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Sitzungsvorlage (Anlage 3 g)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
366 kB
Datum
20.04.2015
Erstellt
10.04.15, 10:29
Aktualisiert
10.04.15, 10:29

Inhalt der Datei

STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 20: Fläche 20 – Detailuntersuchung Luftbild Bewertung des Landschaftsbilds Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen oder Hochspannungsfreileitungen vorbelastet. Jedoch wird angemerkt, dass diese unmittelbar an bestehende Abbaugebiete angrenzt und somit einer anderen Art von Vorbelastung untersteht. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt innerhalb eines BSLE. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Fluss Inde ein Biotopverbund (VB-K-5103-014) und ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet. Darüber hinaus liegen keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren innerhalb der Fläche oder in der näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale. Lediglich entlang der Landesstraße konnte Baumbestand festgestellt werden. Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche zeigt eine geringe Reliefierung auf und somit eine gute Einsehbarkeit der Umgebung, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung führt. Ferner liegt insbesondere der östliche Bereich der Fläche in einem aktuellen Abbaugebiet. Ästhetischer Eigenwert: Obwohl die Fläche einen hohen Anteil an Agrarnutzung und eine Nähe zum Abbaugebiet von oberflächennahen Bodenschätzen aufweist, kann vor allem dem Bereich um den Flussverlauf der Inde ein höherer Erholungswert beigemessen werden. In diesem Bereich sind neben Grünflächen auch Baum- und Strauchbestände vorzufinden. Bewertung Aufgrund von Größe und Zuschnitt eignet sich die Fläche grundsätzlich für die Errichtung von bis zu neun WEA. Dies wird außerdem durch die Tatsache verstärkt, dass die Fläche an ein bestehendes Abbaugebiet angrenzt und somit eine erhebliche Vorbelastung aufweist. Dennoch muss erwähnt werden, dass sich vor allem im Bereich des Flussverlaufes der Inde mit dem Biotopverbund und der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete mögliche Restriktionen befinden, die im weiteren Verfahren näher untersucht werden müssen. Zudem befindet sich die Fläche innerhalb eines BSLE. 7.2.20 Fläche 24: Das Plangebiet befindet sich im östlichen Bereich des Stadtgebietes, nordöstlich des Stadtteils Daubenrath. Aufgrund der geringen Größe der Potentialfläche (0,46 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung verfolgt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 58/ 65 STADT JÜLICH 8 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ UMGANG MIT BESTEHENDEN ZONEN Im weiteren Verfahren ist der Umgang mit den bestehenden Zonen zu klären. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Stadt erstmalig eine solche ausweist, kann diese dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer städtischen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen gesamtstädtischen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Denkbar wäre auch ein erweiterter Bestandsschutz, welcher z.B. den Havariefall ausgreift. Somit muss eine WEA baugleich (wenn dann nur mit marginalen Änderungen an der WEA), wie sie zu Beginn vorzufinden war, innerhalb einer angemessenen Frist wieder aufgebaut werden. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht und ein Ausschluss anderer Bereiche im Stadtgebiet kann gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten und die Steuerung der Errichtung von WEA nicht gewährleisten. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Stadt von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom städtischen Konzept zu beachten. 9 VORABWÄGUNG Im Anschluss an die Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Vorabwägung der Flächen untereinander. Es handelt sich im Folgenden lediglich um eine Abwägungsempfehlung, da die endgültige Abwägung im alleinigen Kompetenzbereich der Stadt Jülich liegt (kommunale Planungshoheit). Da die Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist bei der Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu berücksichtigen. Daher erfolgt die Vorabwägung insbesondere anhand der in 7.1 aufgestellten Kriterien. Wenn nicht alle Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine Abwägung erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, vergleichbar geeigneten Flächen ausgewiesen werden. Dabei werden die Flächen 5+6a, Flächen 11-13 und Flächen 14+15 im Zuge der Vorabwägung zusammengefasst und als einheitlich betrachtet. Begründet wird dies durch die Tatsache, dass diese Flächen durch örtliche Gegebenheiten (Bundesautobahn, Landstraße, Hochspannungsfreileitung etc.) geteilt werden, dennoch in ihrer Erscheinung des Ortsbildes den Bezug zueinander nicht verlieren und somit als zusammenhängend wahrgenommen werden.  Die Fläche 1 ist aufgrund von Größe (17,1 ha) und Zuschnitt für die Windenergienutzung geeignet. Restriktionen, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, sind zum aktuellen Stand des Verfahrens nicht bekannt. Durch die Ausweisung von bis zu drei WEA kann eine Bündelung von Windenergienutzung mit bestehenden Infrastrukturtrassen erreicht werden. In der vorliegenden Fläche wird die optische Vorbelastung erweitert. Somit wird dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen nachgekommen und versucht, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Insgesamt wird die Ausweisung der Fläche 1 somit empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 59/ 65 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“  Die Fläche 2 ist aufgrund der dargelegten Kriterien im Vergleich zu anderen Flächen schlechter zur Windenergienutzung geeignet. Zwar sind in der Umgebung bereits bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen Welldorf, Serrest und Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Aufgrund o.g. Sachgründe wird die Fläche 2 zunächst zurückgestellt. Die Ausweisung zu einem noch folgenden Zeitpunkt ist der Stadt Jülich vorbehalten.  Die Fläche 3 ist aufgrund der Bündelung von Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen grundsätzlich geeignet. Die Fläche liegt innerhalb eines Bereiches, auf dem zurzeit 5 WEA betrieben werden. Drei dieser WEA liegen innerhalb der Potentialfläche. Ferner bietet die Fläche 3 Raum für ca. zwei weitere WEA. Bei einer Ausweisung könnten die innerhalb der Potentialfläche bestehenden WEA planungsrechtlich abgesichert und in Zukunft einem Repowering unterzogen werden. Die Fläche wird daher zur Ausweisung empfohlen.  Die Fläche 5+6a besitzen zusammen eine Größe von insgesamt 122,43 ha und werden lediglich durch die Bundesautobahn A44 geteilt. Aufgrund der dargelegten Kriterien, die einer Ausweisung als Konzentrationszone nicht entgegenstehen, sind die vorliegenden Flächen zur Windenergienutzung geeignet. Da eine Bündelung von WEA mit vorhandenen Infrastrukturtrassen (BAB) erfolgt und auf der Gesamtfläche ca. 9 WEA errichtet werden können, wird die Fläche zur Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen. Die Stadt Jülich beabsichtigt jedoch in absehbarer Zeit Teile der Fläche 6a als interkommunales Gewerbegebiet auszuwesein. In der Ratssitzung am 26.03.2015 wurde beschlossen, dass im Bereich der Merscher Höhe keine Windenergienutzung anzusiedeln ist. Es besteht daher die politische Entscheidung, dem Gewerbegebiet den Vorrang vor einer Nutzung der Fläche für die Windenergienutzung einzuräumen. Da der aktuelle Beschluss jedoch keinen räumlichen Zuschnitt des Gewerbegebietes und möglichen Entwicklungsflächen vorgibt, ist eine Berücksichtigung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Sobald jedoch eine konkretisierte Planung seitens der Stadt Jülich vorliegt, könnte sich die Fläche 6a im Laufe des Verfahrens entsprechend des Geltungsbereichs des geplanten Gewerbegebietes verkleinern. Diese Entwicklung hat jedoch keine Auswirkung auf die Fläche 5, die unabhängig davon als geeignet angesehen und deren Ausweisung weiterhin empfohlen wird.  Die Fläche 7 Bei der Bewertung der vorliegenden Fläche ist besonders auf die Lage einzugehen. Diese liegt innerhalb einer wesentlichen Sichtbeziehung zwischen dem Jülicher Stadtkern und den Stadtteilen Stetternich, Mersch und Welldorf, welche bei der möglichen Errichtung einer WEA belastet werden würde. Das Resultat wäre eine deutliche Beeinträchtigung des Ortsbildes. Aufgrund von keiner bekannten Vorbelastung, der Nähe zum Baudenkmal „Gut Freiwald“ und der vorhandenen Zugehörigkeit zum Biotopverbund bzw. dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich wird die Errichtung von WEA auf der Fläche 7a nicht empfohlen.  Die Flächen 11-13 besitzen insgesamt eine Größe von circa 60,13 ha. Aufgrund der Bündelung von Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen und weiteren Vorbelastungen, wie z.B. Hochspannungsfreileitungen, sind diese zur Ausweisung geeignet. Somit kann die bestehende Nutzung aufgegriffen und die optische Vorbelastung erweitert werden. Dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen wird nachgekommen mit dem Versuch, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Die Flächen liegen innerhalb eines Bereiches, auf dem zurzeit eine WEA betrieben wird. Durch eine Ausweisung kann diese planungsrechtlich abgesichert und in Zukunft einem Repowering unterzogen werden. Insgesamt werden die Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit ca. 4 WEA empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 60/ 65 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“  Die Fläche 14+15 besitzen ingesamt eine Größe von circa 46,23 ha und werden lediglich durch die Landesstraße L228 geteilt. Aufgrund der Bündelung von Windenergienutzung mit bestehenden WEA sind die Flächen zur Ausweisung geeignet. Ähnlich wie in Fläche 13 besteht auch hier bereits eine Windenergieanlage innerhalb der Fläche, die durch eine Ausweisung planungsrechtlich gesichert und in Zukunft einem Repowering unterzogen werden kann. Durch die Ausweisung könnte die optische Vorbelastung aufgegriffen und somit das Ziel der Bündelung von Windenergieanlagen umgesetzt werden. Insgesamt werden die Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit ca. 3 WEA empfohlen.  Die Fläche 20 eignet sich aufgrund von Größe und Zuschnitt für die Errichtung von bis zu neun WEA. Dies wird durch die Tatsache gestärkt, dass angrenzend ein bestehendes Abbaugebiet liegt und somit eine erhebliche Vorbelastung aufgenommen werden kann. Dennoch muss erwähnt werden, dass sich vor allem im Bereich des Flussverlaufes der Inde mit dem Biotopverbund und der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete mögliche Restriktionen befinden, die im weiteren Verfahren näher untersucht werden müssen. Zudem befindet sich die Fläche innerhalb eines BSLE. Insgesamt wird die Ausweisung der Fläche 20 empfohlen. 10 VERFAHREN UND MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN 10.1 Standortuntersuchung Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens angepasst wird. Ergebnis der Untersuchung ist eine Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Daher wird die Analyse anhand der Erkenntnisse aus den Beteiligungsverfahren fortgeschrieben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung. Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist in der Regel erforderlich. 10.2 Flächennutzungsplanänderung Die ermittelten Konzentrationszonen sollen in einer Flächennutzungsplanänderung dargestellt werden. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Stadtgebiet zu erreichen (Eignungsgebiet43), muss die Stadt alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur gemeinsam stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes44, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet zulässig. Die Konzentrationszone kann im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstel43 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 44 Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 61/ 65 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ lung, z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen.45 Im Rahmen der Ausweisung im Flächennutzungsplan treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf dieser allgemeinen Ebene noch nicht bearbeitet werden. Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans statt. Hier können weitere Aspekte als die unter Punkt 7.1 dieser Untersuchung aufgeführten, rein städtebaulichen Belange hinzutreten. 10.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung Eine detaillierte Steuerung der Planung ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schall- und Schattengutachten beizubringen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die planungsrechtlich nicht zu sichern sind. In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können. 11 ÜBERPRÜFEN DER ERGEBNISSE/ ZUSAMMENFASSUNG Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Flächen 1, 3, 5+6a, 11-13, 14+15 und 20 nach heutigem Kenntnisstand zur Ausweisung von Konzentrationtszonen geeignet sind und somit hinsichtlich der dargelegten Kriterien und mit dem Ziel, der Windkraft substandziell Raum zu schaffen, empfohlen werden. Die Flächen 2 und 7 sind insgesamt nicht zu berücksichtigen. Das entscheidende Kriterium hierfür ist die Lage der Fläche innerhalb des Stadtgebietes. So liegen die Flächen 2 und 7 in unmittelbaren Sichtachsen zwischen verschiedenen Stadtteilen und würden voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbilds führen. Insgesamt wird somit eine Fläche mit einer Gesamtgröße von 384,75 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 4,25 % des Stadtgebiets (9040 ha) und circa 84,6 % der Potentialflächen (454,66 ha). Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Stadtgebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. 45 OVG Münster, Urteil vom 04.07.2012 – 10D47/10.NE VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 62/ 65 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesflächen für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 4,25 % erfüllt. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der Ausstattung des Stadtgebietes ein substantieller Raum geschaffen wird (vgl. Kapitel 4). Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich und wird im weiteren Verfahren angestrebt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 63/ 65 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN GESETZE      WHG, Landeswassergesetz BNatSchG Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). FernStrG Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). PLÄNE  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). ERLASSE UND RICHTLINIEN  „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.  „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012.  „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2013.  „Das neue Artenschutzrecht - Die Verwaltungsvorschrift zur Artenschutzprüfung“ – Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 2010. LITERATUR  Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2011.  Fülbier/Grüner/Sailer/Wegner: Die Länderöffnungsklausel im BauGB und ihre Umsetzung in Bayern. In: Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht. Würzburg. 2014.  Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.  Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 64/ 65 STADT JÜLICH   STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_ 12_03_29.pdf Landschaftsverband Rheinland (2015): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/dokumente_19 0/LEP_Teil_3.pdf GUTACHTEN  Adapton Energiesysteme AG 2012: Integriertes Kommunales Klimaschutzkonzept für die Stadt Jülich. http://www.juelich.de/lw_resource/datapool/_items/item_3695/klimaschutzkonzept_juelich.pdf VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 65/ 65