Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 369/2016
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 26.07.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
30.08.2016
Bemerkungen
beschließend
Maßnahmen zur Beschleunigung von Planverfahren
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung beauftragt, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planverfahren
konsequent zu nutzen.
Begründung:
Die Bauleitplanung ist Voraussetzung für die räumliche Entwicklung und wesentliches Mittel zur
Umsetzung gemeindlicher Ziele des Städtebaus. Die Anforderungen an die Bauleitplanung, d.h.
die Komplexität der abzuwägenden Belange, die erforderlichen Nachweise und Gutachten und
damit auch der erforderliche Umfang der Planunterlagen sind im Laufe der Zeit stetig gestiegen.
In gleichem Maße gestiegen sind die Kosten von Bauleitplanungen durch Gutachten sowie der
erforderliche Zeitaufwand für das Erstellen und Prüfen von Unterlagen.
Neben den gestiegenen Anforderungen wurden vom Gesetzgeber sukzessive Instrumente eingeführt, die die Städte und Gemeinden entlasten, die Bauleitplanverfahren beschleunigen und/ oder
Anreize für den Vorrang der Innentwicklung fördern sollen. Hierzu gehören die §§ 11 (Städtebaulicher Vertrag), 12 (Vorhaben und Erschließungsplan), 13 a (Bebauungspläne der Innenentwicklung; sog. beschleunigtes Verfahren) und 13 (vereinfachtes Verfahren) Baugesetzbuch.
Die Entlastung der Verwaltung in personeller und finanzieller Hinsicht und die Beschleunigung der
Planverfahren ist in Erftstadt dringend geboten. Denn trotz der gestiegenen Anforderungen hat
sich die gleichzeitig Zahl der Planverfahren erhöht. Zur Zeit befinden sich etwa 30 Bauleitplanungen im Verfahren; rechtskräftig wurden seit dem Jahr 2000 durchschnittlich 8 Bauleitplanungen pro
Jahr. In 2016 sind bisher 12 Bauleitplanungen in Kraft getreten, weitere 4 werden voraussichtlich
bis zum Jahresende abgeschlossen. Den abgeschlossenen Planverfahren stehen aber neue Bauleitplanungen in voraussichtlich gleicher Größenordnung gegenüber, so dass sich die Menge der
Verfahren in absehbarer Zeit nicht verringern wird. Längere Verfahrensdauern aufgrund von Wartezeiten sind die Folge. Ein beschlossenes Wohnbauflächenkonzept kann eine zusätzliche Dynamik entfalten.
Ein Beispiel für die gesetzlichen Instrumente ist das beschleunigte Verfahren, das bei Bauleitplanungen der Innenverdichtung oder Brachflächenrecycling Anwendung findet. Hier kann in den
Meisten Fallkonstellationen auf die frühzeitige Beteiligung, den Umweltbericht und den ökologischen Ausgleich verzichtet werden. Weicht die Planung vom Flächennutzungsplan ab, kann dieser
im Wege der Berichtigung, d. h. ohne Änderungsverfahren angepasst werden. Das Verfahren kann
deutlich schneller und mit geringeren Kosten durchgeführt werden.
Sind die Grundzüge der Planung nicht berührt weil z.B. nur in geringem Umfang überbaubare Flächen verändert oder gestalterische Festsetzungen angepasst werden oder sollen in einem Innenbereich nach § 34 BauGB ein zentraler Versorgungsbereich gesichert oder Vergnügungsstätten
ausgeschlossen werden, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Im vereinfachten
Verfahren kann wie im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und den Umweltbericht verzichtet werden mit entsprechender Zeit- und Kostenersparnis.
Eine Gegenüberstellung von Regelverfahren, beschleunigtem Verfahren und Vereinfachtem Verfahren ist der Vorlage beigefügt.
Weitere Möglichkeiten bieten städtebauliche Verträge Gemäß §§ 11 (1) Satz 2 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch. Mit ihnen können auch bei Angebotsbebauungsplänen wahlweise Planungsleistungen
oder die Kosten von Planungsleistungen auf den Projektentwickler übertragen werden. Werden bei
Kostenübernahme durch den Projektentwickler Planungsbüros beauftragt, die fristgerecht, selbständig und kompetent arbeiten, kann dies die Stadt finanziell entlasten, den Arbeitsaufwand reduzieren und so die Planverfahren beschleunigen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Beschleunigung von Planverfahren und zur Schonung der
finanziellen und personellen Ressourcen der Stadt alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planverfahren konsequent zu nutzen.
In Vertretung
(Hallstein)
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