Daten
Kommune
Jülich
Größe
120 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
03.08.15, 08:14
Aktualisiert
22.09.15, 16:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 17.07.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 308/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
13.08.2015
Haupt- und Finanzausschuss
21.09.2015
Stadtrat
01.10.2015
TOP
Ergebnisse
einstimmig, 1 Enthaltung
einstimmig
Bebauungsplan Koslar Nr. 26 "Alte Schule Koslar"
Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlg.: 2
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Bebauungsplan Koslar Nr 26 „Alte Schule Koslar“ wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 18.05.2015 die erneute öffentliche Auslegung des
B-Planes Koslar Nr. 26 „Alte Schule Koslar“ beschlossen.
Mit diesem B-Plan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern geschaffen werden.
Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08.06.2015 bis einschl. 10.07.2015 statt.
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Es gingen keine Anregungen aus diesen Beteiligungen ein, so dass der B-Plan Koslar Nr. 26 „Alte
Schule Koslar“ als Satzung beschlossen werden kann.
Als Anlagen sind der B-Plan in verkleinerter Fassung sowie die Begründung beigefügt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 308/2015
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