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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Kurth BE: Herr Stolz Kreuzau, 12.11.2003 Vorlagen-Nr.: 108/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 25.11.2003 09.12.2003 TOP: Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Am 01.09.2003 hat das Land NRW ein neues Bestattungsgesetz in Kraft gesetzt, durch das alle bisher bestehenden bestattungsrechtlichen Regelungen ersetzt werden. Der Gesetzestext ist als Anlage zu Ihrer Information beigefügt. Auf Grund der neuen Rechtslage ist es nun erforderlich, auch die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau neu zu erlassen. Beigefügt ist der Entwurf der neuen Friedhofsordnung, in dem die neuen Formulierungen unterstrichen, die wegfallenden Passagen durchgestrichen dargestellt werden. Der Ihnen vorliegende Text der Friedhofsordnung basiert schwerpunktmäßig im Wesentlichen auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die von der bisherigen Friedhofsordnung im Wesentlichen abweichenden Bestimmungen werden nachfolgend kurz erläutert: - - - § 2: Hier ist u.a. klargestellt, dass auch Tod- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden können. § 4: Entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sind Bestimmungen zur Schließung und Entwidmung von Friedhöfen aufgenommen worden. § 8: Hier kommt die neue gesetzliche Regelung zum Tragen, dass Erdbestattungen und Einäscherungen in der Regel spätestens am 8. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen müssen, bisher war dies der 5. Tag. § 9: Auch dabei handelt es sich um eine Neuregelung, wonach eine Bestattung ohne Sarg oder Urne stattfinden kann. Dies wird in der Regel bei Moslems in Betracht kommen. Die Leiche ist in diesem Falle in einem Leichentuch eingehüllt. Bereits bestehende Erfahrungen in anderen Städten haben gezeigt, dass diese Bestattungsart unproblematisch verläuft. § 10: Die Ruhefrist für Urnen muss der kürzesten Ruhefrist für Erdbestattungen angepasst werden. Die Ruhefrist wird somit von 20 Jahren auf 25 Jahre erhöht. § 11: Auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes sind hier Festlegungen für Umbettungen getroffen worden. § 12: Nach dem Bestattungsgesetz sind die Kommunen jetzt auch berechtigt, Aschenstreufelder anzulegen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass dieses Angebot auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau gemacht werden sollte. Zudem wurde vor einiger Zeit von Kreuzauer Bürgern angeregt, eine „Rasenerdbestattung“ einzuführen. Es handelt sich hierbei um eine Sargbestattung auf einem Reihengrabfeld, wobei die Grabfläche nach der Beerdigung wieder eingesät und anschließend vom Bauhof, wie die sonstigen Grünflächen, mitgepflegt wird. Im Gegensatz zu den anonymen Urnengräbern besteht die Möglichkeit, eine einheitlich gestaltete Gedenktafel anzubringen, -2- - - die ebenerdig im Boden liegt, so dass die Rasenpflege nicht beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Verwaltung der Auffassung, diese Bestattungsart auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau anzubieten. Die von der Verwaltung vorgesehen Flächen für das Aschenstreufeld und die Rasenerdbestattungen sind aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen. § 27: In der Vergangenheit sind von den Angehörigen sowohl auf den Grabflächen als auch in der Regel hinter dem Denkmal Pflanzungen vorgenommen worden, die sich im Laufe der Jahre so stark entwickelten, dass sie zu Schäden auch an den benachbarten Grabeinfassungen geführt haben. Deshalb sollen klarstellende und regulierende Vorschriften festgelegt werden. § 29, § 34, § 35 und § 36: Auch dabei handelt es sich um Vorschläge des Städte- und Gemeindebundes zur Aufnahme in die Friedhofsordnung. Die neue Friedhofsordnung soll am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die gebührenrechtlichen Auswirkungen, insbesondere der neu zugelassenen Bestattungsarten, sind der separaten Vorlage über den Erlass einer Gebührensatzung zu entnehmen. III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________