Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
02.06.16, 15:02
Aktualisiert
02.06.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 417/2015 3. Ergänzung
Az.: 65.0
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0/65.2 Datum: 24.05.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
15.06.2016
vorberatend
Rat
28.06.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Neukalkulation der Friedhofsgebühren.
Anpassung und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.08.2016.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Im Zuge der Beratungen über die Vorlage V 417/2015, nebst den hierzu bereits eingebrachten
Ergänzungsvorlagen, hat der Betriebsausschuss Straßen der Verwaltung in seiner Sitzung vom
23.02.2016 den Auftrag erteilt, zur Eingrenzung bzw. Vermeidung weiterer Verlustschreibung im
Gebührenhaushalt „Friedhof“ eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren einzubringen.
Eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren ist dieser Vorlage ebenso beigefügt, wie ein hieraus
resultierender Entwurf zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung. Mit politischer Beschlussfassung und Legitimierung könnten die Friedhofsgebühren demnach zum 01.08.2016 angepasst
werden.
Begründung:
Mit der Einbringung der Vorlage V 417/2015 und ihren Ergänzungen hat die Verwaltung im
Rahmen Ihrer Informations- u. Berichtsverpflichtung über die Kostenunterdeckung im
Friedhofswesen informiert. Auch hat die Verwaltung bereits auf die aus dem Kommunalabgabengesetz resultierenden gebührenrechtlichen Maßgaben und Verpflichtungen hingewiesen. Nicht
zuletzt hat sich auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW im Zuge ihrer letzten überörtlichen
Prüfung dazu veranlasst gesehen, die Stadt Erftstadt in Anbetracht ihrer Haushaltslage wiederholt
und eindringlich auf das für Gebührenhaushalte grundsätzlich maßgebliche Kostendeckungsgebot
hinzuweisen.
Die Kalkulationsgrundsätze und Maßgaben sind unverändert zur letzten Gebührenkalkulation bzw.
Gebührenanpassung zum 01.04.2014. Seinerzeit wurde das örtliche Rechnungsprüfungsamt
seitens der Politik um Prüfung und Bewertung der vorgelegten Gebührenkalkulation gebeten.
Hierbei war das Rechnungsprüfungsamt in seiner Stellungnahme und in seinem Gesamtfazit zum
Ergebnis gekommen, dass die Kalkulation der Gebühren unter den gebührenrechtlichen
Maßgaben sozialverträglich gestaltet sei und weitere Gebührensenkungspotenziale nicht
bestehen. Auch in der jetzt vorgelegten Neukalkulation sind alle beeinflussbaren Steuerungspotenziale, soweit rechtlich vertretbar, zugunsten des Gebührenzahlers ausgelegt worden.
Gesonderte Grabmahlgenehmigungs- und Grababräumgebühren werden in Erftstadt – im
Gegensatz zur Handhabung anderer Kommunen - nicht erhoben bzw. sind bereits in die
Graberwerbsgebühren mit einkalkuliert.
Bei steigenden Kosten, geändertem Nachfrageverhalten und nach wie vor sinkenden Fallzahlen
bleiben Gebührenanpassungen für einen kostendeckenden Gebührenhaushalt zwangsläufig
unausweichlich. In den nächsten zwei Jahren wird sich alleine der Aufwand für die dringend
erforderliche Sanierung von Friedhofswegen um ca. TEUR 75 p.a. erhöhen.
Der Trend zu Urnenbestattungen hält unverändert an (Marktanteil in 2015 = ca. 67 %). Auch in
2015 haben wieder mehr als 70 Erftstädter Bürgerinnen und Bürger Alternativangebote auf
Waldfriedhöfen in der Eifel in Anspruch genommen.
Gerade deshalb müssen die kostengünstigeren Reihengräber, egal ob Sarg- oder Urnengrab,
bezahlbar bleiben. Daneben erscheint es aber auch geboten, das bestehende Friedhofskonzept
nachfrageorientiert durch die Schaffung und das Angebot zusätzlicher, pflegefreier
Bestattungsalternativen im unteren Preissegment zu erweitern. Gerade vor dem Hintergrund gewachsener Friedhofs- und Bestattungskonkurrenz müssen die Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit
des örtlichen Bestattungsangebotes gestärkt werden. Hierauf wurde schon sehr ausführlich in der
bereits eingebrachten 2. Ergänzungsvorlage zur V 417/2015 hingewiesen und eingegangen.
Hierfür können und sollen auf den Friedhöfen vorhandene Flächenressourcen sinnvoll genutzt
werden, um die Flächenausnutzung rentierlich zu optimieren und gleichzeitig das
Friedhofserscheinungsbild durch Verringerung von Leer- und Freiflächen zu verbessern. Über das
bestehende Friedhofskonzept hinaus und als Alternative zu Friedwäldern sollen daher kurzfristig
bereits pflegefreie Rasenurnengräber als Reihen- und Wahlgrab mit in Rasenflächen bündig eingelassenen Liegesteinen neu angeboten werden, zunächst beginnend auf den Friedhöfen Liblar und
Lechenich. Hierfür sind in der mit dieser Vorlage vorgelegten Neukalkulation der
Friedhofsgebühren bereits neue Gebührenpositionen kalkuliert und ausgewiesen. Ziel ist es, mit
diesen neuen Rasengräbern in einem ersten Schritt schon kurzfristig eine zusätzliche
Bestattungsalternative zur Friedwaldkonkurrenz örtlich anbieten zu können. Insbesondere auch die
örtlichen Bestatter weisen auf den dringlichen Bedarf dieser Alternativgrabart in Erftstadt hin (vgl.
hierzu V 417/2015, 2. Ergänzung). In der weiter anstehenden Friedhofsplanung soll überdies auch
-2-
die Schaffung von sog. „Baumgräbern“ als Gemeinschafts- und/oder Familiengräber aufgegriffen
und geprüft werden. Auch diese zusätzliche Bestattungsart folgt neueren Bestattungstrends und
ließe sich voraussichtlich im unteren Preissegment anbieten, bliebe aber – je nach Ausführungsund Angebotsvariante - zu gegebener Zeit ggf. gesondert zu kalkulieren.
Insgesamt wird in der jetzigen Neukalkulation von 460 Grabneuerwerbungen (ausgenommen
Grabbeilegungen), einschließlich der prognostizierten Nachfrage nach den neuen
Rasenurnengräbern ausgegangen.
Über die Kostenverteilung durch Äquivalenzziffern fallen die Gebührenerhöhungen im unteren
Grabpreissektor bewusst deutlich maßvoller und geringer aus, als bei den teureren Grabarten.
Die Neukalkulation und ein kommunaler Vergleich der „Hauptkostenstelle“ bzw. Gebührenposition
Grabherstellung (Erdarbeiten) hat ergeben, dass die bisherigen Gebührenansätze hierfür nicht
mehr auskömmlich und im kommunalen Vergleich weit unterdurchschnittlich sind. Deswegen fällt
die prozentuale Gebührenerhöhung bei dieser Leistung deutlich höher aus, gleichwohl bleiben die
Grabherstellungsgebühren aber marktfähig im Vergleich zu den Nachbarkommunen.
Kosten und Fallzahlen als Verteilgrößen sind im Zuge der Gebührenkalkulation letztlich
feststehend bzw. über die reine Kalkulation kaum, bis nicht beeinflussbar. Für die Zukunftsfähigkeit
der städtischen Friedhöfe kommt es daher insbesondere entscheidend auf die Friedhofsplanung
und ein nachfragegerechtes Bestattungsangebot an.
Als Ortsgesetzgeber kommt es dem Rat der Stadt Erftstadt zu, abschließend über die von der
Verwaltung gemachten Vorschläge und die nach den einschlägigen gebührenrechtlichen Vorgaben
angezeigte Neufestsetzung der Friedhofsgebühren, wie sie sich aus dieser Vorlage und der
Neukalkulation ergeben, zu entscheiden.
Verluste im Gebührenhaushalt gehen letztlich zu Lasten des städtischen Kernhaushaltes.
In Vertretung
(Hallstein)
-3-