Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
08.09.16, 14:32
Aktualisiert
08.09.16, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 375/2016
Az.: -50-
Amt: - 50 BeschlAusf.: - -50- Datum: 28.07.2016
gez. Knips
Kämmerer
gez. Lüngen, 1. Beigeordneter
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Schlender
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
22.09.2016
vorberatend
25.10.2016
beschließend
Aktualisierung und Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt für die Übergangsheime
zur Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.2001
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
keine
keine
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Aktualisierung und Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt für die Übergangsheime zur Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.2001 wird beschlossen.
Begründung:
Für Bewohner der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbegehrende werden Benutzungsgebühren erhoben. Die jeweiligen Zahlungen erfolgen aus städtischen Mitteln im Rahmen
der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und werden auf einem
Sachkonto zur Vereinnahmung der Benutzungsgebühren in gleicher Höhe verbucht (interne Verrechnung).
Die vorstehende Regelung ist festgelegt in der städtischen Satzung für die Übergangsheime zur
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.2001, in Kraft getreten seit dem 01.01.2002.
In einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) vom
25.05.2016 zur Gebührenerhebung für die Unterbringung von Flüchtlingen im Leistungsbezug
nach dem AsylbLG wird hierzu auf rechtliche Bedenken hingewiesen. Das AsylbLG sehe keine
Abgabenpflicht für die Unterzubringenden vor (lediglich für den Ausnahmefall des Vorhandenseins
von anrechenbarem Einkommen und/oder Vermögen im Sinne des § 7 AsylbLG). Auch praktische
Gründe sprächen für einen Verzicht auf eine Gebührenerhebung. Insoweit wird auf den damit verbundenen (verzichtbaren) hohen Verwaltungsaufwand verwiesen.
Hingewiesen wird in dem Zusammenhang auch auf eine Auskunft des Ministeriums für Inneres
und Kommunales NRW, wonach im Rechtskreis des AsylbLG grundsätzlich keine Möglichkeit bestehe, Gebühren von Leistungsberechtigten für die Unterbringung in Unterbringungseinrichtungen
zu erheben.
In einer ergänzenden Mitteilung des StGB NRW vom 20.06.2016 wird hierzu klargestellt, dass diese Auslegung nicht anwendbar sei für Flüchtlinge, deren Aufenthaltsstatus bereits geklärt ist und
die zu Leistungsempfängern im Rechtskreis der Sozialgesetzbücher geworden sind (Sozialhilfe
nach dem SGB XII oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II). Für diese Personenkreise kommt
(auch weiterhin) eine Gebührenerhebung in Frage.
In der Praxis wird durch die Umsetzung der vorstehenden Ausführungen des StGB NRW eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erwartet. Der Wegfall der Gebührenerhebung in den benannten Fällen macht etwa die Fertigung von Gebührenbescheiden und Anordnungen hierzu sowie entsprechende Buchungsvorgänge der Stadtkasse entbehrlich. Darüber hinaus wird der rechtlichen Bewertung des StGB NRW Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Satzung mit Wirkung ab dem 01.01.2017 geändert.
Die Neuregelung wurde vorab mit dem Allgemeinen Finanzdienst abgestimmt.
Die neue Satzung ist als Anlage beigefügt. Die wesentliche Änderung findet Niederschlag in einem
neu eingefügten Absatz 4 des § 3 der Satzung (in Fettdruck). Der bisherige Absatz 4 des § 3 wird
neuer Absatz 5 des § 3 der Satzung.
In Vertretung
(Lüngen)
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