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Beschlussvorlage (Satzungstext)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
229 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
21.09.16, 09:31
Aktualisiert
21.09.16, 09:31
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Inhalt der Datei

Naturschutzkostensatzung 6.5 Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB – Naturschutzkostensatzung – vom ………….. Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt am …………….. folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben. §2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten 1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. von allen 2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 2.1 den Erwerb (oder die Anpachtung) und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, 2.2 die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Herstellung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie ggf. erforderliches Monitoring. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Erftstadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 3. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB. §3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. §4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. I/08 1 Naturschutzkostensatzung 6.5 §5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt Erftstadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. §6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. §7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. §8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Naturschutzkostensatzung vom 22.01.1999 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ERNER Bürgermeister I/08 2 Naturschutzkostensatzung 6.5 Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a - 135 c BauGB Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen 1.2 1.3 I/08 - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916 - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20 - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 5 Jahre Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch - je 100 m² je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, fünf Heister und 40 Sträucher - Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 5 Jahre Anlage standortgerechter Wälder - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Aufforstung mit standortgerechten Arten - 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80-120 cm - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 7 Jahre 3 Naturschutzkostensatzung 1.4 1.5 Schaffung von Streuobstwiesen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume - je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras-/Kräutermischung - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 7 Jahre Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 5 Jahre 2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1 Herstellung von Stillgewässern 2.2 - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens - ggf. Abdichtung des Untergrundes - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Renaturierung von Still- und Fließgewässern - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen - Entschlammung - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3. Begrünung von baulichen Anlagen 3.1 Fassadenbegrünung I/08 6.5 - Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen - Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen - eine Pflanze je 2 lfm. - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre 4 Naturschutzkostensatzung 3.2 Dachbegrünung - intensive Begrünung von Dachflächen - extensive Begrünung von Dachflächen - Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1 Entsiegelung befestigter Flächen 4.2 6.5 - Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge - Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung - Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung - Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Dainagen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5. Maßnahmen zur Extensivierung 5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache 5.2 5.3 5.4 I/08 - Nutzungsaufgabe - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Umwandlung von Acker in Ruderalflur - ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland - Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens - Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland - Nutzungsreduzierung - Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts - bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 5 Naturschutzkostensatzung 6. Maßnahmen des besonderen Artenschutzes 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung 6.2 6.3 6.4 I/08 6.5 - Umsiedlungsmaßnahmen zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen - Verhängung eines zeitlich begrenzten Baustopps in sensiblen Phasen (z. B. bei Brut, Jungenaufzucht oder Überwinterung) Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung geschützter Aufenthalts, Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten - Erhalt und ggf. Optimierung von Lebensräumen besonders geschützter Arten (z. B. Altbäume / Gehölzbestände / Gewässer / Uferbereiche etc.) - Abschirmungsmaßnahmen (z. B. Schutzzaun) - Herstellung von Leiteinrichtungen durch Pflanzungen oder technische Bauten - verkehrslenkende Maßnahmen, Beruhigung von sensiblen Bereichen, temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßen Maßnahmen zur Kompensation geschützter Ruhe- und Fortpflanzungsstätten - Installation von künstlichen Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten in Form von Nistund Bruthilfen, künstlichen Höhlen, Sommerquartieren und Überwinterungshilfen - Sicherungs- und Optimierungsmaßnahmen im Umfeld der künstlichen Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten - Kontrolle, Unterhaltung und Pflege künstlicher Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten sowie ggf. ergänzende Korrekturmaßnahmen (5 Jahre ab Installation) - Monitoring (5 Jahre ab Installation) Maßnahmen zur Förderung geschützter Arten der Agrarlandschaft - Ernteverzicht von Getreide und/oder anderen Ackerfrüchten (ganzer Ackerschlag oder auf Teilflächen, wie „Lerchenfenster“ oder spezieller Nestschutz) - Anpassung der Bewirtschaftungsform auf artenspezifische Anforderungen (z. B. vergrößerter Reihenabstand, Untersaaten, Offenbodenstrukturen, Schwarzbrache) - Anlage von Ackerstreifen / Randstreifen / Blühstreifen durch Selbstbegrünung oder Einsaat mit Zwischenfrüchten oder Einsaat von Wildkräutern mit artenreicher Gräsermischung - Ackerbrache mit Festlegung von Pflege- und Mahdterminen - Stehenlassen von Stoppeln („Stoppelbrache“) - Verzicht auf Düngung und/oder Biozide - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bei allen unter 6.4 genannten: 1 Jahr - Kontrollen / Monitoring und ggf. Nachsteuerungsmaßnahmen: 5 Jahre 6