Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
304 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
30.08.16, 15:44
Aktualisiert
30.08.16, 15:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksregierung Köln
Durchschrift
jg
ir
je9G
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Stadt Erftstadt
Stadtverwaltung
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
über den
Landrat des Rhein-Erft-Kreises
50124 Bergheim
<f&-e-A--
od9.
Datum: 03. Juni 2016
Seite 1 von 6
Aktenzeichen:
32/62.6-1.13.05
Auskunft erteilt:
Herr Ulmen
375
Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Überarbeitung Windkraftkonzentrationszonen
Anfrage gem. § 34 LPIG
gerit.ulmen@brk.nrw.de
Zimmer: K 710
Telefon: (0221) 147 - 2397
Fax: (0221) 147 - 2905
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
mit Schreiben vom 25.02.2016, eingegangen bei der Bezirksregierung
Köln am 06.04.2016 stellen Sie die Anfrage gemäß § 34 LPIG zur 10.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt mit dem Ziel
der Darstellung von Windenergiekonzentrationsflächen über den Landrat des Rhein-Erft-Kreises.
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Gegen die Planung bestehen folgende regionalplanerische Bedenken:
Teilfläche 1
Für die Teilfläche 1 stellt der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region
Köln Waldbereiche dar, überlagert durch die Darstellung „Bereich für
Aufschüttungen und Abgrabungen mit der Zweckbindung Abfalldeponie"
und eines „Bereiches zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" (BSLE).
Wald wird in der Potentialstudie als weiches Tabukriterium definiert (vgl.
Potentialstudie S. 17f). Warum ein Ausschluss der Fläche nicht erfolgt
ist, ist nicht nachvollziehbar.
Der Landesentwicklungsplan setzt in Ziel B. Ill. 3.21 fest, dass Waldgebiete so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sind, dass der Wald
Besuchertag:
donnerstags: 8:30-15:00 Uhr
(weitere Termine nach Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE34 3005 0000 0000 0965 60
BIG: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10,50667 Köln
Telefon: (0221) 147 — 0
Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
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P
je
seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann.
Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Demnach ist es nachzuweisen, dass die Nutzung nicht im Gemeindegebiet außerhalb des Waldes realisierbar ist und dass das Erfordernis der
Waldinanspruchnahme soweit gegeben ist. Der Eingriff in den Wald ist
auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Gemäß Ziel 3 in Kapitel D.2.6 des Regionalplans Köln Teilabschnitt Region Köln sollen Windparkplanungen auf Bereichen für Abfalldeponien
(Vorranggebiete) ausgeschlossen werden es sei denn, der Verkippungsfortschritt lässt eine Windenergienutzung zu und eine Gefährdung des
Grundwassers ist dauerhaft ausgeschlossen.
Nach Auskunft der zuständigen Abfallbehörden ist der Deponienutzung
in diesem Fall Vorrang einzuräumen. Die Planung der Windenergiekonzentrationszone betrifft das Gelände der früheren Hausmülldeponie
Vereinigte Ville, welche aktuell und sicher in den nächsten 10-20 Jahren
als Deponie der Klasse ll betrieben wird. Von daher steht bereits der
Verkippungsfortschritt der Darstellung entgegen. Die Gründung der
Windenergieanlagen würde ggf. ein Durchstoßen des Abdichtungssystems erfordern, dies würde dem Aspekt der Vorsorge entgegenstehen
und würde eine mögliche Gefährdung des Grundwassers begünstigen.
Ziel 2 in Kapitel D.2.6 des Regionalplans Köln Teilabschnitt Region Köln
legt fest, dass in BSLE Windenergieanlagen geplant werden können,
wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der Regionalplandarstellung verfolgten Schutz- und Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Eine Inanspruchnahme von BSLE wäre
entsprechend zu begründen.
Westlich der Teilfläche 1 befindet sich eine weitere Potentialfläche, die
im Vorentwurf dargestellt wird, die jedoch nicht in der Übersicht enthalten ist und auch nicht in der Potentialstudie besprochen wird. Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln stellt für die Fläche Waldbereiche dar, teilweise überlagert durch die Darstellung BSLE.
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Für die Inanspruchnahme des BSLE und die Waldbereiche gelten die
o. a. Ziele entsprechend.
Teilfläche 2
Im Bereich der Teilfläche 2 stellt der Regionalplan Köln Teilabschnitt
Region Köln „Allgemein Freiraum- und Agrarbereiche" (AFAB) dar, überlagert mit der Darstellung „Bereich zum Grund- und Gewässerschutz"
(BGG).
Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region legt in Kapitel D.2.1 fest,
dass auf der Basis von geplanten Schutzgebieten ausgewiesene BGG
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden sollen, die dem Planungsziel entgegenstehen.
Nach Auskunft meiner oberen Wasserbehörde (Dezernat 54) ist in Teilbereichen in Rede stehender Fläche eine Trinkwasserschutzzone 2 geplant. Die geplante Abgrenzung ist der Anlage meiner Verfügung zu
entnehmen.
Der Bereich sollte dem o. a. Ziel entsprechend nicht als Windenergiekonzentrationszone ausgewiesen werden. Dies würde sich mit der
Tabuflächenanalyse decken, da Trinkwasserschutzzonen der Stufe 2
ohnehin als weiches Tabukriterium ausgeschieden werden.
Ich empfehle eine gesonderte Beteiligung der oberen Wasserbehörde
im Bauleitplanverfahren.
Teilfläche 3
Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln stellt die Fläche als
AFAB dar, teilweise überlagert durch die Darstellung BSLE.
Die Inanspruchnahme des BSLE ist entsprechend meiner Ausführungen
zu Teilfläche 1 zu begründen.
Teilfläche 4
Der Regionalplan Köln Teilabschnitt Region Köln stellt für die Fläche
AFAB und Waldbereiche dar, teilweise überlagert durch die Darstellung
BSLE. Das Erfordernis der Inanspruchnahme des Waldes und des
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BSLE sind entsprechend meiner Ausführungen zu Teilfläche 1 zu be- Seite 4 von 6
gründen.
Zu Ihrer Planung bestehen folgende regionalplanerische Hinweise:
Hinsichtlich der Einordnung der „Allgemeinen Siedlungsbereiche", „Gewerbe und Industriebereiche" und „Bereiche zum Schutz der Natur" in
der Tabuflächenanalyse weise ich auf den Punkt 3.2.4.1 „Tabubereiche"
des Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 hin.
Städtebauliche Hinweise (Dezernat 35):
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) bestehen
aus städtebaulicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß
§ 6 BauGB weist mein Dezernat für Städtebau auf folgende Punkte hin:
• Das gesamtstädtische Plankonzept ist unter Berücksichtigung des
Windenergieerlasses von 2015 fortzuschreiben.
o Zu ergänzen sind insbesondere aussagefähige Pläne zu den
Tabukriterien (differenziert nach hart und weich) und den daraus
resultierenden Potenzialflächen sowie ein Übersichtsplan zu den
betrachteten Raumeinheiten einschl. der Potenzialflächen.
o
Es wird empfohlen, eine Windenergieanlage (WEA) mit einer
bestimmten Gesamthöhe als Referenzanlage zu bestimmen
zwecks einheitlicher Anwendung / Überprüfbarkeit der TabuKriterien.
o Bislang fehlt als Ausscheidungskriterium eine Mindestflächengröße für eine Windfarm von mindestens 3 WEA. Ggf. ist zu ergänzen, ob und wie mit Konzentrationszonen, bestehend aus
mehreren, kleineren Teilflächen, verfahren werden soll.
o
Die Restriktionen sind anhand des gültigen Windenergieerlasses fortzuschreiben. Bspw. ist die Errichtung von WEA in Wasserschutzgebieten - Zone II - nicht zulässig, diese also als hartes Kriterium einzustufen.
o
Die in Frage kommenden Potenzialflächen bzw. die im FNP
darzustellenden Windkonzentrationszonen sind widerspruchsfrei
zu dokumentieren. Bspw. ist in einem Plan für das gesamte
Gemeindegebiet (Vorentwurf) eine zweite Fläche bei der TF 1
dargestellt. Diese ist jedoch weder in der Potenzialstudie noch in
der Übersicht der einzelnen Flächen enthalten.
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Zu einzelnen Angaben bezüglich der Teilflächen:
o TF 1: Nachvollziehbarkeit bezüglich
• der Größe (Gibt es eine Mindestgröße für die Darstellung von Konzentrationszonen?)
• Lage im Landschaftsraum (Wie grenzt sich der Landschaftsraum um das Verwertungszentrum von demjenigen der Ville ab? Wie wird mit WEA in diesen empfindlichen Räumen umgegangen? (vgl. S. 44 der Potenzialstudie))
• Baugrundverhältnisse und
• des Verbleibs einer weiteren, größeren Teilfläche (die
zwar im Vorentwurfsplan für das gesamte Gemeindegebiet, jedoch weder in der Potenzialstudie noch in der
Übersicht der einzelnen Flächen enthalten ist)
o TF 3: Baugrundverhältnisse (S. Potenzialstudie/ Begründung)
o TF 5: Lage im Landschaftsschutzgebiet (LSG) ohne Inaussichtstellung einer Herausnahme aus dem LSG durch die untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Eilt-Kreis
• Der Umgang mit den bestehenden Windkonzentrationszonen ist auf
der Grundlage des § 249 (1) BauGB näher zu begründen. Dies betrifft insbesondere den in den Schutzabstand zur Wohnbebauung
hineinragenden Bereich der Teilfläche 3. Hier ist abwägend zu prüfen, ob dieser nach neuen Kriterien entfallen oder trotz bisheriger
Nichtinanspruchnahme beibehalten werden soll.
• Es wird empfohlen, im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens
die Aufhebung der dargestellten Windkonzentrationszonen im derzeit
rechtswirksamen FNP zu beschließen, damit die Darstellung von
Windkonzentrationszonen ausschließlich und abschließend im sachlichen Teil-FNP geregelt ist.
• Folgende Sachverhalte sind bislang noch nicht erwähnt worden und
bedürfen der Berücksichtigung:
o
Satzungen nach § 34 (4) BauGB bezüglich des Tabukriteriums
Siedlungsbereich
o Ergebnisse der Artenschutzprüfung
o
Umgang mit der militärischen und zivilen Flugsicherung (insb.
Militärflugplatz Nörvenich); eine vollständige Verlagerung auf die
Genehmigungsebene nach BlmSchG scheidet aus. Bereits auf
FNP-Ebene muss die grundsätzliche Umsetzbarkeit der jeweiligen Windkonzentrationszonen gesichert sein.
o
Richtfunk
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Wi
O Tieffrequenter Schall
o Erdbebenmessstationen
o Nachrichtliche Übernahmen bzw. Vermerke im Planentwurf von
Wasserschutzzonen, Überschwemmungsgebieten, Natur- und
Landschaftsschutz- sowie FFH- Gebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Lärmschutzzonen Nörvenich, Baudenkmalen.
o mögliche Einkreisung von Ortslagen durch WEA
Die städtebaulichen Hinweise resultieren aus einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im späteren Genehmigungsverfahren.
Seitens Dezernat 35 wird angeboten, die Planungsunterlagen vor der
Offenlage im Hinblick auf die Anforderungen bzgl. der späteren FNPGenehmigung mit der Stadt Erftstadt abzustimmen.
Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landrates des
Rhein-Erft-Kreises vom 31.03.2016 Az. 70-7.41.05.02.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Ulmen)
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