Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
142 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
12.05.16, 15:01
Aktualisiert
08.09.16, 08:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 402/2015 3. Ergänzung
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 26.04.2016
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt.
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
01.03.2016
vorberatend
Rat
16.03.2016
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
25.05.2016
beschließend
Betrifft:
Wohnbaulandentwicklung in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Beschlussvorschläge sind den Erläuterungen zu den einzelnen Flächenvorschlägen zu entnehmen.
Begründung:
Um ausreichend Raum für die inhaltliche Diskussion über die Wohnbaulandentwicklung in Erftstadt
zu bieten, wurde die Beratung über das Strategiepapier Wohnbaulandentwicklung in Erftstadt vom
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in eine Sondersitzung verwiesen.
Im Vorfeld der Sondersitzung wurden drei schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Änderungsvorschlägen abgegeben, die in der Sitzung erörtert werden sollen. Die Schreiben sind der
Vorlage beigefügt. Zur besseren Orientierung sind die Diskussionspunkte und Änderungswünsche
mit konkretem örtlichem Bezug entsprechend der textlichen Beschreibung im Plan verortet. In diesem Zusammenhang sind auch die räumlich klar zuzuordnenden Diskussionspunkte aus der Ausschusssitzung vom 02.02.2016 sowie eine inhaltliche Ergänzung der Verwaltung verzeichnet.
Weiterhin wurde die Plangrundlage entsprechend der Fortschritte der Bauleitplanung und der Einarbeitung von Korridoren zur Berücksichtigung der tektonischen Störzonen aktualisiert.
Die Beantwortung der Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 02.02.2016 ist der Vorlage V402/2015 2. Ergänzung zu entnehmen. Die
Ausschussmitglieder werden gebeten, die Unterlagen zum Wohnbauflächenkonzept zur Sitzung
mitzubringen.
Grundsätzlich ist das Konzept Änderungen gegenüber offen. Zu beachten ist aber, dass hierbei die
gesetzlichen Rahmenbedingungen und die übergeordneten Planungsebenen berücksichtigt werden müssen. Ein geändertes Konzept muss städtebaulich begründbar sein und schlüssig in der
Darlegung der ermittelten Flächenbedarfe. Sollten die vorgeschlagenen Flächen ganz oder teilweise in das Konzept aufgenommen werden, so sind Reduzierungen an anderer Stelle erforderlich.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Reduzierungen innerhalb der vorhandenen FNP- Reserven im
jeweiligen Stadtteil vorzunehmen.
Wie in dem Strategiepapier ausgeführt, sind die Siedlungsschwerpunkte Lechenich und Liblar aufgrund ihrer Lage und der Infrastrukturausstattung für die Bauflächenentwicklung prioritär. Kierdorf,
Köttingen , Bliesheim, Friesheim und Gymnich sind gut an die Verkehrsachsen angebunden und
eignen sich für eine moderate Bauflächenentwicklung, wobei in Gymnich noch ausreichende Flächenpotenziale vorhanden sind. Blessem, Herrig, Konradsheim, Erp, Niederberg, Borr und Scheuren sind mit den vorhandenen Potenzialen noch ausreichend versorgt und sollen durch die Nutzung dieser Flächen prioritär gestärkt werden.
Im Folgenden werden die einzelnen Anregungen und Änderungswünsche einer groben Bewertung
unterzogen. Die Beschlussvorschläge mit einer Stellungnahme der Verwaltung sind nachstehend
aufgeführt. Die einzelnen Änderungswünsche sind im Übersichtsplan (Anlage) und den einzelnen
Schreiben nummeriert. Die Fraktionen erhalten jeweils zusätzlich einen Übersichtsplan in DIN A 2.
Ahrem
Fläche 1: Dem Vorschlag ist gefolgt.
Die Fläche ist bereits im Wohnbauflächenkonzept als in Aufstellung befindliche Planung enthalten.
Fläche 2: Dem Vorschlag ist gefolgt.
Die Fläche am Dreikönigenweg sowie weitere Innenverdichtungspotenziale sind bereits im Wohnbauflächenkonzept enthalten.
Bliesheim
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Fläche 3 (Vgl. auch Sitzung vom 2.2.2016): Dem Vorschlag, die Fläche heraus zu nehmen,
wird nicht gefolgt.
Der Bereich Am Wachberg ist als langfristiges Flächenpotenzial im Wohnbauflächenkonzept enthalten. Die Fläche liegt mit Teilen im Allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplans Köln und
bietet die Möglichkeit einer städtebaulich sinnvollen Arrondierung des Ortes. Bei der Entwicklung
ist die Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Fläche 4: Dem Vorschlag wird teilweise gefolgt.
Als Auenbereich des Liblarer Mühlengrabens und mit Bindungen als Ausgleichsfläche ist der Bereich nur eingeschränkt baulich nutzbar. Denkbar wäre eine Bautiefe entlang der Straße in Fortsetzung der vorhandenen Bebauung. Hierfür ist die Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Fläche 4 a: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Eine bandartige Entwicklung von Siedlungsflächen entlang der Hauptverkehrsachsen widerspricht
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Anpassungsanfrage hätte hier keine Aussicht auf Erfolg. Zu bedenken ist weiterhin, dass die Entwicklung dieser Fläche zu einem städtebaulich nicht wünschenswerten Zusammenwachsen der Siedlungskörper Bliesheim und Liblar führen würde, und der Auenbereich, Biotopverbundstrukturen zwischen Ville und Liblarer Mühlengraben, die Lage im Landschaftsschutzgebiet zu beachten sind.
Fläche 5: Dem Vorschlag wird teilweise gefolgt. Die Entwicklung kann im Rahmen des Gewerbeflächenkonzeptes diskutiert werden.
Die Fläche befindet sich teilweise innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches und im Bereich
der Erftaue. Eine Entwicklung dieses Bereiches ist mit Einschränkung vorstellbar, wenn ausreichende Abstände zur Erft eingehalten werden und der Bedarf nachgewiesen werden kann.
Die angestrebte Art der Nutzung sollte aber sorgfältig abgewogen werden. Gewerbliche Nutzungen haben andere Ansprüche an die verkehrliche Erschließung und andere Auswirkungen als
Wohnbauflächen. Eine gemischte Nutzung wird in der Bedarfsberechnung sowohl bei den Wohnbauflächen als auch bei den gewerblichen Bauflächen jeweils hälftig angerechnet mit entsprechenden Auswirkungen in beiden Bereichen. Auch zeigt die Erfahrung, dass aufgrund der sich
ständig verschärfenden Immissionsrichtlinien die Genehmigung und Entwicklung von Gewerbebetrieben in Mischgebieten oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung zunehmend eingeschränkt wird.
Fläche 6: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Die Entwicklung bewegt sich außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches, z.T. in einem stark
verlärmten Bereich und teilweise ebenfalls im Auenbereich und vollständig im Landschaftsschutzgebiet. aufgrund der vermuteten Größenordnung bei gleichzeitig vorhandenen Potenzialen in
Bliesheim wird von einer Entwicklung abgeraten.
Fläche 7: Der Vorschlag wird zur Kenntnis genommen.
Die Wohnbauflächen an der Rochusstraße befinden sich in einem nach der Umgebungslärmkartierung stark verlärmten Bereich. Vor einer Entscheidung über deren Nutzung müssen daher die aktuellen Lärmpegel ermittelt und ggf. erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen diskutiert werden.
-3-
Denn bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Die Planung kann hieran auch
scheitern.
Die Idee, hier einen Nahversorger unterzubringen, wird sinnvolle Verbesserung der Versorgungssituation in Bliesheim begrüßt. Darüber hinaus ist die Nutzung lärmtechnisch unempfindlich, kann
jedoch als neue Lärmquelle Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben. Die Thematik soll weiter
untersucht werden. Da sie die Wohnbauflächenentwicklung nicht unmittelbar betrifft, wird die Idee
hier zur Kenntnis genommen.
Fläche 8: Der Vorschlag wird zur Kenntnis genommen. Die Entwicklung wird im Rahmen des
Gewerbeflächenkonzeptes diskutiert.
Grundsätzlich ist ebenso wie bei Fläche 7 der Immissionsschutz zu betrachten, mit weniger restriktiven Vorgaben. Zu beachten sind weiterhin die Auswirkungen einer Nutzungsänderung auf die
Nachbarschaft und den Verkehr im Ortsteil. Da der Bereich als Baufläche gesichert ist, kann die
Änderung bei der Bedarfsberechnung besser begründet werden, als bei Neuausweisungen.
Fläche 9: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Das Gelände wurde aufgrund der Topographie bisher nicht als Baulücke verzeichnet.
Fläche 10: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Aufgrund der exponierten Lage der Freifläche ist bei der Bebauung besondere Sorgfalt erforderlich.
Fläche 11: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Die Baulücke wurde ergänzt.
Erp
Fläche 12: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Die Lage der tektonischen Störzone wurde bei der für Bergschäden zuständigen Abteilung der
RWE Power AG als Nachfolgerin von Rheinbraun angefragt. Die konkrete Abgrenzung kann nicht
pauschal erfolgen, sondern wird jeweils individuell für einzelne Vorhaben ermittelt. Es war jedoch
möglich, Korridore für die überschlägliche Prüfung zu übertragen. Anhand dieser Korridore wurde
die Baulückendarstellung angepasst.
Fläche 13: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Die Fläche befindet sich im Einzugsbereich der Erpa mit entsprechenden Restriktionen. Die Flächen eignen sich für eine ökologische Aufwertung und sind entsprechend im Flächennutzungsplan
dargestellt. Weiterhin würde durch die Entwicklung in diesem Bereich ein Heranrücken von Wohnbebauung an einen vorhandenen Gewerbebetrieb, ein festgesetztes Gewerbegebiet und die Bürgerhalle gefördert. Da in Erp noch zahlreiche Nachverdichtungs- und Entwicklungsmöglichkeiten
vorhanden sind, wird von der Ausweisung abgeraten.
Fläche 14: Der Vorschlag wird zur Kenntnis genommen. Die Thematik wird für lösbar gehalten.
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Mit rund 2 Mio. Kfz pro Jahr ist die B 265 ist stark befahren und wird deswegen im Lärmbericht der
Stadt Erftstadt erwähnt. Das südwestlich angrenzende Wohngebiet wird durch eine Lärmschutzwand abgeschirmt. Bei Aufstellung des Bebauungsplanes Rosellastraße im Jahr 1991 wurde ein
Immissionsgutachten erstellt, bei dem keine Beeinträchtigungen ermittelt wurden. Da diese Untersuchung lange zurück liegt, und aufgrund des Verkehrsaufkommens mit höheren Lärmpegeln gerechnet werden muss, sind bei einer konkreten Überplanung der Fläche nähere Untersuchungen
erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Entwicklung des Bereiches aktive Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen.
Fläche 15: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Die Baulückenaufnahme wird geprüft.
Fläche 16: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Gemäß Wohnbauflächenkonzept liegt die erste Priorität in dem Schließen von Baulücken und der
Innenverdichtung. Es handelt sich jedoch um eine kleine Teilfläche, die bereits einseitig bebaut ist,
bei der die Erschließungsanlagen vorhanden sind und die sich im Allgemeinen Siedlungsbereich
befindet. Eine zweihüftige Bebauung ist siedlungsökonomisch sinnvoll.
Fläche 17: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Die Flächen befinden sich im Einzugsbereich der Erpa und sind im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft überlagert von Maßnahmen zur Anreicherung und Aufwertung im Sinne
von Natur und Landschaft dargestellt. Die Flächen zeigen ein hohes Potenzial für eine ökologische
Aufwertung. Außerdem sollte ebenso wie zu Nr. 13 ausgeführt, ein Heranrücken der Wohnbebauung an die Gewerbegebiete und die Bürgerhalle vermieden werden.
Friesheim
Fläche 18: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Der Plan kann entsprechend angepasst werden.
Fläche 19: Dem Vorschlag wird teilweise gefolgt.
Die Fläche kann nur eingeschränkt genutzt werden, da sich Teilflächen im gesetzlich festgelegten
Überschwemmungsgebiet befinden.
Fläche 20: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Die Fläche liegt im Allgemeinen Siedlungsbereich. Bei der näheren Betrachtung sind evt. Restriktionen aufgrund der Nähe zur Hauptverkehrsstraße zu prüfen.
Herrig
Flächen 21 und 22: Dem Vorschlag wird teilweise gefolgt.
Der Antrag auf Aufstellung einer Abrundungs-, bzw. Einbeziehungssatzung in Herrig soll laut Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 1.12.2016 zu einem
späteren Zeitpunkt beraten werden. Der Antrag sieht die Entwicklung einer rund 1,8 ha großen
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Fläche östlich der Rektor Meller Straße für den Wohnungsbau vor. Der Bereich liegt derzeit im
planungsrechtlichen Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan nördlich der Abzweigung des
Wissensheimer Weges als Fläche für die Landwirtschaft und südlich mit einer rund 2.500 m² großen Teilfläche als Dorfgebiet dargestellt. Diese Flächenreserve wird als Potenzial im Wohnbauflächenkonzept ergänzt. Die Erweiterung dieser Fläche nach Norden kann jedoch nur eingeschränkt
in Aussicht gestellt werden. Denn Herrig liegt nicht im Allgemeinen Siedlungsbereich und gehört
damit entsprechend der landesplanerischen Systematik nicht zu den Orten, in denen die bauliche
Entwicklung vorrangig stattfinden soll. Zusätzlichen Bauflächen in einer Größenordnung von rund 2
ha stünden einem Ort mit rund 180 Wohnhäusern und vorhandenen Flächenreserven von ebenfalls 2 ha Größe gegenüber. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Erweiterung nach Norden nur
einzeilig vorzunehmen und die FNP- Baufläche im Osten von Herrig in gleicher Größe entsprechend zu reduzieren.
Fläche 23: Die Ausführungen zur Windenergie werden zur Kenntnis genommen.
Konradsheim
Fläche 24: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Konradsheim liegt nicht im Allgemeinen Siedlungsbereich und gehört damit entsprechend der landesplanerischen Systematik nicht zu den Orten, in denen die bauliche Entwicklung vorrangig stattfinden soll. 2002 wurde hier der Vorhaben- und Erschließungsplan 128 entwickelt, der im Jahr
2009 durch den Bebauungsplan 158 Frenzenstraße ergänzt wurde. Im Jahr 2012 wurde weiterhin
der Bebauungsplan 159 aufgestellt, der sich aktuell im Änderungsverfahren befindet. Damit sind
ausreichende Potenziale vorhanden. Die zusätzliche Entwicklung einer rund 1,3 ha großen Fläche
(rd. 25 Grundstücke) stünde einem Ort mit rund 125 Wohnhäusern gegenüber. Die Fläche liegt
darüber hinaus teilweise im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet, und teilweise im
Landschaftsschutzgebiet.
Lechenich
Fläche 25: Dem Vorschlag ist gefolgt.
Entsprechend des Wohnbauflächenkonzeptes hat die sukzessive Entwicklung der FNP- Reserven
im Westen von Lechenich höchste Priorität. Die zeitliche Abfolge der Entwicklung unterliegt hierbei
der politischen Entscheidung.
Fläche 26: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Die FNP- Reserven sind aus dem Regionalplan entwickelt und stellen eine städtebaulich sinnvolle
Abrundung des Siedlungskörpers dar. Vor dem Hintergrund der hohen Nachfrage in Lechenich
und des Planungshorizontes bis 2040 sollte ein Verzicht von Flächen in diesem Ortsteil sorgfältig
abgewogen werden. Nördlich der Solarsiedlung befinden sich darüber hinaus städtische Flächen,
die prioritär entwickelt werden können. Darüber hinaus bestehen hier keine Restriktionen durch
Landschaftsschutzgebiete, Überschwemmungsgebiet oder Lärm. Das Schaffen einer ordnungsgemäßen Erschließung ist möglich und wird bei einer Entwicklung Gegenstand der Bauleitplanung
sein.
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Niederberg
Fläche 27: Dem Vorschlag wird teilweise gefolgt.
Niederberg liegt nicht im Allgemeinen Siedlungsbereich und gehört damit entsprechend der landesplanerischen Systematik nicht zu den Orten, in denen die bauliche Entwicklung vorrangig stattfinden soll. Im Ort sind noch knapp 2 ha Fläche zur Nachverdichtung und Entwicklung vorhanden.
Daher sollte die Erweiterung maßvoll erfolgen.
Fläche 28: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Die Fläche liegt außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches und entwickelt den Siedlungskörper bandartig nach außen. Eine Anpassungsanfrage hätte hier keine Aussicht auf Erfolg.
Fläche 29: Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
In dem Bereich befindet sich eine Obstwiese, die als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt ist und daher nicht genutzt werden darf. Aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit und der Bedeutung für das Ortsbild ist die Erhaltung städtebaulich sinnvoll.
Friesheim
Flächen 30 und 31: Dem Vorschlag, die Flächen heraus zu nehmen, wird nicht gefolgt.
Die Flächen sind nach Ansicht der Verwaltung grundsätzlich geeignet. Die konkrete Abgrenzung
muss bei der Konkretisierung der Planung geprüft werden.
Fläche 32: Dem Vorschlag wird gefolgt.
Der Bereich kann grundsätzlich aufgenommen werden. In der Konkretisierung der Planung sind
ausreichende Abstände zum Rotbach und zum der Schutz der Aue einzuhalten und die Bedeutung
der gewässerbegleitenden Freiflächen für den Ortsteil zu berücksichtigen. Die ist vor der abschließenden Entscheidung über die Abgrenzung zu untersuchen.
Fläche 19: siehe oben
Fläche 33: Die Fläche wird analog der Flächen 32 und 19 aufgenommen.
Bei einer Berücksichtigung der Flächen 32 und 19 bei der Wohnbauentwicklung wäre bei konsequenter Fortführung auch Fläche 33 zu berücksichtigen. Auch hier müssen ausreichende Abstände zum Rotbach zum der Schutz der Aue eingehalten und die Bedeutung der gewässerbegleitenden Freiflächen für den Ortsteil berücksichtigt werden.
Liblar
Fläche 34: Die Vorschläge werden begrüßt.
Die Stellungnahme des Ortsbürgermeisters von Liblar wird begrüßt. Sie ist qualitativer Natur und
soll bei der Ausgestaltung des Baugebietes berücksichtigt werden.
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Fläche 34a: (vgl. V402/2015; 2. Ergänzung vom 02.02.2016): Dem Vorschlag aus der Sitzung
vom 02.02.2016, auf die Entwicklung im Bereich der Willi- Brandt- Straße zu verzichten, wird
teilweise gefolgt.
Eine vollständige Aufgabe der Entwicklungsfläche im südlichen Liblar kann seitens der Verwaltung
nicht befürwortet werden, da Liblar aufgrund seiner Größe, seiner Infrastrukturausstattung und
seiner Anbindung an den Bahnhof prädestiniert für die bauliche Weiterentwicklung ist und keine
alternativen Bauflächen mehr realisierbar zur Verfügung stehen. Im Bereich des Schlosses Buschfeld kann eine Zurücknahme der Fläche aufgrund der mit den hier vorhandenen Restriktionen verbundenen geringen Ausnutzbarkeit jedoch erwogen werden.
Frauenthal
Fläche 35 (vgl. V402/2015; 2. Ergänzung vom 02.02.2016): Dem Vorschlag aus der Sitzung
vom 02.02.2016, auf die Fläche zurück zu nehmen, kann nicht gefolgt werden.
Mit einer Außenbereichssatzung ist hier bereits Planungsrecht für das Nutzen von Baulücken vorhanden.
In Vertretung
(Hallstein)
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