Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
08.09.16, 14:32
Aktualisiert
08.09.16, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 414/2016
Az.: - 65 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 10.08.2016
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
21.09.2016
vorberatend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
27.09.2016
vorberatend
Rat
25.10.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Abstufung K 45 (Ortsdurchfahrt Erftstadt-Liblar) zwischen der K 44 und dem Kreisverkehrsplatz „Am Giezenbach“ (Anschlussohr B 265n) sowie Aufstufung der GV 9,
Merowinger Straße, zwischen der L 33 südwestlich Friesheimer Busch und der L 163
(Erftstadt-Bliesheim)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Verwaltung wird ermächtigt,
gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis das grundsätzliche Einvernehmen der Stadt Erftstadt gem. § 8
Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu den im Betreff genannten Umstufungen zu
signalisieren sowie beim Kreis im Vorgriff auf die erbetene Abstufung der Carl-Schurz-Straße die
Erlaubnis zur Umsetzung von Einzelmaßnahmen des Masterplans zu beantragen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Konditionen der Umstufungen mit dem Rhein-Erft-Kreis im Detail auszuhandeln und die
konkreten Auswirkungen auf die Finanzlage des Eigenbetriebes Straßen zu ermitteln. Der Sachverhalt ist im Detail in einer ergänzenden Beschlussvorlage darzustellen und erneut vorzulegen.
Begründung:
Die Stadt Erftstadt leidet aufgrund ihrer dezentralen, polyzentrischen Stadtstruktur in besonderem
Maße unter den Auswirkungen des Strukturwandels im Einzelhandel, dem demographischen
Wandel und einem steigenden Wettbewerbsdruck. Um dem zu begegnen, skizziert der in einem
breit angelegten Beteiligungsprozess erarbeitete und abgestimmte „Masterplan Liblar“ eine
Gesamtperspektive für die nachhaltige Entwicklung des Ortsteils Liblar.
Mit dem „Masterplan Liblar“ soll den vorhandenen Funktions- und Strukturschwächen entgegen
gewirkt und der Stadtteil als Versorgungs-, Kultur- und Wohnstandort zukunftsfähig gestaltet
werden. Um dies zu erreichen, beinhaltet der Masterplan in seinem integrierten Handlungskonzept
Maßnahmen aus den Handlungsfeldern Städtebau, Verkehr/ Mobilität, Wirtschaft/ Nahversorgung,
Umwelt/Naherholung/Tourismus.
In den Handlungsfeldern Städtebau und Verkehr/ Mobilität sind insbesondere im Bereich der
Carl- Schurz- Straße (K 45) und der anliegenden Plätze Maßnahmen vorgesehen, die der städtebaulichen Aufwertung, der funktionalen Stärkung, der Verbesserung der Aufenthaltsqualität, der
Stärkung des nichtmotorisierten Verkehrs und der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen.
Geplant sind u.a. die Reduzierung überdimensionierter Fahrbahnquerschnitte, die Neugliederung
des Straßenraumes, die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die Berücksichtigung von
Außengastronomie und Sondernutzungen bei der Straßenraum- und Platzgestaltung.
Maßnahmen zur Stärkung des nichtmotorisierten Verkehrs und zur Verbesserung von
Wegebeziehungen, insbesondere zwischen den in Liblar ringförmig angeordneten Infrastrukturen
und dem derzeit im Umbau befindlichen Bahnhof, ergänzen das Konzept.
Zur Umsetzung des Konzeptes hat die Stadt Erftstadt das Sanierungsgebiet Liblar ausgewiesen,
das in das Städtebauförderprogramm des Landes NRW 2016 aufgenommen wurde. Die einzelnen
Maßnahmen werden in den nächsten Jahren abschnittsweise projektiert und umgesetzt.
Auf Grund der Restriktionen, die für die Carl-Schurz-Straße und die Bahnhofstraße als
klassifizierte Kreisstraßen bestehen, lassen sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen die
städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Erftstadt voraussichtlich aber nicht vollumfänglich
umsetzen. Der Gestaltungsspielraum wird in jedem Fall deutlich eingeschränkt. Kreisstraßen sind
gemäß § 3 Abs. 3 StrWG NRW Straßen mit einer überörtlicher Verkehrsbedeutung, die überwiegend den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen. Hierdurch wird Umgestaltungsmaßnahmen enge Grenzen gesetzt.
Um die städtebaulichen Ziele dennoch weiter verfolgen zu können, ist es erforderlich, dass die
Stadt beim Kreis eine Abstufung des innerörtlichen Kreisstraßenzuges zur Gemeindestraße
beantragt. Mit Umsetzung der Maßnahmen des Masterplans soll die zwischenörtliche Verkehrsbedeutung der abgestuften Ortsdurchfahrt spürbar gesenkt werden.
Für die Umsetzung des Masterplans Liblar wurden der Stadt Erftstadt zeitnah
Städtebaufördermittel in Aussicht gestellt. Hierfür muss die Stadt Erftstadt dem Fördergeber
(Land NRW, vertreten durch Bezirksregierung Köln, Dezernat 35) bei Baumaßnahmen im
Eigentumsbereich von sonstigen Baulastträgern (hier: Rhein- Erft- Kreis) nachweisen, dass der
entsprechende Baulastträger mit der Baumaßnahme und der entsprechenden Zweckbindung
einverstanden ist oder dass die Baulast vor Maßnahmenbeginn in die Trägerschaft der
Stadt Erftstadt übertragen wird.
Um die in Aussicht stehenden Zuwendungen nicht zu gefährden, muss die Stadt Erftstadt somit
das grundsätzliche Einvernehmen mit dem Rhein-Erft-Kreis gemäß § 8 Abs. 3 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW zur Abstufung der Kreisstraße K 45 zwischen der K 44 und dem
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Kreisverkehrsplatz „Am Giezenbach“ (Anschlussohr B 265n) herbeiführen. Im Vorgriff auf die
Umstufung soll der Kreis dem Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt schon eine Umsetzung von
Einzelmaßnahmen des Masterplans Liblar gestatten.
Durch den Neubau der L 33n und die neue Autobahnanschlussstelle der A 1 südlich von
Erftstadt – Friesheim hat sich die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9
deutlich erhöht. Aufgrund dieser geänderten Verkehrsbedeutung soll die Stadt zur Kompensation
der angestrebten Abstufung der Kreisstraße in Liblar gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis
grundsätzlich ihr Einvernehmen gemäß § 8 Abs. 3 StrWG NRW zur Aufstufung der
Gemeindestraße GV 9 (Verlängerung der „Merowinger Straße“) zur Kreisstraße in Aussicht stellen.
Die Konditionen der straßenrechtlichen Umstufungen sowie die aus dem beabsichtigten
Eigentums- bzw. Trägerschaftstausch resultierenden, konkreten Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Kreises und der Finanzlage des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt bleiben
noch im Detail auszuhandeln und zu ermitteln. Nach erster grober Abschätzung wird zur Zeit
davon ausgegangen, dass die beabsichtigten Flächentausche sich in Masse und Wertigkeit in
etwa entsprechen werden, so dass sich die bilanziellen Auswirkungen voraussichtlich weitgehend
ergebnisneutral zeigen werden. Hierauf wird zu gegebener Zeit abschließend in einer im weiteren
Verlauf einzubringenden, ergänzenden Beschlussvorlage einzugehen sein, die dann letztlich
Grundlage der beabsichtigen Umstufungen werden soll. Die hierfür notwendigen Vorarbeiten und
Voraussetzungen sollen aber schon jetzt geleistet und herbeigeführt werden, um eine einvernehmliche Regelung mit dem Rhein-Erft-Kreis zu erzielen.
In Vertretung
(Hallstein)
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