Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
113 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
21.09.16, 09:31
Aktualisiert
21.09.16, 09:31
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 468/2016
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 08.09.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
27.09.2016
vorberatend
Betriebsausschuss Straßen
10.11.2016
vorberatend
Betriebsausschuss Immobilien
23.11.2016
vorberatend
Rat
13.12.2016
beschließend
Betrifft:
Änderung der Naturschutzkostensatzung der Stadt Erftstadt; Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Naturschutzkostensatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a-c Baugesetzbuch (BauGB) wird mit den nunmehr erforderlichen Änderungen aufgrund veränderter gesetzlicher Regelungen zum Artenschutz nach § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie notwendiger Erhöhungen von Abrechnungszeiträumen beschlossen.
Begründung:
Die vorliegende Satzung (Anlage 1) bildet die kommunale Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen zur Refinanzierung der Kosten, die durch die Anlage von Maßnah-
men zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund von Bebauungsplänen oder
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entstehen.
Nach § 135 a Abs. 2 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Grundstückseigentümer durchführen. Die Zuordnungsfestsetzung bildet die Grundlage für die Refinanzierung durch den Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer. Die Gemeinde erhebt gem. § 135 a Abs. 3 Satz 2 BauGB einen Kostenerstattungsbetrag zur Deckung des Aufwands für Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung der
hierfür erforderlichen Flächen.
Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- Ausgleichs- Regelung stellt die Naturschutzkostensatzung seit nunmehr über 20 Jahren (Ratsbeschluss vom 01.02.1994) ein für die Stadt bewährtes Instrument zur Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen dar.
Neue Artenschutzrechtliche Anforderungen
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.7.2009
(1.3.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren
und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden.
Ein Bebauungsplan verliert seine Planrechtfertigung, wenn seiner Umsetzung dauerhaft zwingende Vollzugshindernisse entgegenstehen. Derartige Vollzugshindernisse können sich aus den
artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (BNatSchG) ergeben. Insofern werden gesteigerte Anforderungen an die Bauleitplanung und die Genehmigung von Vorhaben gestellt: wegen der
vielfältigen Ansatzpunkte für Verwaltungsstreitverfahren sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften möglichst frühzeitig, sorgfältig und umfassend zu beachten. Auch bei Bebauungsplänen
zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB und bei vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sind
die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten.
Für die Umsetzung erforderlicher Artenschutz-Maßnahmen stehen die Möglichkeiten des § 1a
Abs. 3 BauGB zur Verfügung. Hier können die Maßnahmenflächen wie Maßnahmen der Eingriffsregelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Sonderregelungen des Artenschutzrechts für die Bauleitplanung
Nach § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung folgende Sonderregelungen: Um zu vermeiden, dass Eingriffe durch bauleitplanerische
Vorhaben die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen (was erhebliche inhaltliche
und bürokratische Hürden zur Folge hätte), gestattet § 44 Abs. 5 die Durchführung sogenannter
„vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen“.
Diese Maßnahmen entsprechen den von der Europäischen Kommission eingeführten „CEFMaßnahmen“ (continuous ecological functionality - measures). Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Zulassungsentscheidung, z. B. im Umweltbericht, festzulegen.
Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durchgeführt werden und
dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen.
Geeignet sind beispielsweise die qualitative Verbesserung oder Vergrößerung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten sowie die Etablierung von künstlichen Nisthilfen und Höhlenquartieren als Ersatzlebensräume. Sie müssen stets in einem räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam
sein.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen der dauerhaften Kontrolle, Unterhaltung und Pflege bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht werden zu können. Gegebenenfalls sind ergänzende Korrekturmaßnahmen vorzusehen,
durch die sich die ökologische Funktion der Lebensstätten am Eingriffsort sichern lässt. Hier kann
gegebenenfalls ein begleitendes Monitoring durch die Genehmigungsbehörde verlangt werden.
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In der im Anhang befindlichen Naturschutzkostensatzung sind die Ergänzungen unter Punkt 6 (in
roter Schrift) für die Maßnahmen des besonderen Artenschutzes aufgeführt. Die bereits in der alten Fassung aufgeführten Maßnahmen unter Punkt 5 können ebenfalls als Kompensationsmaßnahmen im Bereich Artenschutz geeignet sein.
Änderung der Abrechnungszeiträume
Des Weiteren müssen die Abrechnungszeiträume für Fertigstellungs- und Entwicklungspflegeleistungen bei einigen Maßnahmentypen erhöht werden (ebenfalls in roter Schrift kenntlich gemacht).
In der Praxis, im Besondern bei der Anlage von Waldbeständen, sind die bisher in der Satzung
aufgeführten Pflegezeiträume witterungs- und umweltbedingt nicht ausreichend, um den erforderlichen Zustand der Flächen bzw. der angestrebten Lebensräume herzustellen. Alle notwendigen
Pflegemaßnahmen, die über die bisher in der Alt-Satzung festgesetzten Zeiträume hinausreichten, konnten durch Erschließungsbeiträge nicht mehr abgerechnet und somit auch nicht refinanziert werden. Die Stadt muss alle Kosten, die über die aufgeführten Pflegezeiträume hinausreichen, vollständig selber tragen.
Die Erhöhung der Abrechnungszeiträume in der Neufassung der Satzung sind nunmehr maßvoll
und praxistauglich erweitert.
In Vertretung
(Hallstein)
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