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Beschlussvorlage (Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz; Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
111 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz;
Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg) Beschlussvorlage (Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz;
Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg) Beschlussvorlage (Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz;
Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg) Beschlussvorlage (Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz;
Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-344/2004 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 18.05.2004 Betreff: Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz; Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 19.03.2004 beantragt Herr Jürgen Mitter, F.D.P. Bedburg, die Nutzung des Bildbanners/Logos auf der Startseite der städtischen Internetpräsenz (Anreihung der Sehenswürdigkeiten von Bedburg in der Kopfzeile, s. Anlage 1) für die Homepage der F.D.P.-Bedburg, um die örtliche Verbundenheit mit Bedburg zu dokumentieren. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.01.1978 beschlossen, dass jegliche Verwendung eines Stadtwappens im Einzelfall der Genehmigung durch den Rat der Stadt Bedburg bedarf. Für Logos besteht bis dato keine Regelung. Da es sich bei dem Bildbanner um ein städtisches Logo handelt, wird vorgeschlagen, eine Grundsatzentscheidung durch analoge Vorgehensweise wie bei der Genehmigung von Hoheitszeichen durch den Rat herbeizuführen. Auf die Verwendung von Wappen oder Logos besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Entscheidung, ob eine Nutzung genehmigt oder versagt wird. Lt. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2002 – Az. I ZR 235/99 ist der Gebrauch eines fremden Wappens nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen, so dass unter dem Gesichtspunkt einer Zuordnungsverwirrung die Nutzung versagt werden kann. Durch die Wiedergabe des städtischen Bildbanners auf der Homepage der F.D.P.Bedburg könnte eine Zuordnung zur Stadt Bedburg, aber auch umgekehrt unterstellt werden. Eine Stadt darf durch den Gebrauch ihres Logos jedoch nicht in Beziehung zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen gebracht werden, mit denen sie nichts zu tun hat. Es muss ausgeschlossen werden, dass z. B. ein Zeichen verwendet wird, das den Anschein erwecken könnte, dass der Nutzer/ das nutzende Unternehmen von der Stadt betrieben, unterstützt oder geleitet wird, wenn dies nicht der Fall ist. Entscheidend ist hier die Wirkung, die die Verwendung des Logos nach objektiven Gesichtspunkten auf den Betrachter haben kann. Die Stadt Bedburg ist wie alle staatlichen und kommunalen Verwaltungen zur Neutralität und politischen Zurückhaltung verpflichtet. Eine Gestattung der Nutzung des Logos der städtischen Homepage mit hohem Wiedererkennungswert (ca. 12.000 Besucher der städtischen Homepage pro Monat) für die Öffentlichkeitsarbeit bzw. Zwecke einer politischen Partei – selbst wenn diese nur den örtlichen Bezug dokumentieren möchte – ist im Hinblick auf die zwingende Neutralitätspflicht nicht unbedenklich. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Verwendung des städtischen Logos für Zwecke der FDP-Bedburg aus grundsätzlichen, rechtlichen Erwägungen heraus nicht zu erteilen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn z.Bsp. alle im Stadtrat vertretenen politischen Parteien das Logo verwenden würden, also quasi eine „überparteiliche“ Nutzung vorliegen würde. Es ist zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. 50181 Bedburg, den 10. Mai 2004 ---------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Steinbach Sachbearbeiter(in) Brabender-Lipej Leiterin des Ratsbüros Erster Beigeordneter und allg. Vertreter Anlage STADT BEDBURG Anlage 1 Sitzungsvorlage Seite: 4