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Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 13.11.2003
Vorlagen-Nr.:
110/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
25.11.2003
09.12.2003
TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage der bisher bekannten Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr
2004 berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterungen
zur Berechnung der Entsorgungsgebühr 2003“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf
Haushalt bzw. Müllgefäße sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt.
Im einzelnen bleibt folgendes festzuhalten.
Haushaltsbetrag:
Gegenüber dem Jahr 2003 vermindert sich der Haushaltsbetrag um 2,39 € auf nunmehr 25,45 €.
Obwohl die Entnahme aus der Rücklage um rd. 10.000,00 € geringer ausfällt als 2003, konnten die
Gesamteinnahmen gesteigert werden. Ursache hierfür ist, eine höhere Beteiligung des DSD sowie
ein höherer Verkaufserlös beim Altpapier.
Gebühren Restmüll- und Biotonne:
Die Einsammelkosten für die Restmüll- und Biotonne erhöhen sich im Jahre 2004 in Höhe der
vertraglich zugesicherten Preisanpassung an das Entsorgungsunternehmen um 2,48 %. Da sich
allerdings die Gesamtzahl der Rest- und Biomüllgefäße erhöht hat, bleiben die Kosten für die
Einsammlung im Jahre 2004 gegenüber dem Vorjahr konstant. Aufgrund der vorliegenden
statistischen Zahlen erfolgte eine Anpassung der Deponie- und Verwertungskosten für Rest- und
Bioabfälle. Hierdurch steigen die Gebühren im Bereich des Restmülls um weniger als 0,5 %.
Im Bereich der Bioabfälle kommt es zu einer Gebührenreduzierung, da sich die Anzahl der
Biomüllgefäße zwar erhöht, die Abfallmenge jedoch reduziert hat. Die Gebührenreduzierung
beträgt allerdings auch hier im Durchschnitt rd. 6 %.
Aufgrund der vorliegenden Daten und des dargestellten Sachverhalts hat die Verwaltung folgende
Gebührensätze errechnet.
-22004
2003
a) Grundgebühr je Haushalt/Haushaltsgleichwert
25,45 €
27,84 €
b) Gebühr je Gefäß
2004
2003
100,15 €
116,85 €
150,26 €
75,13 €
250,48 €
125,24 €
83,49 €
62,62 €
1.260,56 €
2.390,44 €
95,48 €
47,74 €
140,93 €
70,47 €
46,98 €
35,23 €
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1100 l
1100 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2-wöchentl.
wöchentl.
100,63 €
117,50 €
151,23 €
75,62 €
252,41 €
126,21 €
84,14 €
63,10 €
1.271,45 €
2.411,39 €
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
89,12 €
44,56 €
128,20 €
64,10 €
42,73 €
32,05 €
c) Abfallsäcke:
Restmüll
Biomüll
d) Sperrmüll:
Je angefangene 2 cbm Sperrmüll
4,00 €
4,00 €
4,00 €
4,00 €
10,00 €
10,00 €
Ich empfehle deshalb diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau wird in
der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2004 in Kraft treten.“
Der Bürgermeister
IV. Beratungsergebnis:
- Ramm -
Einstimmig: ________
Ja:
________
Nein:
________
Enthaltungen: ________
Gebührensatzung vom _____________
zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau
vom ___________________
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001
beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt
die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen
Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als
Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch
nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten
Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der
Abfallentsorgung erhoben.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe
der Gefäße.
3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2004 berechnet sich wie folgt:
-2a) Grundgebühr je Haushalt/Haushaltsgleichwert
25,45 Euro
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1100 l
1100 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2-wöchentl.
wöchentl.
100,63 €
117,50 €
151,23 €
75,62 €
252,41 €
126,21 €
84,14 €
63,10 €
1.271,45 €
2.411,39 €
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
89,12 €
44,56 €
128,20 €
64,10 €
42,73 €
32,05 €
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
c) Abfallsäcke:
Restmüll
Biomüll
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll:
Je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2004 bis 31.12.2004 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann
zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
-3§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw.
der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des
auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der
bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet
er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der
Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei
Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn:
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -