Daten
Kommune
Jülich
Größe
22 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
11.09.15, 17:01
Aktualisiert
11.09.15, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des
Marktwesens in der Stadt Jülich (Marktordnung)
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit
§§ 67, 69 der Gewerbeordnung vom 22.02.1999 (BGBl. I S.202) in der zurzeit gültigen
Fassung und des § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV
NW 2060) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in der Sitzung am
..................................... folgende 2. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördliche
Verordnung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Jülich (Marktordnung) beschlossen:
Artikel I
§ 3 (Gegenstände des Wochenmarktverkehrs) der Marktordnung der Stadt Jülich wird wie
folgt geändert:
A. Absatz 2:
a) Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Kleintextilien und Strickwaren (wie z.B. Tischdecken, Strumpfwaren, Schaltücher,
Handschuhe, Mützen)“
b) Unter Ziffer 8 wird der Begriff „Neuheiten“ gestrichen
B. Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„Über vorübergehende Ausnahmen von Absatz 2 und einer damit verbundenen befristeten
Zulassung von Anbietern entscheidet der Bürgermeister (Ordnungsamt).“
Artikel II
§ 5 (Standplatz) der Marktordnung der Stadt Jülich wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie wird
grundsätzlich befristet (Jahreserlaubnis oder Tageserlaubnis) und unter dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufes erteilt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Ordnungsamt.
Das Ordnungsamt berücksichtigt bei der Zulassung die marktspezifischen
Erfordernisse, insbesondere das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und
in dessen unmittelbarer Nähe.
Darüber hinaus findet die angestrebte Vielseitigkeit des Warenangebots im Rahmen
des Gesamtkonzeptes des Marktes Berücksichtigung.
Die Stadt hat bei der Vergabe von freigewordenen Standplätzen einen
Gestaltungsspielraum und damit ein Auswahlermessen. Die Vergabe von Erlaubnissen
erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen und unter
Berücksichtigung folgender Kriterien:
a) Die Attraktivität des gesamten Marktes ist zu gewährleisten und zu verbessern. Auf
dem Markt muss ein vielseitiges Warenangebot vertreten sein. Anbieter von Waren,
die bereits in genügendem Maße vertreten sind, werden nicht berücksichtigt, wenn der
verfügbare Marktraum nicht mehr für Anbieter anderer Warenarten ausreicht oder
hierdurch ein Überangebot gleichartiger Waren eintritt. Bewerber mit einem
Warenangebot, das noch nicht auf dem Markt vertreten ist, werden bei der Vergabe
bevorzugt.
b) Der von dem Bewerber betriebene Stand muss ein sauberes und freundliches
Erscheinungsbild haben. Bei Lebensmittelständen wird eine einwandfreie Hygiene
vorausgesetzt.“
b) Absatz 9 wird um folgende Ziffern ergänzt:
„4.
auf Grundlage der Kriterien nach Absatz 2.
5.
das Waren- u. Leistungsangebot nicht den Voraussetzungen des § 3 dieser
Satzung entspricht.“
Artikel III
In §§ 1 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 5, § 11 Abs. 2 wird das Wort „Stadtdirektor“ durch
„Bürgermeister“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten
Die 2. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des
Marktwesens in der Stadt Jülich tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.