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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
21.09.2016
Erstellt
11.05.16, 15:01
Aktualisiert
11.05.16, 15:01
Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Straßen.N londesbetrieb Stroßenbau Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Autobahnniederlassung Krefeld Autobahnniederlassung Krefeld Postfach 101352 47713 Krefeld Stadtverwaltung Erftdt Eigenbetrieb Straßen z. Hd. Herrn Coenderk Holzdamm 10 50374 Erftstadt Kontakt: Herr Weber Telefon: 02151-819-334 Fax: 02151-819-284 E-Mail: Ricardo.Weberasuassen.nrw.de Zeichen: 202030100.540!2.20.02.01_A I ( Bei Antuorten bitte angeben.) Datum: 08.04.2016 "Mt - 4A 1, Lärmminderung in Höhe Erftstadt-Kierdorf :hr Schreiben vom 20.01.2016 3-4,--/zoi3 2. ftimy Sehr geehrter Herr Coenders, bevor ich Ihnen das Ergebnis der Variantenuntersuchung (Überprüfung, ob aktiver Lärmschutz in Aussicht gestellt werden kann) mitteile, möchte ich Ihnen noch die aktuelle rechtliche Situation zum Lärmschutz an bestehenden Straßen — wie die A 1 in Ihrem Bereich — erläutern: An bestehenden Straßen können gemäß den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - Maßnahmen der so genannten Lärmsanierung durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind eine freiwillige Leistung des Bundes, die je nach verfügbaren Haushaltsmitteln und Dringlichkeit durchgeführt werden. Mit Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2010 durch den Deutschen Bundestag sind die Auslösewerte zur Lärmsanierung — wie bereits im Zweiten Nationalen Verkehrslärmschutzpaket vom 27.08.2009 angekündigt — um 3 dB(A) gesenkt worden. Lärmschutzmaßnahmen kommen daher nur in Betracht, wenn die im Bundeshaushalt 2010 festgelegten Auslösewerte von 67/57 dB(A) Tag/Nacht für Wohngebiete bzw. 69/59 dB(A) Tag/Nacht für Mischgebiete bzw. Bebauung im Außenbereich überschritten werden und die Kosten nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Für den Fall, dass an einzelnen Wohngebäuden die Auslösewerte der Lärmsanierung überschritten werden, sind passive Maßnahmen vorzusehen (z. B. Lärmschutzfenster). Straßen.NRW-Betriebssitz • Postfach 10 16 53 • 45816 Gelsenkirchen • Telefon: 0209/3808-0 Internet: www.strassen.nnv.de • E-Mail: kontaktestrassen.nrw.de Landesbank Hessen-Thuringen BLZ 30050000. Konto-Nr 4005815 IRAN: DE20300500000004005815 BIC: WELADEDD Steuernummer: 319/5922/5316 Autobahnntederlassung Krefeld Hansastraße 2 • 47799 Krefeld Postfach 101352 • 47713 Krefeld Telefon: 02151/819-0 kontakt.anl.kr@strassen.nnr.de Parken ist im benachbarten, öffentlichen Parkhaus möglich Unter Berücksichtigung der o. g. Richtlinien wurde eine detaillierte, lärmtechnische Berechnung mit den Verkehrszahlen aus der Straßenverkehrszählung 2010 für den betreffenden Bereich durchgeführt (aktuellere Zahlen werden erst nach Auswertung der bundesweiten Verkehrszählung 2015 im Herbst 2016 erwartet). Diese hat ergeben, dass die maßgeblichen Auslösewerte von 67/57 dB(A) Tag/Nacht für Wohngebiete an einigen Objekten überschritten werden (insgesamt 14 Gebäude). Aufgrund der relativ hohen Lärmbetroffenheit im Bereich des Ortsteiles Kierdorf wurden weitere lärmtechnische Berechnungen durchgeführt, mit dem Ziel eine wirtschaftliche Lösung zur Verwirklichung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu finden. Die durchgeführte Variantenuntersuchung ergab, dass aktiver Lärmschutz aus wirtschaftlicher Sicht als nicht verhältnismäßig einzustufen ist. Hier kommt daher nur passiver Lärmschutz in Betracht. Durch die Überschreitung der Auslösewerte an den untersuchten Gebäuden haben die Eigentümer Anspruch auf eine Überprüfung, ob Aufwendungen für den passiven Lärmschutz bezuschusst werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die überschrittenen Gebäude bisher noch nicht entschädigt wurden. Zusätzlich ist für die Anspruchsvoraussetzung auf Lärmschutz zu berücksichtigen, ob die Objekte vor oder erst nach Bestehen der Autobahn gebaut wurden (Prioritätengrundsatz). Aus der mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Liste geht hervor, dass — abgesehen von einem Objekt (Rodderweg 23) — die Bauanträge der Gebäude erst nach Fertigstellung der A 1 gestellt wurden (die Verkehrsfreigabe im betreffenden Abschnitt erfolgte am 18.10.1972). In ähnlich gelagerten Fällen hat das jetzige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) — auch bei Überschreitung der Lärmsanierungsauslösewerte — Lärmschutzmaßnahmen unter Zugrundelegung des Prioritätengrundsatzes Straße/Bebauung abgelehnt. Ich kann Sie zumindest darüber informieren, dass in dem untersuchten Streckenabschnitt bei der nächsten erforderlichen Deckensanierung der Einbau eines lärmgeminderten Fahrbahnbelages mit einer Pegelminderung von 2 dB(A) vorgesehen ist. Durch diese Maßnahme wird eine leichte Verbesserung der Lärmsituation erzielt. Ich hoffe, Sie ausreichend informiert zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Im Auftrag r.,i , (Jöachim van Bebber) •1 2