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Antrag (Antrag bzgl. Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Antrag (Antrag bzgl. Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen) Antrag (Antrag bzgl. Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 345/2016 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - 270 Datum: 29.06.2016 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Cöln Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 30.08.2016 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu Punkt 1: Nach § 12 Absatz 2 der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Abfallbehälter, Abfallsäcke und Papierbündel zur Leerung am Straßenrand aufzustellen, und zwar frühestens am Tag vor der Entleerung. Vorübergehende Personen und der Straßenverkehr dürfen nicht gefährdet oder behindert werden. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter ohne Verzug von der Straße zu entfernen und auf das eigene Grundstück zurück zu setzen. Der Hinweis im Abfallkalender, dass die Tonnen, Container, kommunalen Abfallsäcke, gelben Säcke und Papierbündel bis 6.00 Uhr am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze bzw. an den für den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen bereitzustellen sind, dient als Hinweis an die Bürgerschaft darauf, ab wann vertragsgemäß die Leerung erfolgt, verbunden mit der Konsequenz, dass bei verspäteter Bereitstellung keine nachträgliche Leerung der Tonnen / Abholung der Abfälle mehr möglich ist. Unter Beachtung der Nachtruhe von 22.00-6.00 Uhr ist daher eine Bereitstellung am Vortag die Regel. Die verbindliche Regelung im § 12 der Abfallsatzung berücksichtigt realitätsnahe Lebensumstände wie die Beauftragung von Hausmeistern in Großwohnobjekten, Haushaltshilfen und Angehörigen (insbesondere bei zu pflegenden Personen), die nur zu eingeschränkten Zeiten für die Bereitstellung der Tonnen im Haus sind, Bürger/innen, die Schichtarbeit leisten, Geschäftsinhaber und deren Angestellte, Mitarbeiter/innen in den Schulen und Kindergärten und weitere Personenkreise. Eine Einschränkung der Bereitstellung auf den Abend vor der Abfuhr und konkret nicht vor 19.00 Uhr wäre möglich. Jedoch sieht das Abfallrecht vor, dass die Benutzungsbedingungen für die Nutzer (Anschluss- und Benutzungspflichtigen) zumutbar sein müssen. Zu Punkt 2: Nach § 24 Absatz 1 Buchstabe f) der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie nach § 12 der Satzung Abfallbehälter, Abfallsäcke und Papierbündel nicht ordnungsgemäß aufstellt, nicht zur Leerung und Abholung bereit stellt oder nach der Entleerung nicht entfernt. Laut Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. In Einzelfällen stimmen sich Fachabteilung, Abfallberatung und Ordnungsamt ohnehin ab mit dem Ziel einer zeitnahen Lösung. In Vertretung (Knips) -2-