Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 27. 02. 2004
Vorlagen-Nr.:
22/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.04.2004
11.05.2004
25.05.2004
TOP: 7. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 5, Ortsteil
Kreuzau, „Vor dem Bruch“;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan E 5, Ortsteil Kreuzau, hat mit Datum vom 21. 04. 1995 Rechtskraft erlangt.
Er beinhaltet unter anderem die Grundstücke der Eheleute Werner und Josefine Frings, Vor dem
Bruch 24/26, Parzellen Nrn. 74, 75 und 76.
Mit Schreiben vom 19. 01. 2004 beantragen die Eheleute Frings eine Änderung des
Bebauungsplanes. Das Antragsschreiben und der dazugehörige Änderungsvorschlag sind als
Anlage 1 beigefügt.
Unter Beibehaltung der sonstigen Festsetzungen werden folgende Änderungen beantragt:
1.)
Wegfall der bisherigen überbaubaren Flächen im Bereich der Parzelle 74 und Ausweisung
einer privaten Parkplatzfläche an dieser Stelle.
2.)
Als Ersatz hierfür Ausweisung einer überbaubaren Fläche im rückwärtigen Bereich der
Parzelle 74 und 76.
3.)
Ausweisung neuer überbaubarer Flächen im Bereich der Parzellen 74 und 76 bis zur
Hochspannungsleitung.
Zu den einzelnen Änderungswünschen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.) Nach dem gültigen Bebauungsplan (als Anlage 2 beigefügt) ist die Parzelle 74 im vorderen
Bereich bebaubar. Tatsächlich wird diese bebaubare Fläche einschließlich der Restfläche
der Parzelle 75 als Parkplatz für das Café genutzt, sodass hier eine zukünftige Bebauung
ausscheidet. Dieser Bereich soll nunmehr als private Parkplatzfläche ausgewiesen werden.
Hiergegen bestehen meinerseits keine Bedenken.
Zu 2.) Die überbaubare Fläche im Bereich der Grundstücke entlang der Straße „Vor dem Bruch“
ist in der Regel als 20 m-Band dargestellt. Im Bereich der Parzelle 76 beträgt die
überbaubare Fläche jedoch 42 m. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich hier im
rückwärtigen Bereich eine ehemals landwirtschaftlich genutzte Bausubstanz befindet.
Diese wurde seinerzeit in die überbaubare Fläche mit einbezogen. In Verlängerung dieser
überbaubaren Fläche wird nunmehr auf der Restfläche der Parzelle 76 und auf der
Teilfläche der Parzelle 74 die Ausweisung einer neuen überbaubaren Fläche beantragt,
-2damit an dieser Stelle als Ersatz für die nicht in Anspruch genommene überbaubare Fläche
im vorderen Bereich der Parzelle 74 gebaut werden kann. Aufgrund der vorhandenen
Bebauung im rückwärtigen Bereich der Parzelle 76 halte ich dies städtebaulich für
vertretbar.
Zu 3.) Die Ausweisung neuer überbaubarer Flächen auf der gesamten Breite der Parzellen Nrn.
74 und 76 bis zum Schutzstreifen der Hochspannung wird meinerseits abgelehnt.
Wie Sie aus dem bisherigen Bebauungsplan ersehen wollen, ist dieser Bereich als private
Grünfläche dargestellt und seinerzeit auch so in die ökologische Bewertung eingeflossen.
Ich halte auch aus städtebaulichen Gründen eine zusätzliche Bebauung in diesem Bereich
nicht mehr für sinnvoll. Im Vorfeld der Antragstellung habe ich dies auch in einem
persönlichen Gespräch zum Ausdruck gebracht. Dem Antragsteller ist es selbstverständlich
unbenommen, es zu beantragen.
Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Auf die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Ziffer 1 wird verzichtet. Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 wird eine Auslegung nach § 3
Abs. 2 durchgeführt.
Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 5.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden sich voraussichtlich auf ca. 1.000,00 € belaufen.
Der Antragsteller wird die Kosten übernehmen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 7. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“, wird gemäß § 2 (1) und
(4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
In Anwendung des § 13 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB.
Die Änderung beinhaltet die Ausweisung einer privaten Parkplatzfläche im vorderen
Bereich der Parzellen Nrn. 74 und 76 sowie die Ausweisung einer neuen überbaubaren
Fläche im rückwärtigen Bereich der Parzellen Nrn. 74 und 76.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden unverändert übernommen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis
Einstimmig:
Ja:
Nein:
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-AnlagenEnthalt ungen: ________