Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -620-03
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 08. 01. 2004
Vorlagen-Nr.:
7/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
12.01.2004
19.01.2004
03.02.2004
17.02.2004
TOP: 2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Landschaftsplan Vettweiß, von dem das Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau nur in
geringfügigem Umfang in den Gemarkungen Stockheim, Drove und Thum betroffen wird, hat am
08. 10. 1981 Rechtskraft erlangt. Der Kreistag hat bereits am 05. 02. 2002 den Beschluss zur 2.
Änderung gefasst. Mit Verfügung vom 17. 12. 2003, hier eingegangen am 29. 12. 2003, wurde die
Gemeinde Kreuzau im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis
zum 06. 02. 2004 gebeten. Da die Ratssitzung erst am 17. 02. 2004 stattfindet, habe ich
Fristverlängerung bis 20. 02. 2004 beantragt. Ich gehe davon aus, dass diese auch gewährt wird.
Die Stellungnahme darf sich nur auf geänderte bzw. ergänzte Teile des Landschaftsplanes
beziehen. Die vorgenommenen Änderungen beinhalten die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Die
bisher im Landschaftsplan ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete „Ginnicker Bruch“ und
„Drover Heide“ werden nunmehr als Naturschutzgebiete festgesetzt. Vom NSG „Ginnicker Bruch“
ist die Gemeinde Kreuzau überhaupt nicht betroffen.
Hingegen sind die vorgesehenen Festsetzungen bezüglich des NSG „Drover Heide“ für die
Gemeinde Kreuzau sehr wohl von Belang, auch wenn der überwiegende Teil des Schutzgebietes
sich auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Vettweiß befindet.
Die
vorgesehenen
textlichen
Festsetzungen
sowie
die
Gebietsabgrenzung
des
Naturschutzgebietes sind als Anlage beigefügt.
Neben den in Naturschutzgebieten üblichen Ge- und Verboten ist im speziellen Fall die
Ziffer 17 (Seite 56) von äußerster Bedeutung.
Hiernach ist es verboten, Flächen außerhalb von besonders dafür gekennzeichneten
Wegen zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten.
Aus dem Erläuterungsbericht (gleiche Seite, rechte Spalte) ergibt sich, dass mit gekennzeichneten
Wegen nur solche Wege gemeint sind, die auf Basis eines mit dem Schutzzweck abgestimmten
Wegekonzeptes durch die ULB selbst oder nach vorheriger Zustimmung der ULB durch
Belegenheitsgemeinden oder den Eifelverein sowie in Waldgebieten zusätzlich im Einvernehmen
mit der Unteren Forstbehörde mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen
entsprechend gekennzeichnet sind. Trampelpfade sowie die zahlreichen Fahrspuren sind keine
Wege im Sinne des Verbotes Nr. 17.
-2Diese Formulierung steht im engen Zusammenhang mit dem seit einiger Zeit mit der ULB
diskutierten Wegekonzept. (Eine abschließende Beratung hierzu soll, wie bekannt, in der gleichen
Sitzungsrunde erfolgen.)
Die derzeitige Formulierung im Erläuterungsbericht könnte theoretisch dazu führen, dass ein
abgestimmtes Wegekonzept und somit eine Wegemarkierung auf die lange Bank geschoben wird,
ohne dass die Belegenheitsgemeinden direkten Einfluss nehmen könnten. Ich gehe jedoch davon
aus, dass in der gleichen Sitzungsrunde dem vorliegenden Wegekonzept sowohl von der
Gemeinde Vettweiß als auch von der Gemeinde Kreuzau zugestimmt wird und alsdann kurzfristig
eine entsprechende Vereinbarung mit der ULB abgeschlossen werden kann. Von daher ist es
zeitlich möglich, eine derartige Vereinbarung vor Rechtskraft des Landschaftsplanes
abzuschließen. Aus diesem Grunde sollte im Erläuterungsbericht folgende Formulierung gewählt
werden:
„Mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen gekennzeichnet werden die
Wege entsprechend der Vereinbarung zwischen der Unteren Landschaftsbehörde und den
Belegenheitsgemeinden vom ...“
Hierdurch wäre gewährleistet, dass bereits mit Inkrafttreten der 2.
Landschaftsplanes Vettweiß eine entsprechende Regelung festgeschrieben ist.
Änderung
des
Ich schlage Ihnen von daher vor, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Ich gehe davon aus, dass die Wegekennzeichnung durch den Träger der Landschaftsplanung,
somit den Kreis Düren, erfolgt. Von daher entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, zur 2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß
folgende Stellungnahme abzugeben:
Der Erläuterungsbericht zu dem vorgesehenen Naturschutzgebiet „Drover Heide“,
Verbotsziffer 17, ist hinsichtlich der Wegekennzeichnung wie folgt zu ändern:
„Mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen gekennzeichnet werden die
Wege entsprechend der Vereinbarung zwischen der Unteren Landschaftsbehörde und
den Belegenheitsgemeinden vom ...“
Der Bürgermeister
- Ramm -AnlageIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
________
Ja:
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Nein:
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Enthaltungen: ________