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Allgemeine Vorlage (2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß;
hier:  Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß;
hier:  Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -620-03 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 08. 01. 2004 Vorlagen-Nr.: 7/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 12.01.2004 19.01.2004 03.02.2004 17.02.2004 TOP: 2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Landschaftsplan Vettweiß, von dem das Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau nur in geringfügigem Umfang in den Gemarkungen Stockheim, Drove und Thum betroffen wird, hat am 08. 10. 1981 Rechtskraft erlangt. Der Kreistag hat bereits am 05. 02. 2002 den Beschluss zur 2. Änderung gefasst. Mit Verfügung vom 17. 12. 2003, hier eingegangen am 29. 12. 2003, wurde die Gemeinde Kreuzau im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 06. 02. 2004 gebeten. Da die Ratssitzung erst am 17. 02. 2004 stattfindet, habe ich Fristverlängerung bis 20. 02. 2004 beantragt. Ich gehe davon aus, dass diese auch gewährt wird. Die Stellungnahme darf sich nur auf geänderte bzw. ergänzte Teile des Landschaftsplanes beziehen. Die vorgenommenen Änderungen beinhalten die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Die bisher im Landschaftsplan ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete „Ginnicker Bruch“ und „Drover Heide“ werden nunmehr als Naturschutzgebiete festgesetzt. Vom NSG „Ginnicker Bruch“ ist die Gemeinde Kreuzau überhaupt nicht betroffen. Hingegen sind die vorgesehenen Festsetzungen bezüglich des NSG „Drover Heide“ für die Gemeinde Kreuzau sehr wohl von Belang, auch wenn der überwiegende Teil des Schutzgebietes sich auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Vettweiß befindet. Die vorgesehenen textlichen Festsetzungen sowie die Gebietsabgrenzung des Naturschutzgebietes sind als Anlage beigefügt. Neben den in Naturschutzgebieten üblichen Ge- und Verboten ist im speziellen Fall die Ziffer 17 (Seite 56) von äußerster Bedeutung. Hiernach ist es verboten, Flächen außerhalb von besonders dafür gekennzeichneten Wegen zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten. Aus dem Erläuterungsbericht (gleiche Seite, rechte Spalte) ergibt sich, dass mit gekennzeichneten Wegen nur solche Wege gemeint sind, die auf Basis eines mit dem Schutzzweck abgestimmten Wegekonzeptes durch die ULB selbst oder nach vorheriger Zustimmung der ULB durch Belegenheitsgemeinden oder den Eifelverein sowie in Waldgebieten zusätzlich im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen entsprechend gekennzeichnet sind. Trampelpfade sowie die zahlreichen Fahrspuren sind keine Wege im Sinne des Verbotes Nr. 17. -2Diese Formulierung steht im engen Zusammenhang mit dem seit einiger Zeit mit der ULB diskutierten Wegekonzept. (Eine abschließende Beratung hierzu soll, wie bekannt, in der gleichen Sitzungsrunde erfolgen.) Die derzeitige Formulierung im Erläuterungsbericht könnte theoretisch dazu führen, dass ein abgestimmtes Wegekonzept und somit eine Wegemarkierung auf die lange Bank geschoben wird, ohne dass die Belegenheitsgemeinden direkten Einfluss nehmen könnten. Ich gehe jedoch davon aus, dass in der gleichen Sitzungsrunde dem vorliegenden Wegekonzept sowohl von der Gemeinde Vettweiß als auch von der Gemeinde Kreuzau zugestimmt wird und alsdann kurzfristig eine entsprechende Vereinbarung mit der ULB abgeschlossen werden kann. Von daher ist es zeitlich möglich, eine derartige Vereinbarung vor Rechtskraft des Landschaftsplanes abzuschließen. Aus diesem Grunde sollte im Erläuterungsbericht folgende Formulierung gewählt werden: „Mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen gekennzeichnet werden die Wege entsprechend der Vereinbarung zwischen der Unteren Landschaftsbehörde und den Belegenheitsgemeinden vom ...“ Hierdurch wäre gewährleistet, dass bereits mit Inkrafttreten der 2. Landschaftsplanes Vettweiß eine entsprechende Regelung festgeschrieben ist. Änderung des Ich schlage Ihnen von daher vor, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Ich gehe davon aus, dass die Wegekennzeichnung durch den Träger der Landschaftsplanung, somit den Kreis Düren, erfolgt. Von daher entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: „Die Verwaltung wird ermächtigt, zur 2. Änderung des Landschaftsplanes Vettweiß folgende Stellungnahme abzugeben: Der Erläuterungsbericht zu dem vorgesehenen Naturschutzgebiet „Drover Heide“, Verbotsziffer 17, ist hinsichtlich der Wegekennzeichnung wie folgt zu ändern: „Mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen gekennzeichnet werden die Wege entsprechend der Vereinbarung zwischen der Unteren Landschaftsbehörde und den Belegenheitsgemeinden vom ...“ Der Bürgermeister - Ramm -AnlageIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________