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Beschlussvorlage (Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Anpassung und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.08.2016.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
02.06.16, 15:02
Aktualisiert
02.06.16, 15:02
Beschlussvorlage (Neukalkulation der Friedhofsgebühren.
Anpassung und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.08.2016.) Beschlussvorlage (Neukalkulation der Friedhofsgebühren.
Anpassung und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.08.2016.) Beschlussvorlage (Neukalkulation der Friedhofsgebühren.
Anpassung und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.08.2016.)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 417/2015 3. Ergänzung Az.: 65.0 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0/65.2 Datum: 24.05.2016 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 15.06.2016 vorberatend Rat 28.06.2016 beschließend Betrifft: Bemerkungen Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Anpassung und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.08.2016. Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Im Zuge der Beratungen über die Vorlage V 417/2015, nebst den hierzu bereits eingebrachten Ergänzungsvorlagen, hat der Betriebsausschuss Straßen der Verwaltung in seiner Sitzung vom 23.02.2016 den Auftrag erteilt, zur Eingrenzung bzw. Vermeidung weiterer Verlustschreibung im Gebührenhaushalt „Friedhof“ eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren einzubringen. Eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren ist dieser Vorlage ebenso beigefügt, wie ein hieraus resultierender Entwurf zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung. Mit politischer Beschlussfassung und Legitimierung könnten die Friedhofsgebühren demnach zum 01.08.2016 angepasst werden. Begründung: Mit der Einbringung der Vorlage V 417/2015 und ihren Ergänzungen hat die Verwaltung im Rahmen Ihrer Informations- u. Berichtsverpflichtung über die Kostenunterdeckung im Friedhofswesen informiert. Auch hat die Verwaltung bereits auf die aus dem Kommunalabgabengesetz resultierenden gebührenrechtlichen Maßgaben und Verpflichtungen hingewiesen. Nicht zuletzt hat sich auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW im Zuge ihrer letzten überörtlichen Prüfung dazu veranlasst gesehen, die Stadt Erftstadt in Anbetracht ihrer Haushaltslage wiederholt und eindringlich auf das für Gebührenhaushalte grundsätzlich maßgebliche Kostendeckungsgebot hinzuweisen. Die Kalkulationsgrundsätze und Maßgaben sind unverändert zur letzten Gebührenkalkulation bzw. Gebührenanpassung zum 01.04.2014. Seinerzeit wurde das örtliche Rechnungsprüfungsamt seitens der Politik um Prüfung und Bewertung der vorgelegten Gebührenkalkulation gebeten. Hierbei war das Rechnungsprüfungsamt in seiner Stellungnahme und in seinem Gesamtfazit zum Ergebnis gekommen, dass die Kalkulation der Gebühren unter den gebührenrechtlichen Maßgaben sozialverträglich gestaltet sei und weitere Gebührensenkungspotenziale nicht bestehen. Auch in der jetzt vorgelegten Neukalkulation sind alle beeinflussbaren Steuerungspotenziale, soweit rechtlich vertretbar, zugunsten des Gebührenzahlers ausgelegt worden. Gesonderte Grabmahlgenehmigungs- und Grababräumgebühren werden in Erftstadt – im Gegensatz zur Handhabung anderer Kommunen - nicht erhoben bzw. sind bereits in die Graberwerbsgebühren mit einkalkuliert. Bei steigenden Kosten, geändertem Nachfrageverhalten und nach wie vor sinkenden Fallzahlen bleiben Gebührenanpassungen für einen kostendeckenden Gebührenhaushalt zwangsläufig unausweichlich. In den nächsten zwei Jahren wird sich alleine der Aufwand für die dringend erforderliche Sanierung von Friedhofswegen um ca. TEUR 75 p.a. erhöhen. Der Trend zu Urnenbestattungen hält unverändert an (Marktanteil in 2015 = ca. 67 %). Auch in 2015 haben wieder mehr als 70 Erftstädter Bürgerinnen und Bürger Alternativangebote auf Waldfriedhöfen in der Eifel in Anspruch genommen. Gerade deshalb müssen die kostengünstigeren Reihengräber, egal ob Sarg- oder Urnengrab, bezahlbar bleiben. Daneben erscheint es aber auch geboten, das bestehende Friedhofskonzept nachfrageorientiert durch die Schaffung und das Angebot zusätzlicher, pflegefreier Bestattungsalternativen im unteren Preissegment zu erweitern. Gerade vor dem Hintergrund gewachsener Friedhofs- und Bestattungskonkurrenz müssen die Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des örtlichen Bestattungsangebotes gestärkt werden. Hierauf wurde schon sehr ausführlich in der bereits eingebrachten 2. Ergänzungsvorlage zur V 417/2015 hingewiesen und eingegangen. Hierfür können und sollen auf den Friedhöfen vorhandene Flächenressourcen sinnvoll genutzt werden, um die Flächenausnutzung rentierlich zu optimieren und gleichzeitig das Friedhofserscheinungsbild durch Verringerung von Leer- und Freiflächen zu verbessern. Über das bestehende Friedhofskonzept hinaus und als Alternative zu Friedwäldern sollen daher kurzfristig bereits pflegefreie Rasenurnengräber als Reihen- und Wahlgrab mit in Rasenflächen bündig eingelassenen Liegesteinen neu angeboten werden, zunächst beginnend auf den Friedhöfen Liblar und Lechenich. Hierfür sind in der mit dieser Vorlage vorgelegten Neukalkulation der Friedhofsgebühren bereits neue Gebührenpositionen kalkuliert und ausgewiesen. Ziel ist es, mit diesen neuen Rasengräbern in einem ersten Schritt schon kurzfristig eine zusätzliche Bestattungsalternative zur Friedwaldkonkurrenz örtlich anbieten zu können. Insbesondere auch die örtlichen Bestatter weisen auf den dringlichen Bedarf dieser Alternativgrabart in Erftstadt hin (vgl. hierzu V 417/2015, 2. Ergänzung). In der weiter anstehenden Friedhofsplanung soll überdies auch -2- die Schaffung von sog. „Baumgräbern“ als Gemeinschafts- und/oder Familiengräber aufgegriffen und geprüft werden. Auch diese zusätzliche Bestattungsart folgt neueren Bestattungstrends und ließe sich voraussichtlich im unteren Preissegment anbieten, bliebe aber – je nach Ausführungsund Angebotsvariante - zu gegebener Zeit ggf. gesondert zu kalkulieren. Insgesamt wird in der jetzigen Neukalkulation von 460 Grabneuerwerbungen (ausgenommen Grabbeilegungen), einschließlich der prognostizierten Nachfrage nach den neuen Rasenurnengräbern ausgegangen. Über die Kostenverteilung durch Äquivalenzziffern fallen die Gebührenerhöhungen im unteren Grabpreissektor bewusst deutlich maßvoller und geringer aus, als bei den teureren Grabarten. Die Neukalkulation und ein kommunaler Vergleich der „Hauptkostenstelle“ bzw. Gebührenposition Grabherstellung (Erdarbeiten) hat ergeben, dass die bisherigen Gebührenansätze hierfür nicht mehr auskömmlich und im kommunalen Vergleich weit unterdurchschnittlich sind. Deswegen fällt die prozentuale Gebührenerhöhung bei dieser Leistung deutlich höher aus, gleichwohl bleiben die Grabherstellungsgebühren aber marktfähig im Vergleich zu den Nachbarkommunen. Kosten und Fallzahlen als Verteilgrößen sind im Zuge der Gebührenkalkulation letztlich feststehend bzw. über die reine Kalkulation kaum, bis nicht beeinflussbar. Für die Zukunftsfähigkeit der städtischen Friedhöfe kommt es daher insbesondere entscheidend auf die Friedhofsplanung und ein nachfragegerechtes Bestattungsangebot an. Als Ortsgesetzgeber kommt es dem Rat der Stadt Erftstadt zu, abschließend über die von der Verwaltung gemachten Vorschläge und die nach den einschlägigen gebührenrechtlichen Vorgaben angezeigte Neufestsetzung der Friedhofsgebühren, wie sie sich aus dieser Vorlage und der Neukalkulation ergeben, zu entscheiden. Verluste im Gebührenhaushalt gehen letztlich zu Lasten des städtischen Kernhaushaltes. In Vertretung (Hallstein) -3-