Daten
Kommune
Jülich
Größe
94 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
19.02.15, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Übermittagsbetreuung im
Primarbereich der Grundschulen der Stadt Jülich
vom
Aufgrund des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) und der §§ 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001
(GV NRW S. 708) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 26.03.2015 folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Übermittagsbetreuung im
Primarbereich der Grundschulen der Stadt Jülich beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Nutzung der Angebote der Übermittagsbetreuung an den
Grundschulen der Stadt Jülich.
§2
Übermittagsbetreuung im Primarbereich
(1) Die Übermittagsbetreuung im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht
an den Unterrichtstagen außerunterrichtliche Angebote. Die Angebote beginnen mit der 5.
Unterrichtsstunde und enden nach der 6. Unterrichtsstunde.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
§3
Teilnahme/Aufnahme
(1) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch
auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger im Benehmen
mit der Schulleiterin / dem Schulleiter und dem jeweiligen Träger der Betreuungsmaßnahme.
(2) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Übermittagsbetreuung ist
freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Übermittagsbetreuung bindet aber für die Dauer
eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).
(3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich.
Satzung Übermittagsbetreuung
§4
Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten
ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
b) Wechsel der Schule
(2) Ein Kind kann vom Schulträger von der Teilnahme an der Übermittagsbetreuung
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
c) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht
mehr ermöglicht wird,
d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1) Für die Teilnahme an der Übermittagsbetreuung wird eine Gebühr von 600 € pro
Schuljahr erhoben, zahlbar in monatlichen Gebühren von 50 €, zahlbar erstmals im August.
Geschwisterkinder zahlen eine Gebühr von 25 € /Monat.
(2) Bei Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen werden entsprechende
Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten
nach Beginn der Erkrankung beim Schulverwaltungsamt der Stadt Jülich zu stellen.
(3) Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Übermittagsbetreuung,
die von der Stadt Jülich nicht zu vertreten sind, die insbesondere durch Betriebsstörungen,
Naturereignissen u.ä. verursacht werden, haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenminderung. Finden aus den genannten Gründen die Angebote länger als einen
Monat ununterbrochen gar nicht statt, werden entsprechende Gebührenanteile auf
schriftlichen Antrag der Gebührenpflichtigen erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim Schulverwaltungsamt zu stellen.
§6
Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Übermittagsbetreuung.
Satzung Übermittagsbetreuung
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden
Schuljahr die Übermittagsbetrreuung infolge von Abmeldung oder Ausschluss nach § 4, ist
die Gebühr anteilig zu zahlen.
(3) Die Gebühren werden zum 1. eines jeden Monats fällig.
Ergehen Gebührenbescheide außerhalb der regelmäßigen Veranlagung, sind die darin
erstmals oder neu festgesetzten Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Veranlagungsbescheides zu entrichten. Soweit sich die Festsetzung auf spätere Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den Regelungen des Satzes 1.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzung Übermittagsbetreuung