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Beschlussvorlage (Stellungnhame BezReg Tischvorlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
304 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
30.08.16, 15:44
Aktualisiert
30.08.16, 15:44
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Inhalt der Datei

Bezirksregierung Köln Durchschrift jg ir je9G Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Stadt Erftstadt Stadtverwaltung Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 50374 Erftstadt über den Landrat des Rhein-Erft-Kreises 50124 Bergheim <f&-e-A-- od9. Datum: 03. Juni 2016 Seite 1 von 6 Aktenzeichen: 32/62.6-1.13.05 Auskunft erteilt: Herr Ulmen 375 Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Überarbeitung Windkraftkonzentrationszonen Anfrage gem. § 34 LPIG gerit.ulmen@brk.nrw.de Zimmer: K 710 Telefon: (0221) 147 - 2397 Fax: (0221) 147 - 2905 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Sehr geehrte Damen und Herren, Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 mit Schreiben vom 25.02.2016, eingegangen bei der Bezirksregierung Köln am 06.04.2016 stellen Sie die Anfrage gemäß § 34 LPIG zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt mit dem Ziel der Darstellung von Windenergiekonzentrationsflächen über den Landrat des Rhein-Erft-Kreises. Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Gegen die Planung bestehen folgende regionalplanerische Bedenken: Teilfläche 1 Für die Teilfläche 1 stellt der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln Waldbereiche dar, überlagert durch die Darstellung „Bereich für Aufschüttungen und Abgrabungen mit der Zweckbindung Abfalldeponie" und eines „Bereiches zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" (BSLE). Wald wird in der Potentialstudie als weiches Tabukriterium definiert (vgl. Potentialstudie S. 17f). Warum ein Ausschluss der Fläche nicht erfolgt ist, ist nicht nachvollziehbar. Der Landesentwicklungsplan setzt in Ziel B. Ill. 3.21 fest, dass Waldgebiete so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sind, dass der Wald Besuchertag: donnerstags: 8:30-15:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE34 3005 0000 0000 0965 60 BIG: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10,50667 Köln Telefon: (0221) 147 — 0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln P je seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Demnach ist es nachzuweisen, dass die Nutzung nicht im Gemeindegebiet außerhalb des Waldes realisierbar ist und dass das Erfordernis der Waldinanspruchnahme soweit gegeben ist. Der Eingriff in den Wald ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Gemäß Ziel 3 in Kapitel D.2.6 des Regionalplans Köln Teilabschnitt Region Köln sollen Windparkplanungen auf Bereichen für Abfalldeponien (Vorranggebiete) ausgeschlossen werden es sei denn, der Verkippungsfortschritt lässt eine Windenergienutzung zu und eine Gefährdung des Grundwassers ist dauerhaft ausgeschlossen. Nach Auskunft der zuständigen Abfallbehörden ist der Deponienutzung in diesem Fall Vorrang einzuräumen. Die Planung der Windenergiekonzentrationszone betrifft das Gelände der früheren Hausmülldeponie Vereinigte Ville, welche aktuell und sicher in den nächsten 10-20 Jahren als Deponie der Klasse ll betrieben wird. Von daher steht bereits der Verkippungsfortschritt der Darstellung entgegen. Die Gründung der Windenergieanlagen würde ggf. ein Durchstoßen des Abdichtungssystems erfordern, dies würde dem Aspekt der Vorsorge entgegenstehen und würde eine mögliche Gefährdung des Grundwassers begünstigen. Ziel 2 in Kapitel D.2.6 des Regionalplans Köln Teilabschnitt Region Köln legt fest, dass in BSLE Windenergieanlagen geplant werden können, wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der Regionalplandarstellung verfolgten Schutz- und Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Eine Inanspruchnahme von BSLE wäre entsprechend zu begründen. Westlich der Teilfläche 1 befindet sich eine weitere Potentialfläche, die im Vorentwurf dargestellt wird, die jedoch nicht in der Übersicht enthalten ist und auch nicht in der Potentialstudie besprochen wird. Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln stellt für die Fläche Waldbereiche dar, teilweise überlagert durch die Darstellung BSLE. Datum: 03. Juni 2016 Seite 2 von 6 Bezirksregierung Köln Für die Inanspruchnahme des BSLE und die Waldbereiche gelten die o. a. Ziele entsprechend. Teilfläche 2 Im Bereich der Teilfläche 2 stellt der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln „Allgemein Freiraum- und Agrarbereiche" (AFAB) dar, überlagert mit der Darstellung „Bereich zum Grund- und Gewässerschutz" (BGG). Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region legt in Kapitel D.2.1 fest, dass auf der Basis von geplanten Schutzgebieten ausgewiesene BGG vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden sollen, die dem Planungsziel entgegenstehen. Nach Auskunft meiner oberen Wasserbehörde (Dezernat 54) ist in Teilbereichen in Rede stehender Fläche eine Trinkwasserschutzzone 2 geplant. Die geplante Abgrenzung ist der Anlage meiner Verfügung zu entnehmen. Der Bereich sollte dem o. a. Ziel entsprechend nicht als Windenergiekonzentrationszone ausgewiesen werden. Dies würde sich mit der Tabuflächenanalyse decken, da Trinkwasserschutzzonen der Stufe 2 ohnehin als weiches Tabukriterium ausgeschieden werden. Ich empfehle eine gesonderte Beteiligung der oberen Wasserbehörde im Bauleitplanverfahren. Teilfläche 3 Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln stellt die Fläche als AFAB dar, teilweise überlagert durch die Darstellung BSLE. Die Inanspruchnahme des BSLE ist entsprechend meiner Ausführungen zu Teilfläche 1 zu begründen. Teilfläche 4 Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln stellt für die Fläche AFAB und Waldbereiche dar, teilweise überlagert durch die Darstellung BSLE. Das Erfordernis der Inanspruchnahme des Waldes und des Datum: 03. Juni 2016 Seite 3 von 6 Bezirksregierung Köln Datum: 03. Juni 2016 BSLE sind entsprechend meiner Ausführungen zu Teilfläche 1 zu be- Seite 4 von 6 gründen. Zu Ihrer Planung bestehen folgende regionalplanerische Hinweise: Hinsichtlich der Einordnung der „Allgemeinen Siedlungsbereiche", „Gewerbe und Industriebereiche" und „Bereiche zum Schutz der Natur" in der Tabuflächenanalyse weise ich auf den Punkt 3.2.4.1 „Tabubereiche" des Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 hin. Städtebauliche Hinweise (Dezernat 35): Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) bestehen aus städtebaulicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB weist mein Dezernat für Städtebau auf folgende Punkte hin: • Das gesamtstädtische Plankonzept ist unter Berücksichtigung des Windenergieerlasses von 2015 fortzuschreiben. o Zu ergänzen sind insbesondere aussagefähige Pläne zu den Tabukriterien (differenziert nach hart und weich) und den daraus resultierenden Potenzialflächen sowie ein Übersichtsplan zu den betrachteten Raumeinheiten einschl. der Potenzialflächen. o Es wird empfohlen, eine Windenergieanlage (WEA) mit einer bestimmten Gesamthöhe als Referenzanlage zu bestimmen zwecks einheitlicher Anwendung / Überprüfbarkeit der TabuKriterien. o Bislang fehlt als Ausscheidungskriterium eine Mindestflächengröße für eine Windfarm von mindestens 3 WEA. Ggf. ist zu ergänzen, ob und wie mit Konzentrationszonen, bestehend aus mehreren, kleineren Teilflächen, verfahren werden soll. o Die Restriktionen sind anhand des gültigen Windenergieerlasses fortzuschreiben. Bspw. ist die Errichtung von WEA in Wasserschutzgebieten - Zone II - nicht zulässig, diese also als hartes Kriterium einzustufen. o Die in Frage kommenden Potenzialflächen bzw. die im FNP darzustellenden Windkonzentrationszonen sind widerspruchsfrei zu dokumentieren. Bspw. ist in einem Plan für das gesamte Gemeindegebiet (Vorentwurf) eine zweite Fläche bei der TF 1 dargestellt. Diese ist jedoch weder in der Potenzialstudie noch in der Übersicht der einzelnen Flächen enthalten. Bezirksregierung Köln Zu einzelnen Angaben bezüglich der Teilflächen: o TF 1: Nachvollziehbarkeit bezüglich • der Größe (Gibt es eine Mindestgröße für die Darstellung von Konzentrationszonen?) • Lage im Landschaftsraum (Wie grenzt sich der Landschaftsraum um das Verwertungszentrum von demjenigen der Ville ab? Wie wird mit WEA in diesen empfindlichen Räumen umgegangen? (vgl. S. 44 der Potenzialstudie)) • Baugrundverhältnisse und • des Verbleibs einer weiteren, größeren Teilfläche (die zwar im Vorentwurfsplan für das gesamte Gemeindegebiet, jedoch weder in der Potenzialstudie noch in der Übersicht der einzelnen Flächen enthalten ist) o TF 3: Baugrundverhältnisse (S. Potenzialstudie/ Begründung) o TF 5: Lage im Landschaftsschutzgebiet (LSG) ohne Inaussichtstellung einer Herausnahme aus dem LSG durch die untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Eilt-Kreis • Der Umgang mit den bestehenden Windkonzentrationszonen ist auf der Grundlage des § 249 (1) BauGB näher zu begründen. Dies betrifft insbesondere den in den Schutzabstand zur Wohnbebauung hineinragenden Bereich der Teilfläche 3. Hier ist abwägend zu prüfen, ob dieser nach neuen Kriterien entfallen oder trotz bisheriger Nichtinanspruchnahme beibehalten werden soll. • Es wird empfohlen, im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens die Aufhebung der dargestellten Windkonzentrationszonen im derzeit rechtswirksamen FNP zu beschließen, damit die Darstellung von Windkonzentrationszonen ausschließlich und abschließend im sachlichen Teil-FNP geregelt ist. • Folgende Sachverhalte sind bislang noch nicht erwähnt worden und bedürfen der Berücksichtigung: o Satzungen nach § 34 (4) BauGB bezüglich des Tabukriteriums Siedlungsbereich o Ergebnisse der Artenschutzprüfung o Umgang mit der militärischen und zivilen Flugsicherung (insb. Militärflugplatz Nörvenich); eine vollständige Verlagerung auf die Genehmigungsebene nach BlmSchG scheidet aus. Bereits auf FNP-Ebene muss die grundsätzliche Umsetzbarkeit der jeweiligen Windkonzentrationszonen gesichert sein. o Richtfunk Datum: 03. Juni 2016 Seite 5 von 6 Bezirksregierung Köln Wi O Tieffrequenter Schall o Erdbebenmessstationen o Nachrichtliche Übernahmen bzw. Vermerke im Planentwurf von Wasserschutzzonen, Überschwemmungsgebieten, Natur- und Landschaftsschutz- sowie FFH- Gebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Lärmschutzzonen Nörvenich, Baudenkmalen. o mögliche Einkreisung von Ortslagen durch WEA Die städtebaulichen Hinweise resultieren aus einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im späteren Genehmigungsverfahren. Seitens Dezernat 35 wird angeboten, die Planungsunterlagen vor der Offenlage im Hinblick auf die Anforderungen bzgl. der späteren FNPGenehmigung mit der Stadt Erftstadt abzustimmen. Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 31.03.2016 Az. 70-7.41.05.02. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Ulmen) Datum: 03. Juni 2016 Seite 6 von 6