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Beschlussvorlage (Überlasungsvertrag Neu)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
28.09.2016
Erstellt
22.09.16, 09:26
Aktualisiert
22.09.16, 09:26
Beschlussvorlage (Überlasungsvertrag Neu) Beschlussvorlage (Überlasungsvertrag Neu) Beschlussvorlage (Überlasungsvertrag Neu)

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Inhalt der Datei

Überlassungsvertrag Zwischen dem Jugendkulturverein ,,SZENE 1993 e.V.", vertreten durch den beim Amtsgericht notierten amtierenden Vorstand Ulrich Gilleßen, Thomas Koxholt und Philipp Wasmund. - Nutzer – und der Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt vertreten gem. § 64 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - Eigentümer – wird folgender Überlassungsvertrag abgeschlossen: §1 Vertragsgrundlage Der Nutzer verpflichtet sich durch diesen Vertrag, die Jugendarbeit in den o.a. Räumlichkeiten auf der Grundlage der Regelungen über die freie Jugendhilfe im l. und V. Kapitel des SGB Vlll zu betreiben. Es handelt sich um die Förderung der kulturellen Jugendarbeit mit der Durchführung des Projektes „Stadtfernsehen“ im Rahmen des Vereinskonzeptes. Der Nutzer verpflichtet sich zur Bereitstellung der hierzu notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen und zur Kostentragung nach Maßgabe dieses Vertrages. Der Nutzer legt der Stadt (Jugendamt) für das jeweils vorangegangene Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres einen Erfahrungsbericht zum Projekt vor. §2 Die Stadt Erftstadt überlässt dem Nutzer vom 01.10.2016 bis 30.09.2021 im Objekt Kirchstraße in Erftstadt-Köttingen im Jugendzentrum den dort befindlichen Kinoraum und den dazu gehörigen Vorraum zur Durchführung des Projektes „Stadtfernsehen“. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. §3 Die Räume werden dem Verein im derzeitigen Zustand, unrenoviert und unsaniert überlassen. §4 Die Stadt Erftstadt beteiligt sich an dem Projekt mit der kostenlosen Überlassung der Räumlichkeiten. Der Verein zahlt für die entstehenden Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Strom, Heizungskosten, Schornsteinfeger, Versicherungsbeiträge, Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung mit Winterdienst der Straße, Winterdienst Gehwegflächen, Gartenpflege, Hausmeisterdienste, Schädlingsbekämpfung, Rauchwarnmelder anteilig einen Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich pauschal. Der Nutzer stellt die Stadt Erftstadt von allen Kosten und Risiken frei, die sich aus dem Überlassungsverhältnis ergeben können. §5 Die Stadt Erftstadt beteiligt sich weiterhin an der Sanierung der überlassenen Räumlichkeiten mit einem Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Dieser Betrag wird für die Fensterverdunklung, den Schallschutz zum Nachbarn und die Ertüchtigung der Elektroanlage verwendet. Der Nutzer übernimmt auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen und die Installation der eigenen Technik. Arbeiten sind im Einzelfall vorab mit der Hochbauabteilung der Stadt Erftstadt abzustimmen. Der Nutzer ist berechtigt, die im Jugendzentrum befindlichen Sanitärräume mit zu nutzen. Schäden in den überlassenen Räumen sind von dem Nutzer unverzüglich zu beheben. Die Reinigung der beiden Räume obliegt dem Nutzer. Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Nutzung überlassenen Räume zum Nachbarn hin eine gemeinsame Grenzwand haben. In der Vergangenheit sind durch die Nutzung des Jugendzentrums durch eine Musikgruppe bereits Probleme mit der Nachbarschaft aufgetreten. Durch den Einbau von Schallschutzmaßnahmen (siehe § 5 Abs. 1)soll hier eine Verbesserung entstehen. Allerdings hat der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften störende Emissionen (wie z. Bsp. Lärm) zu vermeiden. §6 Der Nutzer haftet für die Gefahren aus dem Betrieb der Einrichtung und stellt die Stadt von jeglichen Haftungsansprüchen Dritter frei. §7 Der Träger verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und der Stadt den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Für Veranstaltungen, bei denen die Stadt das Hausrecht ausübt, übernimmt die Stadt die gesetzliche Haftung. §8 Sämtliche Veranstaltungen des Vereins sind vorab mit der Stadt Erftstadt abzustimmen und anzuzeigen. §9 Der Nutzer ist zur Überlassung von Räumen oder des Geländes an Dritte berechtigt, soweit der vertragsgemäße Gebrauch im Sinne des § 1 nicht beeinträchtigt wird. § 10 Die Stadt Erftstadt hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Nutzer die Bedingungen dieses Vertrages trotz Aufforderung nicht erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt. § 11 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Räumlichkeiten in sauberem Zustand zurückzugeben. Die vom Nutzer durchgeführten Um- bzw. Einbauten mit Ausnahme der eingebauten Technik bleiben bestehen; für vom Nutzer geleistete Investitionen erfolgt keine Erstattung seitens der Stadt Erftstadt. § 12 Grundsätzlich übt die Stadt Erftstadt (bzw. die dort beschäftigten Sozialarbeiter) im Jugendzentrum das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechtes wird hiermit für die überlassenen Räume und bei Veranstaltungen des Nutzers im Gebäude und auf dem Gelände des Jugendzentrums auf den Nutzer, bzw. dessen Beauftragte übertragen. § 13 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie dies bedacht hätten. Erftstadt, den Stadt Erftstadt Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft Die Betriebsleitung (Dr. Risthaus) Erftstadt, den Jugendkulturverein ,,SZENE 1993 e.V." (Ulrich Gilleßen) (Thomas Koxholt) (Philipp Wasmund)