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Sitzungsvorlage (2. Änderungsverodnung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
22 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
11.09.15, 17:01
Aktualisiert
11.09.15, 17:01
Sitzungsvorlage (2. Änderungsverodnung) Sitzungsvorlage (2. Änderungsverodnung)

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Inhalt der Datei

2. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Jülich (Marktordnung) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 67, 69 der Gewerbeordnung vom 22.02.1999 (BGBl. I S.202) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in der Sitzung am ..................................... folgende 2. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Jülich (Marktordnung) beschlossen: Artikel I § 3 (Gegenstände des Wochenmarktverkehrs) der Marktordnung der Stadt Jülich wird wie folgt geändert: A. Absatz 2: a) Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst: „Kleintextilien und Strickwaren (wie z.B. Tischdecken, Strumpfwaren, Schaltücher, Handschuhe, Mützen)“ b) Unter Ziffer 8 wird der Begriff „Neuheiten“ gestrichen B. Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: „Über vorübergehende Ausnahmen von Absatz 2 und einer damit verbundenen befristeten Zulassung von Anbietern entscheidet der Bürgermeister (Ordnungsamt).“ Artikel II § 5 (Standplatz) der Marktordnung der Stadt Jülich wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie wird grundsätzlich befristet (Jahreserlaubnis oder Tageserlaubnis) und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Ordnungsamt. Das Ordnungsamt berücksichtigt bei der Zulassung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe. Darüber hinaus findet die angestrebte Vielseitigkeit des Warenangebots im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Marktes Berücksichtigung. Die Stadt hat bei der Vergabe von freigewordenen Standplätzen einen Gestaltungsspielraum und damit ein Auswahlermessen. Die Vergabe von Erlaubnissen erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen und unter Berücksichtigung folgender Kriterien: a) Die Attraktivität des gesamten Marktes ist zu gewährleisten und zu verbessern. Auf dem Markt muss ein vielseitiges Warenangebot vertreten sein. Anbieter von Waren, die bereits in genügendem Maße vertreten sind, werden nicht berücksichtigt, wenn der verfügbare Marktraum nicht mehr für Anbieter anderer Warenarten ausreicht oder hierdurch ein Überangebot gleichartiger Waren eintritt. Bewerber mit einem Warenangebot, das noch nicht auf dem Markt vertreten ist, werden bei der Vergabe bevorzugt. b) Der von dem Bewerber betriebene Stand muss ein sauberes und freundliches Erscheinungsbild haben. Bei Lebensmittelständen wird eine einwandfreie Hygiene vorausgesetzt.“ b) Absatz 9 wird um folgende Ziffern ergänzt: „4. auf Grundlage der Kriterien nach Absatz 2. 5. das Waren- u. Leistungsangebot nicht den Voraussetzungen des § 3 dieser Satzung entspricht.“ Artikel III In §§ 1 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 5, § 11 Abs. 2 wird das Wort „Stadtdirektor“ durch „Bürgermeister“ ersetzt. Artikel IV Inkrafttreten Die 2. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Jülich tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.