Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
28.09.2016
Erstellt
22.09.16, 09:26
Aktualisiert
22.09.16, 09:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Überlassungsvertrag
Zwischen
dem Jugendkulturverein ,,SZENE 1993 e.V.", vertreten durch den beim Amtsgericht
notierten amtierenden Vorstand Ulrich Gilleßen, Thomas Koxholt
und Philipp Wasmund.
- Nutzer –
und
der Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt
vertreten gem. § 64 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
- Eigentümer –
wird folgender Überlassungsvertrag abgeschlossen:
§1
Vertragsgrundlage
Der Nutzer verpflichtet sich durch diesen Vertrag, die Jugendarbeit in den o.a.
Räumlichkeiten auf der Grundlage der Regelungen über die freie Jugendhilfe im l. und V. Kapitel
des SGB Vlll zu betreiben. Es handelt sich um die Förderung der kulturellen Jugendarbeit mit der
Durchführung des Projektes „Stadtfernsehen“ im Rahmen des Vereinskonzeptes. Der Nutzer
verpflichtet sich zur Bereitstellung der hierzu notwendigen personellen und sachlichen
Voraussetzungen und zur Kostentragung nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Nutzer legt der Stadt (Jugendamt) für das jeweils vorangegangene Jahr bis zum 31.03. des
Folgejahres einen Erfahrungsbericht zum Projekt vor.
§2
Die Stadt Erftstadt überlässt dem Nutzer vom 01.10.2016 bis 30.09.2021 im Objekt Kirchstraße in
Erftstadt-Köttingen im Jugendzentrum den dort befindlichen Kinoraum und den dazu gehörigen
Vorraum zur Durchführung des Projektes „Stadtfernsehen“.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens sechs
Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird.
§3
Die Räume werden dem Verein im derzeitigen Zustand, unrenoviert und unsaniert überlassen.
§4
Die Stadt Erftstadt beteiligt sich an dem Projekt mit der kostenlosen Überlassung der
Räumlichkeiten. Der Verein zahlt für die entstehenden Nebenkosten für Wasser, Abwasser,
Niederschlagswasser, Strom, Heizungskosten, Schornsteinfeger, Versicherungsbeiträge,
Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung mit Winterdienst der Straße, Winterdienst
Gehwegflächen, Gartenpflege, Hausmeisterdienste, Schädlingsbekämpfung, Rauchwarnmelder
anteilig einen Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich pauschal. Der Nutzer stellt die Stadt Erftstadt
von allen Kosten und Risiken frei, die sich aus dem Überlassungsverhältnis ergeben können.
§5
Die Stadt Erftstadt beteiligt sich weiterhin an der Sanierung der überlassenen Räumlichkeiten mit
einem Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Dieser Betrag wird für die Fensterverdunklung, den
Schallschutz zum Nachbarn und die Ertüchtigung der Elektroanlage verwendet.
Der Nutzer übernimmt auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen und die Installation der eigenen
Technik. Arbeiten sind im Einzelfall vorab mit der Hochbauabteilung der Stadt Erftstadt
abzustimmen.
Der Nutzer ist berechtigt, die im Jugendzentrum befindlichen Sanitärräume mit zu nutzen. Schäden
in den überlassenen Räumen sind von dem Nutzer unverzüglich zu beheben. Die Reinigung der
beiden Räume obliegt dem Nutzer.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Nutzung überlassenen Räume zum Nachbarn hin eine
gemeinsame Grenzwand haben. In der Vergangenheit sind durch die Nutzung des
Jugendzentrums durch eine Musikgruppe bereits Probleme mit der Nachbarschaft aufgetreten.
Durch den Einbau von Schallschutzmaßnahmen (siehe § 5 Abs. 1)soll hier eine Verbesserung
entstehen. Allerdings hat der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften störende
Emissionen (wie z. Bsp. Lärm) zu vermeiden.
§6
Der Nutzer haftet für die Gefahren aus dem Betrieb der Einrichtung und stellt die Stadt von
jeglichen Haftungsansprüchen Dritter frei.
§7
Der Träger verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen
und der Stadt den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen.
Für Veranstaltungen, bei denen die Stadt das Hausrecht ausübt, übernimmt die Stadt die
gesetzliche Haftung.
§8
Sämtliche Veranstaltungen des Vereins sind vorab mit der Stadt Erftstadt abzustimmen und
anzuzeigen.
§9
Der Nutzer ist zur Überlassung von Räumen oder des Geländes an Dritte berechtigt, soweit der
vertragsgemäße Gebrauch im Sinne des § 1 nicht beeinträchtigt wird.
§ 10
Die Stadt Erftstadt hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Nutzer die
Bedingungen dieses Vertrages trotz Aufforderung nicht erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt.
§ 11
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Räumlichkeiten in sauberem Zustand
zurückzugeben. Die vom Nutzer durchgeführten Um- bzw. Einbauten mit Ausnahme der
eingebauten Technik bleiben bestehen; für vom Nutzer geleistete Investitionen erfolgt keine
Erstattung seitens der Stadt Erftstadt.
§ 12
Grundsätzlich übt die Stadt Erftstadt (bzw. die dort beschäftigten Sozialarbeiter) im Jugendzentrum
das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechtes wird hiermit für die überlassenen Räume und
bei Veranstaltungen des Nutzers im Gebäude und auf dem Gelände des Jugendzentrums auf den
Nutzer, bzw. dessen Beauftragte übertragen.
§ 13
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in
dem Vertrag eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie dies bedacht hätten.
Erftstadt, den
Stadt Erftstadt
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
Die Betriebsleitung
(Dr. Risthaus)
Erftstadt, den
Jugendkulturverein ,,SZENE 1993 e.V."
(Ulrich Gilleßen)
(Thomas Koxholt)
(Philipp Wasmund)