Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl /642-01
Kreuzau, 27. April 1998
Vorlagen-Nr.
42/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
28.05.1998
10.06.1998
24.06.1998
TOP: Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kreuzau;
hier:
Neufassung
I. Sach- und Rechtslage:
Die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Kreuzau datiert vom 5.05.1988. Eine Änderung im
Satzungstext ergibt sich nur in § 6 Abs. B (1) sowie in einer kompletten Neufassung des § 8 (Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlagen). Ich schlage Ihnen dennoch vor, die gesamte Satzung neu zu beschließen, damit
sie ingesamt auch auf dem neugefaßten BauGB basiert. Hieraus resultiert lediglich eine Änderung in der Präambel.
Der überarbeitete Satzungstext ist als Anlage beigefügt. Darüber hinaus ist die alte Fassung auszugsweise beigefügt
(nur die Passagen, die geändert werden).
Zu den Änderungen ergehen folgende Anmerkungen:
1.
Präambel
Hier wird nunmehr das Datum des ab 1.01.1998 geltenden Baugesetzbuches aufgeführt.
2.
§ 6 Abs. B (1)
Die bisher festgesetzten Nutzungsfaktoren bei vier- bis sechsgeschossiger Bebaubarkeit
werden ersatzlos gestrichen, da eine derartige Bebauung im Gemeindegebiet Kreuzau gar nicht vorhanden ist.
3.
§ 8 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen Dieser Paragraph wurde völlig neugefaßt. Auf die bisher detaillierten Festlegungen wurde
bewußt verzichtet. Die jetzige Formulierung bedeutet, daß zukünftig sogenannte Abweichungssatzungen nicht
mehr erforderlich sind. Diese Abweichungssatzungen waren bisher immer dann erforderlich, wenn ein
verkehrsberuhigter Ausbau erfolgte. Die jetzt gewählte Formulierung entspricht im übrigen der Mustersatzung
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.
Ich schlage Ihnen vor, die Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Veröffentlichung stehen haushaltsmäßig bereit. Andere Kosten entstehen nicht.
III. Beschlußvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Der Gemeindedirektor
2
- Ramm -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
SATZUNG
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden
Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in der Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Die Gemeinde Kreuzau erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie
nach Maßgabe dieser Satzung.
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§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1.
für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
a)
in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen und besonderen
Wohngebieten und Mischgebieten
b)
2.
a)
bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b)
bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite;
in Gewerbegebieten
a)
bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite,
b)
bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 12,5 m Breite;
für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis
zu einer Breite von 5 m;
3.
für die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 21 m;
4.
für Parkflächen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 und 3
sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m;
5.
für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m.
(2)
Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Gebiete gem.
den Buchstaben a) und b) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der
größten Breite. Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der Gebietsart gem. Abs. 1 Nr. 1 nach
dem überwiegenden Charakter der vorhandenen Bebauung.
(3)
Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs.
1 Nrn. 1 bis 3 und 5 angegebenen Maße auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m. Das gleiche gilt
für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage er-
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mittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für
bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für
die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§5
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der
Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
A (1)
Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils
der Gemeinde (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz B)
und Art (Absatz C) berücksichtigt.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
a)
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
b)
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält: die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage
oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder
gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch
die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige
Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
B (1)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
(2)
1.
bei 1- und 2-geschossiger Bebaubarkeit
1,00,
2.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
1,25.
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als
Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse i.S. der BauNVO sind, werden hinzugerechnet,
wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden.
5
(3)
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so
ist diese zugrunde zu legen.
(4)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein
Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist jeweils die höhere Geschoßzahl anzusetzen.
(5)
Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden
überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände),
werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
(6)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b)
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Hinzugerechnet
werden Geschosse nach § 6 Abs. B (2) S. 3.
Bei Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücken gilt § 6 Abs. B (5) entsprechend.
(7)
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
C
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in
gleichartiger Weise genutzt werden, die in Abs. B (1) Nrn. 1 und 2 genannten Nutzungsfaktoren um 30 v.H.
zu erhöhen.
D (1)
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage
nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2)
Dies gilt nicht
a)
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend
gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke,
b)
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
6
Erschließungsbeiträge für weitere
Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach
vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.
c)
soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen
Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht.
(3)
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal
zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1.
den Grunderwerb
2.
die Freilegung
3.
die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen
4.
die Radwege
5.
die Gehwege, zusammen oder einzeln
6.
die Parkflächen
7.
die Grünanlagen
8.
die Beleuchtungsanlagen
9.
die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch
Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die
Gemeinde im Einzelfall.
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1)
Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a)
ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b)
sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2)
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt,
wenn
a)
Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau
mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
7
b)
unselbständige und selbständige
Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die
Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c)
unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d)
Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und
die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3)
Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der
Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§9
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erhoben werden.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich
entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 12
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.05.1988 außer
Kraft.
Soweit eine Beitragspflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend
gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der
Beitragspflicht gegolten haben.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
8
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister