der zur Einspeisung der
erzeugten Energie benötigten Kabeltrassen wird im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Hierzu wird im konkreten Genehmigungsverfahren der Einspeisepunkt in das
Stromnetz vom zuständigen Netzbetreiber abgefragt und geregelt. Die Verpflichtung zur
Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)8 geregelt. Vor dem Genehmigungsverfahren werden keine verbindlichen Aussagen getroffen.
Das anfallende Niederschlagswasser von den in geringem Umfang neu zu versiegelnden
Flächen an den Windenergieanlagen wird voraussichtlich auf den benachbarten, unversiegelten Flächen versickern können. Auf eine technische Einrichtung zur Sammlung soll
verzichtet werden; dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Anfall
von Schmutzwasser bzw. wassergefährdenden Stoffen ist nicht zu erwarten; die Gewährleistung erfolgt durch den Betreiber bzw. Hersteller im Rahmen des jeweiligen konkreten Genehmigungsverfahrens.
6.2
Infrastrukturtrassen
Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. der Zustimmung der
obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche Anlagen jeder Art
längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde. Nördlich angrenzend zur Teilfläche Nr. 3 (südlich der L 33) befindet sich eine
Ausgleichsfläche der Straßenbauverwaltung.
Betroffen sind folgende Straßen:
Teilfläche Nr. 1: Kreisstraße K 52 (40 m),
Teilfläche Nr. 2: Bundesstraße B 265, Landesstraßen L 33, L 51, L 162n, L 263,
Kreisstraße K 23, K 44n9 (40 m),
Teilfläche Nr. 3: Bundesautobahn A 1 (100 m),
Teilfläche Nr. 4: Bundesautobahn A 1 (100 m), Landesstraße L 181 (40 m).
Geplante Erweiterungen der Bundesautobahnen A 1 bzw. A 61 betreffen nicht den Bereich in der Umgebung der Teilflächen 1 bis 4 (vgl. schriftl. Mitt. Landesbetrieb Straßenbau NRW - Autobahnniederlassung Krefeld v. 04.04.2016.
Westlich von Dirmerzheim, Konradsheim und Lechenich ist eine Umgehungsstraße
(Landesstraße L 162n und Kreisstraße K 44n) geplant, wovon der Abschnitt südlich der
8
Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBI.
I S. 2498).
9
Die genaue Trassenführung der Umgehungsstraße L 162n und K 44n westlich Dirmerzheim, Konradsheim und Lechenich steht noch nicht fest.
13
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
L 263 (südlich der Teilfläche 1) bereits durch den Bebauungsplan Nr. 129 bauplanerisch
gesichert ist. Die Trassenführung zwischen der L 495 und der L 263 - zwischen den Zonen der Teilfläche 1 - ist noch nicht förmlich festgelegt.
Im Bereich der Ortschaft Weiler in der Ebene (Zülpich) ist die Trasse der geplanten Ortsumgehung (B 265) inkl. der Anbaubeschränkungszone zu berücksichtigen.10
Im Plankonzept wurden zu Hochspannungsfreileitungen Abstände von 30 m als Tabuzone festgesetzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen WEA-Standort und -typ sowie der Tatsache, ob an Hochspannungsfreileitungen die Anbringung von Schwingungsschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht, sind ggf. darüber hinausgehende Abstände erforderlich. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE ist vom
Komitee „Freileitungen“ ein Mindestabstand zwischen äußerem ruhendem Leiterseil der
Freileitung und der Turmachse der WEA festgelegt. Der Mindestabstand berechnet sich
aus der Summe des halben Rotordurchmessers, des spannungsabhängigen Sicherheitsabstandes (20 m bei bis einschließlich 110 kV bzw. 30 m bei mehr als 110 kV) und
dem Arbeitsraum für den Montagekran.11
Nördlich von Erp verläuft eine Mittelspannungsfreileitung, die teilweise die Teilfläche Nr.
2 quert.12
Im Stadtgebiet verläuft eine militärisch betriebene Pipeline Lüxheim-Altenrath (unterirdische Produktfernleitung zum Transport von Kraftstoffen der höchsten Gefahrenklasse).
Abweichungen zwischen der Plandarstellung und der tatsächlichen Lage der Produktfernleitung sind nicht auszuschließen. Arbeiten im beidseitigem Schutzstreifen (jeweils
5 m i.d.R. gemessen ab Mitte der Rohrachse) dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, die mit der
Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt ist durch den Eigentümer und Betreiber der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement - BAIUDBw KompZ BauMgmt. Seitens des Bundes13 wird ein Mindestabstand zwischen Produktfernleitung und WEA von Nabenhöhe plus den halben Rotordurchmesser
plus 5 m Schutzstreifen gefordert.
Innerhalb der Teilfläche Nr. 1 verlaufen Kabel und Rohrleitungen der RWE Power AG, zu
denen die Zugänglichkeit gewährleistet sein muss und ggf. Abstände einzuhalten sind.
Im Stadtgebiet von Erftstadt verlaufen privatrechtlich sowie militärisch genutzte Richtfunktrassen, die teilweise die Konzentrationszonen tangieren.14 Zur Ermittlung des möglichen Einflusses der Verbindungen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
10
Schriftl. Mitt. des Landesbetriebes Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 24.03.2016.
11
Schriftl. Mitt. der Westnetz GmbH vom 19.05.2016.
12
Schriftl. Mitt. der Westnetz GmbH vom 24.03.2016.
13
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf; schriftl. Mitt. v. 01.08.2016.
14
Schriftl. Mitt. des Westdeutschen Rundfunks vom 22.04.2016 und des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 15.03.2016.
14
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
6.3
Immissionsschutz
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)15 ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen, zu treffen.
Bei der Festlegung der „weichen“ Tabukriterien im Rahmen des Plankonzeptes (s. Kap.
2) wurden zum vorsorgenden Immissionsschutz Abstände von 700 m bzw. 500 m berücksichtigt; damit wird der Belang des Immissionsschutzes soweit Rechnung getragen,
wie es auf Ebene der FNP-Planung möglich ist.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)16 angegebenen Schall-Richtwerte von tags 60 dB(A)
und nachts 45 dB(A) bzgl. Wohnnutzung eingehalten werden können; dies ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG unter Berücksichtigung
des jeweiligen Anlagentyps sowie der konkreten Standorte durch ein entsprechendes
Schallschutz-Gutachten vom Betreiber nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass
der Immissionsrichtwert hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte
Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird.
Bzgl. der bestehenden WEA in den Bestandzonen werden die o. g. Richtwerte eingehalten. Bei der Neuplanung von WEA ist die Einhaltung der Richtwerte im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Bezüglich des sogenannten Discoeffektes wird z. B. durch eine
Mattlackierung der Windenergieanlagen keine Belästigung hervorgerufen.
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter
20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“, sondern er stammt u. a. auch aus
zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen
und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach aktuellem Stand
der Wissenschaft17 sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEAspezifischen Infraschall zu erwarten.
6.4
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) handelt es sich bei der Errichtung von
Windenergieanlagen um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, welcher der Kompensationspflicht unterliegt. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP
wird ein solcher Eingriff grundsätzlich vorbereitet; im Rahmen der FNP-Planung ist jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Flächen bzw. in welchem Umfang der Eingriff erfolgt.
15
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
16
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503).
17
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall - Entwicklung von
Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. (http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zuwirkungen-von-infraschall [05.09.2016]) sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall.
15
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Aussagen zum zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
oder zum erforderlich werdenden Kompensationsbedarf sind daher auf dieser Ebene
nicht möglich. Dieser Belang ist im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren zu
klären. Hierzu ist von dem / den zukünftigen Betreiber(n) der Anlagen ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellen zu lassen.
6.5
Artenschutz
Bereits auf FNP-Ebene sind die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer Artenschutzprüfung so weit wie möglich zu berücksichtigen (s. dazu ministeriellen Leitfaden18).
Hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP geht es darum, ob sich
aufgrund des Vorkommens bestimmter Arten ggf. ein „Vollzugshindernis“ ergeben könnte. Die Berücksichtigung im FNP-Verfahren noch nicht ersichtlicher, standortbezogener
bau- und anlagebedingter Auswirkungen auf planungsrelevante Arten i. S. des § 44
BNatSchG erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
Die geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen liegen zu einem Großteil in
einem der letzten zusammenhängenden Brutgebiete der Grauammer in NordrheinWestfalen. Innerhalb dieses Brutgebietes liegen bereits seit mehr als 15 Jahren Windenergieanlagen (in den Bereichen Erftstadt-Erp und Erftstadt-Mellerhöfe).
Die Ergebnisse der parallel zum FNP-Änderungsverfahren erarbeitete Artenschutzvorprüfung (ASP 1) lässt sich bezüglich der Zonen(-komplexe) 1, 2.1 und 2.2 anhand der
vorhandenen Daten in Teilbereichen ein sehr hohes Konfliktpotenzial für die Grauammer
ableiten. Mit den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 201619 wird eine
Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmen wurde durch das Land NRW (MUKNLV,
LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt.
In dem Fall wird nach aktueller Datenlage davon ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf. durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen
Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
Mit der intensiven Betrachtung der Grauammer und der Umsetzung entsprechender
Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung ist auch davon auszugehen, dass auch andere Feldvogelarten (insbesondere Feldlerche, Kiebitz, Wachtel und Feldsperling) von
dieser Lebensraumverbesserung profitieren.
Bezüglich der Vorkommen von Rohr- und Wiesenweihe im Umfeld der Zone 2.3 handelt
es sich ausschließlich um Bruten auf Ackerstandorten. Da diese Ackerbruten nicht konstant am gleichen Standort erfolgen, sind pauschale Abstände zu Windenergieanlagen
18
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ / MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (LANUV / MKULNV) (2013): Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen".
19
durch die Biologische Station Bonn / Rhein-Erft durchgeführt - Zusammenstellung der Daten und Auswertung erfolgt Mitte August 2016
16
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
wenig sinnvoll.20 Zudem sollen in der infolge der Grauammer-Untersuchung von 2016 zu
entwickelnden Zone (s. o.), in der auch in der Vergangenheit Bruten von Weihen nachgewiesen wurden, auch habitatverbessernde Maßnahmen im Zuge der Ausweisung von
Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden.
Hinsichtlich der Zonenkomplexe 3 und 4 liegen aktuell keine konkreten Hinweise auf Artvorkommen vor, die sich (ggf. unter Berücksichtigung von Maßnahmen) als Vollzugshindernis erweisen könnten, so dass eine weitere artenschutzrechtliche Betrachtung erst im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich wird.
6.6
Flugsicherheit
Die Konzentrationszonen befinden sich im Zuständigkeitsbereich gem. § 18 a LuftVG, im
Bauschutzbereich des militärisch genutzten Flughafens in Nörvenich, der nordwestlich
auf Nörvenicher und Kerpener Stadtgebiet liegt, sowie im Bereich militärischer Richtfunkstrecken und einer militärisch betriebenen Pipeline (Produktfernleitung zum Transport von Kraftstoffen der höchsten Gefahrenklasse).
Innerhalb des Anlagenschutzbereiches im Radius von 15 km um die Navigationsanlage
Nörvenich VOR sind Einschränkungen bezüglich der Anzahl und Höhe der geplanten
WEA wahrscheinlich.21
Die Errichtung von WEA kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden
erfolgen. Besitzen Anlagen eine Höhe von über 100 m, ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen durch Befeuerung gemäß § 12 Abs. 4 und §§ 14 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)22 erforderlich, die im Rahmen des luftrechtlichen Prüfverfahrens
zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird.
In der Regel sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen23 folgende Kennzeichnungen vorgesehen: Die Rotorblätter sind zur Tageskennzeichnung mit drei Farbfeldern von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange - 6 m
weiß - 6 m orange oder in der Farbreihenfolge von außen beginnend: rot - weiß oder
grau - rot) zu versehen. Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m
über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf beiden Seiten mit einem 2 m breiten
orange / rotem Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 m
breiten Farbring in orange / rot, beginnend in 40 ± 5 m über Grund oder Wasser, zu
kennzeichnen. Die Verwendung von Tagesfeuern kann u. U. zugelassen werden. Als
Nachtkennzeichnung sind die Anlagen mit roten Hindernisfeuern (ES), Gefahrenfeuern /
Blattspitzenhindernisfeuern oder roten Feuern W / ES auszustatten.
20
GRÜNKORN, T., J. BLEW, T. COPPACK, O. KRÜGER, G. NEHLS, A. POTIEK, M. REICHENBACH, J.
von RÖNN, H. TIMMERMANN & S. WEITEKAMP (2016): Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS). - Schlussbericht zum durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen des 6. Energieforschungsprogrammes der Bundesregierung
geförderten Verbundvorhaben PROGRESS, FKZ 0325300A-D.
21
Schriftl. Mitt. des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 11.07.2016.
22
Luftverkehrsgesetz vom 01. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)
23
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September
2004 (BAnz. Nr. 168 S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015
(BAnz. AT 01.09.2015 B4).
17
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
18
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Nach Auskunft des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr kann erst nach Feststehen der WEA-Standorte und -Höhen im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung der Umfang der Betroffenheit der Bundeswehr festgestellt
werden. Es besteht die Möglichkeit der Versagung einer Zustimmung.
Die Modelfluggelände Erftstadt-Erp und Friesheim sind aufgrund ihrer räumlichen Nähe
zu den Konzentrationszonen von der Planung betroffen. In der Standortplanung sind ggf.
Abstandsregelungen zu den jeweiligen Aufstiegsbereichen für Flugmodelle einzuhalten.
6.7
Schutz vor Schäden durch Eiswurf
Zum Schutz vor einer Eisbildung an den Rotorblättern wird der Betreiber bei fehlender
Enteisungsanlage verpflichtet, die Anlage abzuschalten und die hierfür notwendigen
technischen Einrichtungen (Abschaltautomatik) vorzusehen.
6.8
Gewässer
Im Plangebiet liegen mehrere Gewässer, für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist.
Ggf. geplante Maßnahmen an den Gewässern sowie im Umfeld sind mit dem Erftverband abzustimmen und bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Vorhandene Grundwassermessstellen und Brunnen sind in den weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen, die Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen und
Entnahmen für Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Bereiche der Teilfläche Nr. 1 liegen innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes
(WSG) Erftstadt-Dirmerzheim mit der Schutzzone I, II, III A und III B. Ggf. ist nach Inkrafttreten einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des WSG eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Im Genehmigungsverfahren ist eine Abstimmung mit der
Wasserbehörde erforderlich.
6.9
Drainagesysteme
Im Bereich des Stadtgebietes von Erftstadt sind zur Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen Drainagesysteme oberflächennah installiert. Bei Erdarbeiten bzgl. Zuwegung und Errichtung der WEA sind Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen der
Drainagesysteme zu vermeiden. Es darf kein Grundstückseigentümer ohne die Einwilligung des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes an dem im Gemeinschaftsbesitz befindlichen Drainagesystem Eingriffe oder Veränderungen vornehmen. Für die Errichtung
von WEA ist die Genehmigung des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes einzuholen.
6.9
Flurbereinigung
Teilflächen des Geltungsbereiches liegen im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Nörvenich-Rath (33.45-51202) sowie Erftaue-Gymnich (32.42-50703). Es wird vorsorglich
auf den Genehmigungsvorbehalt nach § 34 Flurbereinigungsgesetz24 hingewiesen.
24
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
19
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
6.10
Bodendenkmalschutz
Nach Aussage des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, handelt es sich bei den Planbereichen um archäologisch bedeutende Landschaften; es muss davon ausgegangen werden, dass auch innerhalb der geplanten Konzentrationszonen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind,
noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist.
Eine Erfassung der Kulturgüter mittels Prospektion durch eine Fachfirma ist im konkreten
Genehmigungsverfahren ggf. erforderlich; hierdurch können sich evtl. Einschränkungen
im Sinne der §§ 3, 4, 9 und 29 Denkmalschutzgesetz (DSchG)25 ergeben.
6.11
Altlasten
Es liegen keine Eintragungen im Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen
vor26.
6.12
Baugrundverhältnisse
In Teilbereichen erfolgte im Rahmen des Braunkohlentagebaus eine Absenkung der
Grundwasseroberfläche. Vor Beginn dieser Sümpfungsmaßnahmen wurden teilweise
flurnahe Grundwasserstände gemessen. Diese Gegebenheiten können ggf. besondere
bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich sowie aufgrund des zukünftigen Wiederanstieges des Grundwassers nach Beendigung der braunkohlebedingten Grundwasserabsenkung bei der Bauwerksabdichtung erfordern.
Teilbereiche des Plangebietes liegen innerhalb eines Auengebietes, indem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht27. Teilweise liegen innerhalb der Teilflächen Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten, vor. Humose Böden
sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Unterschiedliche Setzungen aufgrund ggf. vorhandener wechselnder Bodenschichten sind auch bei
einer gleichmäßigen Belastung dieser Böden nicht auszuschließen.
Der nördliche Bereich der Teilfläche Nr. 2 wird von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung gekreuzt. Hier treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf, so dass dieser Bereich von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist, jedoch vom
Rotor der WEA überstrichen werden kann.
Die Konzentrationszonen liegen in folgenden Erdbebenzonen / geologischen Untergrundklassen: Gemarkung Dirmerzheim
2/S
Gemarkung Erp:
3/S
Gemarkung Friesheim
2/S
Gemarkung Niederberg
2 / T.
25
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
- DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. 1980 S. 226), zuletzt geändert durch 1. ÄndG vom 27. Juli 2013
(GV. NRW. S. 488)
26
Schriftl. Mitt. vom Rhein-Erft-Kreis vom 31.03.2016
27
Stadt Erftstadt (1999): Erläuterungskarte und -bericht zum Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt.
http://www.downloads-erftstadt.de/?view=category&id=26 [05.09.2016]
20
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Es sind entsprechende Gründungs- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Planung und
Bemessung von WEA zu ergreifen.
Der nördliche Bereich der Teilfläche 3 liegt innerhalb des Prüfradius von 2 km der bestehenden Erdbebenstation Bensberg (BA04). Diese Station soll verlegt werden, so dass
keine Beeinträchtigungen der Konzentrationszonen verursacht werden.
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan
Windenergie hat mit dieser Begründung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom
................... bis einschließlich ................... öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Dipl.-Ing. Claudia Seyfried)
Leitung Umwelt- und Planungsamt
21
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt