Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-173/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-173/2005 1. Ergänzung
Entwurf : Z u s a t z v e r t r a g
zwischen dem
Rhein-Erft-Kreis
vertreten durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises
Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
- nachstehend „Kreis“ genannt -
der
Stadt Bedburg
vertreten durch ihren Bürgermeister
Am Rathaus 1, 50181 Bedburg
- nachstehend „Stadt“ genannt -
und der
RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2, 50935 Köln
vertreten durch ihren Vorstand,
- nachstehend „RWE Power“ genannt -
über die Entschädigung der bergbaulich in Anspruch genommenen Kreisstraßen K 13 und
K 24 im ehemaligen Tagebaugebiet Fortuna-Garsdorf.
Vorbemerkung
Am 15.06. / 12.09.1983 haben der Erftkreis (heute Rhein-Erft-Kreis) und die Rheinischen
Braunkohlenwerke Aktiengesellschaft (heute RWE Power AG) einen Vertrag über die
bergbauliche Inanspruchnahme der Kreisstraßen K 13 und K 24 im Tagebau FortunaGarsdorf geschlossen. Mit der überwiegend abgeschlossenen Rekultivierung soll nun die
Ersatzleistung erfolgen. Im oben genannten Vertrag wurde vereinbart, entweder eine neue
Kreisstraße als funktionalen Ersatz zu bauen oder eine Entschädigung des Zeitwertes zu
leisten.
In der Folge eines ersten Beteiligungstermins wurde deutlich, dass eine Wiederherstellung
der Straßenverbindung zwischen Bedburg und Rath als überörtliche Kreisstraße wegen der
geringen prognostizierten Verkehrsbelastung nicht durchsetzbar ist. Es besteht jedoch
Einvernehmen zwischen Kreis, Stadt und RWE Power, dass eine Straßenverbindung für die
lokalen Verkehrsbedürfnisse der Rather Bevölkerung wiederhergestellt werden soll, die
einen möglichst geringen Eingriff in den bislang unzerschnittenen Rekultivierungsraum
hervorruft. Mit diesem Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom 15.08. / 12.09.1983 regeln die
Vertragspartner abschließend die Planung und den Bau der neuen Straßenverbindung
zwischen Bedburg und Rath als Entschädigungsleistung für die untergegangenen
Kreisstraßen K 13 / K 24.
§1
Entschädigungsleistung
(1) Als Ersatz für die untergegangenen Kreisstraßen K 13 / K 24 erstellt RWE Power eine
Straßenverbindung in der Lage des im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen
Straßenzuges zwischen Bedburg und Rath (Anlage 1, Verbindung A-B). Der Querschnitt
wird gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag ausgeführt. Die gegebenenfalls erforderliche
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Festlegung und der Bau von parallelen Rad- / Wirtschaftswegen bleiben dem
Flurbereinigungsverfahren vorbehalten und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Die Stadt übernimmt für die fertiggestellte Straßenverbindung einschließlich der
erforderlichen Nebenflächen unmittelbar nach Abnahme der Baumaßnahme die
Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht. Sie widmet die Straße unverzüglich
als Gemeindestraße in ihrer Baulast.
(3) Sollte der Bau der Straßenverbindung von Bedburg nach Rath aufgrund des Ablaufs des
Bebauungsplanverfahrens nicht durchsetzbar sein, ist eine neue Zusatzvereinbarung
abzuschließen, welche lediglich eine finanzielle Entschädigungsleistung in Höhe des
Zeitwertes der in Anspruch genommenen Kreisstraßen K 13 / K 24 umfasst.
(4) Weitergehende Ansprüche gegen RWE Power aufgrund des Vertrages vom
15.06./12.09.1983 bestehen nicht.
§2
Planung
(1) Die Stadt Bedburg schafft das Baurecht zum Bau der Straße von Bedburg nach Rath
durch einen Bebauungsplan in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und
der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Zur Überquerung des Buchholzer Tals halten die Vertragsparteien die Verwendung von
biegeweichen Rohren zur Durchleitung des Gewässers für ausreichend, die unter
Berücksichtigung der hydrologischen und landschaftspflegerischen Belange
dimensioniert werden.
(2) RWE Power wird die Planung für die Herstellung der Straße im Einvernehmen mit der
Stadt auf der Grundlage des bestandskräftigen Bebauungsplans vornehmen.
Zu erstellen sind der Vorentwurf für die Straße, die gegebenenfalls dazu gehörigen
Entwürfe für Bauwerke und der Ausführungsentwurf. Die Entwurfsplanung für die neue
Straßenverbindung orientiert sich an dem Standard einer Gemeindeverbindungsstraße
mit einem Querschnitt gemäß der Anlage 2.
Sollte RWE Power für die vorgenannten Leistungen Ingenieurbüros beauftragen, erfolgt
die Auswahl im Einvernehmen mit der Stadt.
Die erforderlichen Baugrundgutachten und Baugrunderkundigungen werden von
RWE Power im Einvernehmen mit der Stadt in Auftrag gegeben.
(2) Sämtliche zur Baudurchführung notwendigen Entwurfsunterlagen bedürfen der
Genehmigung der Stadt.
(3) RWE Power wird sich nach der Genehmigung der Entwurfsunterlagen durch die Stadt
um eine schnellst mögliche Abwicklung und Durchführung der Baumaßnahme bemühen.
§3
Grunderwerb
(1) Eigentümer der Straßengrundstücke der neuen Straßenverbindung wird die Stadt. Der
Kreis stellt hierfür seine im ehemaligen Tagebau Fortuna vorhandenen
Straßengrundstücke der untergegangenen Kreisstraßen K 13 / K 24 unentgeltlich zur
Verfügung. Die Eigentumsübertragungen werden möglichst im Rahmen eines
Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt.
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(2) Soweit die Neuordnung des Grundbesitzes für die neue Straßenverbindung nicht im
Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vollzogen werden kann, führt RWE Power die
erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen mit Dritteigentümern im Einvernehmen mit
der Stadt durch. Die Grunderwerbsverträge werden von der Stadt abgeschlossen. Der
Kreis überträgt die in Absatz 1 genannten Grundstücke mit einem gesonderten Vertrag
unentgeltlich auf RWE Power.
(3) Die Schlussvermessung wird von RWE Power in Abstimmung mit der Stadt durchgeführt
bzw. in Auftrag gegeben. Die neue Abgrenzung erfolgt in Absprache mit der Stadt .
§4
Bau- und Grunderwerbskosten
(1) Die Verpflichtung von RWE Power zur Herstellung der neuen Straßenverbindung
Bedburg-Rath richtet sich nach dem Ausbaustandard einer Gemeindeverbindungsstraße
mit dem in der Anlage 2 gezeigten Querschnitt mit höhengleichen Kreuzungen und
Einmündungen. Mögliche Rad- / Wirtschaftwege sind nicht Bestandteil der
Entschädigungsleistung und bleiben dem Flurbereinigungsverfahren vorbehalten.
(2) RWE Power übernimmt die Herstellungskosten der Straßenverbindung zwischen dem
Anschluss an die L 361n (Überführung der Kölner Straße; Punkt A in der Anlage 1) und
dem Anschluss an die bestehende Gemeindestraße südlich der Ortslage Rath
(ehemalige L 279; Punkt B in der Anlage 1). Die Herstellungskosten umfassen neben den
Baukosten für den Straßenquerschnitt gemäß Anlage 2 (Fahrbahn, Schotterrasen,
Bankett und ggf. Angleichung) auch die Grunderwerbskosten und die
Vermessungskosten sowie die Nebenentschädigungen aller Art, sowie die anteiligen
Kosten eines Flurbereinigungsverfahrens.
§5
Baudurchführung, Bauüberwachung, Bauabrechnung
(1) Die Baudurchführung wie Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und
Vertragsabwicklung der gesamten Straßenbaumaßnahme einschließlich der
Bepflanzung, der Entwässerung und der Anlage von Verkehrseinrichtungen erfolgt durch
RWE Power. Dabei wird die Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung mit der Stadt
abgestimmt.
(2) RWE Power veranlasst alle Absprachen mit dem Straßenverkehrsamt.
(3) Die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit bis zur Verkehrsfreigabe obliegt
RWE Power.
(4) Die Abrechnung der gesamten Kosten obliegt RWE Power.
(5) Die Stadt behält sich Baustellenkontrollen vor. RWE Power verpflichtet sich, bei den
Kontrollen festgestellte Mängel unverzüglich beheben zu lassen.
(6) Die Abnahme der Baumaßnahme oder einzelner Gewerke erfolgt gemeinsam durch die
Stadt und RWE Power.
(7) RWE Power überwacht die Gewährleistungsfristen und macht
Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Auftragnehmer geltend.
(8) Für Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Straße auf wiederverkippten Gelände
verläuft, übernimmt RWE Power die Haftung für eventuell hierdurch verursachte
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Setzungsschäden für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet vom Termin der
Verkehrsfreigabe.
§6
Anlage und sonstige Bestimmungen
(1) Der beigefügte Übersichtsplan i.M. 1: 25 000 (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Vertrages.
Dies gilt auch für die Darstellung des anzuwendenden Querschnitts (o.M., Anlage 2).
(2) Jede Änderung und / oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich der Anlage zu
diesem Vertrag oder eine Vereinbarung über dessen / deren Aufhebung bedarf der
Schriftform.
(3) Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen sowie den Vertrag als ganzes unberührt.
(5) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Für den Rhein-Erft-Kreis
Bergheim, den ....................
..................................................
Werner Stump
Landrat
Für die Stadt Bedburg
Bedburg, den .....................
......................................................
Gunnar Koerdt
Bürgermeister
Für die RWE Power Aktiengesellschaft
Köln, den .......................
Anlagen:
Lageplan
Querschnitt
......................................................
(RWE Power Aktiengesellschaft)