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Beschlussvorlage (Abwägung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Datum
27.09.2016
Erstellt
18.08.16, 15:01
Aktualisiert
18.08.16, 15:01

Inhalt der Datei

Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB FNP-Änderung 10, Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 1. Datum Absender Einsendung 1 Posteingang Zusammengefasster Inhalt 09.03.2016 Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Erp, Flur 6, Flurstück 99 wird beantragt, das genannte Flurstück komplett in die Zonenausweisung mit aufzunehmen. Begründung:  Flächen befinden sich in ausreichender Entfernung zur Wohnbebauung (über 1.000 m bis zum nächsten Wohnhaus),  In den Studien von 2013 und 2014 ist das Flurstück noch komplett als Vorrangzone dargestellt. Erst in der Studie von 2015 sind große Teile herausgefallen - mutmaßlich der Regionalplan-Darstellung BSAB,  Unterschiedliche Darstellung der BSAB im FNP von 1999 und im Regionalplan von 2013, wobei die Darstellung im Regionalplan nicht parzellenscharf ist - Entfallen des Grundstücks aufgrund ungenauer Zeichnungen wäre nicht akzeptabel,  Verweis auf Windenergieerlass vom 04.11.2015 Abs. 3.2.4.2 erster Spiegelstrich - Windenergie und Gebiete für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze schließen sich nicht aus,  Verweis auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 03.12.2015, wobei ein FNP für unwirksam erklärt wurde, weil im dortigen Planungskonzept die Flächen für den Bodenabbau als „harte“ Tabuzone eingestuft wurden - in Erftstadt werden solche Flächen als „weiche“ Tabuzone eingestuft und unterliegen somit einer Abwägung - unter Berücksichtigung einer Eingriffsbündelung und unter dem Aspekt, der Windenergie substanziell genügend Raum zu schaffen sollte es zu Gunsten der Windenergie erfolgen. Es wird beantragt, die genannte Fläche als Vorrangzone auszuweisen. 1 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Plankonzept wurde „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht energetischer Bodenschätze“ (BSAB) gemäß Regionalplan als „weiche“ Tabuzone bewertet, da diese Bereiche der Rohstoffgewinnung vorbehalten sein sollen und somit der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen. Der BSABBereich wird zudem in Richtung Nordwesten zukünftig noch erweitert werden. Der zeitliche Ablauf der Abgrabung geht über den Planungshorizont einer FNP-Änderung hinaus. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 2. Datum Absender Einsendung 2 Posteingang 14.03.2016 mit Bezug auf die Bürgerversammlung, Verweis auf ein Schreiben vom 10.12.2015 Zusammengefasster Inhalt 1. Die Planung enthält nicht die mögliche gebotene Verbindlichkeit bzw. Wertung vorliegender Fakten insbesondere zum Immissionsschutz. Durch die in vorliegenden Immissionsschutz-Gutachten dargestellten Schallimmissionsraster und Einwirkungsbereiche des Immissionsschutzes stellen die Ausweisung der Teilfläche 3 großflächig in Frage. Die Gutachten zur Artenschutzprüfung stellen Ausschlusszonen im Teilbereich 3 dar. Beigefügt sind 2 Übersichtspläne (von Kreis Düren zur Verfügung gestellt), die auch bei der Stadt Erftstadt vorliegen müssten. Die betroffene Landschaft wird höherwertiger angesehen als im Ökoplan-Gutachten dargestellt. Es werden Angaben zum rechtlichen Hintergrund gemacht. 2. Teilfläche 3 Erftstadt-Erp Die Planung berücksichtigt insbesondere nicht die Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung erkennbar scheitert. 1. Das Erscheinungs- und Landschaftsbild um Erp ist nicht zu überbeanspruchen. Der Außenbereich um Erp ist durch die vorhandenen WEA objektiv schon jetzt stark belastet. Es fehlt an fundierter Planung und Belange der Erper Bürger werden unzureichend berücksichtigt. Die Erholungsfunktion der Bördenlandschaft wird genommen. Es könnten eine unabsehbare Vielzahl weiterer 2 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan bildet als vorbereitender Bauleitplan den Rahmen für die spätere Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz und / oder eine verbindliche Bauleitplanung. Eine konkrete Abschätzung der Immissionen ist in diesem Rahmen noch nicht erforderlich. Aus dem zitierten Immissionsgutachten im Zuge eines Genehmigungsverfahrens zum Bau von WEA im Bereich Vettweiß-Müddersheim ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Nichtrealisierbarkeit weiter Teile der Teilfläche 3. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden. Inwieweit die Planungen in Vettweiß umgesetzt werden, steht noch nicht abschließend fest. Eine Abstimmung mit der Gemeinde Vettweiß ist bereits erfolgt und wird im Verfahren fortgesetzt. Darüber hinaus werden Teile der Teilfläche 3 aus der Konzentrationsflächenplanung herausgenommen. Die Auswirkungen auf Landschaft und Natur werden bereits im Plankonzept und vertieft im Umweltbericht (Begründung Kap. 5) sowie in der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt. Der Anregung 2.1 wird teilweise gefolgt. Das Thema Umzingelung der Ortschaft Erp wird im Zuge der Überarbeitung der Planungsunterlagen berücksichtigt. Um eine umzingelnde Wirkung und damit die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu reduzieren, werden die Abgrenzungen der Konzentrationszonen unter Berücksichtigung weiterer Aspekte angepasst. Die Ausweisung von Konzentrationszonen im Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 2. Art und Umfang der Berücksichtigung Anlagen an beliebiger Stelle der großflächigen Konzentrationszone errichtet werden. Durch die ungesteuerte Anlagen-Vielzahl, die auch höher als Bestandsanlagen sein werden, ist irgendwann der Grad erreicht, wo der gesetzliche Grundsatz der Einhaltung des Rücksichtsnahmegebotes auch für die Erper Bürger verletzt ist. Teilbereich 3 muss aus Gründen der Rücksichtslosigkeit und unzumutbarer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes deutlich reduziert werden. FNP ermöglicht die Steuerung in welchen Bereichen WEA errichtet werden können und so auch bisher unbelastete Bereiche zu schonen. Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und beeinflussen damit zwangsläufig das Landschaftsbild. Durch die Tatsache, dass die Windenergienutzung im Außenbereich gesetzlich privilegiert ist, lässt sich die Errichtung von WEA im Außenbereich nicht vermeiden. Durch eine Bauleitplanung kann die Gemeinde die räumliche Anordnung steuern und damit den Einfluss auf das Landschaftsbild gering halten. Sie muss in ihrem Plankonzept aber sicherstellen, dass der Windenergie substanziell Raum gegeben wird. Gerade zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist es sinnvoll, Konzentrationszonen dort zu bündeln, wo Vorbelastungen gegeben sind. Bzgl. der Flugsicherung (Funkanlage derzeit provisorisch betrieben) stimmt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung neuen WEA in der Abstandszone weiterhin nicht zu. Die Flugsicherung hat eine verstärkte Position im Streit um Abstandsflächen, da es sich um eine militärische Anlage handelt. Es bedarf sicher einer Einzelfallprüfung. Wenn direkt benachbarten Anlagen in Müddersheim (Vettweiß) von der Flugsicherung nicht zugestimmt wird, ist nicht mit einer Zustimmung für neue WEA genau angrenzend und näher zum Flugplatz liegend, zu rechnen. Die Bezirksregierung hält auch die Zustimmungen zu FNP-Änderungen Vettweiß zurück allein aus Gründen der Flugsicherung. Die Nachbargemeinden Zülpich, Vettweiß und Nörvenich haben darum ihre weiteren Planungen in den Schutzzonen zumindest derzeit eingestellt. Das Ergebnis der Prüfung der Flugsicherung ist bereits beim geschilderten Kenntnisstand als Tabuzone zu berücksichtigen und ent- Die Anregung 2.2 wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Windenergieerlass (Kap. 8.2.6) sind für eine planerisch belastbare Entscheidung, ob bzw. wie WEA innerhalb des Anlagenschutzbereiches nach § 18 a LuftVG errichtet werden können, Einzelfallprüfungen im konkreten Genehmigungsverfahren, wenn die WEAStandorte, -Typen, -größen feststehen, ausschlaggebend. Im FNP-Änderungsverfahren ist eine konkrete Prüfung noch nicht erforderlich, so lange der Vollzug der Planung nicht grundsätzlich an objektiven Kriterien scheitert. Gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) wird der erweiterte Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR im Verfahren berücksichtigt. Mit Hinweis auf mögliche Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen ist jedoch grundsätzlich eine Errichtung von WEA möglich. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungs- 3 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung spricht eindeutiger Vorgabe im Windenergieerlass 8.2.6. anlage zu überprüfen. Es liegt bereits ein Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes für 6 WEA an der Stadtgrenze zu Vettweiß-Müddersheim vor. Die Lärmrichtwerte nach TA Lärm werden in den Ortsrandlagen von Erp gerade noch eingehalten. Es ist objektiv nicht vorstellbar, dass die Lärmrichtwerte in der gesamten überplanten Zone zwischen dem Plangebiet Vettweiß und der Ortslage Erp noch eingehalten werden können - Potenzialfläche wird bis 700 m an die Ortslage heran festgelegt. Die Ausweisung dieser Teilfläche widerspricht somit dem vorgeschriebenen Immissionsschutz und ist nicht realisierbar. Zudem würde die großflächige Vorrangzone konkrete, vom Stadtrat beschlossene Siedlungserweiterungen in Erp (z. B. Bebauungsplan „Allianzgelände“, Erweiterung Pastor-Fassbender-str. oder Verbindung zwischen Müddersheimer Weg und Disternicher Weg) verhindern. Der Anregung 2.3 wird nicht gefolgt. Es ist gemäß des zitierten Gutachtens eine Schallkontingentreserve zum Immissionsrichtwert nachts von ca. 6 dB(A) vorhanden. Durch zusätzliche Maßnahmen, wie z. B. Abschaltungen in der Nacht können die Immissionen weiter gemindert werden. Damit ist der Betrieb von Windenergieanlagen unter Einhaltung der Immissionsschutzrichtwerte grundsätzlich in der Teilfläche 3 möglich. Die Einhaltung der Richtwerte muss im Einzelfall jedoch im Genehmigungsverfahren belegt werden. Zudem erfolgt eine Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden Vettweiß und Nörvenich. 4. Die FNP benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Hierzu wurde die Stadt Erftstadt am Verfahren der Gemeinde Vettweiß im Jahr 2013 beteiligt und erhob bekanntlich keine Einwände. Der Baubeginn scheitert dort nur an der fehlenden Zustimmung der Flugsicherung und der nachfolgenden Genehmigung der Bezirksregierung. Die Stadt Erftstadt hat nach der damit erfolgten Abstimmung nach § 2 BauGB die Vettweißer Planungen bei ihren eigenen zu berücksichtigen. Die Planung ist benachbartem FNP insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Anregung 2.4 ist entsprochen. Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne überarbeitet die Stadt ihre Planung und wird die Bauleitplanung auch weiterhin mit den Nachbarn abstimmen. 5. Die im Zuge der Planung in Vettweiß vorhandenen Antragsunterlagen sind auch Der Anregung 2.5 wird gefolgt. Die zitierten Schutzzonen betreffen den 3. 4 Alle relevanten Siedlungserweiterungen sind berücksichtigt, von denen auch die entsprechenden Abstände ermittelt wurden. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 6. Art und Umfang der Berücksichtigung in maßgeblichen Teilen auf Erftstadt anwendbar. Sie beinhalten unter anderem Schutzzonen in der Potenzialfläche der Stadt Erftstadt. Eine entsprechende Berücksichtigung in der FNP-Änderung ist erforderlich. Es ist interessant wann die im Verfahren erforderliche „Strategische Umweltprüfung“ vorliegt - derzeit „in Bearbeitung“. 1.000 m-Abstand zu Brutplätzen (Ackerbruten) der Rohrweihe. Handlungsempfehlung der LAG1 VSW und sind in der Artenschutzprüfung bzgl. 2 des Windparks in Vettweiß-Müddersheim dargelegt. Diese Bereiche umfassen auch Gebiete westlich und südlich von Erp, die z. T. innerhalb der Teilfläche 3 liegen. Die Erkennt-nisse der ASP zur Errichtung eines Windparks in Vettweiß-Müddersheim werden in der ASP berücksichtigt. Bei den betrachteten Brutplätzen handelt es sich aufgrund der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung um Brutplätze mit geringer Brutkonstanz. Pauschale Abstände sind nur bei traditionellen und konstanten Brutplatzstrukturen sinnvoll. (³GRÜNKORN, T. et al 2016). Durch die Ausweisung einer Zone für Artenschutz-Kompensationsmaßnahmen wird die Möglichkeit geschaffen attraktive Bruthabitate abseits der Vorrangflächen Windenergie anzubieten. Das Thema ‚Ackerbruten innerhalb der Vorrangflächen Windenergie‘ ist im Rahmen der Anlagengenehmigungen (ggf. begleitendes Monitoring und temporäre Abschaltungen) mit zu behandeln. Der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zur FNP-Änderung wird, wie das Baugesetzbuch es vorsieht, mit dem Entwurf vorgelegt. Im Rahmen der Offenlage besteht die Möglichkeit, erneut eine Stellungnahme abzugeben. Entgegenstehende Privatrechte sind in der Planung nicht gewürdigt - bestandsgeschützte Vereinsinteressen des Modellflugplatzes. Der Verlauf z. B. der Gaspipeline mit Schutzstreifen - quer durch die Zone - Der Anregung 2.6 wird dem Sinn nach gefolgt. Die privaten Belange wurden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung ermittelt und werden im in die Abwägung eingestellt. Die Flugsektoren 1 LAG VSW - LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2014): Abstandsregelung für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. - Berichte zum Vogelschutz 51/2014: S. 5-42. 2 BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013): Artenschutzprüfung zur Errichtung eines Windparks in Vettweiß-Müddersheim (Kreis Düren). ³ GRÜNKORN, T. et al. (2016) Ermittlung von Kollisionsraten von (Greif)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS). S. 256 ff. 5 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 3. Datum Absender Einsendung 3 14.03.2016 mit Bezug auf die Bürgerversammlung am 10.03.2016 mit erneuter Zusendung der Stellungnahme mit Bitte um Eingangsbestätigung am 22.03.2016 3 Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung wird ebenfalls nicht berücksichtigt. plus 150 m werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Der Verlauf der Gaspipeline inkl. Schutzstreifen von beidseitig 5 m wird im Verfahren berücksichtigt. Die Prüfung dieser Belange im späteren Genehmigungsverfahren ist rechtlich unzulässig und im Interesse der Bürger unverantwortlich. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens ist sicher zu stellen, dass in den ausgewiesenen Konzentrationszonen Windenergieanlagen (WEA) grundsätzlich errichtet werden können. Aspekte, die die konkreten Standorte, Typen, Größen der WEA betreffen, können im Einzelnen erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geklärt werden. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Immissionswerte erfolgt auf Grundlage der TA Lärm unter Berücksichtigung der DIN EN 61400-11. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms (s.o.) - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante 3 Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. 1. Der gesundheitliche Aspekt der Erper Bevölkerung ist unzureichend berücksichtigt. Es gelten verbindliche Lärmgrenzwerte - es reicht keine Berücksichtigung durchschnittlicher Richtwerte. Es ist eine konkrete Schallemissionsprognose im Genehmigungsverfahren zu ermitteln. Diese sollte, da der Wind überwiegend aus südlicher und südwestlicher Richtung weht, an mehreren meteorologisch durchschnittlichen Tagen, d. h. für die Region üblicher Windstärke gemessen werden. Schallemissionen von einzelnen WEA werden in Deutschland nach dem Verfahren der DIN EN 61400-11 in Verbindung mit Konkretisierungen erhoben, die in den Techn. Richtlinien für WEA (Teil 1) festgelegt sind. Es sollte auch die Unterteilung in mechanisch wie aerodynamisch erzeugte Geräusche erfolgen. Der Schattenwurf der WEA ist zwingend zu beachten. Werden hier Grenzwerte erreicht, müssen die WEA abgeschaltet werden. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 6 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 4 Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung 2. Aufgrund der bei der Stadt Düren bereits vorliegenden Immissionsschutzgutachten (s. Az. 66/2-1.6.2-34-37,39,45/13)7, wonach ein WEA-Bau in der Zone südwestlich von Erp nicht möglich, da die Immissionswerte gar nicht eingehalten werden können. Infolge ist ein WEA-Bau zwischen Luxemburger Straße und in Verlängerung des Disternicher Weges (beidseitig) rechtlich ausgeschlossen und damit nichtig. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne überarbeitet die Stadt ihre Planung und wird die Bauleitplanung auch weiterhin mit den Nachbarn abstimmen. Aus dem zitierten Immissionsgutachten im Zuge eines Genehmigungsverfahrens zum Bau von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich Vettweiß-Müddersheim ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Nichtrealisierbarkeit weiter Teile der Teilfläche 3. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden. Inwieweit die Planungen in Vettweiß umgesetzt werden, steht noch nicht abschließend fest. 3. Auch der Aspekt des Infraschalls fand bei der Bürgerversammlung keine Berücksichtigung. Studien belegen, dass Infraschallwellen Menschen krank machen (Schlafstörungen, innere Unruhe, Gleichgewichtsstörungen, Angstzustände, Übelkeit, usw.). In diesen Studien wird eine Entfernung von 1,5 bis 2 km zwischen bebautem Gebiet und WEA empfohlen. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen4 wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastun- s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 7 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung gen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht erforderlich gehalten. 4. Offensichtliche (jetzt schon absehbare) gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bevölkerung sind nicht hinnehmbar. Nach Grundgesetz Art. 2 II hat jeder Bürger das Recht auf körperliche Unversehrtheit - Betroffenheit auch bereits wenn eine Gefährdung der Gesundheit vorliegt. Vielleicht wäre es zweckdienlich zu prüfen inwieweit vorhandene Windparks erweitert werden können. Es gibt zudem andere Energiequellen, die deutlich weniger bzw. keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bevölkerung auslösen. Zusammengefasst werden aufgrund o. g. gesundheitlicher Aspekte keine WEA parallel zum Siefenpfad (schon gar nicht in 700 m Richtwertentfernung) akzeptiert, die sich auf die eigene wie auch die Gesundheit der Nachbarn auswirken könnten. Es wird avisiert gegen etwaige Genehmigungsverfahren in diesem Bereich mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln vorzugehen. 4. Einsendung 4 16.03.2016 mit Bezug auf die Bürgerversammlung am 10.03.2016 Der Anregung 4 ist gefolgt. Im konkreten Genehmigungsverfahren, wenn WEA-Typen und -Standorte feststehen, muss die Einhaltung der zulässigen Richtwerte belegt werden. Zudem werden die Umweltbelange, darunter die Gesundheit der Menschen, im Verfahren berücksichtigt. Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu errichten. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist bereits im Plankonzept berücksichtigt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden, da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind. Hiermit wird der Widerspruch zu den geplanten neuen Anlagen eingebracht (Adressen- und Unterschriftenliste mit 22 Unterschriften beigefügt): 1. Zerstörung des Landschaftsbildes Nach bisher bekannten Informationen soll die weitere WEA auf dem Gebiet links zwischen Disternicher Weg und dem im rechten Winkel dazu verlaufenden Erpa-Flutälchen errichtet werden. Die Blickrichtung 8 Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und beeinflussen damit zwangsläufig das Landschaftsbild. Durch die Tatsache, dass die Windenergienutzung im Außenbereich gesetzlich Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung aus den Wohnzimmern der äußeren Häuserreihe am Siefenpfad fällt direkt auf das geplante Bebauungsgebiet. Es wird allen generell der bisher freie Blick auf die Felder in Richtung Eifel genommen. privilegiert ist, lässt sich die Errichtung von WEA im Außenbereich nicht vermeiden. Durch eine Bauleitplanung kann die Gemeinde die räumliche Anordnung steuern und damit den Einfluss auf das Landschaftsbild gering halten. Sie muss in ihrem Plankonzept aber sicherstellen, dass der Windenergie substanziell Raum gegeben wird. Gerade zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist es sinnvoll, Konzentrationszonen dort zu bündeln, wo Vorbelastungen gegeben sind. Es sei zudem angemerkt, dass die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein nach der Rechtsprechung nicht geeignet sind, das Orts- oder Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten (s. a. Kap. 5.2.2.3 des Windenergie-Erlasses bzw. Urteil vom 28.02.2010 des OVG Lüneburg, Az. 12 LB 243/07). 2. Abwertung von Häusern und Grundstücken Die Häuser sind ab 1971 in Etappen errichtet worden mit Bewusstsein, einen unverbauten Blick auf Felder und Eifelvorland zu haben. WEA in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngebiet bedeutet eine Abwertung der Grundstücke und Häuser um 20-40 % (Aussage eines erfahrenen Maklers). Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftslage, Inflation, Angebot von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig. Ein direkter Einfluss von WEA auf die Preise von Immobilien ist empirisch nicht nachzuweisen, wenn gleich die Planung und Errichtung von WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen können. Langfristig wirken sozio-ökonomische Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als 9 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 5 WEA im Umfeld. Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 6 war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Lagegunst darüber hinaus nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Grundsätzlich kann kein Grundeigentümer auf einen unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). 5. Einsendung 5 21.03.2016 3. Lärmbelästigung Zwischen Wohnanlagen und geplantem Windpark verläuft die stark befahrene Landstraße zwischen B 265 und Nideggen. Bei den häufigen Winden aus West/Südwest ist der Verkehrslärm deutlich zu hören - die WEA würden die Lärmbelästigung weiter verstärken. Die Anregung 3 wird zur Kenntnis genommen. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Immissionsquellen werden hierbei berücksichtigt. 1. Es wird das Ökoplan-Gutachten in Frage gestellt wegen fehlender Objektivität, sich selbst widerspricht, eklatante und elementare Lücken aufweist. Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. 2. Gemarkung Erp - Biotope Gemarkung Erp ist ab S. 54 des Gutachtens nicht Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. 5 VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und Immobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/ Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf 6 FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/ windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf 10 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung mehr vorhanden bzw. erwähnenswert. Jedoch liegt südlich von Erp ein geschichtliches Denkmal, der Judenfriedhof. Südwestlich verlaufen die Erpa mit angrenzender Grünlandwiese sowie eine vom Kreis erworbene „Renaturierungsfläche“ mit Anpflanzungen und Kräuterbewirtschaftungsfläche durch den NABU. Es folgen „Erpa-Tälchen“ mit Baumreihe, die sich landschaftlich an das Gehölz „Gemeinde-Bruch“ mit anschließendem geschütztem Grünland an den Ortsrand angliedert. Renaturierungsfläche am Modellflugplatz Erp bleibt, anders als in Friesheim, ebenfalls unberücksichtigt. Biotopverbund zur Zülpicher Börde, Steinemaar wird nicht dargestellt. Die Gesamtbeschreibung der Biotope lt. Gutachten entfällt für die Erper Gemarkung komplett. Eine Bilddokumentation, anders als im Gutachten und wenn man diese gewollt hätte, wäre hilfreich gewesen. Die Belange des Denkmal- und Biotopschutzes werden im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil des Begründung (Kap. 5) sowie in Kap. 6.9 der Begründung berücksichtigt. Sofern hochwertige Randbereiche als WEA-Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Der Umweltbericht wird zum Entwurf mit vorgelegt. Artenschutzrechtliche Belange werden zudem in der Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) berücksichtigt. 3. Punkt 4.4.9 des Gutachtens Es wird auf veröffentlichte Presseberichte verwiesen. Aussage zwischen Erp und Friesheim ist zu lapidar und entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Anregung 3 wird zur Kenntnis genommen. Die Benennung der Flächenkomplexe erfolgte anhand der räumlichen Lage der Potenzialflächen innerhalb des Stadtgebietes. 4. S. 43 des Gutachtens Potenzialflächen östlich und nördlich von Erp als Konzentrationszonen empfohlen - auf S. 44 Flächen zwischen Erp und Friesheim werden nicht empfohlen wurde nicht verstanden Die Anregung 4 wird zur Kenntnis genommen. Die Potenzialflächen „östlich und nördlich von Erp“ liegen westlich der Potenzialflächen „zwischen Erp und Friesheim“. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Flächenkomplexe. 5. S. 44 des Gutachtens Bei der Nutzung der östlichen und nördlichen Flächen wird Erp als umzingelt angesehen. Da dieser Bereich für die Erper Bürger für die Naherholung mehr oder weniger ausscheidet, kann von 90 % Umzingelung des Naherholungsgebietes ausgegangen werden, was ebenfalls nicht für die Anwohner zumutbar ist. Verweis auf städtebauliche Vorgabe auf S. 44 - was ist städtebaulich beabsichtigt? Der Anregung 5 wird gefolgt. Das Thema Umzingelung der Ortschaft Erp wird im Zuge der Überarbeitung der Planungsunterlagen berücksichtigt. Die Abgrenzungen der Konzentrationszonen werden unter Berücksichtigung weiterer Aspekte angepasst. 6. Was unerwähnt ist, dass sich das Kies- und Der Anregung 6 wird gefolgt. 11 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Deponiegelände (Deponieklasse I) in Erp ausweitet und dadurch die Naherholung beeinträchtigt wird. Die geplante Kiesgruben- und Deponieerweiterung hat Auswirkungen auf die Umwelt, die im Zuge einer Planung betrachtet und abgewogen werden. Die Erweiterungsflächen werden als „weiche“ Tabuzone im Plankonzept berücksichtigt. Inwieweit sich die Planung der Kies- und Deponieerweiterung auf die Umwelt auswirkt ist nicht Bestandteil dieser FNP-Änderung. Darüber hinaus werden Deponieflächen nach Verfüllung rekultiviert, so dass in direkter Ortsrandlage zusätzliche mittelfristig Naherholungs- / Grünbereiche entstehen. 7. Gutachten insgesamt Das Gutachten scheint mehr als oberflächlich und erweckt den Eindruck eines Tisch-Gutachtens ohne Ortsbesichtigung, das vom Auftraggeber nicht plausibilisiert sondern eher zweckorientiert mit erstellt wurde. Anregung 7 wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Die notwendige Einteilung der zu berücksichtigenden Tabuzonen und weiterer konkurrierender Belange erfolgte in Abstimmung mit der Stadt Erftstadt. Im Rahmen der Erstellung des Plankonzeptes fanden Ortsbegehungen statt. 8. Wenn gemäß Energieatlas ca. 1.200 ha ausgewiesen werden müssen und davon ca. 740 ha auf einen Ortsteil (über 60 %) verlagere, wird es sich ziemlich einfach gemacht. Man ist der Überzeugung, dass bereits bzgl. WEAAnzahl, Standort etc. mehr oder weniger Einvernehmen besteht. Die Anregung 8 wird zur Kenntnis genommen. Wie bereits ausgeführt fußt die Planung auf einer Untersuchung, die nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt wurde. Die Untersuchung definiert „harte“ und „weiche“ Tabuzonen und ermittelt nach dem Ausschlussprinzip Eignungsgebiete, die nach einer näheren Betrachtung der Raumempfindlichkeit und konkurrierender Belange weiter reduziert wurden. Weitere Veränderungen erfolgen im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung und der konkreten Betrachtung einzelner Umweltbelange. Die Planung ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, Die Festlegung konkreter Standorte ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. 12 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 9. Es wird um Offenlegung der Kosten für das Gutachten sowie um eine Rückäußerung gebeten. Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung 9 wird nicht gefolgt. Die Frage nach den Kosten zielt nach Ansicht der Verwaltung auf eine Diskussion, die für die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Planung und ihrer möglichen Auswirkungen nicht relevant ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Vergabe von Planungsaufträgen durch die Stadt den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Deren Einhaltung wird durch die Gremien des Rates kontrolliert. Alle Personen erhalten eine Eingangsbestätigung ihrer Stellungnahme. Das Ergebnis der Abwägung wird nach Beschluss der Planung durch den Rat mitgeteilt. 6. Einsendung 6 23.03.2016 Es wird die Planung für die Region um Erp abgelehnt. 1. Es sind bereits jetzt die vorhandenen WEA zu sehen und bei Westwind auf der Terrasse zu hören. Der derzeitige Abstand ist noch zu ertragen, jedoch eine Abstandsverkürzung und Erhöhung der WEA-Anzahl ist inakzeptabel. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Die im Plankonzept definierten vorsorglichen Immissionsschutzabstände sind Mindestabstände. Da im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) belegt werden muss, stehen zukünftige WEA nicht zwangsläufig am siedlungsnahestem Punkt. 2. Nach dem Zuzug im Jahr 2000 aufgrund des Landschafts- und Erholungswertes wird die Begeisterung über die weitläufige, unverbaute Landschaft kontinuierlich untergraben. Die Erholungsnutzung in der Erper Region wird immer weiter zerstört (erste WEA und deren Erweiterung, Geflügelzucht zwischen Erp und Müddersheim - jetzt Erweiterungspläne des Windparks nur unter Einhaltung der Mindestabstände). Planungskonzept S. 27: Erholungsfunktion von „bestimmten Räumen im Stadtgebiet“ hierzu wird vor allem das eigene Wohnzim- Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. Die Bewertung von Landschaftsbild und Erholung werden in den Planungsunterlagen bereits berücksichtigt (s. Plankonzept Kap. 4.3, Begründung Kap. 5 Umweltbericht). 13 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung mer und Terrasse gezählt - sowie die Feldwege, die „vor allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung“ genutzt werden. All das wird durch die geplanten WEA, die laut Planung zum Greifen nah sein werden, zerstört. 3. Der Wert der eigenen Immobilie wurde bereits durch die bisher errichteten WEA gemindert, was auch weiterhin billigend in Kauf genommen wird (Verweis auf Planungskonzept S. 26: insbesondere Standorte mit bestehender Vorbelastung, die durch „zusätzliche Belastung nicht oder eher geringfügig weiter entwertet werden und dafür bisher nicht belastete, ungestörte Landschaftsbereiche geschont werden“). Wie werden wir entschädigt? Bekommen wir den Strom demnächst umsonst? Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftslage, Inflation, Angebot von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig. Ein direkter Einfluss von WEA auf die Preise von Immobilien ist empirisch nicht nachzuweisen, wenn gleich die Planung und Errichtung von WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen können. Langfristig wirken sozio-ökonomische Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als 7 WEA im Umfeld. Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 8 war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Lagegunst darüber hinaus nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinne des Art. 14 7 VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und Immobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/ Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf 8 FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/ windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf 14 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung Abs. 1 S. 1 GG. Grundsätzlich kann kein Grundeigentümer auf einen unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). Die Errichtung von WEA in bereits vorbelasteten Landschaftsräumen ist zu bevorzugen vor denen die bisher unbelastet sind (s. a. Windenergieerlass Kap. 4.3.6). 4. 7. 9 Einsendung 7 29.03.2016 Durch die Planung würde der Blick aus dem Wohnzimmer und der Terrasse weiter verschandelt. Bei Abendsonne wird ein Schattenwurf der WEA und bei Westwind verstärkte Geräusche erwartet. Der Immobilienwert wird sinken. Der Naherholungswert ist weg. Daher wird die Planung entschieden abgelehnt. Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Lechenich, Flur 1, Flurstücke 16, 17, 18, 19, 20 wird beantragt, die genannten Flurstücke als Konzentrationszone mit aufzunehmen. Begründung: Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante Immissions9 richtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Die Bewertung von Landschaftsbild und Erholung werden in den Planungsunterlagen bereits berücksichtigt (s. Plankonzept Kap. 4.3, Begründung Kap. 5 Umweltbericht). Im Übrigen wird aus die Ausführungen zu Anregung 3 verwiesen. Der Anregung, die genannten Flurstücke als Konzentrationszone auszuweisen wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den aner- Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 15 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ausreichende Entfernung zur Wohnbebauung (über 500 m / 700 m bis zum nächsten Wohnhaus), Flurstück ist aufgrund der RegionalplanEinstufung „Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ ausgeschlossen worden, intensive Agrarnutzung und Windenergie schließen sich, mit Verweis auf Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 unter Pkt. 3.2.4.3, nicht aus, Gemäß aktuellem Regionalplan Abschnitt D.1.2 wird u. a. als Ziel definiert, dass die „Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich“ ist dieser unabweisbare Bedarf ist gegeben, da sonst in Erftstadt kein „substanzieller Raum“ für die Windenergienutzung vorhanden ist und umso mehr, wenn sich der geforderte Abstand zur Wohnbebauung sich erhöht, es wird in Anlehnung an das unter Ziel 3 Abs. 2 genannte „vorrangige Ziel“ gefordert, die Chancen im Plangebiet für den existenzund entwicklungsfähigen Betrieb durch die Ausweisung als Vorrangzone zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, in Anlehnung an Ziel 3 Abs. 4 sind die Eigentümer zur Kooperation bereit, die Bodenqualität ist innerhalb wie außerhalb der „Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung“ quasi identisch, auf den Grundstücken erfolgt gewöhnlicher Ackerbau - Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw. sind nicht vorhanden, sollten letztgenannte angelegt werden, lassen sich diese mit der Windenergienutzung vereinbaren, aufgrund der Planung, WEA dicht an Wirtschaftswege zu stellen, wird der Bodenverbrauch sehr gering sein - bei ca. 1.000 m² 16 Art und Umfang der Berücksichtigung kannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Die notwendige Einteilung der zu berücksichtigenden Tabuzonen und weiterer konkurrierender Belange erfolgte in Abstimmung mit der Stadt Erftstadt. Im Plankonzept wurde der „Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ gemäß Regionalplan als „weiche“ Tabuzone bewertet, da dieser Bereich dieser Nutzung vorbehalten sein soll und somit der Windenergienutzung nicht zur Verfügung steht. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 8. Einsendung 8 22.03.2016 9. Einsendung 9 04.04.2016 Fundament- und Kranstellfläche wäre es deutlich weniger als 1 % der Gesamtfläche dies ist vertretbar und rechtfertigt nicht, die Flächen aus den Vorrangflächen auszuschließen. Es sei bei Kölner Stadt-Anzeiger übliche Praxis die Leser bei Themen wie „Erneuerbare Energien“ grob fahrlässig/vorsätzlich, einseitig, irreführend zu informieren und die korrigierenden Leserbriefe nicht zu veröffentlichen. Es sind Kernpunkte zum Pressekodex beigefügt. Der Zeitung sind die Fakten seit vielen Jahren durch zahlreiche korrigierende Leserbriefe bekannt, wodurch sie die Leser bewusst täuschen. Ein Interview mit dem Verlag des veröffentlichten Buches ist beigefügt. Auch der Leserbrief „Erper wünschen sich ein Stückchen Horizont“ vom 17.03.2016 ist angehangen. Es wird Einspruch bzw. Beschwerde gegen Planungen bzgl. Zone 4 (Flächen südlich Niederberg) und teilweise Zone 3 (Flächen östlich von Friesheim) hier unmittelbare Nähe Niederberg. Art und Umfang der Berücksichtigung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aussagen zu grundsätzlichen Fragen des Klimaschutzes und der Erneuerbaren Energien sind für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. 1. Es wird überhaupt nicht berücksichtigt, das schon 17 WEA in unmittelbarer Nähe im Kreis Euskirchen an der Grenze zu Niederberg stehen und auf Zülpicher Gebiet Überlegungen bzgl. WEA bestehen. Es entstehen erhebliche Belastungen für die Menschen in Niederberg bzgl. Emissionen, Sicht, Schattenwurf und Optik der vielen WEA. Der Anregung 1 wird gefolgt. Im Rahmen der interkommunalen Abstimmung sowie im Rahmen der Beteiligunsverfahren zur FNP-Änderung werden die umliegenden Kommunen am Verfahren beteiligt und deren Stellungnahmen berücksichtigt. Zudem sind im konkreten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der rechtlich zulässigen Richtwerte auch unter Berücksichtigung bestehender Immissionsquellen nachzuweisen. 2. Es sinken die Häuserpreise mit finanziellen bzw. vermögensbezogenen Belastungen. Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftslage, Inflation, Angebot von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf 17 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht 10 vorhanden war. 3. 10. Einsendung 10 04.04.2016 Die erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft bzw. Natur sind ebenfalls intensiver zu prüfen bzw. zu würdigen. Rund um Niederberg sind diverse Vogel- (z. B. Eisvögel etc.) und Fledermausarten zu beobachten. Diverse Zugvögel nutzen das Gelände rund um Niederberg als Rastplatz (z. B. Kraniche). Der Anregung 3 wird gefolgt. Die Auswirkungen auf Landschaft und Natur werden im Plankonzept berücksichtigt. Mit der Artenschutzprüfung und dem Umweltbericht werden diese vertieft. Die Planung wird zum Entwurf entsprechend überarbeitet. Stellungnahme ist gegen die Planung für den Ortsteil Erp gerichtet. und per Post am 07.04.2016 mit Verweisen auf die Bürgerversammlung am 10.03.2016 1. Abstände Alte WEA mehr als 1.400 m (grob ermittelt) bei 99 m Rotorspitze entfernt. Betroffenes Gebäude liegt nicht am nordwestlichen Bebauungsrand (Foto vom 12.03. 2016 mit Ausblick beigefügt). Die Bestandsanlagen sind seinerzeit wohlabgestimmt in gebührender Entfernung errichtet wurden. Bei der jetzigen Planung mit 700 m Abstand und Rotorspitzen von 150 m werden die WEA als bedrohlich 10 Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 700 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Eines höheren Mindestabstands, wie z. B. der FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/ windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf 18 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang mit zu geringen Abständen wahrgenommen. Besonders in westlicher Richtung ist am südlichen Teil von Erp, Disternicher Weg, in den Abendstunden des Sommers mit erheblichem Schattenschlag zu rechnen (Foto vom 12.03.2016 mit Fluchtstab bei 700 m zur letzten Bebauung im südlichen Erp beigefügt). Mit Verweis auf das EEG und der Landesregierung Bayern, wurde durch letztere ein pragmatischer Abstand mit 10-facher Gesamthöhe der WEA verabschiedet. Resümee oder Wunsch: es sollten schon in der FNP-Änderung größere Abstände gewählt werden. 2. Alter Ratsbeschluss zu den ersten Windparks im Stadtgebiet Aspekt keine weiteren Flächen für WEA im Bereich der Stadt Erftstadt auszuweisen. Wieso wird dieser Beschluss so einfach übergangen. Dieser Aspekt sollte mit den Bürgern offen und transparent diskutiert werden. 11 Art und Umfang der Berücksichtigung 10-fachen Anlagenhöhe, zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante Immissions11 richtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Ein entsprechender Ratsbeschluss nach dem Jahr 2001 liegt nach den Recherchen des Ratsbüros nicht vor. Unabhängig hiervon steht es dem Rat aber frei, seine Beschlüsse zu ändern, sofern dies erforderlich ist. Ausgenommen ist eine Bindungsfrist von 4 Monaten. Aufgrund der Änderungen in der Rechtslage seit Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist es erforderlich die Darstellung von Konzentrationszonen zu überarbeiten, damit die Planung auch Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 19 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung langfristig ihre Steuerungsfunktion erfüllen kann, d.h. dass WEA nur innerhalb der Konzentrationszonen errichtet werden dürfen, und nicht im gesamten Außenbereich des Stadtgebietes von Erftstadt. 3. Der Anregung 3 wird gefolgt. Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt sowie falls notwendig im konkreten Genehmigungsverfahren mit faunistischen Erfassungen vertieft untersucht. 4. Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Aspekte der Photovoltaik-Nutzung betreffen nicht das FNP-Änderungsverfahren. Ein Ersetzen der Planung durch andere erneuerbare Energien ist nicht möglich, da der Privilegierungstatbestand unabhängig von anderen erneuerbaren Energien gegeben ist. Flugroute von Zugvögeln auf der Süd-SüdWest- Route über den Disternicher Weg Betrachtung des Naturschutzes, insb. Schutz von Arten - 2 beigefügte Fotos mit Zugvögel direkt über dem Disternicher Weg auf der Süd-West-Rückkehrroute im Frühjahr (12.03.2016) und Greifvögel direkt neben dem Disternicher Weg an der 700 m-Marke (12.03.2016). Nach aktuellem Urteil aus Hessen (Az. 1 K 602/13) wird es im Genehmigungsverfahren schwer, wenn es sich bei den Zugvögeln auch um Schwarzstörche und bei den Greifvögeln auch um Rotmilane handelt. Es bleibt zu prüfen, ob nicht ausgewiesene Bereiche im FNP mit der Zugvögel-Flugroute zusammenfallen, und vorher herausgenommen werden, um dem Naturschutz schon in der Planung Rechnung zu tragen. Alternativvorschlag: vielleicht doch mehr Photovoltaik Von der Stadtverwaltung bei der Bürgerversammlung abgewiesen, da man hier bereits schon tätig ist. Lt. Solarkataster des Rhein-Erft-Kreises sind Flächen mit insgesamt 6 % installiert, bei einem Potenzial von 94 % (Stand 28.02.2015). Das Potenzial der Stadt Erftstadt an „Konversionsflächen“ dürfte noch groß sein. Als Idee Verweis zu einem Artikel bzgl. eines entstehenden Bürger-Solarparks, in Hürth. 11. Einsendung 11 05.04.2016 Die Planung rund um Erp wird abgelehnt. 1. Das eigene Grundstück liegt am Ortsrand von Erp, der Garten und Terrasse liegen in westlicher Richtung mit direktem Ausblick auf die bestehenden WEA - bei starkem Wind sind sie zu hören. Dieser Abstand ist gerade noch akzeptabel. Laut neuem Kon- 20 Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines einzuhaltenden Mindesabstandes von WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 2. 12 Art und Umfang der Berücksichtigung zept sollen neue WEA im Abstand von ca. 700 m zum Grundstück gebaut werden. Nach eigenem Wissen ist aber gemäß gesetzlicher Bestimmung ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 700 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird konkret im Genehmigungsverfahren zu einem konkreten Vorhaben im Detail geprüft. Eines höheren Mindestabstands, wie z. B. 1.000 m, zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Durch die sehr nahe Bebauung der neuen WEA sinkt der Marktwert der eigenen Immobilie erheblich. Wer zahlt den Wertverlust des eigenen Grundstückes? Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise, Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht 12 vorhanden war. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grund- FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/ windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf 21 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung sätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). 3. 13 Die eigene Terrasse wird gern zum Feierabend genutzt, was bei der Nähe der neuen WEA nicht mehr der Fall sein würde, da die Geräuschentwicklung und der zu erwartende Schattenwurf der WEA sich als sehr störend erweisen würden. Auch wird die Erholungsnutzung der Erper Region (Spaziergänge, Joggen, Natur genießen) immer weiter zerstört. Bereits jetzt verschandeln die zahlreichen anderen WEA der Grenznachbarn (Vettweiß/Zülpich) das Naturbild. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante Immissions13 richtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Die Bewertung von Landschaftsbild und Erholung werden in den Planungsunterlagen bereits berücksichtigt (s. Plankonzept Kap. 4.3, Begründung Kap. 5 Umweltbericht). Eine Veränderung des Landschaftsbildes durch WEA, die auch das „Landschaftserleben“ beeinflussen bzw. verändern kann, lässt sich nicht vermeiden und ist der durch den Gesetzgeber im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung immanent; sie findet als gleichrangiger Belang im Verfahren Berücksichtigung. Es sei zudem angemerkt, dass die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein auch nach der Rechtsprechung nicht geeignet sind, das Orts- oder Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass WEA angesichts Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 22 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung ihrer Größe markant in Erscheinung treten (s. a. Kap. 5.2.2.3 des Windenergie-Erlasses bzw. Urteil vom 28.02.2010 des OVG Lüneburg, Az. 12 LB 243/07). 4. 12. Einsendung 12 05.04.2016 sowie per Post am 08.04.2016 Warum werden die WEA nicht auf den leeren Feldern zwischen der Firma Rhiem und Lechenich gebaut, wo keine Häuser stehen und keine Mitbürger mit WEA belästigt werden? Es wird gehofft, dass die Entscheidung, die WEA so nahe am Wohngebiet zu bauen, nochmals überdacht wird. Als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Erp, Flur 12, Flurstück 86, 87, 88, 89 werden Verfahrensfehler gerügt. 1. Das Plankonzept von Ökoplan wurde nicht in der aktuellen Fassung (71 Seiten) ausgelegt. Die am 10. Und 15.03.2016 zu den Bürgerversammlungen ausgelegte Kartierung entspricht nicht den ausgelegten Unterlagen (Begründung zum Vorentwurf, Stand Oktober 2015 und Plankonzept, Stand März 2015). Es divergiert insbesondere die insgesamt auszuweisenden Flächen (1.204,4 ha in der Begründung mit Stand Oktober 2015 1.233,1 ha Plankonzept in Erörterungsterminen). Es ist insgesamt widersprüchlich, dass die im Vorentwurf empfohlene Zone 1 (Köttingen) auf Kartierung in Erörterungsterminen nicht mehr berücksichtigt wurde. 2. Die Einteilung der Raumeinheiten ist nach objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar (insbesondere bei RE 5), so dass die Zuordnung der einzelnen Potenzialflächen zu den RE nicht nachvollziehbar und sachwidrig ist. 23 Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Die Abgrabungsflächen sowie der Erweiterungsflächen der Abgrabung bzw. Deponie können nicht als Konmzentrationszonen dargestellt werdem , da es sich um konkurrirende Nutzungen handelt. Zudem erfolgt aufgrund anderer Aspekte eine Verkleinerung der Teilfläche 3. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Nach Beginn der frühzeitigen Beteiligung und vor Durchführung der Informationsveranstaltungen am 10. bzw. 15.03.2016 erfolgten bereits notwendige Anpassungen der Planungsunterlagen. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung angepasst. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Die im Plankonzept angewandte Abgrenzung der untersuchten Raumeinheiten erfolgte anhand der Betrachtung der jeweils anzusetzenden Einzelkriterien, die letztlich bewertet wurden und zu einer Gesamtbewertung der Raumeinheit führte. Die Unterteilung erfolgte nicht anhand einer Straße oder Sichtweise, sondern wie im Plankonzept (Kap. 4.3.1) dargelegt, im Zusam- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung menspiel der jeweiligen Einzelkriterien. 3. Das Zurückstellen der Potenzialfläche „Landwirtschaftsfläche zwischen Erp und Friesheim“ lässt sich nicht städtebaulich rechtfertigen - sachgerechte Bewertung der Raumempfindlichkeit erfordert, diese Potenzialfläche als Konzentrationszone auszuweisen. Die aktuelle Bewertung verkennt die tatsächliche Raumempfindlichkeit, die fehlerhaft mit „hoch“ eingestuft wurde und zum sachwidrigen ausscheiden dieser Fläche führte - auch hinsichtlich auf die konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche als auch im Vergleich der Flächen untereinander. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Im Zuge der Abwägung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Bewertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. Die zitierte Raumeinheit mit der als „hoch“ bewerteten Raumempfindlichkeit ergab sich u. a. aufgrund der Lage innerhalb einer landesbedeutsamen Kulturlandschaft. Zudem wäre bei gleichzeitiger Umsetzung der Konzentrationszonen östlich von Friesheim bzw. Niederberg und der Zonen zwischen Erp und Friesheim von einer Umzingelungswirkung für die Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr auszugehen. Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu errichten, wie dies im Bereich zwischen Erp und Friesheim der Fall ist. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist bereits im Plankonzept berücksichtigt. 4. Der Ausweisung der Zone 2 und 3 in der RE 1 stehen diverse Vollzugshindernisse entgegen (Verhinderungsplanung), welche der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen lassen sich die Vorhaben auf diesen Flächen nicht im vorgesehenen Umfang realisieren. Und sie liegen im Anlagenschutzbereich des Doppler-UKW-Dreh- Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Da im FNP-Änderungsverfahren lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen geschaffen werden und noch keine WEA-Standorte, -Typen, -Größen feststehen, können noch keine Aussagen zu den zu erwartenden Schallimmissionen getroffen werden. Im konkreten Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Richtwerte 24 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 5. 13. Einsendung 13 05.04.2016 Art und Umfang der Berücksichtigung funkfeuers im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich. Es ist absehbar, dass die erforderlichen Zustimmungen aufgrund des Ausmaßes der bestehenden Vorbelastung nicht erteilt werden. Die Flächen sind zudem erkennbar dem Risiko artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände behaftet - ASP wurde bislang nicht ausgelegt. belegt werden. Gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) wird der erweiterte Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR im Verfahren berücksichtigt. Mit Hinweis auf mögliche Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen ist jedoch grundsätzlich eine Errichtung von WEA möglich. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungsanlage zu überprüfen. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen keine Vollzugshindernisse. Die Kriterien bzgl. der Annahme der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Es wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, warum die Fläche zwischen Erp und Friesheim freigehalten werden soll. Hier handelt es sich tatsächlich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Im Kap. 5.1 des Plankonzeptes sind die Gründe (u. a. Umzingelungswirkung, landesbedeutsame Kulturlandschaft) dargelegt, warum die Potenzialfläche zwischen Erp und Friesheim nicht für eine Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen wird. Zudem würde sich bei Nutzung der Flächen östlich von Friesheim und Niederberg in Zusammenhang mit bestehenden WEA im Süden auch eine „Umzingelung“ der Ortschaften Friesheim und Niederberg ergeben. Im Rahmen der städtebaulichen Steuerung soll der Raum zwischen Friesheim und Erp von WEA freigehalten werden, um die Belastung der Bewohner niedrig zu halten und gleichzeitig der Windenergie substanziell Raum zu geben (s. Plankonzept Kap. 5.3). Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann somit nicht ausgegangen werden. Es wird sich ausschließlich auf das Gebiet nordwestlich der A 1, Richtung Friesheim bezogen. Hier befinden sich auf fast jeder Ackerfläche Drainagen (in ca. 50-70 cm Tiefe). Beim WEA-Bau sollte 25 Der Anregung wird gefolgt. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit des gesamten Drainagesystems in diesem Gebiet erhalten bleibt. Es sollte bereits bei der Planung auf vorhandene Drainagen hingewiesen werden und diese bei Beschädigungen durch den Bauherrn wieder ordnungsgemäß Instand gesetzt werden müssen. Unterlagen zum Verlauf der Drainagen können eingesehen werden. 14. Einsendung 14 06.04.2016 sowie per Post am 08.04.2016 mit Bezug auf die Bürgerversammlung am 10.03.2016 Es wird sich dem Widerspruch der Anlieger (s. Einsendung 4), die auch beigefügt ist, angeschlossen und folgende Ergänzung anführen: 1. Zerstörung des Landschaftsbildes Nordwest-Bereich von Erp ist bereits stark belastet. Die optisch bedrängende Wirkung wird hier drastisch verstärkt, wenn nun auch die Nachbargemeinden aufgefordert werden, dort weitere WEA zu errichten. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. 2. Abwertung von Häusern und Grundstücken Entgegen den Aussagen bei der öffentlichen Versammlung kann es nach den zur Verfügung gestellten Unterlagen (Immobilienbrief Nr. 321 und dem Auszug aus der eBZ) durchaus kurzfristig durch den WEA-Bau zu Verzögerungen beim Verkauf von Immobilien bzw. Irritationen und zu Preiszugeständnissen kommen. Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. Wenn gleich die Planung und Errichtung von WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen können, ist ein direkter Einfluss von WEA auf die Preise von Immobilien empirisch nicht nachzuweisen - langfristige Auswirkungen sind nicht abzusehen. Der Immobilienmarkt ist von vielen Faktoren abhängig. Somit sind Vergleiche von Haus- und Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig. Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle 26 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 14 war. 3. Lärmbelästigung Auch der entstehende Infraschall wird für besorgniserregend gehalten. In Nachbarländern werden bereits staatliche Untersuchungen aus Angst vor möglichen Gesundheitsschäden durch Infraschall durchgeführt. Auch zu „Elektrosmog“ wurden bisher keine Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach heutigem Stand der Wissen15 schaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht erforderlich gehalten. Die Thematik Elektrosmog ist nicht bauleitplanrelevant. Belastungen von Wohnplätzen mit Elektrosmog sind nicht zu erwarten. Folgender Vergleich kann als Anhaltswert dienen: Für den Neubau einer Freileitung im Höchstspannungsbereich (ab 380 kV) ist ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich einzuhalten (s. § 2 Abs. 2 EnLAG). Gemäß Anlage 4 Abstandserlass NRW sind zum Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Abstände von 10 m bzw. 40 m zu 110 kV- bzw. 380 kV-Freileitungen einzuhalten. Bei Erdkabeln wird von einem Einwirkbereich von 1 m ausgegangen (vgl. Punkt II.3.1 der Hin- 14 FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/ windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf 15 s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 27 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung weise zur Durchführung der Verordnung über 16 elektromagnetische Felder - 26. BImSchV). Im vorliegenden Fall könnten WEA erst in Abständen von mindestens 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich, also in größeren Abständen errichtet werden. Aufgrund der größeren Abstände und der zu erwartenden schwächeren elektromagnetischen Felder einer WEA im Vergleich z. B. zu einer 110 kV- bzw. 380 kV-Freileitung sind keine erheblichen gesundheitlichen Risiken zu erwarten. 16 4. Erholungsnutzen / Artenschutz Die Erholungsnutzung wird im betroffenen Landschaftsgebiet stark beeinträchtigt. Es sollte geklärt werden, ob ausreichend Schutzzonen (Artenschutz / Landschaftsschutz) berücksichtigt wurden. Es müssten bspw. WEA während der Brutzeit bestimmter Vogelarten (Wiesenweihe u. a.) in diesem Gebiet abgestellt werden. Der Anregung 4 wird gefolgt. Die Belange der Erholungsnutzung werden in den Planungsunterlagen berücksichtigt (s. Plankonzept Kap. 4.3, Begründung Kap. 5 Umweltbericht). Die artenschutzrechtlichen Belange, so auch Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten werden im Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) bzw. in ggf. durchzuführenden Erfassungen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt, so dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. 5. Siedlungserweiterungen Diese werden z. B. im Bereich Erp und Lechenich aufgrund des Mindestabstandes von 700 m zwischen WEA und Wohnbebauung verhindert. Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Alle relevanten Siedlungserweiterungen sind berücksichtigt, von denen auch die entsprechenden Abstände ermittelt wurden. 6. Allgemein Es erscheinen auch aus guten Ortskenntnissen die Flächen zwischen Erp und Friesheim deutlich besser geeignet. Es kann sich vorgestellt werden, die eigenen Der Anregung 6 wird nicht gefolgt. Im Zuge der Abwägung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Bewertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung EnLAG - Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz) vom 21.08.2009 (BGBl. I 2870, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I 2490); Abstandserlass vom 06.06.2007 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 3 - 8804.25.1 (Stand 21.06.2016); LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) Beschluss der 128. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz am 23.10.2014. 28 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Grundstücke zur Verfügung zu stellen. 15. Einsendung 15 07.04.2016 Art und Umfang der Berücksichtigung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. Im Kap. 5.1 des Plankonzeptes sind die Gründe dargelegt, warum die Potenzialfläche zwischen Erp und Friesheim nicht für eine Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen wird. Zudem würde sich bei Nutzung der Flächen östlich von Friesheim und Niederberg in Zusammenhang mit bestehenden WEA im Süden auch eine „Umzingelung“ der Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr ergeben. Im Rahmen der städtebaulichen Steuerung soll der Raum zwischen Friesheim und Erp von WEA freigehalten werden, um die Belastung der Bewohner niedrig zu halten und gleichzeitig der Windenergie substanziell Raum zu geben (s. Plankonzept Kap. 5.3). Als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Erp, Flur 10, Flurstück 113 und 114 werden Verfahrensfehler gerügt. 1. Das Plankonzept von Ökoplan wurde nicht in der aktuellen Fassung (71 Seiten) ausgelegt. Die am 10. Und 15.03.2016 zu den Bürgerversammlungen ausgelegte Kartierung entspricht nicht den ausgelegten Unterlagen (Begründung zum Vorentwurf, Stand Oktober 2015 und Plankonzept, Stand März 2015). Es divergiert insbesondere die insgesamt auszuweisenden Flächen (1.204,4 ha in der Begründung mit Stand Oktober 2015 1.233,1 ha Plankonzept in Erörterungsterminen). Es ist insgesamt widersprüchlich, dass die im Vorentwurf empfohlene Zone 1 (Köttingen) auf Kartierung in Erörterungsterminen nicht mehr berücksichtigt wurde. 29 Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Nach Beginn der frühzeitigen Beteiligung und vor Durchführung der Informationsveranstaltungen am 10. bzw. 15.03.2016 erfolgten bereits notwendige Anpassungen der Planungsunterlagen. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung angepasst. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung 2. Die Einteilung der Raumeinheiten ist nach objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar (insbesondere bei RE 5), so dass die Zuordnung der einzelnen Potenzialflächen zu den RE nicht nachvollziehbar und sachwidrig ist. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Die im Plankonzept angewandte Abgrenzung der untersuchten Raumeinheiten erfolgte anhand der Betrachtung der jeweils anzusetzenden Einzelkriterien, die letztlich bewertet wurden und zu einer Gesamtbewertung der Raumeinheit führte. Die Unterteilung erfolgte nicht anhand einer Straße oder Sichtweise, sondern wie im Plankonzept (Kap. 4.3.1) dargelegt, im Zusammenspiel der jeweiligen Einzelkriterien. 3. Das Zurückstellen der Potenzialfläche „Landwirtschaftsfläche zwischen Erp und Friesheim“ lässt sich nicht städtebaulich rechtfertigen - sachgerechte Bewertung der Raumempfindlichkeit erfordert, diese Potenzialfläche als Konzentrationszone auszuweisen. Die aktuelle Bewertung verkennt die tatsächliche Raumempfindlichkeit, die fehlerhaft mit „hoch“ eingestuft wurde und zum sachwidrigen ausscheiden dieser Fläche führte - auch hinsichtlich auf die konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche als auch im Vergleich der Flächen untereinander. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Im Zuge der Abwägung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Bewertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. 4. Der Ausweisung der Zone 2 und 3 in der RE 1 stehen diverse Vollzugshindernisse entgegen (Verhinderungsplanung), welche der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen lassen sich die Vorhaben auf diesen Flächen nicht im vorgesehenen Umfang realisieren. Und sie liegen im Anlagenschutzbereich des Doppler-UKW-Drehfunkfeuers im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich. Es ist absehbar, dass die erforderlichen Zustimmungen aufgrund des Ausmaßes der bestehenden Vorbelastung nicht erteilt werden. Die Flächen sind zudem erkennbar dem Risiko artenschutzrechtlicher Verbots- Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Da im FNP-Änderungsverfahren lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen geschaffen werden und noch keine WEA-Standorte, -Typen, -Größen feststehen, können noch keine Aussagen zu den zu erwartenden Schallimmissionen getroffen werden. Im konkreten Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Richtwerte belegt werden. Gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) wird der erweiterte Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR im Verfahren berücksichtigt. Mit Hinweis auf mögliche Einschränkungen bzgl. der WEA- 30 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 5. 16. Einsendung 16 07.04.2016 Art und Umfang der Berücksichtigung tatbestände behaftet - ASP wurde bislang nicht ausgelegt. Anzahl und -Höhen ist jedoch grundsätzlich eine Errichtung von WEA möglich. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungsanlage zu überprüfen. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen keine Vollzugshindernisse. Die Kriterien bzgl. der Annahme der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Es wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, warum die Fläche zwischen Erp und Friesheim freigehalten werden soll. Hier handelt es sich tatsächlich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Im Kap. 5.1 des Plankonzeptes sind die Gründe (u. a. Umzingelungswirkung, landesbedeutsame Kulturlandschaft) dargelegt, warum die Potenzialfläche zwischen Erp und Friesheim nicht für eine Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen wird. Zudem würde sich bei Nutzung der Flächen östlich von Friesheim und Niederberg in Zusammenhang mit bestehenden WEA im Süden auch eine „Umzingelung“ der Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr ergeben. Im Rahmen der städtebaulichen Steuerung soll der Raum zwischen Friesheim und Erp von WEA freigehalten werden, um die Belastung der Bewohner niedrig zu halten und gleichzeitig der Windenergie substanziell Raum zu geben (s. Plankonzept Kap. 5.3). Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann somit nicht ausgegangen werden. Es wird wie folgt Stellung genommen: 1. Das Plankonzept von Ökoplan wurde nicht in der aktuellen Fassung (71 Seiten) ausgelegt. Die am 10. Und 15.03.2016 zu den Bürgerversammlungen ausgelegte Kartierung entspricht nicht den ausgelegten Unterlagen (Begründung zum Vorentwurf, Stand Oktober 2015 und Plankonzept, Stand März 2015). Es divergiert insbesondere die insgesamt auszuweisenden Flächen (1.204,4 ha in der Begründung mit Stand Oktober 2015 - 31 Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Nach Beginn der frühzeitigen Beteiligung und vor Durchführung der Informationsveranstaltungen am 10. bzw. 15.03.2016 erfolgten bereits notwendige Anpassungen der Planungsunterlagen. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzei- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung 1.233,1 ha Plankonzept in Erörterungsterminen). Es ist insgesamt widersprüchlich, dass die im Vorentwurf empfohlene Zone 1 (Köttingen) auf Kartierung in Erörterungsterminen nicht mehr berücksichtigt wurde. tigen Beteiligung angepasst. 2. Die Einteilung der Raumeinheiten ist nach objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar (insbesondere bei RE 5), so dass die Zuordnung der einzelnen Potenzialflächen zu den RE nicht nachvollziehbar und sachwidrig ist. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Die im Plankonzept angewandte Abgrenzung der untersuchten Raumeinheiten erfolgte anhand der Betrachtung der jeweils anzusetzenden Einzelkriterien, die letztlich bewertet wurden und zu einer Gesamtbewertung der Raumeinheit führte. Die Unterteilung erfolgte nicht anhand einer Straße oder Sichtweise, sondern wie im Plankonzept (Kap. 4.3.1) dargelegt, im Zusammenspiel der jeweiligen Einzelkriterien. 3. Das Zurückstellen der Potenzialfläche „Landwirtschaftsfläche zwischen Erp und Friesheim“ lässt sich nicht städtebaulich rechtfertigen - sachgerechte Bewertung der Raumempfindlichkeit erfordert, diese Potenzialfläche als Konzentrationszone auszuweisen. Die aktuelle Bewertung verkennt die tatsächliche Raumempfindlichkeit, die fehlerhaft mit „hoch“ eingestuft wurde und zum sachwidrigen ausscheiden dieser Fläche führte - auch hinsichtlich auf die konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche als auch im Vergleich der Flächen untereinander. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Im Zuge der Abwägung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Bewertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. Die zitierte Raumeinheit mit der als „hoch“ bewerteten Raumempfindlichkeit ergab sich u. a. aufgrund der Lage innerhalb einer landesbedeutsamen Kulturlandschaft. Zudem wäre bei gleichzeitiger Umsetzung der Konzentrationszonen östlich von Friesheim bzw. Niederberg und der Zonen zwischen Erp und Friesheim von einer Umzingelungswirkung für die Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr auszugehen. Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in 32 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu errichten, wie dies im Bereich zwischen Erp und Friesheim der Fall ist. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist bereits im Plankonzept berücksichtigt. 4. Der Ausweisung der Zone 2 und 3 in der RE 1 stehen diverse Vollzugshindernisse entgegen (Verhinderungsplanung), welche der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen lassen sich die Vorhaben auf diesen Flächen nicht im vorgesehenen Umfang realisieren. Und sie liegen im Anlagenschutzbereich des Doppler-UKW-Drehfunkfeuers im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich. Es ist absehbar, dass die erforderlichen Zustimmungen aufgrund des Ausmaßes der bestehenden Vorbelastung nicht erteilt werden. Die Flächen sind zudem erkennbar dem Risiko artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände behaftet - ASP wurde bislang nicht ausgelegt. Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Da im FNP-Änderungsverfahren lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen geschaffen werden und noch keine WEA-Standorte, -Typen, -Größen feststehen, können noch keine Aussagen zu den zu erwartenden Schallimmissionen getroffen werden. Im konkreten Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Richtwerte belegt werden. Gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) wird der erweiterte Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR im Verfahren berücksichtigt. Mit Hinweis auf mögliche Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen ist jedoch grundsätzlich eine Errichtung von WEA möglich. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungsanlage zu überprüfen. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen keine Vollzugshindernisse. 5. Die Kriterien bzgl. der Annahme der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Es wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, warum die Fläche zwischen Erp und Friesheim freigehalten werden soll. Hier handelt es sich tatsächlich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Im Kap. 5.1 des Plankonzeptes sind die Gründe (u. a. Umzingelungswirkung, landesbedeutsame Kulturlandschaft) dargelegt, warum die Potenzialfläche zwischen Erp und Friesheim nicht für eine Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen wird. Zudem würde sich bei Nutzung der Flächen östlich von Friesheim und Niederberg in Zusammenhang mit bestehenden WEA 33 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung im Süden auch eine „Umzingelung“ der Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr ergeben. Im Rahmen der städtebaulichen Steuerung soll der Raum zwischen Friesheim und Erp von WEA freigehalten werden, um die Belastung der Bewohner niedrig zu halten und gleichzeitig der Windenergie substanziell Raum zu geben (s. Plankonzept Kap. 5.3). Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann somit nicht ausgegangen werden. 17. Einsendung 17 07.04.2016 Es wird wie folgt Stellung genommen: 1. Das Plankonzept von Ökoplan wurde nicht in der aktuellen Fassung (71 Seiten) ausgelegt. Die am 10. Und 15.03.2016 zu den Bürgerversammlungen ausgelegte Kartierung entspricht nicht den ausgelegten Unterlagen (Begründung zum Vorentwurf, Stand Oktober 2015 und Plankonzept, Stand März 2015). Es divergiert insbesondere die insgesamt auszuweisenden Flächen (1.204,4 ha in der Begründung mit Stand Oktober 2015 - 1.233,1 ha Plankonzept in Erörterungsterminen). Es ist insgesamt widersprüchlich, dass die im Vorentwurf empfohlene Zone 1 (Köttingen) auf Kartierung in Erörterungsterminen nicht mehr berücksichtigt wurde. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Zu 1. Nach Beginn der frühzeitigen Beteiligung und vor Durchführung der Informationsveranstaltungen am 10. bzw. 15.03.2016 erfolgten bereits notwendige Anpassungen der Planungsunterlagen. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung angepasst. 2. Die Einteilung der Raumeinheiten ist nach objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar (insbesondere bei RE 5), so dass die Zuordnung der einzelnen Potenzialflächen zu den RE nicht nachvollziehbar und sachwidrig ist. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Die im Plankonzept angewandte Abgrenzung der untersuchten Raumeinheiten erfolgte anhand der Betrachtung der jeweils anzusetzenden Einzelkriterien, die letztlich bewertet wurden und zu einer Gesamtbewertung der Raumeinheit führte. Die Unterteilung erfolgte nicht anhand einer Straße oder Sichtweise, sondern wie im Plankonzept (Kap. 4.3.1) dargelegt, im Zusammenspiel der jeweiligen Einzelkriterien. 3. Das Zurückstellen der Potenzialfläche „Landwirtschaftsfläche zwischen Erp und Friesheim“ lässt sich nicht städtebaulich Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Im Zuge der Abwägung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Be- 34 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 4. Art und Umfang der Berücksichtigung rechtfertigen - sachgerechte Bewertung der Raumempfindlichkeit erfordert, diese Potenzialfläche als Konzentrationszone auszuweisen. Die aktuelle Bewertung verkennt die tatsächliche Raumempfindlichkeit, die fehlerhaft mit „hoch“ eingestuft wurde und zum sachwidrigen ausscheiden dieser Fläche führte - auch hinsichtlich auf die konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche als auch im Vergleich der Flächen untereinander. wertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. Die zitierte Raumeinheit mit der als „hoch“ bewerteten Raumempfindlichkeit ergab sich u. a. aufgrund der Lage innerhalb einer landesbedeutsamen Kulturlandschaft. Zudem wäre bei gleichzeitiger Umsetzung der Konzentrationszonen östlich von Friesheim bzw. Niederberg und der Zonen zwischen Erp und Friesheim von einer Umzingelungswirkung für die Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr auszugehen. Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu errichten, wie dies im Bereich zwischen Erp und Friesheim der Fall ist. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist bereits im Plankonzept berücksichtigt. Der Ausweisung der Zone 2 und 3 in der RE 1 stehen diverse Vollzugshindernisse entgegen (Verhinderungsplanung), welche der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen lassen sich die Vorhaben auf diesen Flächen nicht im vorgesehenen Umfang realisieren. Und sie liegen im Anlagenschutzbereich des Doppler-UKW-Drehfunkfeuers im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich. Es ist absehbar, dass die erforderlichen Zustimmungen aufgrund des Ausmaßes der bestehenden Vorbelastung nicht erteilt wer- Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Da im FNP-Änderungsverfahren lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen geschaffen werden und noch keine WEA-Standorte, -Typen, -Größen feststehen, können noch keine Aussagen zu den zu erwartenden Schallimmissionen getroffen werden. Im konkreten Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Richtwerte belegt werden. Gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) wird der erweiterte Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR 35 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 5. 18. Einsendung 18 08.04.2016 Art und Umfang der Berücksichtigung den. Die Flächen sind zudem erkennbar dem Risiko artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände behaftet - ASP wurde bislang nicht ausgelegt. im Verfahren berücksichtigt. Mit Hinweis auf mögliche Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen ist jedoch grundsätzlich eine Errichtung von WEA möglich. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungsanlage zu überprüfen. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen keine Vollzugshindernisse. Die Kriterien bzgl. der Annahme der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Es wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, warum die Fläche zwischen Erp und Friesheim freigehalten werden soll. Hier handelt es sich tatsächlich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Im Kap. 5.1 des Plankonzeptes sind die Gründe (u. a. Umzingelungswirkung, landesbedeutsame Kulturlandschaft) dargelegt, warum die Potenzialfläche zwischen Erp und Friesheim nicht für eine Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen wird. Zudem würde sich bei Nutzung der Flächen östlich von Friesheim und Niederberg in Zusammenhang mit bestehenden WEA im Süden auch eine „Umzingelung“ der Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr ergeben. Im Rahmen der städtebaulichen Steuerung soll der Raum zwischen Friesheim und Erp von WEA freigehalten werden, um die Belastung der Bewohner niedrig zu halten und gleichzeitig der Windenergie substanziell Raum zu geben (s. Plankonzept Kap. 5.3). Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann somit nicht ausgegangen werden. Als Eigentümer des Grundstücks (Anm.: keine Flurstücksnummer angegeben) werden Verfahrensfehler gerügt. 1. Das Plankonzept von Ökoplan wurde nicht in der aktuellen Fassung (71 Seiten) ausgelegt. Die am 10. Und 15.03.2016 zu den Bürgerversammlungen ausgelegte Kartierung entspricht nicht den ausgelegten Unterlagen (Begründung zum Vorentwurf, 36 Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Zu 1. Nach Beginn der frühzeitigen Beteiligung und vor Durchführung der Informationsveranstaltungen am 10. bzw. 15.03.2016 erfolgten bereits notwendige Anpassungen der Planungs- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung Stand Oktober 2015 und Plankonzept, Stand März 2015). Es divergiert insbesondere die insgesamt auszuweisenden Flächen (1.204,4 ha in der Begründung mit Stand Oktober 2015 - 1.233,1 ha Plankonzept in Erörterungsterminen). Es ist insgesamt widersprüchlich, dass die im Vorentwurf empfohlene Zone 1 (Köttingen) auf Kartierung in Erörterungsterminen nicht mehr berücksichtigt wurde. unterlagen. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung angepasst. 2. Die Einteilung der Raumeinheiten ist nach objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar (insbesondere bei RE 5), so dass die Zuordnung der einzelnen Potenzialflächen zu den RE nicht nachvollziehbar und sachwidrig ist. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Die im Plankonzept angewandte Abgrenzung der untersuchten Raumeinheiten erfolgte anhand der Betrachtung der jeweils anzusetzenden Einzelkriterien, die letztlich bewertet wurden und zu einer Gesamtbewertung der Raumeinheit führte. Die Unterteilung erfolgte nicht anhand einer Straße oder Sichtweise, sondern wie im Plankonzept (Kap. 4.3.1) dargelegt, im Zusammenspiel der jeweiligen Einzelkriterien. 3. Das Zurückstellen der Potenzialfläche „Landwirtschaftsfläche zwischen Erp und Friesheim“ lässt sich nicht städtebaulich rechtfertigen - sachgerechte Bewertung der Raumempfindlichkeit erfordert, diese Potenzialfläche als Konzentrationszone auszuweisen. Die aktuelle Bewertung verkennt die tatsächliche Raumempfindlichkeit, die fehlerhaft mit „hoch“ eingestuft wurde und zum sachwidrigen ausscheiden dieser Fläche führte - auch hinsichtlich auf die konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche als auch im Vergleich der Flächen untereinander. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Im Zuge der Abwägung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Bewertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. Die zitierte Raumeinheit mit der als „hoch“ bewerteten Raumempfindlichkeit ergab sich u. a. aufgrund der Lage innerhalb einer landesbedeutsamen Kulturlandschaft. Zudem wäre bei gleichzeitiger Umsetzung der Konzentrationszonen östlich von Friesheim bzw. Niederberg und der Zonen zwischen Erp und Friesheim von einer Umzingelungswirkung für die Ortschaften 37 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung Friesheim, Niederberg und Borr auszugehen. Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu errichten, wie dies im Bereich zwischen Erp und Friesheim der Fall ist. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist bereits im Plankonzept berücksichtigt. 4. Der Ausweisung der Zone 2 und 3 in der RE 1 stehen diverse Vollzugshindernisse entgegen (Verhinderungsplanung), welche der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen lassen sich die Vorhaben auf diesen Flächen nicht im vorgesehenen Umfang realisieren. Und sie liegen im Anlagenschutzbereich des Doppler-UKW-Drehfunkfeuers im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich. Es ist absehbar, dass die erforderlichen Zustimmungen aufgrund des Ausmaßes der bestehenden Vorbelastung nicht erteilt werden. Die Flächen sind zudem erkennbar dem Risiko artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände behaftet - ASP wurde bislang nicht ausgelegt. Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Da im FNP-Änderungsverfahren lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen geschaffen werden und noch keine WEA-Standorte, -Typen, -Größen feststehen, können noch keine Aussagen zu den zu erwartenden Schallimmissionen getroffen werden. Im konkreten Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Richtwerte belegt werden. Gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) wird der erweiterte Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR im Verfahren berücksichtigt. Mit Hinweis auf mögliche Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen ist jedoch grundsätzlich eine Errichtung von WEA möglich. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungsanlage zu überprüfen. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe I) berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen keine Vollzugshindernisse. 5. Die Kriterien bzgl. der Annahme der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Es wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Im Kap. 5.1 des Plankonzeptes sind die Gründe (u. a. Umzingelungswirkung, landesbedeutsame Kulturlandschaft) dargelegt, warum die Poten- 38 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang warum die Fläche zwischen Erp und Friesheim freigehalten werden soll. Hier handelt es sich tatsächlich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. 19. 17 Einsendung 19 11.04.2016 Art und Umfang der Berücksichtigung zialfläche zwischen Erp und Friesheim nicht für eine Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen wird. Zudem würde sich bei Nutzung der Flächen östlich von Friesheim und Niederberg in Zusammenhang mit bestehenden WEA im Süden auch eine „Umzingelung“ der Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr ergeben. Im Rahmen der städtebaulichen Steuerung soll der Raum zwischen Friesheim und Erp von WEA freigehalten werden, um die Belastung der Bewohner niedrig zu halten und gleichzeitig der Windenergie substanziell Raum zu geben (s. Plankonzept Kap. 5.3). Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann somit nicht ausgegangen werden. Es bestehen größte Bedenken wegen der Zonenausweisung an der A 1 nördlich und vor allem südlich des Gertrudenhofes: 1. Die bestehenden 7 WEA südlich Lommersummer Straße erzeugen bereits jetzt - bei dem vorherrschenden Wind, der vermehrt aus südöstlicher Richtung kommt, starke Geräusche, die vor allem in der Nacht die schwächere Geräuschemission der Autobahn überdecken. Nicht außer Acht gelassen werden darf der in den letzten Jahren zunehmende Anstieg der Windstärke. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Immissionsquellen werden hierbei berücksichtigt. 2. Besonders in den Wintermonaten wirkt sich der Schattenwurf der vg. WEA störend aus. Die südlich geplanten WEA werden auch ab einer gewissen Höhe zusätzlich im Frühjahr und Herbst Schattenwurf erzeugen. Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante Immissions17 richtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen 39 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. 3. Die in 1.500 m Entfernung errichteten Anlagen stehen z. Zt. öfter still (auch bei Wind), was die Überzeugung bestätigt, dass es sinnlos ist, die Landschaft mit weiteren WEA zu belasten, wenn die vorhandenen nicht ausgelastet sind. Es sollte wesentlich mehr Aufwendungen in die Entwicklung leistungsfähiger Stromspeicher investiert werden. Die Anregung 3 wird zur Kenntnis genommen. Die Kommune ist bei der Ausweisung einer Konzentrationszone nicht verpflichtet, einen optimalen Ertrag zu ermöglichen, doch muss die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung beschränkender Regelungen wie z. B. einer Höhenbeschränkung wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können (s. a. Kap. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses). Fragen zur Entwicklung von Stromspeichern betreffen nicht das FNP-Änderungsverfahren. 4. Bestehende WEA haben bisher zu keiner Entlastung bei der konventionellen Stromerzeugung geführt. Die Grundlastsicherung muss weiterhin über Kohle und Gas bzw. Atomstrom erzeugt werden - mehr WEA werden daran nichts ändern. Die Anregung 4 wird zur Kenntnis genommen. Grundsatzfragen zur Energieerzeugung betreffen nicht das FNP-Änderungsverfahren. 5. Da die o. g. WEA bereits als Belastung empfunden werden, kommt einem die geplante Zone - bis auf nur 500 m entfernt - als Bedrohung vor. Die Anregung 5 wird zur Kenntnis genommen. Durch die im Plankonzept bereits berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 700 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Eines höheren Mindestabstands zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 40 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. 6. 18 Auch bei größerer Entfernung würde die Eigentumsflächen im Sicherheits- bzw. direkten Immissionsbereich einer WEA liegen, so dass jegliche Nutzungsänderung der Ackerflächen auf Dauer unmöglich und das Eigentum über Gebühr entwertet wird. Der Anregung 6 wird nicht gefolgt. Die Nutzung der Ackerflächen auch in veränderter Art und Weise ist weiterhin möglich. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftslage, Inflation, Angebot von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig. Ein direkter Einfluss von WEA auf die Preise von Immobilien ist empirisch nicht nachzuweisen, wenn gleich die Planung und Errichtung von WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen können. Langfristig wirken sozio-ökonomische Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als 18 WEA im Umfeld. Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und Immobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/ Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf 41 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 19 war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Lagegunst darüber hinaus nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Grundsätzlich kann kein Grundeigentümer auf einen unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). 7. 20. 19 Einsendung 20 11.04.2016 Man unterlag den letzten 25 Jahren denkmalrechtlichen Restriktionen. Im Fachbeitrag von Ökoplan ist kein Hinweis mehr auf den Gertrudenhof als Denkmal gegeben. Wurde der Gertrudenhof zur Rechtfertigung der WEA-Flächen aus der Denkmalliste (DL 195) gestrichen? Der Kölner Stadt-Anzeiger hat den Leserbrief zu den 60 WEA, die Erftstadt angeblich komplett mit Elektrizität versorgen sollen, nicht gebracht. Auch 1.000 WEA können Erftstadt mit versorgen. Die Menschen werden falsch informiert und man hat keine Möglichkeit, das zu verhindern oder gegenzusteuern. Es kann selbst verfolgt werden, was der Kölner Stadtanzeiger mit dem beigefügten Leserbrief zum Kohlenstoffdioxid-Klima-Thema anstellen wird. Der Kölner Stadt-Anzeiger schadet nicht nur den Erftstädter Bürgern. Falschinformationen durch die Medien gibt es bei vielen Sachgebieten. Demokratie basiert auf Konstruktionsfehler. Es ist blanker Unsinn, Medienleute in einem gesetzesfreien Raum agieren zu lassen ohne Gegengewicht. Aufgrund von Fehlverhalten der Medien wurde ein Buch geschrieben, dessen Inhaltsverzeichnis beige- Der Anregung 7 wird gefolgt. Die Belange des Denkmalschutzes werden im Umweltbericht (Kap. 5) als Teil der Begründung zur FNP-Änderung berücksichtigt. Eine Änderung des Denkmalschutzstatus bzgl. des Gertrudenhofes gibt es nicht. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Aussagen zu grundsätzlichen Fragen der Medien, des Klimaschutzes und der Erneuerbaren Energien sind für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/ windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf 42 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung fügt ist. Beigefügt sind:  Leserbrief „Klimakontrolle aus dem All“ vom 07.04.2016,  Buch-Inhaltsverzeichnis. 21. Einsendung 21 25.04.2016 22 Modellbauverein Erftstadt e.V. Maximilian Reinermann Königsberger Str. 37 50374 Erftstadt 29.03.2016 23 Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds Immobilienverwaltung Stadtwaldgürtel 18 50931 Köln 29.03.2016 Die Ausweisung entlang der A 1, wo bereits einige WEA stehen, wird für sehr sinnvoll gehalten, da dadurch der Autobahnlärm gebrochen und abgemildert wird. Es wäre eine logische Weiterentwicklung des bestehenden Konzeptes und eine abgeschlossene Einheit mit den Bestandsanlagen. Dieses Gebiet würde auch nicht mit der Funkanlage vom Flughafen Nörvenich kollidieren. Es wurde zwar das Fluggelände ausgenommen, jedoch nicht der vom Luftfahrtbundesamt genehmigte Flugsektor. Diese umfasst einen Radius von 400 m halbkreisförmig in südlicher Richtung (s. beigefügter Karte). WEA würden hier zu erheblicher Beeinträchtigung des Flugbetriebes führen. Es sollte mindestens der genehmigte Flugsektor von der Zone ausgeschlossen werden. Für einen optimalen gemeinsamen Betrieb wäre ein zusätzlicher Abstand im doppelten Rotordurchmesser der entsprechenden WEA zum Flugsektor wünschenswert. Gemäß der Aufstiegsgenehmigung Abschnitt IV, Abs. 20 ist jede wesentliche Veränderung im genehmigten Flugsektor der Luftfahrbehörde unverzüglich, zwecks Genehmigung, mitzuteilen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Lechenich, Flur 1, Flurstück 38 wird beantragt, das genannte Flurstück als Konzentrationszone mit aufzunehmen. Begründung: 1. Ausreichende Entfernung zur Wohnbebauung (über 500 m / 700 m bis zum nächsten Wohnhaus), 2. Flurstück ist aufgrund der RegionalplanEinstufung „Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ ausgeschlossen worden, intensive Agrarnutzung und Windenergie schließen sich, mit Verweis auf Der Anregung, das genannte Flurstück als Konzentrationszone auszuweisen wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Die notwendige Einteilung der zu berücksichtigenden Tabuzonen und weiterer konkurrierender Belange erfolgte in Abstimmung mit der Stadt Erftstadt. Im Plankonzept wurde der „Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ gemäß Regio- 43 Der Anregung wird teilweise gefolgt. Der Flugsektor mit 150 m-Radius wird als konkurrierender Belang berücksichtigt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 24 Datum Absender Rhiem & Sohn GmbH & Co. KG Luxemburger Str. 2a 50374 Erftstadt-Erp Posteingang 31.03.2016 Zusammengefasster Inhalt Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 unter Pkt. 3.2.4.3, nicht aus, 3. Gemäß aktuellem Regionalplan Abschnitt D.1.2 wird u. a. als Ziel definiert, dass die „Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich“ ist dieser unabweisbare Bedarf ist gegeben, da sonst in Erftstadt kein „substanzieller Raum“ für die Windenergienutzung vorhanden ist und umso mehr, wenn sich der geforderte Abstand zur Wohnbebauung auf 1.000 m erhöht, 4. es wird in Anlehnung an das unter Ziel 3 Abs. 2 genannte „vorrangige Ziel“ gefordert, die Chancen im Plangebiet für den existenzund entwicklungsfähigen Betrieb durch die Ausweisung als Vorrangzone zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, 5. in Anlehnung an Ziel 3 Abs. 4 sind die Eigentümer zur Kooperation bereit, 6. die Bodenqualität ist innerhalb wie außerhalb der „Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung“ quasi gleich, 7. auf den Grundstücken erfolgt gewöhnlicher Ackerbau - Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw. sind nicht vorhanden, 8. sollten letztgenannte angelegt werden, lassen sich diese mit der Windenergienutzung vereinbaren, aufgrund der Planung, WEA dicht an Wirtschaftswege zu stellen, wird der Bodenverbrauch sehr gering sein - bei ca. 1.000 m² Fundament- und Kranstellfläche wäre es deutlich weniger als 1 % der Gesamtfläche dies ist vertretbar und rechtfertigt nicht, die Flächen aus den Vorrangflächen auszuschließen. Das Unternehmen baut auf Flächen in den Gemarkungen Erp und Lechenich Kies und Sand ab und betreibt eine öffentlich zugängliche Deponie (Laufzeit endet voraussichtlich am 31.12.2035). Die Trocken- 44 Art und Umfang der Berücksichtigung nalplan als „weiche“ Tabuzone bewertet, da dieser Bereich dieser Nutzung vorbehalten sein soll und somit der Windenergienutzung nicht zur Verfügung steht. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zur langfristigen Sicherung Abgrabung hat das Unternehmen einen Antrag auf Abgrabungsvorbescheid gestellt und dem Rat der Stadt die Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt abgrabung ist bereits im Regionalplan als BSAB Nr. 21 festgelegt. Es ist beabsichtigt mehrere Flächen für eine künftige Nutzung zu Zwecken der Rohstoffgewinnung planungsrechtlich abzusichern zur Sicherung der Unternehmenszukunft. Es wurde wie bekannt ist beim Rhein-Erft-Kreis ein positiver Standortvorbescheid („Erweiterung Lehmtal“) beantragt. Es soll zudem angeregt werden, die bestehende BSAB Nr. 21 im Regionalplan zu erweitern. Die „Neue Darstellung“ der Zonen umfasst sämtliche Flächen, auf denen das Unternehmen eine Erweiterung in Betracht ziehen kann. Demnach wären dauerhaft Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens unterbunden (Abbildung der Erweiterungsflächen in Überschneidung mit den geplanten Zonen liegt bei). Auf den Flächen dürften allein noch WEA verwirklicht werden. Eine gerechte Abwägung, die dem Unternehmen seine Entwicklungsmöglichkeiten am Standort weitgehend nimmt, wird angezweifelt. Da die Festlegung einer WEA-Konzentrationszone auf Dauer erfolgt und die einer Abgrabung nur zeitlich begrenzt ist soweit noch Gewinnungsgut in der Lagerstätte vorhanden ist, stünde eine Abgrabungsfläche letztlich nach Beendigung der Abgrabung für eine Folgenutzung wie der Errichtung von WEA zur Verfügung. Andersherum wären die Flächen für eine Rohstoffgewinnung dauerhaft verloren. Es wird vorgeschlagen, den Text des FNP so zu formulieren, dass sich Windkraftnutzung und Rohstoffgewinnung einander nicht ausschließen, so dass letztere im Bereich der Konzentrationszonen möglich bleibt. Nach Abschluss der Rohstoffgewinnung könnte die Windkraftnutzung aufgenommen werden. Andernfalls könnte die Zone im Bereich der geplanten Erweiterung Lehmtal (im Vorbescheidsverfahren) reduziert und bei Bedarf im Anschluss an die Rohstoffgewinnung als Konzentrationszone dargestellt werden. 45 Art und Umfang der Berücksichtigung Planung vorgestellt. Dieser hat der langfristigen Sicherung am Standort zugestimmt. Die langfristige Sicherung der Abgrabung soll im Rahmen der Regionalplanung berücksichtigt werden. Der Planungshorizont der geplanten Erweiterung des BSAB liegt weit über der Geltungsdauer des FNP, so dass auch eine überlagernde Darstellung im FNP nicht in Frage kommt. Die Erweiterungsflächen werden im Plankonzept als „weiche“ Tabuzone berücksichtigt. Zudem werden Teile der Teilfläche 3 aufgrund anderer Aspekte von der Darstellung als Konzentrationszone herausgenommen. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 25 Datum Absender melius-energie GmbH Wilhelm-Busch Str. 62 49479 Ibbenbüren Posteingang 04.04.2016 Zusammengefasster Inhalt Es wird beantragt folgende Flächen ebenfalls als Vorrangzonen auszuweisen: Stadt Erftstadt, Gemarkung Liblar, Flur 17, Flurstücke 120, 124, 156, 322, 328, 329. Begründung für Flurstücke 120, 124  Flächen liegen nicht im B-Plan 109,  sind laut FNP „Sondergebiet“ bzw. „GIFläche“,  sind im Regionalplan als Deponieflächen dargestellt und laut Windenergieerlass vom 04.11.2015 Pkt. 3.2.4.2 dritter Spiegelstrich bevorzugt für Windvorrangzonen zu nutzen,  in der Potenzialstudie teilweise als mögliche Vorrangfläche gelb markiert (s. beigefügte Abb.). Begründung für Flurstücke 156, 322, 328, 329  Flächen sind Ackerflächen - im FNP als Waldflächen dargestellt, aber faktisch für die Landwirtschaft genutzt,  Waldflächen sind per se nicht von der Windnutzung auszuschließen - Verweis vollinhaltlich auf Urteil des OVG Münster vom 22.09.2015 (Az. 10 D 82/13.NE) und beigefügte Ausführung der Energieagentur NRW vom 01.03.2016.  NRW-Leitfaden vom 29.03.2012 unter Pkt. III.2 - es ist keine zwingende Regelung, sondern eine „Soll-Bestimmung“ und da die Fläche faktisch Acker ist, kann von der „SollBestimmung“ abgewichen werden,  Zusätzliche Aufforstung der Flächen bei gleichzeitiger WEA-Nutzung widerspricht sich nicht. Für alle genannten Grundstücke gilt gemeinsam  Gebiet ist hochgradig vorbelastet durch Höchstspannungsleitung, Industriegebiet, Biogasanlage, drei riesige Mülldeponien, in südlicher Richtung eine Bundesstraße und Bahnstrecke Köln-Trier, 46 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Zudem können Flächen, die im Rahmen des zugrundeliegenden Plankonzeptes als Tabuzonen ausgeschlossen werden, nicht in Einzelfällen dennoch als Konzentrationszonen im FNP dargestellt werden. Die Tabuzonen sind im gesamten Stadtgebiet und direkter Umgebung gleichermaßen anzuwenden. In der „waldarmen“ Kommune Erftstadt werden die Wald- und Waldentwicklungsgebiete als „weiche“ Tabuzone von der Darstellung von Konzentrationszonen ausgenommen, so auch die zitierten Flächen im Umfeld des Verwertungszentrums. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang   Art und Umfang der Berücksichtigung In der Potentialstudie als mögliche Fläche gelb markiert, auf Flächen der Städte Brühl und Hürth werden WEA geplant bzw. sind im fortgeschrittenem Planungsstadium - deutlich mehr als WEA werden im Dreistädteeck entstehen. Es wird beantragt, die genannten Flächen als Vorrangzone auszuweisen sowie hilfsweise den nördlichen Bereich von Flurstück 120 (Größenordnung ca. 10.000 m²) und den nördlichen Bereich von Flurstück 124 (Größenordnung ca. 90.000 m²). 26 PLK-Energie GmbH Wilhelm-Busch Str. 62 49479 Ibbenbüren 04.04.2016 Es werden 2 WEA in der Gemeinde Nörvenich an der Stadtgrenze zu Erftstadt betrieben. Neue WEA können den Ertrag wie auch die Standsicherheit der Bestandsanlagen beeinflussen. Es wird beantragt, im Verfahren als Träger öffentlicher Belange direkt beteiligt zu werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren erfolgt eine erneute Beteiligung. 27 AVG Köln mbH Geestemünder Str. 23 50735 Köln 07.04.2016 Im Schreiben von 2013 wurde beantragt, die gesamt Fläche des Flurstückes 124 (Flur 17, Gemarkung Liblar) als Konzentrationszone auszuweisen. Es wird die Deponie Vereinigte Ville in Erftstadt-Liblar betrieben und es wird grundsätzlich die Ausweisung der eigenen Betriebsfläche als zur Windnutzung geeignete Fläche begrüßt. Allerdings wird in der derzeitigen Planung nur ein Teil des Flurstückes als Konzentrationszone vorgesehen - der südwestliche Teilbereich ist ausgenommen. Aufgrund vorhandener Ortskenntnis und nicht absehbareren Hindernisgründen, wird ergänzend dieser Teilbereich zur Windnutzung vorgeschlagen. Die Erschließung der Fläche südwestlich der Tonstraße ermöglicht einen logistisch günstig gelegenen WEA-Standort - in Verbindung mit unmittelbar benachbarten Windenergieplanungen, die zusammengefasst ein wirtschaftlich tragfähiges Gesamtkonzept für einen Windpark mit drei WEA ermöglicht. Es wird erneut beantragt, das o. g. Flurstück 124 vollständig als Konzentrationszone bei der Planung zu berücksichtigen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Zudem können Flächen, die im Rahmen des zugrundeliegenden Plankonzeptes als Tabuzonen ausgeschlossen werden, nicht in Einzelfällen dennoch als Konzentrationszonen im FNP dargestellt werden. Die Tabuzonen sind im gesamten Stadtgebiet und direkter Umgebung gleichermaßen anzuwenden. In der „waldarmen“ Kommune Erftstadt werden die Wald- und Waldentwicklungsgebiete als „weiche“ Tabuzone von der Darstellung von Konzentrationszonen ausgenommen, so auch die zitierten Flächen im Umfeld des Verwertungszentrums. mit Bezug auf Schreiben vom 11.07.2013 47 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 28 Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Dr. Stefanie Beyer LL.M. Fachanwältin für Verwaltungsrecht Aachener Str. 197-199 50931 Köln 08.04.2016 Es wird zu Unrecht ohne hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe das Nutzungsinteresse der Potenzialfläche der RE 5 „Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“ zurückgestellt. Aufgrund von Beschränkungen und Zulassungshindernissen auf den positiv ausgewiesenen Flächen drängt sich deren Nutzung auf. Entsprechend wird der Windenergienutzung nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB substanziell Raum gegeben. Die derzeitige Planung stellt somit eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ dar. Die Bewertung der Raumempfindlichkeit der o. g. Potenzialfläche mit „hoch“ im Planungskonzept ist nicht nachvollziehbar und tatsächlich nicht gerechtfertigt - weder im Hinblick auf die tatsächliche konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche noch im Verhältnis der Bewertung der einzelnen Flächen untereinander. 1. Es werden formelle Fehler gerügt: das Plankonzept wurde nicht in seiner aktuellen und vollständigen Fassung von 71 Seiten ausgelegt. Die ausgelegte Kartierung stimmt nicht mit dem Präsentationsmaterial der Erörterungstermine am 10. Und 15.03.2016 (Zone Nr. 1 Köttingen) überein, so dass die folglich genannten Gesamtflächenanteile von 1.204 ha in der Begründung und den 1.200 ha im Plankonzept nicht plausibel und offenkundig nicht zutreffend ist. Divergierende Flächengrößenangaben in der Begründung mit 1.204,4 ha und bei der Präsentation mit 1.233,1 ha. mit Vollmacht (OriginalVollmacht liegt bei) für SL Windenergie GmbH Voßbrinkstr. 67 45966 Gladbeck 2. Es ist bereit jetzt erkennbar, dass die Planung einem gerechten Abwägungsvorgang und -ergebnis nicht gerecht werden wird. Es muss deutlich gemacht werden, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA frei zu halten. Das planerische Abwägungsgebot muss eingehalten werden. Ohne weiter begründeten Hinweis, dass ein insgesamt umfassendes Flächenpotenzial besteht. Welches Beurtei- 48 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Plankonzept wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erstellt. Mit den Konzentrationszonen wird der Windenergie substanziell Raum gegeben. Die Anregung 1 wird zur Kenntnis genommen. Nach Beginn der frühzeitigen Beteiligung und vor Durchführung der Informationsveranstaltungen am 10. bzw. 15.03.2016 erfolgten bereits notwendige Anpassungen der Planungsunterlagen. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung angepasst. Die Anregung 2 wird zur Kenntnis genommen. Im Plankonzept (Kap. 4) erfolgt Schritt für Schritt die weitergehende Betrachtung der jeweiligen Potenzialflächen. Im Kap. 5 folgen detaillierte Beschreibungen welche Flächen für eine Ausweisung von Konzentrationszonen gutachterlich empfohlen werden. Welche Flächen letztlich als Konzentrationszonen ausgewiesen werden obliegt der Stadt Erftstadt und erfolgt im Rahmen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 3. Art und Umfang der Berücksichtigung lungsmodell diesem Schluss zugrunde liegt bzw. welche Relationen, Kriterien und Betrachtungen hier in die Gesamtwürdigung eingeflossen sind, wird jedoch nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Die Ergebnisprüfung muss nachvollziehbar dokumentiert sein, um der einschlägigen Rechtsprechung zu entsprechen. Es ist hier nicht im erforderlichen Maße erfolgt, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA frei zu halten. So muss der Rat die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Wenn nicht substanziell Raum gegeben wird, müssen die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterzogen werden. Der Rat muss die Gründe für seine wertende Entscheidung offenlegen. Wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe es rechtfertigen, kann das Nutzungsinteresse an einer Potenzialfläche zurückgestellt werden. Bzgl. der Windenergienutzung dürfen keine Beschränkungen oder Zulassunngshindernisse bestehen. Dies ist nicht gesichert, wenn bei ausgewiesenen Flächen das Potenzial gar nicht genutzt werden könnte, weil Planungsverbote bestehen oder die Nutzung erheblich eingeschränkt wird. dieses FNP-Änderungsverfahrens. Die Einteilung der insgesamt 7 Raumeinheiten ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich auf unzutreffenden Kriterien beruhend insbesondere die Abgrenzung der RE 5 sowie die Abgrenzung zu den benachbarten Raumeinheiten. Da die Zuordnung einer Potenzialfläche zu einer RE darüber entscheidet, ob das Nutzungsinteresse an dieser Fläche zurückgestellt wird oder nicht, muss die Einteilung der RE nachvollziehbar sein und nicht auf sachwidrigen Kriterien beruhen. Es besteht eine Dokumentations- Die Anregung 3 wird zur Kenntnis genommen. Die im Plankonzept angewandte Abgrenzung der untersuchten Raumeinheiten erfolgte anhand der Betrachtung der jeweils anzusetzenden Einzelkriterien, die letztlich bewertet wurden und zu einer Gesamtbewertung der Raumeinheit führte. Die Unterteilung erfolgte nicht parzellenscharf und nicht anhand einer Straße oder Sichtweise, sondern wie im Plankonzept (Kap. 4.3.1) dargelegt, im Zusammenspiel der jeweiligen Einzelkriterien. 49 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 4. Art und Umfang der Berücksichtigung pflicht. Insbesondere die Grenzziehung zwischen der RE 1, 5 und 7, allesamt Landwirtschaftsflächen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. RE 1 mit der geringsten Raumempfindlichkeit liegt unmittelbar und ausschließlich neben RE mit der höchsten Raumempfindlichkeit (RE 2, 5, 6), ohne angeblich vorhandene Übergangszonen. Dies lässt Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung aufkommen - eine solche Bewertung ist gänzlich unrealistisch. Auch die Bewertung der Raumempfindlichkeit ist nicht nachvollziehbar und im Ergebnis sachwidrig. „Übergangszonen“ zwischen den abgegrenzten Raumeinheiten werden bereits bei der Bewertung der jeweiligen Einzelkriterien berücksichtigt, wobei relevante Aspekte der umgebenden Landschaft bzw. Raumeinheit(en) in die Bewertung eingeflossen sind. Die Gesamtbewertung einer Raumeinheit ist das Ergebnis der Betrachtung der jeweiligen Bewertung der Einzelkriterien inkl. der jeweils berücksichtigten Übergangsbereiche. Plausibilitätskontrolle: Die einzelne Bewertung der 5 genannten Kriterien wurden entsprechend dem Plankonzept die Wertungen „gering“, „mittel“, und „hoch“ zugeordnet und dann Punkten („1“, „2“, „3“) zugeordnet, woraus ein Durchschnittswert gebildet wurde. Die von Ökoplan vorgenommene Bewertung der Raumempfindlichkeit ist in sich nicht schlüssig und nicht plausibel, was bereits der Umstand zeigt, dass die durchschnittliche Punktbewertung der Raumempfindlichkeit für die RE 3mit „hoch“ und RE 4 mit „mittel“ in sich nicht stimmig und damit nicht schlüssig ist, da die Plausibilitätskontrolle für diese RE eine wesentlich niedrigere Raumempfindlichkeit aufzeigt. Dies folgt bei einer Übersetzung des von Ökoplan angewandten Bewertungsschemas 1:1 in eine Punktbewertung. Dieser Bewertung kann mithin nicht gefolgt werden. Die jeweiligen vorgenommenen Bewertungen der RE anhand der Einzelkriterien sind in sich nicht überzeugend und nachvollziehbar. Somit ist das Beurteilungsergebnis der Raumempfindlichkeit der einzelnen RE, in welchen die Potenzialflächen liegen, fehlerhaft. Der Anregung 4 wird teilweise gefolgt. Die Methodik der Punktevergabe kann im vorliegenden Fall nicht pauschal wie angeführt Anwendung finden. Bspw. müsste beim Einzelkriterium „Vorbelastung“ der Punktevergabe umgekehrt erfolgen, so dass eine „hohe Vorbelastung“ dem Punktwert „1“ und eine „geringe Vorbelastung“ dem Wert „3“ entspräche, da die Errichtung von WEA grundsätzlich in vorbelasteten Landschaftsräume zu bevorzugen ist als in bislang unbelasteten Landschaftsräumen. Hinweise zu Einzelkriterien wurden in die Bewertung mit einbezogen und die entsprechende Bewertung von Einzelkriterien angepasst. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. 50 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung 5. Es werden Aspekte der Einzelbewertungen aufgeführt. Nach der vorgelegten sachgerechten Bewertung zeigt sich, dass die RE 1 mit einer wesentlich zu niedrigen Raumempfindlichkeit bewertet worden ist und eher mit „mittel-hoch“ zu bewerten ist. Insbesondere wurde die Raumempfindlichkeit der RE 5 wesentlich zu hoch bewertet, da es an einer verifizierbaren Tatsachengrundlage fehlt eine Bewertung mit „mittel“ wäre sachgerecht, da sich die RE tatsächlich nicht wesentlich von der Raumempfindlichkeit der RE 1 unterscheidet - Raumempfindlichkeit von RE 5, RE 4 und RE 1 ist mit „mittel“ zu bewerten. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der objektiven und sachgerechten Bewertung und der Eindruck entsteht, dass die Zonenausweisung zu Lasten der „Landwirtschaftlichen Flächen zwischen Erp und Friesheim“ erfolgen soll. Der Anregung 5 wird teilweise gefolgt. Unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte zur Einzelbewertung erfolgte eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der durchgeführten Bewertung mit vereinzelten Anpassungen. Eine grundlegend abweichende Gesamtbewertung der Raumempfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheiten ergibt sich dadurch nicht. Aufgrund der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Bewertung der Einzelkriterien und der folgerichtigen Gesamtbewertung der Raumeinheiten ist eine sachgerechte Bewertung gegeben. 6. Die zu hoch bewertete Raumempfindlichkeit der RE 5 beruht u. a. auf den vorhandenen Verlauf der Römerstraße als Kulturdenkmal. Dies ist jedoch nur ein Aspekt, um daraus eine derart hohe Bewertung abzuleiten. Kulturlandschaftsbereiche sind einem dynamischen Wandel unterworfen. Auch bei Errichtung von WEA bleibt die Römerstraße in den charakterbestimmenden Merkmalen insbesondere ihr Wert und Zeugnis für die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge in ihrem Standort und Linienführung und auch im Wesentlichen bzgl. ihrer Wahrnehmbarkeit unverändert. Der Anregung 6 wird nicht gefolgt. Der Aspekt der Römerstraße als Kulturdenkmal ist Teil des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches und ist zudem der maßgebende Aspekt bzgl. des Einzelkriteriums „Landschaftskulturelle Bedeutung“. Folgerichtig wurde dieses Einzelkriterium mit „hoher landschaftskultureller Bedeutung“ bewertet. Die Gesamtbewertung der RE 5 erfolgt unter Berücksichtigung aller Einzelkriterien und wurde entsprechend insgesamt mit „hoch“ bewertet. Zudem wirken WEA in die Landschaft hinein und verändern das Landschaftsbild, so dass auch mit einer veränderten Wahrnehmung von Kulturlandschaftsbereichen zu rechnen ist. 7. Bei Errichtung von WEA in den Zonen 2 und 3 würden diese die Sichtachse zum Schloss Gymnich aus Erp und Lechenich verdecken. Bei WEA-Errichtung in der RE 5 wäre dies nicht der Fall. Die Anregung 7 wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund vorhandener sichtverschattender Elemente (Gehölzbestände, Siedlungsbereich) in unmittelbarer Umgebung von Schloss Gymnich 51 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung bestehen kaum Sichtbeziehungen in die weitere Umgebung. 8. In der Teilfläche 3 (in der RE 1) wird der nördliche Bereich von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt, so dass der Bereich von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist - ist absolutes Tabukriterium. Der Anregung 8 wird nicht gefolgt. Die bewegungsaktive tektonische Störung wird im Verfahren berücksichtigt. Da der Bereich, der nicht neu bebaut werden darf, räumlich begrenzt ist und der Bereich auch vom WEA-Rotor überstrichen werden kann, wird dieser Bereich nicht als Tabubereich eingestuft. Bei der konkreten Standortplanung für die WEA werden diese Bereiche ausgenommen. Die Zone insgesamt kann für die Errichtung von WEA genutzt werden. 9. Es ist zu prüfen, ob durch auftretende Schallimmissionen von 33 vorhandenen bzw. geplanten WEA in der Umgebung von Erp die Planung bzgl. der Zone 3 überhaupt möglich ist oder ob es absehbar ist, dass sie sich nicht realisieren lässt, was einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“ darstellt, insbesondere zu Lasten der RE 5. Die Anregung 9 wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne überarbeitet die Stadt ihre Planung und wird die Bauleitplanung auch weiterhin mit den Nachbarn abstimmen. 10. Nach einer eigens durchgeführten Untersuchung der zu erwartenden Schallimmissionen ist das Schallkontingent für diese Fläche derart ausgereizt, dass allenfalls 5-7 weitere WEA in der geplanten Zone 3 und 2 in der RE 1 errichtet werden könnten und ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Verlust entstünde durch notwendige Nachtabschaltungen der WEA. Die Windpark-Erweiterung ist mithin nicht realistisch, da eine weitere WEA den zulässigen Immissions- Der Anregung 10 wird nicht gefolgt. Der Autor des Schreibens bleibt den Beweis seiner Behauptung schuldig. Hinweise auf eine grundsätzliche Nichtrealisierbarkeit weiter Teile der Teilfläche 3 liegen der Stadt Erftstadt nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabe der Stadt sicher zu stellen, dass an jedem beliebigen Standort innerhalb der Konzentrationszonen WEA errichtet werden können. Die Detail-Abstimmung erfolgt vielmehr im konkreten Genehmigungsverfahren. Hier ist nachzuweisen, dass unter 52 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt richtwert (noch „freies“ Kontingent in Höhe von 6,4 dB(A); Berechnungsergebnisse in Übersicht beigefügt) bei weitem überschreitend würde. Somit wäre der Windenergie nicht substanziell Raum gegeben und es würde sich um eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ handeln. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die RE 5 schalltechnisch unbelastet ist und sich deswegen besonders als Konzentrationszone eignet. Art und Umfang der Berücksichtigung Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden. Bereits vorbelastete sind bisher unbelasteten Landschaftsbereichen vorzuziehen (s. Windenergieerlass Kap. 3.2.2.3). Zudem ist es das Ziel der Planung eine zu hohe Belastung der Bevölkerung zu vermeiden, das umfasst auch die „Umschließung“ von Ortschaften. Würden in der Potenzialfläche in der RE 5 WEA errichtet, ergäbe sich potenziell eine „Umschließung“ der Ortschaften Friesheim, Niederberg und Borr. 11. Bislang unberücksichtigt ist der neue Standort des neuen Doppler-UKW-Drehfunkfeuers (DVOR) im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich mit gänzlich neuer Beurteilung des Anlagenschutzbereiches. Gemäß neuen ICAO EUR DOC 015 wird der Anlagenschutzbereich um ein DVOR auf einen 10 km-Radius um die Anlage von vormals 15 km verringert, wobei dieser u. a. je nach Vorbelastung der Anlage verändert werden kann. Eine Übersichtskarte zur neuen Beurteilung ist beigefügt, woraus ablesbar ist, dass die Zonen 2 und 3 vollständig im Anlagenschutzbereich des DVOR liegen, jedoch die Potenzialfläche in der RE 5 hingegen nicht. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wird die Zustimmung durch die Luftverkehrsbehörde nicht erteilt werden bzw. eine Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB der Zulässigkeit entgegensteht. Der Anregung 11 wird nicht gefolgt. Der neue Standort der Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR wurde nach der frühzeitigen Beteiligung genehmigt und wird gemäß der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (s. u.) mit dem erweiterten Anlagenschutzbereich von 15 km um das Nörvenich VOR im Verfahren berücksichtigt. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind mögliche Einschränkungen bzgl. Anzahl und Höhen der geplanten WEA zu klären. 12. Es ist zu prüfen, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme Konfliktlösung zu erwarten ist. Sonst besteht ein unüberwind- Die Anregung 12 wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der ASP werden die Vorkommen verfahrenskritischer Arten berücksichtigt, auch 53 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 29 Datum Absender REA GmbH Management Wernersstraße 23 52351 Düren Posteingang 25.04.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung liches Vollzugshindernis und es wird ggf. der Windenergie nicht substanziell Raum gegeben. Ergebnisse der ASP liegen bislang nicht vor. Da im westlichen und südlichen Stadtgebiet ein Schwerpunktvorkommen der WEA-empfindlichen Vogelart Grauammer verzeichnet ist, drängen sich artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse geradezu auf mit Folge der Verletzung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. das der Grauammer. Durch die Ausweisung einer Zone für Artenschutz-Kompensationsmaßnahmen wird die Möglichkeit geschaffen attraktive Bruthabitate abseits der Vorrangflächen Windenergie anzubieten. Fläche 4 Das Grundstück Gemarkung Friesheim, Flur 4, Flurstück 8 liegt derzeit nur teilweise in der geplanten Zone. Als Begründung heißt es, dass die ausgesparte Teilfläche Wald ist. Dies trifft jedoch nur auf einen Teil zu - siehe Landschaftsplan Nr. 4 des Rhein-Erft-Kreises. Die Abmaße des darin als 4.2-19 bzw. 4.4-5 bezeichneten Bereiches stimmen nicht mit der Fläche überein, die im FNP-Entwurf der Fläche 4 ausgespart wird (Kartenausschnitte sind beigefügt). Es wird um Prüfung gebeten und die korrekte Abgrenzung des Waldstückes in den FNP-Entwurf der Fläche zu übernehmen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Abgrenzung der Waldbereiche erfolgte hier wie auch im gesamten Stadtgebiet von Erftstadt gemäß der Abgrenzungen im FNP, der bzgl. des Flurstückes 8, Flur 4, Gemarkung Friesheim, eine größere Fläche umfasst als der im Landschaftsplan ausgewiesene Bereich. 54 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 08.03.2016 11.03.2016 Keine Betroffenheit bzgl. Liegenschaften des LVR. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Postfach 300865 40408 Düsseldorf 08.03.2016 31 Deutsche Bahn AG DB Immobilien Deutz-Mülheimer Straße 22-24 50679 Köln LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement LVR-Fachbereich Gebäudeund Liegenschaftsmanagement 50663 Köln Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Postfach 29 63 53019 Bonn 33 Art und Umfang der Berücksichtigung Baugrundstücke müssen bzgl. ihrer Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO NRW). Hier ist nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen, so dass der KBD nicht zu beteiligen ist. Sollten Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf beantragtem Grundstück kommen, ist eine erneute Untersuchung zu beantragen. Keine Bedenken 30 32 Zusammengefasster Inhalt 15.03.2016 Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim bzw. für Bodendenkmalpflege in Bonn, diese sind gesondert im Verfahren zu beteiligen. Die Zonen befinden sich im  Bereich einer militärisch betriebenen Pipeline,  Zuständigkeitsbereich gem. § 18 a LuftVG des militärisch genutzten Flughafens in Nörvenich,  Bauschutzbereich des militärisch genutzten Flughafens in Nörvenich,  Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Die Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt. Wenn die WEA-Anzahl, -Typen, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, Höhe über NN und die genauen Koordinaten der WEA feststehen, kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung eine dezidierte Stellungnahme abgegeben werden. Grundsätzlich ist die WEA-Errichtung möglich, jedoch kann es zu Einschränkungen (z. B. Höhenbeschränkungen) sowie Ablehnungen von Bauanträgen kommen. Genauer wird sich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geäußert. 55 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird gefolgt. Es werden entsprechende Hinweise in die Planung aufgenommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Berücksichtigung im konkreten Genehmigungsverfahren Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum 34 Erftverband Abteilung Recht Postfach 1320 50103 Bergheim 15.03.2016 35 Bezirksregierung Düsseldorf Bauleitplanung Postfach 300865 40408 Düsseldorf 16.03.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Produktfernleitung (Pipeline) Seitens des Bundes wird ein Mindestabstand gefordert, der sich aus der Nabenhöhe plus 0,5 x Rotordurchmesser plus 5 m Schutzstreifen zusammensetzt. Aufgrund der transportierten Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse können Beschädigungen erhebliche Folgeschäden auslösen (besonderer Schutz gem. § 109 e Strafgesetzbuch - Wehrmittelbeschädigung). Es ist ein Schutzstreifen von 10 m dinglich oder vertraglich gesichert (5 m beiderseits i.d.R. der Mitte der Rohrachse). Bauwerke dürfen im Schutzstreifen nicht errichtet werden sowie Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen bzw. Gefahren, sind zu unterlassen. Nutzung bzw. Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement und dem Abschluss eines Vertrages (rechtzeitig vor Arbeitsbeginn). Die Grundwasseroberfläche ist teilweise durch den Braunkohlenbergbau abgesenkt. Vor der Absenkung wurden z. T. flurnahe Grundwasserstände gemessen. Es müssen die Grundwassermessstellen berücksichtigt werden. Im Stadtgebiet liegen mehrere Gewässer (Lageplan als Anlage), für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist. Maßnahmen an diesen Gewässern und direktem Umfeld müssen abgestimmt werden und bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Genehmigung WEA über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem. § 14 LuftVG dar und sind mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sowie als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Leitungsverlauf sowie der Schutzstreifen von beidseitig 5 m wird als konkurrierender Belang im Plankonzept sowie im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Hinweis zu § 18 a LuftVG Plangebiete liegen im zivilen und militärischen Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits in die Begründung aufgenommen und werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Modellfluggelände Es sind die Modelfluggelände Erftstadt-Erp und Fries- Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Flugsektoren plus 150 m werden als 56 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits in die Begründung aufgenommen und werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Ob Gewässer des Erftverbandes betroffen sind, kann erst im konkreten Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von der Standortwahl der WEA festgestellt werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits in der Begründung berücksichtigt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung heim betroffen. Es wurde nur das jeweilige Gelände, jedoch nicht der jeweils genehmigte Flugsektor, in dem der Modellflug betrieben wird, berücksichtigt. Die WEA-Errichtung im Flugsektor sowie der näheren Umgebung würde den Modellflugbetrieb zum Erliegen bringen bzw. erheblich einschränken. Es ist ein Abstand der WEA von den Flugsektoren von mindestens 150 m erforderlich. Es wird darum gebeten, diesen Abstand wie auch die Flugsektoren als weiche Tabuzonen berücksichtigt werden. Um weitere Beteiligung wird gebeten. konkurrierender Belang berücksichtigt. 36 Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 100709 44782 Bochum 16.03.2016 Keine Einwände Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, deren Bestand und Betrieb weiterhin gewährleistet bleiben müssen. Zu ggf. notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung von Anlagen können erst Angaben gemacht werden, wenn konkrete Standorte oder Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Für ggf. zusätzlich zu verlegenden Anlagen sind bereits ausgebaute Straßen wieder aufzubrechen. Zur Koordinierung Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen bei Deutsche Telekom Technik GmbH, Stichwort: Bebauungsplan, Bauherrenberatungsbüro, Venloer Str. 156, 50672 Köln, E-Mail: Bbb-Koeln@telekom.de, Tel. 0221 3398 18271. Die Stellungnahme bezieht sich nur auf kabelgebundene Telekommunikationslinien der Telekom. Es ist sicher zu stellen, dass auch Belange der Richtfunkbetreiber berücksichtigt werden (Richtfunk-Trassenschutz-dttgmbh@telekom.de). Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 37 Verbandswasserwerk GmbH Postfach 1402 53864 Euskirchen 16.03.2016 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern weder die Transport- noch die Versorgungsleitungen der Verbandswasserwerk GmbH betroffen sind. Sollten Flächen betroffen sein, auf denen sich entsprechende Leitungen befinden, müssten diese umgelegt werden auf Kosten des Maßnahmenträgers. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 38 Wasser- und Bodenverband Dränverband 19.03.2016 In der Gemarkung Erp und Pingsheim sind ca. 264 ha Ackerland dräniert. Anhand von Kartenmaterial kann Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des 57 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum 50374 Erftstadt-Erp 39 Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund 18.03.2016 19.05.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung geprüft werden, ob die einzelnen Dränageleitungen auch auf Flächen verlaufen in denen WEA-Konzentrationszonen geplant sind. Es könnten erhebliche Kosten bei Kappung oder Beschädigung von Leitungen entstehen, da diese nicht tiefer als 0,60 m unter der Erde liegen. Bei Festlegung der WEA-Standorte sollte der Dränverband informiert werden. Es wird um Zusendung der Planungsunterlagen in Papierform gebeten. Genehmigungsverfahrens Es werden drei bestehende und eine geplante 110kV-Hochspannungsfreileitungen benannt, wobei die geplante Leitung eine der Bestandsleitungen ersetzen soll. Weiterhin werden Empfehlungen des Komitees „Freileitungen“ der Dt. Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wiedergegeben, die Mindestabstände der WEA zur Leitung mit dem dreifachen des Rotordurchmessers angeben. Es wird darauf hingewiesen, dass im Abstandsbereich des einfachen bis dreifachen Rotordurchmessers schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen ergriffen werden müssen. Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom WEABetreiber zu übernehmen. Die RWE Deutschland AG behält sich - im Falle von Schäden an der Leitung Schadenersatzansprüche vor. Zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme sind nach Planungsabschluss die einzelnen Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, vorzulegen. Der als „harte“ Tabuzone angesetzte Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen wird als richtig eingestuft. Und der unter Punkt 3.3.10 pauschal angesetzte Abstand von 100 m wird als ausreichend angesehen. Die Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG (Eigentümer des 110-kV Netzes). Aufgrund der Änderung der Norm für die Beurteilung der Abstände zwischen geplanten WEA und Hoch- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme aufgrund der Stellungnahme vom 19.05.2016 nicht mehr gültig (s. u.). 58 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 40 Absender RWE Power AG Stüttgenweg 2 50935 Köln Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung mit Bezug auf Stellungnahme vom 18.03.2016, dass diese nicht mehr gültig ist spannungsfreileitungen ist die Stellungnahme vom 18.03.2016 nicht mehr gültig. Der in DIN und VDE festgelegte Mindestabstand zwischen dem äußeren ruhenden Leiterseil der Freileitung und der Turmachse der WEA ergibt sich bei Leitungen der Spannungsebene bis einschließlich 110 kV aus der Summe des halben Rotordurchmessers, dem spannungsabhängigem Sicherheitsabstand und dem Arbeitsraum für den Montagekran. Zu den genannten Hochspannungsfreileitungen beträgt der Sicherheitsabstand 20 m (30 m bei mehr als 110 kV). Es wird darauf hingewiesen, dass im Abstandsbereich bis dem dreifachen Rotordurchmesser zu prüfen ist, ob schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen ergriffen werden müssen. Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom WEABetreiber zu übernehmen. Die RWE Deutschland AG behält sich - im Falle von Schäden an der Leitung Schadenersatzansprüche vor. Bei einem geringen Abstand der Freileitung kann es zu elektrischen Aufladungen an WEA-Teilen kommen. Anlagenkomponenten sind entsprechend zu erden und die dazu notwendigen Kosten sind vom Bauherrn / Anlagenbetreiber zu tragen. Zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme sind nach Planungsabschluss die einzelnen Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, vorzulegen. Die Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG (Eigentümer des 110-kV Netzes). Genehmigungsverfahrens 23.03.2016 Konzentrationszone 1 Als Baugrund steht aufgeschütteter Boden an. Aufgrund stark wechselnder Zusammensetzung sind entsprechende Maßnahmen zur Gründung notwendig. Es ist auch mit ungleichmäßigen Bodensenkungen zu rechnen, ggf. ist mit einer tieferen Gründung z. B. mit Rüttelstopfpfählen dem entgegen zu wirken. Eine mehr als 40 mm Schiefstellung in 20 Jahren Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. 59 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung über einem angenommenen Fundamentdurchmesser von ca. 16 m ist nicht ausgeschlossen. Es sind textliche Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 3 BauGB hierzu und zu ggf. notwendigen Versickerungsanlagen in den Planteil des FNP aufzunehmen. Konzentrationszone 2 Hier befinden sich E-Anlagen (Strom- und Fernmeldekabel) und Rohrleitungen, die dinglich gesichert sind (Planzeichnung in der Anlage). Es ist ein Sicherheitsstreifen von 3 m bzw. 6 m einzuhalten. Die Kabeltrasse bzw. Rohrtrasse müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht überbaut werden. Weiterhin befinden sich hier die aktive Grundwassermessstelle 84062 und der Brunnen D 47 der RWE Power AG, die zu erhalten und während Baumaßnahmen zu sichern sind sowie zugänglich für Grundwasserstandsmessungen und Entnahme von Grundwasseranalysen sein müssen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Ein Hinweis wird in die Planung aufgenommen. Konzentrationszone 3 Es kreuzt eine bewegungsaktive tektonische Störung das Plangebiet, wobei unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auftreten. Die in der Anlage „rot“ gekennzeichneten Bereiche sind bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten, was in die textliche Festsetzung der FNP-Änderung aufzunehmen ist. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Ein Hinweis wird in die Planung aufgenommen. Konzentrationszone 4 und 5 Belange der RWE Power AG nicht berührt. 41 Bezirksregierung Köln Allgemeine Landeskultur und Landentwicklung 50606 Köln 24.03.2016 Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das Wirtschaftswegenetz in voller Funktionsfähigkeit zu erhalten ist. Da Teilbereiche im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Nörvenich-Rath (33.45-51202) liegen, wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Es wird vorsorglich auf den Genehmigungsvorbehalt nach § 34 Flurbereinigungsgesetz hingewiesen. 60 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 42 Absender Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung VilleEifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Datum 24.03.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Flächen des Landesbetriebes (auch Ausgleichsflächen) sind nicht durch WEA in Anspruch zu nehmen. Ausbaumaßnahmen (B 265 Ortsumgehung Weiler in der Ebene) sind zu berücksichtigen - voraussichtliche Trasse inkl. Anbaubeschränkungszone ist von jeglicher Bebauung / Überbaubarkeit usw. frei zu halten. Keine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Einhaltung der Abstände (1,5fache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser) mit Verweis auf Windenergieerlass vom 04.11.2015 Nr. 8.2.5 / 5.2.3.5, Anlage 2.7/12 Liste der Technischen Baubestimmungen LTB). Es ist mindestens ein Abstand von 100 m zur A 1, A 61 und A 40 sowie 40 m zur B 265, L 33, L 51, L 162, L 163, L 263, L 495 gemessen vom äußeren Fahrbahnrand bis hin zur Rotorblattspitze einzuhalten. Innerhalb dieser Abstände (Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen) sind keine WEA oder anderen baulichen Anlagen zu errichten. Hier ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer sind nicht hinnehmbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Innerhalb der Anbaubeschränkungszonen WEA in der Nähe einer Wildbrücke kann dazu führen, dass diese vom Großteil des Wildes nicht angenommen wird und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Im Nahbereich von einer Rastanlage (bewirtschaftet und unbewirtschaftet) ist die Erholungsfunktion durch die Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt. In Bezug auf topografische Gegebenheiten, die eine optische Wahrnehmung auf sich ziehen und eine erhöhte Konzentration der Verkehrsteilnehmer erfordern, ist der künftige WEA-Standort zu überprüfen zur Verhinderung einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. In der Anbaubeschränkungszone ist mit einer zu hohen Ablenkung durch den Betrieb der WEA / Wartungsarbeiter / bedrohliche und optisch bedrängende Wirkung bzgl. der WEA-Höhe zu rechnen. Gefährdungen durch Eiswurf, Schattenwurf, Lichtreflexionen, Befeuerung sind Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Stadtgebiet von Erftstadt ist keine Wildbrücke vorhanden bzw. geplant. 61 Die Trasse der Ortsumgehung Weiler in der Ebene wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Ggf. betroffene genehmigungspflichtige Abstandszone wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung nicht auszuschließen. Es ist jederzeit ein sicherer Zustand der WEA zu gewährleisten. Sicherheitsüberprüfungen Es sind regelmäßige Sicherheitsprüfungen bzgl. der Stand- und Betriebssicherheit und des Sicherheitssystems der WEA vorzunehmen. Anbindungen an die Autobahnen und Bundesstraßen sind auszuschließen. Wegen ggf. erheblichen Abstimmungsbedarfes ist ggf. mit Zeitverzögerungen im Bauablauf zu rechnen. Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis einzureichen. Weitere Auflagen sind möglich. Es ist neben den Hochspannungsfreileitungen auch eine Mittelspannungsfreileitung betroffen (Lage siehe beigefügter Anlage), die in den weiteren Planungen zu berücksichtigen ist. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Der Anregung wird gefolgt. Die Mittelspannungsfreileitung gemäß Lageplan wird in den Planunterlagen berücksichtigt. 43 Westnetz GmbH Kuchenheimer Str. 1-3 53881 Euskirchen 24.03.2016 44 Wasser- und Bodenverband Lommersum-Derkum Pankratiushof 53919 Weilerswist 25.03.2016 Es werden in der Konzentrationszone 4 südlich von Niederberg irreparable Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des hier installierten Drainagesystems befürchtet. Es ist eine Genehmigung des Wasser- und Bodenverbandes Lommersum-Derkum unabdingbar, die vertraglich vereinbart werden muss. Ohne Einwilligung dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen der Drainagesystems vorgenommen werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Die Planunterlagen erhalten einen entsprechenden Hinweis. 45 Gemeinde Vettweiß Gereonstraße 14 52391 Vettweiß 29.03.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die westlich von Erp geplante Zone unmittelbar an ein geplante Zone der Gemeinde Vettweiß angrenzt (s. beigefügten Plan). Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgte eine Abstimmung mit der Gemeinde Vettweiß, die im weiteren Verfahren fortgesetzt wird. 46 GVG Rhein-Erft Max-Planck-Str. 11 50354 Hürth 29.03.2016 Die Erdgasnetze sind an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet. Die Ergebnisse der Bearbeitung wurde an die RNG weitergeleitet, von der eine Antwort zu erwarten ist. Es wird um weitere Beteiligung der GVG mbH Rhein-Erft gebeten. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es liegt keine Stellungnahme der RNG vor. 62 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 47 Absender Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70/4 50124 Bergheim Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Datum 31.03.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Allgemeine Anmerkungen Die zur Verfügung gestellten Unterlagen weisen unterschiedliche Flächen als geplante Konzentrationszone aus und es ist unklar welche Planung weiter verfolgt werden soll. Die Anregung wird gefolgt. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung angepasst. Der Ortsteil Erp wird durch die „Teilfläche 3 Erp“ in besonderer Weise belastet. Die möglichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität für die Bewohner des Ortsteils Erp durch die Einkreisung des Ortes mit WEA sollte in der Abwägung berücksichtigt werden. Der Anregung wird gefolgt. Die Zone Erp wird verkleinert. Im östlichen Bereich der „Teilfläche 4 Friesheim“ befindet sich eine Fläche (Gemarkung Friesheim, Flur 15, Flurstück 53) im Eigentum des Rhein-Erft-Kreises. Diese Fläche wird mit 45.910 m² als Wald/Laubholz und mit 17.202 m² als Grünland im Kulturlandschaftsprogramm genutzt. Die Flächen zwischen den Wald / Laubholz-Strukturen (Gemarkung Friesheim, Flur 15, Flurstücke 73 und 74) sollten deshalb ebenso wie Flurstück 53 nicht in die Konzentrationszone Teilfläche 4 aufgenommen werden. Naturschutz und Landschaftspflege Es bestehen Bedenken. Der Anregung wird gefolgt. Die Zone Friesheim wird entsprechend um Bereiche der Flurstücke 53, 73 und 74 verkleinert. Artenschutz Der Hinweis in Kap. 6.5 „Artenschutz“ auf die parallele Erarbeitung der ASP I reicht für ein schlüssiges Planungskonzept nicht aus. Artenschutzrechtliche Belange sind bei der Auswahl der Konzentrationszonen als vorrangig zu beachten und in die Raumbewertung mit einzubeziehen. Es ist zumindest zu prüfen, ob im Planungsgebiet geschützte Arten vorkommen und bei welchen FFH-Arten des Anhangs IV der FFH-RL und bei welchen europäischen Vogelarten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Es sind Populationen von windkraftsensiblen Feldvögeln und Greifvogelarten von besonderer Bedeutung, wonach erst eine planerisch belastbare Vorrangflächenempfehlung sinnvoll ist. Es wird auf das einzige landesweit bedeutsame Vorkommen der streng geschützten Offenlandart Grauammer in Der Anregung ist gefolgt. Die Artenschutzbelange wurden im Rahmen der ASP betrachtet. Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt. Durch die Ausweisung der Zone für ArtenschutzKompensationsmaßnahmen wird die Möglichkeit geschaffen attraktive Bruthabitate abseits der Vorrangflächen Windenergie anzubieten. 63 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung NRW - im schlechten Erhaltungszustand - hingewiesen. Offenlandbereiche westlich Friesheims und westlich Erp zählen zu den Populationszentren der Art. Weitere zu erwartende Offenland- Greifvogelarten, die als WEA-empfindlich gelten, werden genannt. Zu Fledermausvorkommen sind keine Erhebungen bekannt, jedoch sind Habitatfunktionen in einigen empfohlenen Konzentrationszonen wahrscheinlich. Wenn Populationszentren der Grauammer oder anderen planungsrelevanten Arten als Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, wird angeregt, im FNP auch Flächen für Anreicherung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege mit der Zweckbestimmung „Ausbildung und Stärkung von Populationszentren der Grauammer und anderer Offenlandarten“ darzustellen. Diese Flächen sollen eine für die ungestörte Entwicklung der betroffenen Art erforderliche Mindestgröße aufweisen und miteinander einen Biotopverbund bilden zur Vermeidung eines sich verschlechternden Erhaltungszustandes. Den einzelnen Konzentrationszonen können dann anteilig Anreicherungsflächen zugeordnet werden mit Konkretisierung der Maßnahmen im weiteren Verfahren. Teilfläche 1 Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis Als Teil des Villerückens, der bisher weitgehend frei von WEA ist, können sich WEA hier auf den überregionalen Vogelzug wie auch beim Standortwechsel der rastenden ‚Vögel zwischen den Villeseen auswirken. Auch bei waldbewohnenden sowie bei in größeren Höhen ziehenden Fledermausarten können Beeinträchtigungen auftreten (Schlagopfer, Barotrauma). Es wird angeregt, dies bei der ASP I-Erarbeitung zu berücksichtigen. Die Anregung ist gefolgt. Die genannte Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Teilfläche 3 Erp Es wird auf die erhöhte visuelle Belastung der Ortslagen Erp und Friesheim bei Umsetzung der empfohlenen Konzentrationszonen hingewiesen. Es wäre der Bereich der Ortslage Erp betroffen, der nicht durch die Lärmschutzanlagen der B 265 visuell abgeschirmt Der Anregung wird gefolgt. Die Zone Erp wird bzgl. der Vermeidung der umschließenden Wirkung verkleinert. 64 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung wird. Bei Umsetzung der Teilfläche 3 sind effektive Maßnahmen zur Anreicherung des ortsnahen Landschaftsbildes erforderlich. Milderung der ständigen Wahrnehmung der rotierenden Windflügel durch ortsnahe Anpflanzung von Baumreihen, Obstwiesen oder Feldgehölzen zumindest in den Sommermonaten. Es wird angeregt, solche Maßnahmen für die Ortslagen Erp und Friesheim als Flächen für Anreicherungen im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege mit der Zweckbestimmung „Anreicherung des Landschaftsbildes mit belebenden Strukturen“ im FNP darzustellen - mit Konkretisierung der Maßnahmen im weiteren Verfahren. Dies entspricht auch den Festsetzungen im Landschaftsplan 4 für die o. g. Räume. Teilfläche 4 Friesheim - westlicher Abschnitt Es werden Abschnitte des LSG 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“ tangiert. Der westlich isolierte Teil liegt teilweise im LSG und teilweise innerhalb des Waldstreifens. Eine Beeinträchtigung des Biotopmosaiks aus der naturnah rekultivierten Abgrabung Schleifer und dem angrenzenden Biotopmosaiken ist zu erwarten. Es wird angeregt, auf die nur für eine WEA geeignete Fläche zu verzichten (Lage s. beigefügte Karte). Der hohe ökologische Wert wird durch einen mit Titel benannten Fachbeitrag unterstrichen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Soweit hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart werden, ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen. Die Artenschutzbelange werden im Rahmen der ASP berücksichtigt. Teilfläche 4 Friesheim - östlicher Abschnitt Wenn keine artenschutzrechtlichen Konflikte durch Störung der Vernetzung der einzelnen ökologisch wertvollen Strukturen zu erwarten sind und vorhandene Gehölzstrukturen auch während des WEA-Baubetriebes nicht beeinträchtigt werden, bestehen hier keine Bedenken. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Teilfläche 5 Niederberg Im westlichen Bereich bestehen Teile des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“. Eine Rücknahme des LSG für diesen kleinflächigen Abschnitt der Teilfläche 5 kann nicht in Aussicht gestellt werden (Lage als Karte bei- Der Anregung wird gefolgt. Der Teilbereich des LSG wird von der Ausweisung der Konzentrationszone ausgenommen. 65 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt gefügt). Wasserwirtschaft Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass Teilbereiche im geplanten Wasserschutzgebiet Dirmerzheim liegen sowie Bereiche der Erft, des Rotbaches und Teilbereiche der dazugehörigen Nebengewässer als gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet dargestellt sind. Es sind daher Einzelfallprüfungen durchzuführen. Bodenschutz Es liegen keine Eintragungen im Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen vor. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass sich nördlich der Konzentrationszone am Knapsacker See eine Altdeponie befindet. Bei Erdbewegungsmaßnahmen am nördlichen Rand der Potenzialfläche sind die Vorhaben mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Immissionsschutz Aufgrund der geplanten Mindest-Schutzabstände ist ein uneingeschränkter Nachtbetrieb aus lärmtechnischer Sicht nicht möglich. Bei 700 m-Abständen zu Wohngebieten (WA/WR) ist rechnerisch davon auszugehen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 40 bzw. 35 dB(A) für Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet nach den Ziffern 6.1 d und e der TA Lärm zur Nachtzeit nicht eingehalten werden kann. Auch der 500 m-Schutzabstand zu Wohnungen im Außenbereich (Schutzanspruch von nachts 45 dB(A) ist nicht ausreichend - Erfahrungswert Schallleistungspegel von WEA bei LWA 103-105 dB(A). je nach Anlagenhöhe und -typ. Konkrete Aussagen sind erst nach Vorlage der exakten WEA-Typen und -höhen möglich. 66 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Wasserschutzzonen I und II des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim werden als konkurrierender Belang im Plankonzept berücksichtigt. Bzgl. der Überschwemmungsgebiete sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die genannte Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Abstände von 700 und 500 m sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen unterschiedlichen Belangen. So muss der Windenergie substanziell Raum geboten werden, harte Tabuzonen müssen frei gehalten werden, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine Umzingelungswirkung von Ortsteilen ist zu vermeiden und dem Immissionsschutz ist Rechnung zu tragen. Bei pauschalen Immissionsschutzabständen von 700 m (zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf gem. FNP) bzw. 500 m (zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten) können die die Immissionswerte grundsätzlich eingehalten werden. Dabei ist aber berücksichtigt, dass hierfür Maßnahmen (z. B. AbschaltAutomatiken, schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit) erforderlich sein können. Die genaue Prüfung und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen erfolgt dann im konkreten Genehmi- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung gungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass erst bei einem Abstand der 3-fachen Anlagenhöhe von einer nicht erdrückenden Wirkung ausgegangen werden kann. Somit wäre z. B. der 500 m-Abstand zu einem Gewerbegebiet nicht ausreichend, wenn die Gesamthöhe der WEA 170 m betragen würde. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Für das Plankonzept wird von einer Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe ausgegangen, jedoch sind kleinere wie größere WEA theoretisch möglich. Eine entsprechende Prüfung, ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ zu einem Wohngebäude ausgeht, ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens und ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Im weiteren Verfahren ist die Anpassung an den zurzeit gültigen Windenergieerlass vom 04.11.2015 vorzunehmen. Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen der Überarbeitung der Planungsunterlagen erfolgt auch die Anpassung an den aktuellen Windenergieerlass vom 04.11.2015. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Amt für Straßenbau und Verkehr Aus Sicht des Straßenbaulastträgers bestehen keine Bedenken. Es wird auf Bestimmungen bzgl. der Einspeisung, der direkten bzw. indirekten verkehrlichen Anbindungen an Kreisstraßen, der baulichen Änderungen an Zufahrten/Einmündungen von Kreisstraßen, der Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr hingewiesen. 48 IHK Köln Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsstelle Rhein-Erft Bahnstraße 1 Rathauspassage 50126 Bergheim 01.04.2016 Es wird sich dafür ausgesprochen, die Konzentrationszone Nr. 1 „Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis“ aus der Planung heraus zu nehmen. Sie bietet nur Platz für 1 WEA und stellt somit keine Konzentrationszone im eigentlichen Sinne dar, zudem sei die Fläche laut Gutachter nur bedingt geeignet. Es ist bedeutend, die bestehende Industriefläche als solche beizubehalten. Es wird angemerkt, dass die zeichnerische Darstellung der geplanten Flächen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen übereinstimmen. Zu weiteren dargestellten Flächen bestehen derzeit keine Anregungen. 67 Der Anregung wird gefolgt. Die genannte Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Die unterschiedlichen Angaben der zu berücksichtigenden Flächen und Flächengrößen werden im Zuge der Überarbeitung infolge der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung angeglichen. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 49 Stadt Erftstadt Eigenbetrieb Straßen Holzdamm 10 50374 Erftstadt 01.04.2016 Es wird darum gebeten, die bereits geplanten Straßentrassen zu den westlichen Umgehungen von Lechenich, Konradsheim, Dirmerzheim und Gymnich zu berücksichtigen (Linienbestimmung durch den Rhein-Erft-Kreis und Landesbetrieb Straßenbau). Der Anregung wird gefolgt. Der geplante Trassenverlauf wird mit einem Anpassungsbereich von beidseitig 40 m als „weiche“ Tabuzone berücksichtigt (Ratsbeschluss am 25.10.2016 geplant). 50 Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg 04.04.2016 Die Plangebiete liegen alle über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern (überwiegend Eigentum der RWE Power AG). Die Gebiete sind durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen (Grundwasserleiter: oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle). Grundwasserabsenkungen sind noch über längeren Zeitraum wirksam und eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände ist in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Grundwasseranstieg zu erwarten. Durch Absenkung bzw. Wiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Schäden an der Tagesoberfläche sind bei bestimmten geologischen Situationen möglich. Soweit noch nicht erfolgt, wird empfohlen Anfragen bei RWE Power AG in Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten beim Erftverband in Bergheim zu stellen. Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise zu Baugrundverhältnissen sind in der Begründung (Kap. 6.11) berücksichtigt. Im Bereich und Umfeld der Zone Nr. 1 werden zwei Deponien („Vereinigte Ville“ der AVG-Köln der Deponieklasse II; Sonderabfalldeponie (SAD) Knapsack der Remondis-Industrie-Service der Deponieklasse III nach DepV) unter Aufsicht der Bergbehörde NRW nach abfallrecht im ausgekohlten Braunkohlentagebau Vereinigte Ville betrieben. Der Betrieb darf durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die Betreiber sind falls noch nicht erfolgt am Verfahren zu beteiligen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die genannte Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Die bergbaulichen Verhältnisse sind bereits in der Begründung unter 6.11 berücksichtigt. Die konkreten Bauvorhaben sind die Eigentümer bzw. Betreiber sowie die Abt. 6 (Bergbehörde) der Bezirksregierung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 68 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 51 52 Absender Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Rhein-SiegErft Krewlstraße 7 53783 Eitorf Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Hansastraße 2 47799 Krefeld Datum 04.04.2016 04.04.2016 als Ergänzung zur Stellungnahme vom 04.09.2014 (Az.: 20200/ 40400.020/ 1.13.03.06_ A1_A61_A553) Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Arnsberg im weiteren Verfahren zu beteiligen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Stadt Erftstadt wird mit 9 % als waldarme Kommune angesehen. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen Überlegungen (s. Plankonzept S. 44) in der Raumeinheit 4 - Verwertungszentrum Erftkreis - die Konzentrationszone um die landwirtschaftlichen Flächen nördlich von „Gut Sophienwald“ zu erweitern. Hier werden im aktuellen FNP Waldflächen dargestellt, die für die Waldvermehrung in einer waldarmen Kommune von besonderer Bedeutung sind. Aufgrund dessen, das außerhalb von Wald- und Waldentwicklungsflächen Flächen zur Windenergienutzung zur Verfügung stehen, ist die zusätzliche Inanspruchnahme von Waldentwicklungsflächen nicht gerechtfertigt. Der Anregung wird gefolgt. Die genannte Zone am Verwertungszentrum Erftkreis wird nicht weiter verfolgt. Bei der Zone südöstlich von Friesheim liegen mehrere kleinere Waldflächen. Sollten diese von WEA umstellt werden, besteht die Gefahr, dass ihre besonderen Funktionen als Rückzugs- und Ruheraum beeinträchtigt werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es werden vier Vorhaben (BAB) des zwischenzeitlich veröffentlichten Entwurfes des Bundesverkehrswegeplans 2030 genannt mit Erweiterungen der Bundesautobahnen A 1 bzw. A 61. Die Zonenkomplexe Nr. 4 und 5 grenzen westlich an die Autobahn 1 und liegen innerhalb der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Die Anbauverbotszone (40 m) steht als „harte Tabuzone“ grundsätzlich nicht zur Verfügung. Bzgl. des in der Begründung genannten zustimmungspflichtigen 100 m-Abstandes darf nach § 9 Abs. 3 FStrG die Zustimmung versagt werden, soweit das wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Die Ausweisung von Konzentrationszonen im Nahbereich der BAB 1 besteht möglicherweise die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf, Brand, Eiswurf sowie der erheblichen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 69 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung enormen WEA-Höhen. Außerdem bestehen o. g. Ausbauabsichten der Autobahn. Es wird um die Freihaltung der 100 m Anbaubeschränkungszone der BAB 1 gebeten. Es wird auch auf den Windenergieerlass vom 04.11.2015 Pkt. 8.2.5 verwiesen. Das im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erstellende konkrete Erschließungskonzept ist einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel des Landesbetriebes Straßenbau NRW abzustimmen. Ggf. erforderliche Leitungslängs-/Querverlegungen an BAB, Bundes-/Landesstraßen sind im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu beantragen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass zur Autobahnnutzung über den „Gemeingebrauch“ hinaus eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist. Die im weiteren Verfahren festgelegten Ausgleichsflächen sind zur Vermeidung von Planungskollisionen eingetragen in einen Übersichtsplan mitzuteilen. Um weitere Beteiligung wird gebeten. 53 Wasser- und Bodenverband Dränage-Genossenschaft Erftstadt-Niederberg 50374 Erftstadt-Niederberg 04.04.2016 Der Verband ist wegen der Konzentrationszone 4 südlich von Niederberg betroffen. Durch notwendige Erdarbeiten werden irreparable Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der in diesem Gebiet installierten Drainagesystems befürchtet. Es ist eine Genehmigung des Wasser- und Bodenverbandes Erftstadt-Niederberg unabdingbar, die vertraglich vereinbart werden muss. Ohne Einwilligung dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen der Drainagesystems vorgenommen werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 54 Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis Gartenstraße 11 50765 Köln 08.04.2016 Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In den Zonenkomplexen 2 und 3 werden zwar gute Ackerstandorte überplant, aber WEA nehmen nicht viel landwirtschaftliche Fläche Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 70 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung direkt in Anspruch. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der weiteren konkretisierenden Bauleitplanung bei der Auswahl erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen Möglichkeiten zur Verringerung des Entzuges landwirtschaftlicher Nutzflächen einbezogen werden. 55 Gemeinde Nörvenich Bahnhofstraße 25 52388 Nörvenich 18.04.2016 Die Gemeinde Nörvenich ist durch die Vergrößerung der (1) Zone östlich Wissersheim sowie der (2) Zonen östlich Pingsheim, südöstlich Pingsheim / Dorweiler / Poll betroffen. zu (1) Die Zone liegt ca. 2.400 m östlich von Wissersheim und hat somit nur geringe Auswirkungen auf das Nörvenicher Gemeindegebiet. Die Blickbeziehungen sind von Wissersheim in Richtung Osten bereits durch die vorhandene Zone gestört und die wesentlichen Vergrößerungen weiten sich weiter nach Osten auf (vom Gemeindegebiet Nörvenich abgewandte Seite). zu (2) Die Zone schließt auf ca. 5.700 m direkt an das Nörvenicher Gemeindegebiet an und mit der Zone auf Nörvenicher Seite entsteht hier eine der größten Konzentrationszonen der Region. Es wird ein Mindestabstand von 900 m zum Ortsrand Pingsheim gefordert. Mit den auf Nörvenicher Seite geplanten Zonen kann der interkommunale Windpark ausgebaut werden. Dabei sind folgende Anregungen zu berücksichtigen:  Durch gegenseitige Beeinflussung von WEA je nach Standorten, sollte durch einen interkommunalen Vertrag verträgliche Lösungen vereinbart werden und zwar nicht erst auf Betreiberebene,  Splitten der Lärmkontingente für gleiche Chancen beider Seiten,  Aufgrund der Gesamtgebietslänge von ca. 5 km sollten „Blickschneisen“ für zumindest punktuellen, ungehinderten visuellen Kontakt zwischen den Orten frei bleiben,  Besondere Artenschutzvorkommen 71 Den Anregungen wird dem Sinn nach gefolgt. Es erfolgte eine Abstimmung mit der Gemeinde Nörvenich, die im weiteren Verfahren fortgeführt wird. Eine interkommunal verträgliche Lösung wird auch von Erftstadt angestrebt. Hierzu werden im weiteren Verfahren zusätzliche Gespräche geführt. Zur Verringerung einer möglichen Umzingelungswirkung wird die Zone an die Planung der Gemeinde Nörvenich angepasst. Die Artenschutzbelange werden im Rahmen der ASP berücksichtigt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung (Steinkauz-Nachweise für Pingsheim) sind zu berücksichtigen. Es wird auf das in Nörvenich vorhandene Drehfunkfeuer mit 15 km-Schutzradius hingewiesen. Anregung die Belange der Flugsicherung zu berücksichtigen und mit der Gemeinde Nörvenich gemeinsame Lösungen finden. Die Belange der Flugsicherung werden im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens sowie im nachgelagerten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. 56 WDR Westdeutscher Rundfunk 50600 Köln 22.04.2016 Die geplanten Zonen tangieren westlich und südlich von Erftstadt die vom WDR betriebenen Richtfunkstrecken. Erst wenn konkrete Angaben, wie Standort und technische Merkmale der WEA feststehen, kann in einer Einzelfallprüfung der mögliche Einfluss auf die Richtfunkstrecken geprüft werden. Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten (neue Adresse: Westdeutscher Rundfunk, Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung, 50600 Köln). Der Anregung wird gefolgt. Der konkurrierende Belang Richtfunkstrecken wird im Verfahren berücksichtigt. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 57 Stadt Zülpich Stadtverwaltung Zülpich Markt 21 53909 Zülpich 29.04.2016 Es besteht Besorgnis über die Beeinträchtigung der Ortschaft Weiler in der Ebene durch die bei Erp an der Stadtgebietsgrenze geplante Zone. Aufgrund der geringen Entfernung zum Ortsrand (ca. 750 m - Kartenausschnitt beigefügt), der großen Ausdehnung der Zone und der dadurch möglichen großen Zahl von WEA wird auch bei Einhaltung der Immissionswerte eine starke Beeinträchtigung der Bewohner von Weiler in der Ebene befürchtet. Durch die störende Häufung von WEA kann auch durch die derzeit üblichen Anlagenhöhen zu einer erdrückenden Wirkung für die Bewohner kommen. Es wird um Verkleinerung der Zone, und dass die Zone nicht bis zur Zülpicher Stadtgrenze im Bereich Weiler in der Ebene ausgedehnt wird, gebeten. Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Es wird sich vorbehalten eine Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB abzugeben. Der Anregung wird gefolgt. Die Fläche wird zurück genommen und an die Planungen der Nachbargemeinde angepasst um eine Umzingelungswirkung zu vermeiden. 58 Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund 12.05.2016 Die geplante Zone nordöstlich von Liblar befindet sich in der Nähe der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kierdorf - Sechem, Bl. 4101 (Maste 84 bis 88). Der von der Dt. Elektrotechnischen Kommission in Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 72 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung DIN und VDE festgelegte Mindestabstand zwischen Freileitung und WEA ist einzuhalten. Es dürfen keine Anlagenteile während Bau und Betrieb einer WEA in den Schutzstreifen hineinragen. Bei einem Abstand von bis zu dreifachem Rotordurchmesser zwischen äußerem Leiterseil der Freileitung und Mittelpunkt der WEA ist der Bedarf von Schwingungsschutzmaßnahmen an der Freileitung zu prüfen. Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom WEABetreiber zu übernehmen. Die Amprion GmbH behält sich - im Falle von Schäden an der Leitung Schadenersatzansprüche vor. Es wird um weitere Beteiligung in diesem Verfahren gebeten. Mit Angaben der genauen WEA-Standorte, Geländehöhen über NN, Nabenhöhe / Rotordurchmesser der WEA, Arbeitsraum im Sinne der DIN EN 50341-2-4 kann eine abschließende Prüfung und Stellungnahme erfolgen. Die Stellungnahme betrifft nur die 220- und 380-kVAnlagen der Amprion GmbH. Sie erfolgte auch namens und im Auftrag der DB Energie GmbH als Eigentümerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung wurde durch die Amprion GmbH vorgenommen. Anlage Lagepläne der betroffenen Leitungsanlage 59 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn 12.05.2016 In den geplanten Zonen wurden bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt. Zone westlich Erp Hinweise auf mehrere römische Landgüter (römische Villen), mehrere sogenannte Luftbildbefunde (erkennbare Bewuchsanomalien, die auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen sind) 73 Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur archäologischen Bedeutung der Flächen werden in die Begründung / Umweltbericht aufgenommen. Eine konkrete Überprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Zone nördlich von Erp zahlreiche Hinweise auf römische Landgüter und Luftbildbefunde Zone westlich von Konradsheim / Dirmerzheim nur wenige Hinweise auf Bodendenkmäler aufgrund fehlender systematischer archäologischer Untersuchungen, unmittelbar östlich größere bandkeramische Siedlung im Jahr 1994 untersucht - Nutzung des Gebietes vor 7.500 Jahren Zone nördlich des Liblarer Sees keine Bodendenkmäler erhalten aufgrund des ehemaligen Braunkohletagebaus - Standort ist aus bodendenkmalpflegerischer Sicht zu bevorzugen Flächen nordöstlich und südöstlich von Friesheim nur wenige Hinweise auf Bodendenkmäler aufgrund fehlender systematischer archäologischer Untersuchungen, Luftbildbefund in der nordöstlichen Fläche weist auf ein ca. 2.000-4.000 Jahre altes Hügelgrab als Teil eines größeren Hügelgräberfeldes hin Aufgrund nicht systematische erhobener Daten muss davon ausgegangen werden, dass in den angegebenen Flächen ein Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem weder die einzelnen Bestandteile bekannt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne fixiert ist. Sollten weitere Untersuchungen im derzeitigen Verfahren nicht durchgeführt werden, kann die Prüfung auch im Folgeverfahren, wenn die WEA-Standorte als solche fixiert sind, erfolgen. Es soll im FNP-Änderungsverfahren auf die archäologische Bedeutung der Flächen und den daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 DSchG NW hingewiesen werden. Falls gewünscht kann eine Karte mit bekannten Konfliktbereichen zur Verfügung gestellt werden. 74 Art und Umfang der Berücksichtigung Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. 60 Absender Geologischer Dienst NRW De- Greif- Straße 195 47803 Krefeld Datum 25.05.2016 Zusammengefasster Inhalt Erdbebengefährdung Es ist die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ und die Bedeutungsklassen für Türme, Masten und Schornsteine gemäß DIN EN 1998, Teil 6 sowie entsprechende Bedeutungsbeiwerte zu beachten. Die DIN 4149:2005 wurde inzwischen zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt, der jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt ist. Insbesondere sind Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“ und Teil 6 „Türme, Masten und Schornsteine“ der DIN EN 1998 zu berücksichtigen. Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise zur Erdbebengefährdung / -überwachung werden in die Begründung / Umweltbericht aufgenommen. Die geplanten Konzentrationszonen liegen in den Erdbebenzonen / geologischen Untergrundklassen: Gemarkung Dirmerzheim: 2 / S, Gemarkung Erp: 3 / S, Gemarkung Friesheim: 2 / S, Gemarkung Liblar: 2 / T, Gemarkung Niederberg: 2 / T, so dass bei der Planung und Bemessung der WEA entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind. Erdbebenüberwachung Im Umkreis von 10 km um die geplanten WEA-Standorte liegen keine Erdbebenstationen des Geologischen Dienstes NRW, jedoch die Erdbebenstation Bensberg des kooperierenden Institutes für Geologie und Mineralogie der Universität zu Köln: Station Friesheim BA04, deren Daten im Erdbebenfall auch dem Geologischen Dienst NRW zur Verfügung gestellt werden. Es ist gemäß dem gemeinsamen Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ein Prüfradius von 2 km festgelegt. Teile der geplanten Zone 4 liegen innerhalb des 2 km-Abstandes. Es ist zu prüfen, ob die Errichtung oder der Betrieb der WEA zu einer Störung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation des Kooperationspartners führen. Es wird um Beteiligung des Kooperationspartners im weiteren Verfahren 75 Der Anregung wird gefolgt. Zur Prüfung wurde Kontakt mit der Erdbebenstation Bensberg (Stellungnahme s.u.) aufgenommen. Der Standort soll in Zusammenarbeit mit der Erdbebenstation Bensberg verlegt werden. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung gebeten. Als Anlage beigefügt Möglicher Einfluss des Betriebes von WEA auf die Funktionsfähigkeit von Erdbebenstationen - Erläuterungen zum wissenschaftlich-technischen Hintergrund 61 Universität Köln Erdbebenstation Bensberg Vinzenz-Pallotti-Str. 26 51429 Bergisch-Gladbach 07.06.2016 Die mit „4“ gekennzeichnete Fläche kollidiert z. T. mit der im Windenergieerlass NRW aufgeführten Zone von 2 km Radius um die Erdbebenstation Bensberg (BA04), einer wichtigen Station des SeFoNiB mit vergleichsweise geringer Bodenunruhe. Es wird vorgeschlagen, wie in der beigefügten Karte die Flächen auf den markierten Bereich zu begrenzen, um die Einhaltung der 2 km-Zone um BA04 zu gewährleisten. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Nach Abstimmung mit der Erdbebenstation soll diese an einen anderen Standort verlegt werden. 62 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Str. 28 63225 Langen 11.07.2016 Die Plangebiete liegen im Anlagenschutzbereich der Navigationsanlage Nörvenich VOR. Es besteht die Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtung. Anlagenschutzbereiche richten sich nach den Anhängen 1-3 des „ICAO.EUR DOC 015, Third Edition 2015“ - im Einzelfall auch Abweichungen möglich. Der Anlagenschutzbereich der Nörvenich VOR erstreckt sich je nach Bauhöhe des Vorhabens bis zu 3 km um den VOR-Standort (geografische Koordinaten sind angegeben) - für WEA erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu 15 km. Es sind Einschränkungen bzgl. der Anzahl und Höhe der geplanten WEA wahrscheinlich. Es wird empfohlen in Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls aber auf die Möglichkeit von Einschränkungen im späteren Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung hinzuweisen. Bei vorliegender konkreter Vorhabensplanung wird entschieden, ob die Flugsicherungsanlagen durch einzelne Bauwerke gestört werden können. Der Anregung wird gefolgt. Der Anlagenschutzbereich von 15 km wird als konkurrierender Belang berücksichtigt. Die Hinweise zu möglichen Einschränkungen werden in die Begründung aufgenommen. 76