Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
275 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung
2. Vereinfachte Änderung
BP 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis
Begründung
INHALT
1. Planungsanlass
2. Standorte der geplanten Windenergieanlagen
3. Bestehende Planungen
4. Planungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 1 BauGB)
5. Umweltbezogene Informationen und Hinweise
6. Rechtsgrundlagen
Anlage
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Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung
1. Planungsanlass
Die melius-energie GmbH, Wilhelm-Busch-Str. 62, 49479 Ibbenbüren, plant im
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 109, E.-Köttingen, VZEK, südl.
Erftkreis, die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) der
Leistungsklassen 2 bis 3 MW. Die Anlagen sind mit ca. 150 m Höhe geplant.
Es ist vorgesehen, die auf dem Gelände des VZEK ansässigen Betrieb mit mind. 50
% des erzeugten Windstroms entsprechend den Vorgaben des Windenergieerlasses
NRW zu versorgen, um somit als untergeordnete Nebenanlage gem. § 14 (1)
BauNVO im vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiet die
Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung
am 11.09.2014 beschlossen, mit einer vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 109 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Windenergieanlagen zu schaffen. Von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wird gem. § 13 (2) 1 BauGB
abgesehen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 13 (3) BauGB erfolgt in der Zeit vom ……………. bis einschließlich
…………….... .
2. Standorte der geplanten Windenergieanlagen
Die Standorte sind dem beigefügten Anlageplan zu entnehmen.
3. Bestehende Planungen
Der Gebietsentwicklungsplan stellt für die betroffenen Bereiche GIB für
zweckgebundene Nutzungen und das Symbol für Abfallbehandlungsanlagen dar.
Ausschnitt Gebietsentwicklungsplan
Ausschnitt Flächennutzungsplan
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Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung
Die Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche
Bauflächen, Zweckbindung: Gewerbegebiet und Industriegebiet dargestellt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 109, E.Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis sieht für die geplanten
Standorte der WEAen Gewerbegebiet (GE) und
Industriegebiet (GI) sowie Höhenfestsetzungen vor. Im
betroffenen GE ist die Höhe der baulichen Anlagen
auf + 118,00 NN begrenzt; im GI auf 125,50 NN.
geplante Standorte der WEAen
Ausschnitt BP 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis
4. Planungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 (1) BauGB)
Mit der Ergänzung der textlichen Festzungen um folgenden Passus:
In den mit GE und einer Höhenfestsetzung von +118,00 NN sowie GI und einer
Höhenfestsetzung von +125,50 NN festgesetzten Bereichen kann zur Errichtung je
einer Windenergieanlage (WEA) als untergeordnete Nebenanlage gem. § 14 (1)
BauNVO von der festgesetzten Höhenfestsetzung abgewichen werden, wenn die
WEAen unmittelbar und überwiegend zur Stromversorgung der industriellen und
gewerblichen Anlagen des VZEK dienen. Die Gesamthöhe der WEAen wird mit max.
150 m über natürlicher Geländeoberfläche festgesetzt.
werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von 2 WEAen als
untergeordnete Nebenanlagen geschaffen.
Aus städtebaulicher Sicht beurteilt (u.a. ca. 1000 m Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung) bestehen gegen die Errichtung der WEAen keine Bedenken.
5. Umweltbezogene Informationen
Im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. §
2 (4) BauGB abgesehen. Es liegen umweltbezogene Informationen in Form zweier
Gutachten vor:
Avifaunistisches Fachgutachten, Fa. Ecoda, Dortmund
Fachgutachten Fledermäuse, Fa. Ecoda, Dortmund
Die in den o. g. Fachgutachten vorliegenden Erkenntnisse ergeben derzeit keine
Hinweise darauf, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG der Errichtung von zwei WEAen entgegenstehen. Die in den o.g.
Fachgutachten angeregten artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs- und
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Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung
Kompensationsmaßnahmen sind im weiteren Genehmigungsverfahren zwingend zu
berücksichtigen.
6. Rechtsgrundlagen
Die Erstellung der 2. Vereinfachten Änderung des BP 109, E.-Köttingen, VZEK, südl.
Erftkreis stützt sich auf die aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten
gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zur 2. Vereinfachten Änderung zu
entnehmen.
Diese Begründung hat mit der 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.
109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung in der Zeit
von _______________ bis einschließlich _______________ öffentlich ausgelegen.
Erftstadt,
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Seyfried
(Leitung Umwelt- und Planungsamt)
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