Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 345/2016
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 270 Datum: 29.06.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
30.08.2016
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt 1:
Nach § 12 Absatz 2 der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Abfallbehälter, Abfallsäcke und Papierbündel zur Leerung am Straßenrand aufzustellen, und zwar frühestens am Tag vor der Entleerung. Vorübergehende Personen und der
Straßenverkehr dürfen nicht gefährdet oder behindert werden. Nach der Entleerung sind die
Abfallbehälter ohne Verzug von der Straße zu entfernen und auf das eigene Grundstück zurück zu
setzen.
Der Hinweis im Abfallkalender, dass die Tonnen, Container, kommunalen Abfallsäcke, gelben
Säcke und Papierbündel bis 6.00 Uhr am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze bzw. an den für
den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen bereitzustellen sind, dient als Hinweis an die
Bürgerschaft darauf, ab wann vertragsgemäß die Leerung erfolgt, verbunden mit der Konsequenz,
dass bei verspäteter Bereitstellung keine nachträgliche Leerung der Tonnen / Abholung der Abfälle
mehr möglich ist. Unter Beachtung der Nachtruhe von 22.00-6.00 Uhr ist daher eine Bereitstellung
am Vortag die Regel. Die verbindliche Regelung im § 12 der Abfallsatzung berücksichtigt realitätsnahe Lebensumstände wie die Beauftragung von Hausmeistern in Großwohnobjekten, Haushaltshilfen und Angehörigen (insbesondere bei zu pflegenden Personen), die nur zu eingeschränkten
Zeiten für die Bereitstellung der Tonnen im Haus sind, Bürger/innen, die Schichtarbeit leisten,
Geschäftsinhaber und deren Angestellte, Mitarbeiter/innen in den Schulen und Kindergärten und
weitere Personenkreise.
Eine Einschränkung der Bereitstellung auf den Abend vor der Abfuhr und konkret nicht vor
19.00 Uhr wäre möglich. Jedoch sieht das Abfallrecht vor, dass die Benutzungsbedingungen für
die Nutzer (Anschluss- und Benutzungspflichtigen) zumutbar sein müssen.
Zu Punkt 2:
Nach § 24 Absatz 1 Buchstabe f) der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie nach § 12 der Satzung
Abfallbehälter, Abfallsäcke und Papierbündel nicht ordnungsgemäß aufstellt, nicht zur Leerung und
Abholung bereit stellt oder nach der Entleerung nicht entfernt. Laut Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.
In Einzelfällen stimmen sich Fachabteilung, Abfallberatung und Ordnungsamt ohnehin ab mit dem
Ziel einer zeitnahen Lösung.
In Vertretung
(Knips)
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