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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-173/2005 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-173/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-173/2005 1. Ergänzung Entwurf : Z u s a t z v e r t r a g zwischen dem Rhein-Erft-Kreis vertreten durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim - nachstehend „Kreis“ genannt - der Stadt Bedburg vertreten durch ihren Bürgermeister Am Rathaus 1, 50181 Bedburg - nachstehend „Stadt“ genannt - und der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln vertreten durch ihren Vorstand, - nachstehend „RWE Power“ genannt - über die Entschädigung der bergbaulich in Anspruch genommenen Kreisstraßen K 13 und K 24 im ehemaligen Tagebaugebiet Fortuna-Garsdorf. Vorbemerkung Am 15.06. / 12.09.1983 haben der Erftkreis (heute Rhein-Erft-Kreis) und die Rheinischen Braunkohlenwerke Aktiengesellschaft (heute RWE Power AG) einen Vertrag über die bergbauliche Inanspruchnahme der Kreisstraßen K 13 und K 24 im Tagebau FortunaGarsdorf geschlossen. Mit der überwiegend abgeschlossenen Rekultivierung soll nun die Ersatzleistung erfolgen. Im oben genannten Vertrag wurde vereinbart, entweder eine neue Kreisstraße als funktionalen Ersatz zu bauen oder eine Entschädigung des Zeitwertes zu leisten. In der Folge eines ersten Beteiligungstermins wurde deutlich, dass eine Wiederherstellung der Straßenverbindung zwischen Bedburg und Rath als überörtliche Kreisstraße wegen der geringen prognostizierten Verkehrsbelastung nicht durchsetzbar ist. Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen Kreis, Stadt und RWE Power, dass eine Straßenverbindung für die lokalen Verkehrsbedürfnisse der Rather Bevölkerung wiederhergestellt werden soll, die einen möglichst geringen Eingriff in den bislang unzerschnittenen Rekultivierungsraum hervorruft. Mit diesem Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom 15.08. / 12.09.1983 regeln die Vertragspartner abschließend die Planung und den Bau der neuen Straßenverbindung zwischen Bedburg und Rath als Entschädigungsleistung für die untergegangenen Kreisstraßen K 13 / K 24. §1 Entschädigungsleistung (1) Als Ersatz für die untergegangenen Kreisstraßen K 13 / K 24 erstellt RWE Power eine Straßenverbindung in der Lage des im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Straßenzuges zwischen Bedburg und Rath (Anlage 1, Verbindung A-B). Der Querschnitt wird gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag ausgeführt. Die gegebenenfalls erforderliche WP7-173/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-173/2005 1. Ergänzung Festlegung und der Bau von parallelen Rad- / Wirtschaftswegen bleiben dem Flurbereinigungsverfahren vorbehalten und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. (2) Die Stadt übernimmt für die fertiggestellte Straßenverbindung einschließlich der erforderlichen Nebenflächen unmittelbar nach Abnahme der Baumaßnahme die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht. Sie widmet die Straße unverzüglich als Gemeindestraße in ihrer Baulast. (3) Sollte der Bau der Straßenverbindung von Bedburg nach Rath aufgrund des Ablaufs des Bebauungsplanverfahrens nicht durchsetzbar sein, ist eine neue Zusatzvereinbarung abzuschließen, welche lediglich eine finanzielle Entschädigungsleistung in Höhe des Zeitwertes der in Anspruch genommenen Kreisstraßen K 13 / K 24 umfasst. (4) Weitergehende Ansprüche gegen RWE Power aufgrund des Vertrages vom 15.06./12.09.1983 bestehen nicht. §2 Planung (1) Die Stadt Bedburg schafft das Baurecht zum Bau der Straße von Bedburg nach Rath durch einen Bebauungsplan in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Zur Überquerung des Buchholzer Tals halten die Vertragsparteien die Verwendung von biegeweichen Rohren zur Durchleitung des Gewässers für ausreichend, die unter Berücksichtigung der hydrologischen und landschaftspflegerischen Belange dimensioniert werden. (2) RWE Power wird die Planung für die Herstellung der Straße im Einvernehmen mit der Stadt auf der Grundlage des bestandskräftigen Bebauungsplans vornehmen. Zu erstellen sind der Vorentwurf für die Straße, die gegebenenfalls dazu gehörigen Entwürfe für Bauwerke und der Ausführungsentwurf. Die Entwurfsplanung für die neue Straßenverbindung orientiert sich an dem Standard einer Gemeindeverbindungsstraße mit einem Querschnitt gemäß der Anlage 2. Sollte RWE Power für die vorgenannten Leistungen Ingenieurbüros beauftragen, erfolgt die Auswahl im Einvernehmen mit der Stadt. Die erforderlichen Baugrundgutachten und Baugrunderkundigungen werden von RWE Power im Einvernehmen mit der Stadt in Auftrag gegeben. (2) Sämtliche zur Baudurchführung notwendigen Entwurfsunterlagen bedürfen der Genehmigung der Stadt. (3) RWE Power wird sich nach der Genehmigung der Entwurfsunterlagen durch die Stadt um eine schnellst mögliche Abwicklung und Durchführung der Baumaßnahme bemühen. §3 Grunderwerb (1) Eigentümer der Straßengrundstücke der neuen Straßenverbindung wird die Stadt. Der Kreis stellt hierfür seine im ehemaligen Tagebau Fortuna vorhandenen Straßengrundstücke der untergegangenen Kreisstraßen K 13 / K 24 unentgeltlich zur Verfügung. Die Eigentumsübertragungen werden möglichst im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt. WP7-173/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-173/2005 1. Ergänzung (2) Soweit die Neuordnung des Grundbesitzes für die neue Straßenverbindung nicht im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vollzogen werden kann, führt RWE Power die erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen mit Dritteigentümern im Einvernehmen mit der Stadt durch. Die Grunderwerbsverträge werden von der Stadt abgeschlossen. Der Kreis überträgt die in Absatz 1 genannten Grundstücke mit einem gesonderten Vertrag unentgeltlich auf RWE Power. (3) Die Schlussvermessung wird von RWE Power in Abstimmung mit der Stadt durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Die neue Abgrenzung erfolgt in Absprache mit der Stadt . §4 Bau- und Grunderwerbskosten (1) Die Verpflichtung von RWE Power zur Herstellung der neuen Straßenverbindung Bedburg-Rath richtet sich nach dem Ausbaustandard einer Gemeindeverbindungsstraße mit dem in der Anlage 2 gezeigten Querschnitt mit höhengleichen Kreuzungen und Einmündungen. Mögliche Rad- / Wirtschaftwege sind nicht Bestandteil der Entschädigungsleistung und bleiben dem Flurbereinigungsverfahren vorbehalten. (2) RWE Power übernimmt die Herstellungskosten der Straßenverbindung zwischen dem Anschluss an die L 361n (Überführung der Kölner Straße; Punkt A in der Anlage 1) und dem Anschluss an die bestehende Gemeindestraße südlich der Ortslage Rath (ehemalige L 279; Punkt B in der Anlage 1). Die Herstellungskosten umfassen neben den Baukosten für den Straßenquerschnitt gemäß Anlage 2 (Fahrbahn, Schotterrasen, Bankett und ggf. Angleichung) auch die Grunderwerbskosten und die Vermessungskosten sowie die Nebenentschädigungen aller Art, sowie die anteiligen Kosten eines Flurbereinigungsverfahrens. §5 Baudurchführung, Bauüberwachung, Bauabrechnung (1) Die Baudurchführung wie Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung der gesamten Straßenbaumaßnahme einschließlich der Bepflanzung, der Entwässerung und der Anlage von Verkehrseinrichtungen erfolgt durch RWE Power. Dabei wird die Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung mit der Stadt abgestimmt. (2) RWE Power veranlasst alle Absprachen mit dem Straßenverkehrsamt. (3) Die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit bis zur Verkehrsfreigabe obliegt RWE Power. (4) Die Abrechnung der gesamten Kosten obliegt RWE Power. (5) Die Stadt behält sich Baustellenkontrollen vor. RWE Power verpflichtet sich, bei den Kontrollen festgestellte Mängel unverzüglich beheben zu lassen. (6) Die Abnahme der Baumaßnahme oder einzelner Gewerke erfolgt gemeinsam durch die Stadt und RWE Power. (7) RWE Power überwacht die Gewährleistungsfristen und macht Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Auftragnehmer geltend. (8) Für Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Straße auf wiederverkippten Gelände verläuft, übernimmt RWE Power die Haftung für eventuell hierdurch verursachte WP7-173/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-173/2005 1. Ergänzung Setzungsschäden für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet vom Termin der Verkehrsfreigabe. §6 Anlage und sonstige Bestimmungen (1) Der beigefügte Übersichtsplan i.M. 1: 25 000 (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch für die Darstellung des anzuwendenden Querschnitts (o.M., Anlage 2). (2) Jede Änderung und / oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich der Anlage zu diesem Vertrag oder eine Vereinbarung über dessen / deren Aufhebung bedarf der Schriftform. (3) Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart. (4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie den Vertrag als ganzes unberührt. (5) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Für den Rhein-Erft-Kreis Bergheim, den .................... .................................................. Werner Stump Landrat Für die Stadt Bedburg Bedburg, den ..................... ...................................................... Gunnar Koerdt Bürgermeister Für die RWE Power Aktiengesellschaft Köln, den ....................... Anlagen: Lageplan Querschnitt ...................................................... (RWE Power Aktiengesellschaft)