Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
04.10.2016
Erstellt
22.09.16, 15:00
Aktualisiert
22.09.16, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 474/2016
Az.:
Amt: - 2 BeschlAusf.: - 2 Datum: 13.09.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
04.10.2016
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Bericht über die Auswirkungen der geplanten Senkung der Kreisumlage
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Während die Städte und Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs Realsteuern (Grundsteuer A
und B und Gewerbesteuer) erheben können, müssen Kreise eine Umlage zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den kreisangehörigen Kommunen erheben.
Dazu folgendes Beispiel:
Der Rhein-Erft-Kreis ist beim Doppelhaushalt für die Jahre 2015/2016 für das Jahr 2016 von einem
Finanzbedarf (Kreisumlage) i. H. v. 252.775.620 Euro ausgegangen. Mit der Kreisumlage werden die
Aufwendungen finanziert, die nicht durch andere Erträge gedeckt werden können. Die Kreisumlage
wird dann ins Verhältnis zur gesamten Steuerkraft plus Schlüsselzuweisungen (Umlagegrundlage) aller
Rhein-Erft-Kommunen gesetzt. Für das Jahr 2016 wurde im Doppelhaushalt eine Umlagegrundlage
von 575.667.548 Euro angesetzt. Die Kreisumlage ins Verhältnis zur sog. Umlagegrundlage macht
dann einen Prozentsatz von 43,91 % Kreisumlage für das Jahr 2016.
Somit kann festgehalten werden, dass die Kreisumlage von zwei entscheidenden Komponenten abhängig ist: dem zu deckenden Fehlbedarf des Kreises (Kreisumlage) und der Steuerkraft plus Schlüsselzuweisungen (Umlagegrundlage) der kreisangehörigen Kommunen.
Da der Rhein-Erft-Kreis einen Doppelhaushalt aufgestellt hatte, konnte die Steuerkraft der kreisangehörigen Kommunen nicht verlässlich kalkuliert werden. Mit 622.115.502 Euro lag somit die Umlagegrundlage des Jahres 2016 über 46 Mio. Euro über den Planungen des Rhein-Erft-Kreises. Dies bedeutet, dass der Rhein-Erft-Kreis die Kreisumlage auch auf die zusätzlichen Steuermittel plus Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Kommunen geltend gemacht hatte und somit für das Jahr 2016
über 20 Mio. Euro mehr Kreisumlage einnahm. Diese Gelder müssen aus meiner Sicht zeitverzögert
wieder an die kreisangehörigen Kommunen zurückfließen.
Zur Verteidigung des Rhein-Erft-Kreises muss jedoch hinzugefügt werden, dass eine ähnliche Berechnung auch für die zu zahlende Landschaftsverbandsumlage angewandt wird. Alles in allem hat der
Rhein-Erft-Kreis jedoch einen „satten“ Millionenüberschuss mit Geldern der kreisangehörigen Kommunen erwirtschaftet.
Für das Jahr 2017 rechnen wir mit einer Umlagegrundlage der Rhein-Erft-Kommunen i. H. v.
627.443.564 Euro. Bei einem Umlagesatz der Kreisumlage i. H. v. bisher 44,06 % würde dies insgesamt eine Kreisumlage von 276.451.635 Euro ausmachen. Für die Stadt Erftstadt bedeutet dies eine
Kreisumlage i. H. v. 25.688.845 Euro (gerundet 25,7 Mio. Euro). Ein Prozent Kreisumlage würde demnach rund 6,3 Mio. Euro und für Erftstadt rund 600.000 Euro ausmachen.
Für das Jahr 2017 kann für die Stadt Erftstadt bereits jetzt mit Ausfällen bei der Gewerbesteuer und
den Schlüsselzuweisungen gerechnet werden. Um alleine diese Ausfälle decken zu können, müsste
die Kreisumlage um rund 6 Prozent (44,06 minus 6 = 38 %) gesenkt werden.
In der Anlage habe ich den geführten Schriftwechsel mit dem Kämmerer des Rhein-Erft-Kreises
beigefügt.
Die politischen Bemühungen die Kreisumlage senken zu wollen, begrüße ich sehr.
In Vertretung
(Knips)
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