Daten
Kommune
Bedburg
Größe
111 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-344/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
18.05.2004
Betreff:
Nutzung des Bildbanners (Logo) der städtischen Internetpräsenz;
Antrag der F.D.P. Bedburg, Herr Jürgen Mitter, Hauptstraße 25 b, 50181 Bedburg
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 19.03.2004 beantragt Herr Jürgen Mitter, F.D.P. Bedburg, die Nutzung
des Bildbanners/Logos auf der Startseite der städtischen Internetpräsenz (Anreihung der
Sehenswürdigkeiten von Bedburg in der Kopfzeile, s. Anlage 1) für die Homepage der
F.D.P.-Bedburg, um die örtliche Verbundenheit mit Bedburg zu dokumentieren.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.01.1978 beschlossen, dass
jegliche Verwendung eines Stadtwappens im Einzelfall der Genehmigung durch den Rat
der Stadt Bedburg bedarf. Für Logos besteht bis dato keine Regelung. Da es sich bei
dem Bildbanner um ein städtisches Logo handelt, wird vorgeschlagen, eine
Grundsatzentscheidung durch analoge Vorgehensweise wie bei der Genehmigung von
Hoheitszeichen durch den Rat herbeizuführen.
Auf die Verwendung von Wappen oder Logos besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch,
sondern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Entscheidung, ob eine Nutzung
genehmigt oder versagt wird.
Lt. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2002 – Az. I ZR 235/99 ist der Gebrauch
eines fremden Wappens nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch
bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des
Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen, so dass unter
dem Gesichtspunkt einer Zuordnungsverwirrung die Nutzung versagt werden kann.
Durch die Wiedergabe des städtischen Bildbanners auf der Homepage der F.D.P.Bedburg könnte eine Zuordnung zur Stadt Bedburg, aber auch umgekehrt unterstellt
werden. Eine Stadt darf durch den Gebrauch ihres Logos jedoch nicht in Beziehung zu
bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen gebracht werden, mit denen sie
nichts zu tun hat. Es muss ausgeschlossen werden, dass z. B. ein Zeichen verwendet
wird, das den Anschein erwecken könnte, dass der Nutzer/ das nutzende Unternehmen
von der Stadt betrieben, unterstützt oder geleitet wird, wenn dies nicht der Fall ist.
Entscheidend ist hier die Wirkung, die die Verwendung des Logos nach objektiven
Gesichtspunkten auf den Betrachter haben kann.
Die Stadt Bedburg ist wie alle staatlichen und kommunalen Verwaltungen zur Neutralität
und politischen Zurückhaltung verpflichtet. Eine Gestattung der Nutzung des Logos der
städtischen Homepage mit hohem Wiedererkennungswert (ca. 12.000 Besucher der
städtischen Homepage pro Monat) für die Öffentlichkeitsarbeit bzw. Zwecke einer
politischen Partei – selbst wenn diese nur den örtlichen Bezug dokumentieren möchte – ist
im Hinblick auf die zwingende Neutralitätspflicht nicht unbedenklich. Die Verwaltung
empfiehlt daher, die Verwendung des städtischen Logos für Zwecke der FDP-Bedburg aus
grundsätzlichen, rechtlichen Erwägungen heraus nicht zu erteilen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn z.Bsp. alle im Stadtrat
vertretenen politischen Parteien das Logo verwenden würden, also quasi eine
„überparteiliche“ Nutzung vorliegen würde.
Es ist zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
50181 Bedburg, den 10. Mai 2004
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----------------------------------Koerdt
Steinbach
Sachbearbeiter(in)
Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
Erster Beigeordneter
und allg. Vertreter
Anlage
STADT BEDBURG
Anlage 1
Sitzungsvorlage
Seite: 4