Daten
Kommune
Jülich
Größe
94 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
15.05.15, 12:31
Aktualisiert
15.05.15, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Übermittagsbetreuung im
Primarbereich der Grundschulen der Stadt Jülich
vom 27.03.2015
Aufgrund des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) hat
der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 26.03.2015 folgende Satzung über die Erhebung von
Gebühren im Rahmen der Übermittagsbetreuung im Primarbereich der Grundschulen der Stadt Jülich
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Nutzung der Angebote der Übermittagsbetreuung an den Grundschulen der
Stadt Jülich.
§2
Übermittagsbetreuung im Primarbereich
(1) Die Übermittagsbetreuung im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den
Unterrichtstagen außerunterrichtliche Angebote. Die Angebote beginnen mit der 5. Unterrichtsstunde
und enden nach der 6. Unterrichtsstunde.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
§3
Teilnahme/Aufnahme
(1) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der
Schulleiterin / dem Schulleiter und dem jeweiligen Träger der Betreuungsmaßnahme.
Satzung Übermittagsbetreuung_SD-NET
(2) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Übermittagsbetreuung ist freiwillig. Die
Anmeldung eines Kindes zur Übermittagsbetreuung bindet aber für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. bis 31.07.).
(3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvor-hersehbare
Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich.
§4
Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist mit
einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
b) Wechsel der Schule
(2) Ein Kind kann vom Schulträger von der Teilnahme an der Übermittagsbetreuung ausgeschlossen
werden, insbesondere wenn
a) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
c) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht
mehr ermöglicht wird,
d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1) Für die Teilnahme an der Übermittagsbetreuung wird eine Gebühr von 600 € pro Schuljahr
erhoben, zahlbar in monatlichen Gebühren von 50 €, zahlbar erstmals im August.
Geschwisterkinder zahlen eine Gebühr von 25 € /Monat.
(2) Bei Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen werden entsprechende Gebührenanteile
auf schriftlichen Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Erkrankung beim Schulverwaltungsamt der Stadt Jülich zu stellen.
Satzung Übermittagsbetreuung_SD-NET
(3) Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Übermittagsbetreuung, die von
der Stadt Jülich nicht zu vertreten sind, die insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignissen
u.ä. verursacht werden, haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Gebührenminderung.
Finden aus den genannten Gründen die Angebote länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht
statt, werden entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag der Gebührenpflichtigen
erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim
Schulverwaltungsamt zu stellen.
§6
Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Gebühren-pflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Übermittagsbetreuung.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr
die Übermittagsbetreuung infolge von Abmeldung oder Ausschluss nach § 4, ist die Gebühr anteilig
zu zahlen.
(3) Die Gebühren werden zum 1. eines jeden Monats fällig.
Ergehen Gebührenbescheide außerhalb der regelmäßigen Veranlagung, sind die darin erstmals oder
neu festgesetzten Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides zu
entrichten. Soweit sich die Festsetzung auf spätere Fällig-keitstermine erstreckt, verbleibt es bei den
Regelungen des Satzes 1.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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