Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
310 kB
Datum
04.10.2016
Erstellt
22.09.16, 15:00
Aktualisiert
22.09.16, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 481/2016
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 15.09.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
04.10.2016
Bemerkungen
zur Kenntnis
Zusammenfassung der Rückstände im Bereich Vollstreckung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die beigefügte Anlage über die Zusammenfassung der Rückstände im Bereich Vollstreckung und
der Erfahrungsbericht zu § 17 der Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamte werden zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
Wie vom Rat in seiner Sitzung vom 30.09.2014 gefordert, erfolgt ein regelmäßiger Bericht über die
Rückstände im Bereich Vollstreckung (siehe Anlage).
In seiner Sitzung am 16.06.2015 wurde dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss die „Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamte“ zur Kenntnis gegeben. Die Verwaltung wurde gebeten, nach
einem Jahr dem Ausschuss einen Erfahrungsbericht zur Regelung des § 17 (Säumniszuschläge)
vorzulegen.
§ 17
Säumniszuschläge, Kosten, Auslagen
1.
Ist im Vollstreckungsauftrag der Tag angegeben, bis zu dem Säumniszuschläge berechnet
sind, so hat der Vollstreckungsbeamte die weiter verwirkten Säumniszuschläge fortzuschreiben und
einzuziehen.
2.
Daneben sind die Kosten entsprechend der Vollstreckungskostenordnung zu berechnen und
geltend zu machen. Bei Ratenzahlung als auch Teilpfändung können aufgrund der weiter anfallenden Säumniszuschläge die Vollstreckungsgebühren erst nach der letzten Zahlung berechnet und mit
dieser eingezogen werden.
3.
Auslagen (z. B. für Türöffnung, Transportkosten usw.) sind vom Vollstreckungsbeamten mit
der Hauptforderung einzuziehen bzw. bei der Sachpfändung zu berücksichtigen.
Die Weiterberechnung von Säumniszuschlägen erfolgt über das Programm Infoma automatisiert
bei Einbuchung einer Vollstreckungsankündigung. Die an dieser Stelle berechneten Zuschläge
entsprechen den gesetzlichen Regelungen. Insgesamt ist festzuhalten, dass wir mit der neuen
Dienstanweisung gute Erfahrungen machen. Derzeit bremst die Abarbeitung der vielen Vollstreckungsaltfälle noch die Dauer der Bearbeitungszeit. Wir gehen davon aus, die uns mit § 16 der
Dienstanweisung zum Ziel gesetzten Zeiten in Bälde einhalten zu können.
§ 16
Bearbeitungszeiten
1.
Der Vollstreckungsbeamte hat die ihm erteilten Vollstreckungsaufträge schnell und nachdrücklich auszuführen.
2.
Ist auf den Vollstreckungsaufträgen nicht eine Erledigungsfrist bestimmt, sind folgende Bearbeitungszeiten bzw. die Rückgabefristen zu beachten für
Einzelaufträge mit einer Forderung von mehr als 10 000 Euro sind ohne Verzug zu erledigen,
Zwangsgelder sind ebenfalls unverzüglich zu erledigen, das Gleiche gilt für Forderungen,
derentwegen der dingliche Arrest verfügt worden ist,
die übrigen Vollstreckungsaufträge (Forderungen unter 10.000 €) in höchstens zwei Monaten zu bearbeiten".
3.
Kann der Vollstreckungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgemäß erledigen, so hat er spätestens bis zum Ablauf der o. g. Fristen der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, warum die Erledigung nicht möglich war. Für die Einhaltung dieser Frist
ist jeder Vollstreckungsbeamte selbst verantwortlich.
Seit Mitte 2015 sind im Bereich der Stadtkasse/Vollstreckung viele Personalausfälle bzw. –wechsel
zu verzeichnen. Wir versuchen, diese Lücken im Team und – Routineaufgaben betreffend - mit
Ausbildungskräften zu schließen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es im Bereich des Kassengeschäfts an sich und dort
speziell im Aufgabenbereich Personenkonten immer schwieriger wird, frei werdende Stellen mit
Verwaltungsfachkräften nach zu besetzen. Das Interesse an den hausinternen Ausschreibungen
ist überschaubar. Das liegt vordergründig an der wenig lukrativen Bewertung der Stellen mit Entgeltstufe E6 und am aktuell kaum vorhandenen Nachwuchs an Verwaltungsfachangestellten mit
Entgeltstufe E5. So muss immer mehr mit Kräften ohne Verwaltungsausbildung nachbesetzt werden. Das geht auf die Dauer zu Lasten der Qualität, auch wenn die Bewerberinnen und Bewerber
ihre Bereitschaft erklären, einen „Sonderlehrgang für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommu-
-2-
nalverwaltungen ohne verwaltungsspezifische Vorbildung“ im Rheinischen Studieninstitut zu absolvieren.
In Vertretung
(Knips)
-3-