Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
04.10.2016
Erstellt
08.09.16, 14:32
Aktualisiert
14.09.16, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 458/2016
Az.: 102
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 01.09.2016
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Elsen
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
21.09.2016
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
04.10.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Bereich Rechnungswesen & Controlling im
Eigenbetrieb Straßen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
61.800
Folgekosten in €:
62.000
Kostenträger:
Sachkonto:
010111910
Personalkosten
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2017
X Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
X Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Für die Einstellung eines Finanz- und Bilanzbuchhalters bzw. einer Finanz- und Bilanzbuchhalterin
im Eigenbetrieb Straßen wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen.
Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet.
Begründung:
Der derzeitige Stelleninhaber wird voraussichtlich zum 01.01.2017 in Altersrente gehen.
Infolge der diversen Anforderungen und Verpflichtungen des Eigenbetriebes nach der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW, des Handelsgesetzbuches und nach dem
neuen kommunalen Finanzmanagement hält die Betriebsleitung eine nahtlose Wiederbesetzung
der Stelle mit ausreichender Übergabe- u. Einarbeitungszeit zwingend für erforderlich.
Ohne Wiederbesetzung der Stelle sieht die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Straßen die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in Bezug auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
gefährdet. Hier wird insbesondere auf die aus den §§ 9-22 Eigenbetriebsverordnung resultierenden, vielfältigen Anforderungen und Verpflichtungen hingewiesen. Wesentliche Grundlagenarbeiten hierfür sind in der zu besetzenden Stelle implementiert und haben unmittelbare Auswirkung auf
die Betriebsergebnisse des Eigenbetriebes und damit auch mittelbar auf den städtischen Haushalt.
Gerade im Eigenbetrieb Straßen mit inzwischen sechs verschiedenen Betriebszweigen, innerbetrieblicher Leistungsverrechnung, über 6.000 Vermögenspositionen in der Anlagenbuchhaltung,
sehr unterschiedlichen und fachspezifischen Abschreibungserfordernissen, mit aus Beitragserhebungen resultierenden Sonderposten, den Gebührenhaushalten Friedhof und Straßenreinigung mit
besonderen Kalkulationsnotwendigkeiten sowie vielfältigen Leistungs- und Verrechnungsbeziehungen zwischen Eigenbetrieb und Kernhaushalt ist die Besetzung der Stelle unerlässlich.
Über die notwendige Grundqualifikation als Diplom-Kaufmann/frau oder Diplom- Betriebswirt/in
und Bilanzsicherheit hinaus verlangt die Stelle sehr detailliertes und spezifisches Fachwissen in
Bezug auf die Kosten- u. Leistungsrechnung sowie im Handels- u. Steuerrecht. Eine eintretende
Stellenvakanz kann der Eigenbetrieb aufgrund der vor beschriebenen qualitativen und quantitativen Anforderungen nicht auffangen und kompensieren.
Unabhängig von der noch ungeklärten Zukunft der Eigenbetriebe muss der Eigenbetrieb bis zum
etwaigen Abschluss einer möglichen Rückführung in die Kernverwaltung mindestens noch 2-3 Jahre seinen laufenden Aufgaben und Verpflichtungen nachkommen. Bislang wurden nur die bilanziellen Möglichkeiten zur Rückführung der Eigenbetriebe in die Kernverwaltung geprüft. Organisatorische, personelle und monetäre Anforderungen und Auswirkungen bleiben noch zu begutachten
und zu bewerten (vgl. V 155/2016,1. Ergänzung). Bereits festgestellt und den Gremien dargestellt
wurde, dass eine grundlegende Umorganisation innerhalb bestehender Strukturen ein langwieriger
Prozess wäre, der besondere personelle Kapazitäten binden und infolge von Projektschwierigkeit
und Komplexität in der Umsetzung voraussichtlich mindestens 2 Jahre erfordern würde (vgl. hierzu
Anlage 1 zu V 612/2015). Auch im Eigenbetrieb wären – neben dem laufenden Betrieb - zusätzliche Überführungsarbeiten zu leisten. Übergangsweise wäre evtl. ein Parallelbetrieb nach HGB und
NKF sicherzustellen. Hierdurch würden während des Regelbetriebes weitere personelle Ressourcen gebunden. So würde eine Rückführung des Eigenbetriebes in die Kernverwaltung bzw. eine
bilanzielle Eingliederung in den städtischen Haushalt nach den Feststellungen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens BDO definitiv folgende Arbeitsschritte erfordern:
1. Ermittlung der fortgeschriebenen Substanzwerte für alle über 6.000 Vermögensgegenstände, für die Schulden, Sonderposten, Rückstellungen und Abgrenzungsposten des Eigenbetriebes zum Eingliederungszeitpunkt
2. Überführung und Übernahme aller Anlagengegenstände und korrespondierenden Sonderposten in die städtische Anlagenbuchhaltung
3. Überführung und Übernahme aller Bilanzposten in die Finanzbuchhaltung der Stadt Erftstadt
4. Eliminierung aller Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Eigenbetrieb und der
Stadt
Wesentliche Aufgabenbereiche der Stelle fallen darüber hinaus unabhängig von der Organisationsform an und blieben insofern auch bei einer etwaigen Aufgaben-und Stellenzuordnung zum
Allgemeinen Finanzdienst erhalten.
Daher bleibt über die seitens der Betriebsleitung dringend für erforderlich gehaltene Stellennachbesetzung aus Sicht der Verwaltung zeitnah und unabhängig von den noch anhängigen Überlegungen über die Zukunft der Eigenbetriebe zu entscheiden.
-2-
Die laufende Aufgabenerfüllung, insb. auch die inzwischen erhöhten Anforderungen an die Quantität und die Qualität der Finanzbuchhaltung, des Controllings und des Berichtswesens sowie die
Einhaltung hiermit einhergehender Fristen müssen weiter gewährleistet sein. Mit Verrentung des
derzeitigen Stelleninhabers bestehen hierfür keine ausreichenden Personalressourcen mehr im
Eigenbetrieb Straßen.
(Erner)
-3-