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Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
08.09.16, 14:32
Aktualisiert
08.09.16, 14:32
Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße  und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45) Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße  und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45) Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße  und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 414/2016 Az.: - 65 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 10.08.2016 Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 21.09.2016 vorberatend Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung 27.09.2016 vorberatend Rat 25.10.2016 beschließend Betrifft: Bemerkungen Abstufung K 45 (Ortsdurchfahrt Erftstadt-Liblar) zwischen der K 44 und dem Kreisverkehrsplatz „Am Giezenbach“ (Anschlussohr B 265n) sowie Aufstufung der GV 9, Merowinger Straße, zwischen der L 33 südwestlich Friesheimer Busch und der L 163 (Erftstadt-Bliesheim) Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Verwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis das grundsätzliche Einvernehmen der Stadt Erftstadt gem. § 8 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu den im Betreff genannten Umstufungen zu signalisieren sowie beim Kreis im Vorgriff auf die erbetene Abstufung der Carl-Schurz-Straße die Erlaubnis zur Umsetzung von Einzelmaßnahmen des Masterplans zu beantragen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Konditionen der Umstufungen mit dem Rhein-Erft-Kreis im Detail auszuhandeln und die konkreten Auswirkungen auf die Finanzlage des Eigenbetriebes Straßen zu ermitteln. Der Sachverhalt ist im Detail in einer ergänzenden Beschlussvorlage darzustellen und erneut vorzulegen. Begründung: Die Stadt Erftstadt leidet aufgrund ihrer dezentralen, polyzentrischen Stadtstruktur in besonderem Maße unter den Auswirkungen des Strukturwandels im Einzelhandel, dem demographischen Wandel und einem steigenden Wettbewerbsdruck. Um dem zu begegnen, skizziert der in einem breit angelegten Beteiligungsprozess erarbeitete und abgestimmte „Masterplan Liblar“ eine Gesamtperspektive für die nachhaltige Entwicklung des Ortsteils Liblar. Mit dem „Masterplan Liblar“ soll den vorhandenen Funktions- und Strukturschwächen entgegen gewirkt und der Stadtteil als Versorgungs-, Kultur- und Wohnstandort zukunftsfähig gestaltet werden. Um dies zu erreichen, beinhaltet der Masterplan in seinem integrierten Handlungskonzept Maßnahmen aus den Handlungsfeldern Städtebau, Verkehr/ Mobilität, Wirtschaft/ Nahversorgung, Umwelt/Naherholung/Tourismus. In den Handlungsfeldern Städtebau und Verkehr/ Mobilität sind insbesondere im Bereich der Carl- Schurz- Straße (K 45) und der anliegenden Plätze Maßnahmen vorgesehen, die der städtebaulichen Aufwertung, der funktionalen Stärkung, der Verbesserung der Aufenthaltsqualität, der Stärkung des nichtmotorisierten Verkehrs und der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen. Geplant sind u.a. die Reduzierung überdimensionierter Fahrbahnquerschnitte, die Neugliederung des Straßenraumes, die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die Berücksichtigung von Außengastronomie und Sondernutzungen bei der Straßenraum- und Platzgestaltung. Maßnahmen zur Stärkung des nichtmotorisierten Verkehrs und zur Verbesserung von Wegebeziehungen, insbesondere zwischen den in Liblar ringförmig angeordneten Infrastrukturen und dem derzeit im Umbau befindlichen Bahnhof, ergänzen das Konzept. Zur Umsetzung des Konzeptes hat die Stadt Erftstadt das Sanierungsgebiet Liblar ausgewiesen, das in das Städtebauförderprogramm des Landes NRW 2016 aufgenommen wurde. Die einzelnen Maßnahmen werden in den nächsten Jahren abschnittsweise projektiert und umgesetzt. Auf Grund der Restriktionen, die für die Carl-Schurz-Straße und die Bahnhofstraße als klassifizierte Kreisstraßen bestehen, lassen sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Erftstadt voraussichtlich aber nicht vollumfänglich umsetzen. Der Gestaltungsspielraum wird in jedem Fall deutlich eingeschränkt. Kreisstraßen sind gemäß § 3 Abs. 3 StrWG NRW Straßen mit einer überörtlicher Verkehrsbedeutung, die überwiegend den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen. Hierdurch wird Umgestaltungsmaßnahmen enge Grenzen gesetzt. Um die städtebaulichen Ziele dennoch weiter verfolgen zu können, ist es erforderlich, dass die Stadt beim Kreis eine Abstufung des innerörtlichen Kreisstraßenzuges zur Gemeindestraße beantragt. Mit Umsetzung der Maßnahmen des Masterplans soll die zwischenörtliche Verkehrsbedeutung der abgestuften Ortsdurchfahrt spürbar gesenkt werden. Für die Umsetzung des Masterplans Liblar wurden der Stadt Erftstadt zeitnah Städtebaufördermittel in Aussicht gestellt. Hierfür muss die Stadt Erftstadt dem Fördergeber (Land NRW, vertreten durch Bezirksregierung Köln, Dezernat 35) bei Baumaßnahmen im Eigentumsbereich von sonstigen Baulastträgern (hier: Rhein- Erft- Kreis) nachweisen, dass der entsprechende Baulastträger mit der Baumaßnahme und der entsprechenden Zweckbindung einverstanden ist oder dass die Baulast vor Maßnahmenbeginn in die Trägerschaft der Stadt Erftstadt übertragen wird. Um die in Aussicht stehenden Zuwendungen nicht zu gefährden, muss die Stadt Erftstadt somit das grundsätzliche Einvernehmen mit dem Rhein-Erft-Kreis gemäß § 8 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zur Abstufung der Kreisstraße K 45 zwischen der K 44 und dem -2- Kreisverkehrsplatz „Am Giezenbach“ (Anschlussohr B 265n) herbeiführen. Im Vorgriff auf die Umstufung soll der Kreis dem Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt schon eine Umsetzung von Einzelmaßnahmen des Masterplans Liblar gestatten. Durch den Neubau der L 33n und die neue Autobahnanschlussstelle der A 1 südlich von Erftstadt – Friesheim hat sich die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße GV 9 deutlich erhöht. Aufgrund dieser geänderten Verkehrsbedeutung soll die Stadt zur Kompensation der angestrebten Abstufung der Kreisstraße in Liblar gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis grundsätzlich ihr Einvernehmen gemäß § 8 Abs. 3 StrWG NRW zur Aufstufung der Gemeindestraße GV 9 (Verlängerung der „Merowinger Straße“) zur Kreisstraße in Aussicht stellen. Die Konditionen der straßenrechtlichen Umstufungen sowie die aus dem beabsichtigten Eigentums- bzw. Trägerschaftstausch resultierenden, konkreten Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Kreises und der Finanzlage des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt bleiben noch im Detail auszuhandeln und zu ermitteln. Nach erster grober Abschätzung wird zur Zeit davon ausgegangen, dass die beabsichtigten Flächentausche sich in Masse und Wertigkeit in etwa entsprechen werden, so dass sich die bilanziellen Auswirkungen voraussichtlich weitgehend ergebnisneutral zeigen werden. Hierauf wird zu gegebener Zeit abschließend in einer im weiteren Verlauf einzubringenden, ergänzenden Beschlussvorlage einzugehen sein, die dann letztlich Grundlage der beabsichtigen Umstufungen werden soll. Die hierfür notwendigen Vorarbeiten und Voraussetzungen sollen aber schon jetzt geleistet und herbeigeführt werden, um eine einvernehmliche Regelung mit dem Rhein-Erft-Kreis zu erzielen. In Vertretung (Hallstein) -3-