Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 670-03BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 02. 01. 2004
Vorlagen-Nr.:
5/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
19.01.2004
03.02.2004
17.02.2004
TOP: Bisher nicht genehmigtes Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in KreuzauDrove, Gemarkungsbereich Pannefeld, Gemarkung Drove, Flur 11, Parzellen Nr. 3 und 4;
hier:
Erneute Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau aufgrund eines vorliegenden
außergerichtlichen Vergleichsvorschlages
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 13. 01. 2003 zu dem o. a.
Abgrabungsvorhaben folgenden Beschluss gefasst:
„Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB wird versagt, da die
ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.
Das vorliegende Erschließungsangebot erübrigt sich, da die zur Benutzung vorgesehenen
Wirtschaftswege nach dem Widmungsinhalt nur dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen und
darüber hinaus nur von Fußgängern genutzt werden dürfen und eine Ausnahme hiervon seit der
Rechtskraft im Jahre 1911/1912 nicht erteilt wurde.“
Aufgrund der Einvernehmensverweigerung wurde die Genehmigung nicht erteilt. Die Firma Zens
hat entsprechende Klage beim VG Aachen erhoben. Ein Verhandlungstermin ist noch nicht
terminiert. Der Ausgang des Klageverfahrens ist offen.
Wie Ihnen bekannt, hat der Landrat, Amt für Wasser, Abfall und Umwelt, mit Bescheid vom 30. 09.
2003 den neuen Abgrabungsantrag für die wesentlich größere Fläche im Bereich der Parzellen 13,
14, 15, 31/1 und 33 tlw., genehmigt. Mit der Abgrabungstätigkeit wurde begonnen. Die
Erschließung ist gesichert über den öffentlichen Weg (verlängerte Grünstraße Richtung Üdingen).
In der beiliegenden Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte habe ich Ihnen die bisher nicht
genehmigten und die genehmigten Flächen entsprechend gekennzeichnet.
Aufgrund mehrerer Gespräche in meinem Hause hat die Firma KS Zens GmbH nunmehr mit
Schreiben vom 15. 12. 2003, welches in Ablichtung beigefügt ist, einen außergerichtlichen
Vergleich unterbreitet. Hiernach ist die Firma bereit, die Klage zurückzuziehen und zukünftig die
Abgrabungsflächen auf den Flurstücken 3 und 4 nur über die inzwischen genehmigte Zufahrt zu
befahren. Grundvoraussetzung hierfür ist natürlich, dass die Gemeinde Kreuzau bereit ist, das
Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Der die beiden Abgrabungsflächen bisher trennende Wirtschaftsweg ist im Rahmen des
Flurbereinigungsverfahrens Kreuzau-Nideggen inzwischen rekultiviert worden und stellt kein
Hindernis mehr dar.
-2Da das Vorhaben planungsrechtlich bekanntlich absolut nicht zu verhindern ist und über die
nunmehr vorgesehene Art der Erschließung auch diese gesichert ist, sollte der außergerichtliche
Vergleichsvorschlag der Firma KS Zens GmbH angenommen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt -
III. Beschlussvorschlag:
„Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß
§ 36 Abs. 1 BauGB zum
Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH im Bereich der Grundstücke Gemarkung
Drove, Flur 11, Parzellen Nr. 3 und 4, wird nunmehr unter der Voraussetzung erteilt, dass
die zukünftige Erschließung dieser Abgrabungsflächen über die inzwischen bestehende
Zufahrt zur L 249 erfolgt.“
Der Bürgermeister
- Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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