Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
229 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
21.09.16, 09:31
Aktualisiert
21.09.16, 09:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Naturschutzkostensatzung
6.5
Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§ 135 a bis c BauGB – Naturschutzkostensatzung – vom …………..
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41
Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung hat
der Rat der Stadt Erftstadt am …………….. folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen
werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung
erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
1.
Erstattungsfähig
sind
die
Kosten
für
die
Durchführung
Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
von
allen
2.
Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
2.1 den Erwerb (oder die Anpachtung) und die Freilegung der Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen,
2.2 die Ausgleichsmaßnahmen
einschließlich
ihrer
Planung, Herstellung,
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie ggf. erforderliches Monitoring.
Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Erftstadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
3.
Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in
der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den
in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt
entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB
zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2
BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die
versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
I/08
1
Naturschutzkostensatzung
6.5
§5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt Erftstadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht
oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen
Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst
sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser
Satzung tritt die Naturschutzkostensatzung vom 22.01.1999 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
ERNER
Bürgermeister
I/08
2
Naturschutzkostensatzung
6.5
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a - 135 c BauGB
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1.
Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1
Anpflanzung von Einzelbäumen
1.2
1.3
I/08
-
Schaffung
günstiger
Wachstumsbedingungen
durch
Herstellen
der
Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
-
Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung
18/20
-
Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der
Baumscheibe
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 5 Jahre
Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN
18915
-
Anpflanzung von
Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20,
Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18,
Heistern 150/175 hoch und
zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder
100/150 hoch
-
je 100 m² je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, fünf Heister und 40
Sträucher
-
Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 5 Jahre
Anlage standortgerechter Wälder
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN
18915
-
Aufforstung mit standortgerechten Arten
-
3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80-120 cm
-
Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 7 Jahre
3
Naturschutzkostensatzung
1.4
1.5
Schaffung von Streuobstwiesen
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN
18915
-
Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
-
je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12
-
Einsaat Gras-/Kräutermischung
-
Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 7 Jahre
Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN
18915
-
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 5 Jahre
2.
Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1
Herstellung von Stillgewässern
2.2
-
Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
-
ggf. Abdichtung des Untergrundes
-
Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
Renaturierung von Still- und Fließgewässern
-
Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
-
Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung
ingenieurbiologischer Vorgaben
-
Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
-
Entschlammung
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3.
Begrünung von baulichen Anlagen
3.1
Fassadenbegrünung
I/08
6.5
-
Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
-
Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
-
eine Pflanze je 2 lfm.
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
4
Naturschutzkostensatzung
3.2
Dachbegrünung
-
intensive Begrünung von Dachflächen
-
extensive Begrünung von Dachflächen
-
Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4.
Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1
Entsiegelung befestigter Flächen
4.2
6.5
-
Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
-
Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
-
Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
-
Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
-
Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Dainagen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.
Maßnahmen zur Extensivierung
5.1
Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
5.2
5.3
5.4
I/08
-
Nutzungsaufgabe
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
Umwandlung von Acker in Ruderalflur
-
ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
-
Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
-
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
-
Nutzungsreduzierung
-
Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
-
bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5
Naturschutzkostensatzung
6.
Maßnahmen des besonderen Artenschutzes
6.1
Maßnahmen zur Vermeidung
6.2
6.3
6.4
I/08
6.5
-
Umsiedlungsmaßnahmen zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen
-
Verhängung eines zeitlich begrenzten Baustopps in sensiblen Phasen (z. B. bei
Brut, Jungenaufzucht oder Überwinterung)
Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung geschützter Aufenthalts, Ruhe- oder
Fortpflanzungsstätten
-
Erhalt und ggf. Optimierung von Lebensräumen besonders geschützter Arten
(z. B. Altbäume / Gehölzbestände / Gewässer / Uferbereiche etc.)
-
Abschirmungsmaßnahmen (z. B. Schutzzaun)
-
Herstellung von Leiteinrichtungen durch Pflanzungen oder technische Bauten
-
verkehrslenkende Maßnahmen, Beruhigung von sensiblen Bereichen,
temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßen
Maßnahmen zur Kompensation geschützter Ruhe- und Fortpflanzungsstätten
-
Installation von künstlichen Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten in Form von Nistund Bruthilfen, künstlichen Höhlen, Sommerquartieren und Überwinterungshilfen
-
Sicherungs- und Optimierungsmaßnahmen im Umfeld der künstlichen Ruhe- oder
Fortpflanzungsstätten
-
Kontrolle, Unterhaltung und Pflege künstlicher Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten
sowie ggf. ergänzende Korrekturmaßnahmen (5 Jahre ab Installation)
-
Monitoring (5 Jahre ab Installation)
Maßnahmen zur Förderung geschützter Arten der Agrarlandschaft
-
Ernteverzicht von Getreide und/oder anderen Ackerfrüchten (ganzer Ackerschlag
oder auf Teilflächen, wie „Lerchenfenster“ oder spezieller Nestschutz)
-
Anpassung der Bewirtschaftungsform auf artenspezifische Anforderungen (z. B.
vergrößerter Reihenabstand, Untersaaten, Offenbodenstrukturen, Schwarzbrache)
-
Anlage von Ackerstreifen / Randstreifen / Blühstreifen durch Selbstbegrünung
oder Einsaat mit Zwischenfrüchten oder Einsaat von Wildkräutern mit artenreicher
Gräsermischung
-
Ackerbrache mit Festlegung von Pflege- und Mahdterminen
-
Stehenlassen von Stoppeln („Stoppelbrache“)
-
Verzicht auf Düngung und/oder Biozide
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bei allen unter 6.4 genannten: 1 Jahr
-
Kontrollen / Monitoring und ggf. Nachsteuerungsmaßnahmen: 5 Jahre
6