Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-149/2005
Anlage zur Vorlage WP7-149/2005
Begründung
zum Bebauungsplan Landwirtschaftlicher Weiler Hohenholz, 3. vereinfachte Änderung
1
Vorbemerkungen
Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes darzulegen.
Der Bebauungsplan Landwirtschaftlicher Weiler Hohenholz ist in seiner
Ursprungsfassung seit dem 26.10.1978 rechtskräftig. Im Rahmen der Umsiedlung des
Altstandortes Königshoven wurden hierbei die landwirtschaftlichen Betriebe
ausgelagert und an diesem Standort neu angesiedelt.
Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet ein Sondergebiet mit besonderer
Zweckbestimmung fest. Zulässig sind nach § 11 BauNVO nur alle Vorhaben nach § 5
Abs. 2 Ziffer 1, Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die
dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude. Außerdem ist die Intensivtierhaltung
zulässig.
Die übrigen Vorhaben nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2-10 und alle sonstigen Vorhaben nach
der BauNVO sind ausgeschlossen.
2
Derzeitige Situation
Im Gebiet des Landwirtschaftlichen Weilers Hohenholz sind seit geraumer Zeit
hinsichtlich der Nutzung der
Betriebsgebäude vielfach Leerstände zu
verzeichnen. Ursächlich hierfür ist die Aufgabe der Betriebe im Rahmen des
Strukturwandels in der Landwirtschaft. Nachnutzungen wurden nicht gefunden.
Eine Nachnutzung der Gebäude durch die Eigentümer wird angestrebt.
Der Bebauungsplan ist in der Fassung der 1. Änderung rechtskräftig seit dem
27.03.1980. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan lassen eine
Nutzung außer der zur Zeit zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen nicht zu.
3
Vorgesehene Maßnahmen und Festsetzungen
Zwischen der Stadt Bedburg und der Landwirtschaftskammer Rheinland ist am
09.12.2003 ein Abstimmungsgespräch geführt worden, um im Hinblick auf die
weitere Nutzung der Betriebsgebäude bedingt durch die Leerstände
Lösungsansätze herauszuarbeiten, die die vorrangige Nutzung der
Landwirtschaft nicht beeinträchtigen und gleichzeitig Lösungsansätze für eine
künftige Nutzung bieten.
Aufgrund der Ergebnisse aus diesen Gesprächen hat der Rat der Stadt
Bedburg in seiner Sitzung am 10.02.2004 den Aufstellungsbeschluss für die 3.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Landwirtschaftlicher Weiler
gefasst.
Wesentliches Planungsziel ist die Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur
sinnvollen Nachnutzung der leerstehenden Betriebsgebäude im Plangebiet:
WP7-149/2005
Anlage zur Vorlage WP7-149/2005
Textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Baugesetzbuch:
Ausnahmsweise sind Nutzungen im Sinne des § 35
Baugesetzbuches wie z.B. die
• Hobbypferdehaltung
• Lagerung von Baumaterialien
• Abstellen von Freizeitfahrzeugen
Abs.
4
des
zulässig.
Die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
4
Erschließung
Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen werden nicht erforderlich.
5
Grünordnung/Ausgleich
Aufgrund
der
Bebauungsplanänderung
erfolgt
keine
weitere
Bodenversiegelung. Ausgleichmaßnahmen werden nicht erforderlich.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund des Planungsumfangs nicht
erforderlich.
Aufgestellt:
Bedburg, den 14.01.2005
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Hinweise:
•
Es ist zu berücksichtigen, dass die Messgruppen 804443 und 812173 gem.
beigefügtem Lageplan sich innerhalb des Plangebietes befinden. Diese Messgruppen
sind Eigentum der RWE Power AG. Gewässerkundliche Anlagen stehen gem. § 24
LWG unter besonderem Schutz. Ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand sind stets zu
wahren.
Textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Baugesetzbuch:
Ausnahmsweise sind Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wie z.B. die
• Hobbypferdehaltung
• Lagerung von Baumaterialien
• Abstellen von Freizeitfahrzeugen
zulässig.
Die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.