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Beschlussvorlage (Änderung des § 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
08.09.16, 14:32
Aktualisiert
08.09.16, 14:32
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 325/2016 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: -20-/-65Datum: 10.06.2016 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM gez. Cöln Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 21.09.2016 vorberatend Rat 25.10.2016 beschließend Betrifft: Bemerkungen Änderung des § 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: § 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen wird wie folgt geändert: Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 €, in Stundungsfällen bis 20.000 €, in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungen bis 20.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. Begründung: § 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen lautet aktuell wie folgt: § 3 - Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er Erster Betriebsleiter. (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. (3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erlassfällen bis 100 € sowie bei Niederschlagungen bis 20.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. (4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. (5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. (6) Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet. Die Betriebssatzung sieht demnach keine Ermächtigung der Betriebsleitung in Stundungsfällen vor, wohingegen eine interne Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 16.07.2013 zur „Stundung, Niederschlagung und Erlass von städtischen Forderungen“ die Betriebsleitung hierzu bis zu einer Wertgrenze von 20.000 € ermächtigt. Diese divergierenden Regelungen – übrigens auch im Vergleich der Eigenbetriebe untereinander schaffen Verwirrung. Aus diesem Grunde schlage ich vor, die Betriebssatzungen der Dienstanweisung anzupassen und die Ermächtigungen der Eigenbetriebe zu harmonisieren. Ähnlich lautende Vorlagen ergehen zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienwirtschaft (V 324/2016) und der Stadtwerke (V 326/2016). Gleichzeitig wird Ihnen eine komplette Neufassung der oben erwähnten Dienstanweisung zur Kenntnis gegeben (V 327/2016). In Vertretung (Hallstein) -2-