Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
171 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
19.05.16, 15:02
Aktualisiert
15.06.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Örtliche Rechnungsprüfung
V 178/2016
Az.: 14-Pb JA 2014
Amt: - 14 BeschlAusf.: - 14 Datum: 27.04.2016
Kämmerer
Amtsleiter
Dezernat 4
gez. Walter, Leiter
RPA
RPA
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss
Termin
31.05.2016
beschließend
Rat
28.06.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Prüfung des Jahresabschlusses und der sonstigen Verwaltungsvorgänge 2014 der
Stadt Erftstadt
Hier: Prüfergebnis bilanzieller Jahresabschluss
Beschlussentwurf:
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Erftstadt
nimmt den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 27.04.2016 zum Jahresabschluss 2014 der Stadt Erftstadt zur Kenntnis; er schließt sich den Prüffeststellungen sowie
den Ergebnissen einschließlich des Bestätigungsvermerks mit dem Hinweis zur Neuermittlung des Substanzwertes des Eigenbetriebs Stadtwerke an.
Der Rat der Stadt Erftstadt
nimmt den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2014 der Stadt
Erftstadt zur Kenntnis und beauftragt den Bürgermeister, noch nicht erledigte Prüffeststellungen zeitnah auszuräumen.
Begründung:
Die Gemeindeordnung (GO) NRW schreibt in den §§ 101 sowie 103 die Prüfung des kommunalen
Jahresabschlusses sowie weitere Prüfungen der Verwaltungsvorgänge vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gemäß § 101 Abs.8 GO NRW zur Durchführung der Prüfungen
des Rechnungsprüfungsamtes; dieses wurde am 15.12.2015 entsprechend beauftragt.
Die Prüfergebnisse sind in Form eines Prüfungsberichtes den politischen Gremien vorzulegen.
Der bilanzielle Jahresabschluss ist insbesondere dahingehend zu prüfen, ob
er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage ergibt
die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet wurden, insbesondere in:
- Bilanz
- Ergebnisrechnung
- Finanzrechnung
die ergänzenden gesetzlichen Vorschriften und ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet
wurden.
Die diesbezüglichen Prüfergebnisse sind im weißen Berichtsband eingearbeitet.
Prüfergebnis :
Die für die Rechnungslegung relevanten Vorschriften sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wurden eingehalten. Der Lagebericht sowie der Anhang zum Jahresabschluss weisen auf die
Notwendigkeit einer Neubewertung des Substanzwertes des Eigenbetriebs Stadtwerke hin.
Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses beläuft sich auf 234.794.917,91 €; dabei wurde das Eigenkapital – nach Abzug des Fehlbetrages i.H.v. 12.979.176,63 € gemäß Ergebnisrechnung - mit
116.778.615,78 € ermittelt.
Das Prüfergebnis zum bilanziellen Jahresabschluss ist durch einen sogenannten Bestätigungsvermerk nach § 101 Abs.3 Gemeindeordnung (GO NRW) zu dokumentieren. Dieser wird seitens der
örtlichen Rechnungsprüfung für den bilanziellen Jahresabschluss 2014 erteilt; er wird ergänzt mit dem
Hinweis, dass offensichtlicher Abschreibungsbedarf bei den Vermögenswerten des Eigenbetriebs
Stadtwerke eine aktualisierte Ermittlung des Substanzwertes der Stadtwerke erforderlich macht
(zum Zeitpunkt dieses Prüfabschlusses durch die Verwaltung in Auftrag gegeben).
Die sonstigen Prüfungen gemäß § 103 GO NRW:
Auftragsvergaben,
Zahlungsabwicklungen, Vollstreckung, Heranziehung,
Korruptionsvorbeugung sowie
Einzel- und Themenprüfungen in verschiedenen Bereichen der Verwaltung.
Um generell auch datenschutzwürdige Sachverhalte der Rechnungsprüfung beraten zu können, sind
diese Prüfergebnisse im gelben – nichtöffentlichen - Berichtsband eingearbeitet. Dies entspricht
auch der Geschäftsordnung des Rates.
Nachrichtlich:
Die Prüffeststellungen wurden entweder während der Prüfung erledigt oder bedürfen (siehe die im
Prüfbericht mit B / Ziffer genannten Fälle) noch der Ausräumung durch die Verwaltung.
Am Ende des nichtöffentlichen Berichtsbandes befindet sich ebenfalls der durch die örtliche Rechnungsprüfung erteilte Entlastungsvorschlag für den Bürgermeister gemäß § 96 Abs.1 GO. Über diesen
Vorschlag wird nach abschließender Beratung durch den Rat der Stadt Erftstadt entschieden.
Die Prüfberichte wurden im Rahmen des § 101 Abs. 2 GO NRW Bürgermeister und Kämmerer vorab
zur Kenntnis gebracht. Gegendarstellungen liegen nicht vor.
(Walter)
Leiter Rechnungsprüfungsamt
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