Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Antrag 15/2015 (SPD) - Benennung von zusätzlichen stellv. Sachkundigen Bürgern für den JuFISSS)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
119 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
21.09.15, 19:23
Aktualisiert
21.09.15, 19:23
Sitzungsvorlage (Antrag 15/2015 (SPD) - Benennung von zusätzlichen stellv. Sachkundigen Bürgern für den JuFISSS) Sitzungsvorlage (Antrag 15/2015 (SPD) - Benennung von zusätzlichen stellv. Sachkundigen Bürgern für den JuFISSS)

öffnen download melden Dateigröße: 119 kB

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Fi. Jülich, 12.08.2015 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 336/2015 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 01.10.2015 TOP Ergebnisse Antrag 15/2015 (SPD) - Benennung von zusätzlichen stellv. Sachkundigen Bürgern für den JuFISSS Anlg.: -1I 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich hat sich im Vorfeld einheitlich auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt und wählt aufgrund dessen die nachfolgend aufgeführten Mitglieder in den entsprechenden Ausschuss: Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport Frau Maritta Kieven als stellv. Sachkundige Bürgerin Herrn David Merz als stellv. Sachkundiger Bürger Herrn Detlef Strauss als stellv. Sachkundiger Bürger Begründung: Die Zuständigkeit des Rates für die personelle Besetzung der Ausschüsse ergibt sich aus §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) und 50 Abs. 3 GO NRW. Folglich wählt der Rat die Mitglieder und ihre Vertreter. Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmutglieder ist in der Gemeindeordnung nicht festgelegt. Hinsichtlich des Wahlverfahrens sind die Ratsmitglieder zunächst gehalten, sich zunächst auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen (§ 50 Abs. 3 GO NRW). Einheitlichkeit bedeutet, dass nur ein einziger Vorschlag zur Beschussfassung unterbreitet werden darf. Das zweite Tatbestandsmerkmal besteht in der „Einigung“. Es kann offen bleiben, ob der Vorschlag von allen Ratsmitgliedern eingereicht werden muss oder ob es ausreicht, wenn zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorschlag vorlegt. Für die Anwendung des § 50 GO NRW würde es nach aktueller Rechtssprechung auch nicht ausreichen, wenn eine nicht mit entsprechender Mehrheit ausgestattete Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass dem Wahlvorschlag gefolgt wird und sich die Ratsmitglieder - zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder - zu Beginn des Tagesordnungspunktes auf diesen Wahlvorschlag einigen und entsprechend vorschlagen. Der vorliegende Wahlvorschlag muss sodann durch einen einstimmigen Beschluss bestätigt werden. Entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW werden Enthaltungen und ungültige Stimmen dabei nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister besitzt nach § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 336/2015 Seite 2