Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
08.09.16, 14:32
Aktualisiert
08.09.16, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 325/2016
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: -20-/-65Datum: 10.06.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
21.09.2016
vorberatend
Rat
25.10.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung des § 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
§ 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen wird wie folgt geändert:
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000
€, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit
einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 €, in Stundungsfällen bis 20.000 €, in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungen bis 20.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
Begründung:
§ 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen lautet aktuell wie folgt:
§ 3 - Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat
der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er Erster Betriebsleiter.
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die
Zuständigkeit, dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die
Betriebsleitung übertragen.
(3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze
von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erlassfällen bis 100 €
sowie bei Niederschlagungen bis 20.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft
der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
(4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich.
(5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
(6) Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten
übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet.
Die Betriebssatzung sieht demnach keine Ermächtigung der Betriebsleitung in Stundungsfällen
vor, wohingegen eine interne Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 16.07.2013 zur „Stundung, Niederschlagung und Erlass von städtischen Forderungen“ die Betriebsleitung hierzu bis zu
einer Wertgrenze von 20.000 € ermächtigt.
Diese divergierenden Regelungen – übrigens auch im Vergleich der Eigenbetriebe untereinander schaffen Verwirrung. Aus diesem Grunde schlage ich vor, die Betriebssatzungen der Dienstanweisung anzupassen und die Ermächtigungen der Eigenbetriebe zu harmonisieren.
Ähnlich lautende Vorlagen ergehen zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienwirtschaft (V
324/2016) und der Stadtwerke (V 326/2016). Gleichzeitig wird Ihnen eine komplette Neufassung
der oben erwähnten Dienstanweisung zur Kenntnis gegeben (V 327/2016).
In Vertretung
(Hallstein)
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