Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-149/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-149/2005) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-149/2005)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

WP7-149/2005 Anlage zur Vorlage WP7-149/2005 Begründung zum Bebauungsplan Landwirtschaftlicher Weiler Hohenholz, 3. vereinfachte Änderung 1 Vorbemerkungen Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes darzulegen. Der Bebauungsplan Landwirtschaftlicher Weiler Hohenholz ist in seiner Ursprungsfassung seit dem 26.10.1978 rechtskräftig. Im Rahmen der Umsiedlung des Altstandortes Königshoven wurden hierbei die landwirtschaftlichen Betriebe ausgelagert und an diesem Standort neu angesiedelt. Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet ein Sondergebiet mit besonderer Zweckbestimmung fest. Zulässig sind nach § 11 BauNVO nur alle Vorhaben nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1, Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude. Außerdem ist die Intensivtierhaltung zulässig. Die übrigen Vorhaben nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2-10 und alle sonstigen Vorhaben nach der BauNVO sind ausgeschlossen. 2 Derzeitige Situation Im Gebiet des Landwirtschaftlichen Weilers Hohenholz sind seit geraumer Zeit hinsichtlich der Nutzung der Betriebsgebäude vielfach Leerstände zu verzeichnen. Ursächlich hierfür ist die Aufgabe der Betriebe im Rahmen des Strukturwandels in der Landwirtschaft. Nachnutzungen wurden nicht gefunden. Eine Nachnutzung der Gebäude durch die Eigentümer wird angestrebt. Der Bebauungsplan ist in der Fassung der 1. Änderung rechtskräftig seit dem 27.03.1980. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan lassen eine Nutzung außer der zur Zeit zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen nicht zu. 3 Vorgesehene Maßnahmen und Festsetzungen Zwischen der Stadt Bedburg und der Landwirtschaftskammer Rheinland ist am 09.12.2003 ein Abstimmungsgespräch geführt worden, um im Hinblick auf die weitere Nutzung der Betriebsgebäude bedingt durch die Leerstände Lösungsansätze herauszuarbeiten, die die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft nicht beeinträchtigen und gleichzeitig Lösungsansätze für eine künftige Nutzung bieten. Aufgrund der Ergebnisse aus diesen Gesprächen hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10.02.2004 den Aufstellungsbeschluss für die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Landwirtschaftlicher Weiler gefasst. Wesentliches Planungsziel ist die Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur sinnvollen Nachnutzung der leerstehenden Betriebsgebäude im Plangebiet: WP7-149/2005 Anlage zur Vorlage WP7-149/2005 Textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Baugesetzbuch: Ausnahmsweise sind Nutzungen im Sinne des § 35 Baugesetzbuches wie z.B. die • Hobbypferdehaltung • Lagerung von Baumaterialien • Abstellen von Freizeitfahrzeugen Abs. 4 des zulässig. Die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4 Erschließung Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen werden nicht erforderlich. 5 Grünordnung/Ausgleich Aufgrund der Bebauungsplanänderung erfolgt keine weitere Bodenversiegelung. Ausgleichmaßnahmen werden nicht erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund des Planungsumfangs nicht erforderlich. Aufgestellt: Bedburg, den 14.01.2005 Stadt Bedburg Der Bürgermeister Hinweise: • Es ist zu berücksichtigen, dass die Messgruppen 804443 und 812173 gem. beigefügtem Lageplan sich innerhalb des Plangebietes befinden. Diese Messgruppen sind Eigentum der RWE Power AG. Gewässerkundliche Anlagen stehen gem. § 24 LWG unter besonderem Schutz. Ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand sind stets zu wahren. Textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Baugesetzbuch: Ausnahmsweise sind Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches wie z.B. die • Hobbypferdehaltung • Lagerung von Baumaterialien • Abstellen von Freizeitfahrzeugen zulässig. Die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.