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Beschlussvorlage (Maßnahmen zur Beschleunigung von Planverfahren)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Beschlussvorlage (Maßnahmen zur Beschleunigung von Planverfahren) Beschlussvorlage (Maßnahmen zur Beschleunigung von Planverfahren)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 369/2016 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 26.07.2016 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 30.08.2016 Bemerkungen beschließend Maßnahmen zur Beschleunigung von Planverfahren Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Verwaltung beauftragt, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planverfahren konsequent zu nutzen. Begründung: Die Bauleitplanung ist Voraussetzung für die räumliche Entwicklung und wesentliches Mittel zur Umsetzung gemeindlicher Ziele des Städtebaus. Die Anforderungen an die Bauleitplanung, d.h. die Komplexität der abzuwägenden Belange, die erforderlichen Nachweise und Gutachten und damit auch der erforderliche Umfang der Planunterlagen sind im Laufe der Zeit stetig gestiegen. In gleichem Maße gestiegen sind die Kosten von Bauleitplanungen durch Gutachten sowie der erforderliche Zeitaufwand für das Erstellen und Prüfen von Unterlagen. Neben den gestiegenen Anforderungen wurden vom Gesetzgeber sukzessive Instrumente eingeführt, die die Städte und Gemeinden entlasten, die Bauleitplanverfahren beschleunigen und/ oder Anreize für den Vorrang der Innentwicklung fördern sollen. Hierzu gehören die §§ 11 (Städtebaulicher Vertrag), 12 (Vorhaben und Erschließungsplan), 13 a (Bebauungspläne der Innenentwicklung; sog. beschleunigtes Verfahren) und 13 (vereinfachtes Verfahren) Baugesetzbuch. Die Entlastung der Verwaltung in personeller und finanzieller Hinsicht und die Beschleunigung der Planverfahren ist in Erftstadt dringend geboten. Denn trotz der gestiegenen Anforderungen hat sich die gleichzeitig Zahl der Planverfahren erhöht. Zur Zeit befinden sich etwa 30 Bauleitplanungen im Verfahren; rechtskräftig wurden seit dem Jahr 2000 durchschnittlich 8 Bauleitplanungen pro Jahr. In 2016 sind bisher 12 Bauleitplanungen in Kraft getreten, weitere 4 werden voraussichtlich bis zum Jahresende abgeschlossen. Den abgeschlossenen Planverfahren stehen aber neue Bauleitplanungen in voraussichtlich gleicher Größenordnung gegenüber, so dass sich die Menge der Verfahren in absehbarer Zeit nicht verringern wird. Längere Verfahrensdauern aufgrund von Wartezeiten sind die Folge. Ein beschlossenes Wohnbauflächenkonzept kann eine zusätzliche Dynamik entfalten. Ein Beispiel für die gesetzlichen Instrumente ist das beschleunigte Verfahren, das bei Bauleitplanungen der Innenverdichtung oder Brachflächenrecycling Anwendung findet. Hier kann in den Meisten Fallkonstellationen auf die frühzeitige Beteiligung, den Umweltbericht und den ökologischen Ausgleich verzichtet werden. Weicht die Planung vom Flächennutzungsplan ab, kann dieser im Wege der Berichtigung, d. h. ohne Änderungsverfahren angepasst werden. Das Verfahren kann deutlich schneller und mit geringeren Kosten durchgeführt werden. Sind die Grundzüge der Planung nicht berührt weil z.B. nur in geringem Umfang überbaubare Flächen verändert oder gestalterische Festsetzungen angepasst werden oder sollen in einem Innenbereich nach § 34 BauGB ein zentraler Versorgungsbereich gesichert oder Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Im vereinfachten Verfahren kann wie im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und den Umweltbericht verzichtet werden mit entsprechender Zeit- und Kostenersparnis. Eine Gegenüberstellung von Regelverfahren, beschleunigtem Verfahren und Vereinfachtem Verfahren ist der Vorlage beigefügt. Weitere Möglichkeiten bieten städtebauliche Verträge Gemäß §§ 11 (1) Satz 2 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch. Mit ihnen können auch bei Angebotsbebauungsplänen wahlweise Planungsleistungen oder die Kosten von Planungsleistungen auf den Projektentwickler übertragen werden. Werden bei Kostenübernahme durch den Projektentwickler Planungsbüros beauftragt, die fristgerecht, selbständig und kompetent arbeiten, kann dies die Stadt finanziell entlasten, den Arbeitsaufwand reduzieren und so die Planverfahren beschleunigen. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Beschleunigung von Planverfahren und zur Schonung der finanziellen und personellen Ressourcen der Stadt alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planverfahren konsequent zu nutzen. In Vertretung (Hallstein) -2-