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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
275 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung 2. Vereinfachte Änderung BP 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis Begründung INHALT 1. Planungsanlass 2. Standorte der geplanten Windenergieanlagen 3. Bestehende Planungen 4. Planungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 1 BauGB) 5. Umweltbezogene Informationen und Hinweise 6. Rechtsgrundlagen Anlage 1 Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung 1. Planungsanlass Die melius-energie GmbH, Wilhelm-Busch-Str. 62, 49479 Ibbenbüren, plant im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) der Leistungsklassen 2 bis 3 MW. Die Anlagen sind mit ca. 150 m Höhe geplant. Es ist vorgesehen, die auf dem Gelände des VZEK ansässigen Betrieb mit mind. 50 % des erzeugten Windstroms entsprechend den Vorgaben des Windenergieerlasses NRW zu versorgen, um somit als untergeordnete Nebenanlage gem. § 14 (1) BauNVO im vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiet die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 11.09.2014 beschlossen, mit einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen zu schaffen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wird gem. § 13 (2) 1 BauGB abgesehen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 13 (3) BauGB erfolgt in der Zeit vom ……………. bis einschließlich …………….... . 2. Standorte der geplanten Windenergieanlagen Die Standorte sind dem beigefügten Anlageplan zu entnehmen. 3. Bestehende Planungen Der Gebietsentwicklungsplan stellt für die betroffenen Bereiche GIB für zweckgebundene Nutzungen und das Symbol für Abfallbehandlungsanlagen dar. Ausschnitt Gebietsentwicklungsplan Ausschnitt Flächennutzungsplan 2 Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung Die Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche Bauflächen, Zweckbindung: Gewerbegebiet und Industriegebiet dargestellt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 109, E.Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis sieht für die geplanten Standorte der WEAen Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) sowie Höhenfestsetzungen vor. Im betroffenen GE ist die Höhe der baulichen Anlagen auf + 118,00 NN begrenzt; im GI auf 125,50 NN. geplante Standorte der WEAen Ausschnitt BP 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis 4. Planungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 (1) BauGB) Mit der Ergänzung der textlichen Festzungen um folgenden Passus: In den mit GE und einer Höhenfestsetzung von +118,00 NN sowie GI und einer Höhenfestsetzung von +125,50 NN festgesetzten Bereichen kann zur Errichtung je einer Windenergieanlage (WEA) als untergeordnete Nebenanlage gem. § 14 (1) BauNVO von der festgesetzten Höhenfestsetzung abgewichen werden, wenn die WEAen unmittelbar und überwiegend zur Stromversorgung der industriellen und gewerblichen Anlagen des VZEK dienen. Die Gesamthöhe der WEAen wird mit max. 150 m über natürlicher Geländeoberfläche festgesetzt. werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von 2 WEAen als untergeordnete Nebenanlagen geschaffen. Aus städtebaulicher Sicht beurteilt (u.a. ca. 1000 m Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung) bestehen gegen die Errichtung der WEAen keine Bedenken. 5. Umweltbezogene Informationen Im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB abgesehen. Es liegen umweltbezogene Informationen in Form zweier Gutachten vor: Avifaunistisches Fachgutachten, Fa. Ecoda, Dortmund Fachgutachten Fledermäuse, Fa. Ecoda, Dortmund Die in den o. g. Fachgutachten vorliegenden Erkenntnisse ergeben derzeit keine Hinweise darauf, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG der Errichtung von zwei WEAen entgegenstehen. Die in den o.g. Fachgutachten angeregten artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs- und 3 Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, 2. Vereinfachte Änderung Kompensationsmaßnahmen sind im weiteren Genehmigungsverfahren zwingend zu berücksichtigen. 6. Rechtsgrundlagen Die Erstellung der 2. Vereinfachten Änderung des BP 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis stützt sich auf die aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zur 2. Vereinfachten Änderung zu entnehmen. Diese Begründung hat mit der 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109, E.-Köttingen, VZEK, südl. Erftkreis, gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung in der Zeit von _______________ bis einschließlich _______________ öffentlich ausgelegen. Erftstadt, DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag Seyfried (Leitung Umwelt- und Planungsamt) 4