Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,0 MB
Datum
20.04.2015
Erstellt
10.04.15, 10:29
Aktualisiert
10.04.15, 10:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Impressum
April 2015
Auftraggeber:
Stadt Jülich
Große Rurstraße 17
52428 Jülich
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
Sachbearbeiter:
M.Sc. Tancu Mahmout
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
1/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
1
Einordnung der Stadt Jülich in die Region
5
2
Anlass, Zweck und Ziel der Planung
5
3
Gesetzliche Anforderungen an eine Standortanalyse
7
3.1
Vorgaben der Landesplanung .............................................................................................................................. 7
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ............................................................................................................................ 7
3.3
Weitere Regelungen ............................................................................................................................................. 8
4
Methodik der Standortuntersuchung
10
5
Grobuntersuchung
15
5.1
Harte Kriterien (Schritt eins) ............................................................................................................................... 15
5.1.1
Windhöffigkeit
15
5.1.2
Belange der Regionalplanung
17
5.1.3
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
18
5.1.4
Siedlungsflächen und Einzelhöfe bzw. Splittersiedlungen
18
5.1.5
Sondergebiete
19
5.1.6
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
19
5.1.7
Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope und Naturdenkmale
19
5.1.8
Verkehrsflächen (Kreis-, Land-, Bundesstraßen und Bundesautobahnen)
20
5.1.9
Abstand zu Bundesstraßen und Bundesautobahnen
20
5.1.10 Flächen für Bahnanlagen
21
5.1.11 Gewässer
21
5.1.12 Flächen für Wald
21
5.1.13 Freileitung inkl. Schutzstreifen
21
5.2
Weiche Kriterien (Schritt 2)................................................................................................................................. 22
5.2.1
Schutzabstand zu Siedlungsflächen
22
5.2.2
Schutzabstand zu Einzelhöfen, hier 500 m
25
5.2.3
Schutzabstand zu NSG, FFH - Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen
26
5.2.4
Schutzabstand zu Flächen für Wald
26
5.2.5
Schutzabstand Standgewässern über 5 ha
26
5.2.6
Flächen für Abbau von Bodenschätzen
26
5.2.7
Flächen für Freizeitnutzung und dessen Schutzabstand
26
5.2.8
Versorgungsflächen
27
5.2.9
Gewerbegebiete
27
6
Zwischenstand der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2)
27
7
Weiteres Vorgehen der Standortuntersuchung: Detailuntersuchung und Vorabwägung (Schritt 3)
28
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
2/ 65
STADT JÜLICH
7.1
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ....................................................................................................... 30
7.1.1
Größe und Zuschnitt
30
7.1.2
Windhöffigkeit
30
7.1.3
Regionalplanung
32
7.1.4
Landschafts- und Ortsbild
32
7.1.5
Kulturlandschaften
34
7.1.6
Kleinteilige Schutzgebiete und Biotopverbundsbereiche
35
7.1.7
Artenschutz
35
7.1.8
Gewässerschutz
38
7.1.9
Bau und Bodendenkmale
38
7.1.10 Umsetzbarkeit der Flächen
7.2
39
Untersuchung der Teilflächen............................................................................................................................. 39
7.2.1
Fläche 1:
39
7.2.2
Fläche 2:
40
7.2.3
Fläche 3:
42
7.2.4
Fläche 4:
43
7.2.5
Fläche 5:
43
7.2.6
Fläche 6a:
45
7.2.7
Fläche 6b:
47
7.2.8
Fläche 7:
47
7.2.9
Fläche 9:
48
7.2.10 Fläche 10:
48
7.2.11 Fläche 11:
48
7.2.12 Fläche 12a:
50
7.2.13 Fläche 12b:
51
7.2.14 Fläche 13:
52
7.2.15 Fläche 14:
54
7.2.16 Fläche 15:
55
7.2.17 Fläche 18:
57
7.2.18 Fläche 19:
57
7.2.19 Fläche 20:
57
7.2.20 Fläche 24:
58
8
Umgang mit bestehenden Zonen
59
9
Vorabwägung
59
10
Verfahren und Mögliches weiteres Vorgehen
61
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
3/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
10.1 Standortuntersuchung ........................................................................................................................................ 61
10.2 Flächennutzungsplanänderung .......................................................................................................................... 61
10.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 62
11
Überprüfen der Ergebnisse/ Zusammenfassung
62
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
64
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
4/ 65
STADT JÜLICH
1
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
EINORDNUNG DER STADT JÜLICH IN DIE REGION1
Die Stadt Jülich liegt im Südwesten des Landes Nordrhein-Westfalen und gehört dem Kreis Düren an, der wiederum dem Regierungsbezirk Köln untersteht. Bei einer Größe von 90,40 km² (9040 ha) hat die Stadt rund 32.100
Einwohner.
Begrenzt wird die Stadt im Norden von der Stadt Linnich, im Nordosten von der Gemeinde Titz, im Südosten von
der Gemeinde Niederzier, im Süden von der Gemeinde Inden und im Westen von der Gemeinde Aldenhoven.
Jülich und sein Umland sind im Norden der Jülich-Zülpicher Börde gelegen. Das Stadtgebiet wird in insgesamt 16
Stadtbezirke gegliedert und besitzt eine Ost-West Ausdehnung von 13,3 km und eine Nord-Süd Ausdehnung von
10,9 km.
2
ANLASS, ZWECK UND ZIEL DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine vergleichsweise
günstige Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von derzeit 4% auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens
70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen.
Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und
Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für
die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine Steuerung der Windenergiestandorte ist dabei jedoch nicht möglich.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn
durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Stadtgebiet über die
Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
1
Wikipedia, zugegriffen am 25.02.2015
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
5/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt
werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung
möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe
der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht
zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung für das gesamte Stadtgebiet durchzuführen.
Es sind verschiedene Vorhabenträger an die Stadt Jülich herangetreten, um weitere Windenergieanlagen zu errichten.
Basis für die weitere Planung ist eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes, um geeignete Standorte für die
Windenergie zu filtern. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch
eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
6/ 65
STADT JÜLICH
3
3.1
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN EINE STANDORTANALYSE
Vorgaben der Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt
werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.2
Im Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes vom 25.06.2013 wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen wie
zuvor auch die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens zeichnerisch
festlegen. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die
durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 3
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die Standortuntersuchung.
3.2
Vorgaben der Regionalplanung4
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
GEP Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die
räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen
der Bauleitplanung überlassen. Dabei soll ergänzend mit Hilfe von textlichen Zielen die Planung von Windparks
so gesteuert werden, dass die wegen des Vorrangs anderer Belange kritischen Räume von Windparks frei bleiben. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass in den bedingt konfliktarmen Gebieten die Ausweisung von
Windkraft-Konzentrationszonen gegen die jeweiligen Schutzerfordernisse sorgfältig abgewogen wird und restliche
Bereiche, die aufgrund von natürlichen und technischen Voraussetzungen als raumverträglich eingestuft werden,
vorrangig für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden.
Ziel 1 der Regionalplanung hinsichtlich der Windkraft sagt aus, dass Planungen für Windenergie in den Teilen des
Freiraums, die aufgrund ihrer natürlichen und technischen Voraussetzungen und der Verträglichkeit mit den
zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von
Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen, umzusetzen ist. Dabei sollen in erster Linie die allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereiche zur Verfügung gestellt werden. In geeigneten Fällen jedoch können Windparkpla2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
3
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
4
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Seite 124 ff.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
7/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstreckt werden.
Wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der GEP-Darstellung verfolgten Schutz- und/oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden, können somit in den folgenden Bereichen Windparks
geplant werden.
Ziel 2:
-
-
Waldbereiche, unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B. III. 3.2), soweit außerhalb des
Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,
Regionale Grünzüge,
-
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG),
-
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung,
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen,
-
Deponien für Kraftwerksasche (nach Wiedernutzbarmachung und Entlassung aus der Bergaufsicht),
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.
Demgegenüber stehen Bereiche, in denen Windparkplanungen ausgeschlossen werden sollen.
Ziel 3:
-
Bereiche für den Schutz der Natur,
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht,
Flugplatzbereiche,
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung
des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist,
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,
Freiraumbereiche mit Zweckbindung „M“.
Zusätzlich gilt für die Planung und Errichtung von Windparks, dass nach landesplanerischen Anforderungen die
Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, zu
vermeiden ist. Außerdem ist zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen zu beachten, dass ausreichende Abstände zu Wohnsiedlungen entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Darüber
hinaus sind ebenfalls auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks Rücksicht zu nehmen (Ziel 4).
3.3
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
8/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft.
Daneben wurde inzwischen auch der „Leitfaden des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ per Runderlass eingeführt und bindet damit die Kommunen bei
der Gestaltung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Umsetzung deren Ergebnisse in die Planung.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder evt. nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
9/ 65
STADT JÜLICH
4
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im
Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für
einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone
zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu
verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 5 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch
„Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Stadt bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.6
Die Analyse des Stadtgebiets auf Konzentrationszonen vollzieht sich in fünf Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine
Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Stadt selbst
aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen,8 obwohl
das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.9 Durch diese Unterscheidung soll es
möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten
Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Stadt in die Lage
versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise
Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien ist in der Praxis fließend, da sich schon die Frage stellt, welche
Flächen der Windenergienutzung rechtlich und tatsächlich überhaupt zur Verfügung stehen. Aus Gründen des
Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig
5
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
6
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend
VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
9
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
10/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Wenn den harten
Tabuzonen keine belastbaren Daten zugrunde gelegt werden können, ist die behauptete, höhere Objektivität
durch die Trennung von harten und weichen Tabuzonen nicht gegeben.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Stadtgebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede
Bauleitplanung in Frage stellen. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach Abzug bestimmter harter Tabuzonen
nur noch ein kleiner Teil des Stadtgebiets verbliebe, der gutachterlich zu untersuchen wäre, ist dies nach der Erfahrung der Bearbeiter besonders in ländlichen Kommunen gerade nicht der Fall. Zudem wären in jedem Fall
Flächen zu untersuchen, welche die Stadt mit guten Gründen am Ende gar nicht ausweisen will – und dies nur
zum Zweck einer vermeintlich objektiveren Datenerhebung. Einzelne Aspekte müssen daher auf nachfolgende
Planungseben verlagert werden.
Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen gerade
keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft
stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren
Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar
eine Förderung der Windenergie dar. Die Argumentation, man könne den Umfang der ausgewiesenen Konzentrationszonen anhand der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen bewerten, ist in der Praxis nicht
haltbar.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
11/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Grobuntersuchung: schematisches Raster für das gesamte Stadtgebiet
Schritt 1:Harte Tabukriterien:
Schritt 2: Weiche Tabukriterien
Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen,
z.B. 10
Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes
Windhöffigkeit (Wetterkarte DWD)
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB-Regionalplan)
Siedlungen
Einzelhöfe bzw. Splittersiedlungen
Sondergebiete
Forschungszentrum Jülich (GIB)
Verkehrsübungspark
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN-Regionalplan)
Naturschutzgebiet
FFH – Gebiet
geschützte Biotope (§ 62 BNatSchG)
Naturdenkmal
gem. § 47 LG geschützte Landschaftsbestandteile
Verkehrsflächen
Abstand zu B (20 m) und BAB (40 m)
Flächen für Bahnanlagen
Versorgungsflächen
Gewässer
Flächen für Wald
Freileitung inkl. Schutzstreifen
Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (1000 m)
Schutzabstand zu allgemeinen Siedlungsbereichen (600 m)
Schutzabstand zu Einzelhöfen (500 m)
Schutzabstand zu Naturschutzgebieten (300 m)
Schutzabstand zu FFH – Gebieten (300 m)
Schutzabstand zu geschützten Biotopen (300 m)
Schutzabstand zu Flächen für Wald (35 m)
Schutzabstand zu Standgewässern über 5 ha (50 m)
Flächen für den Abbau von Bodenschätzen
Flächen für Freizeitnutzung (Brückenkopfpark)
Schutzabstand zu Freizeitnutzung (500 m)
Versorgungsflächen
Gewerbegebiete
Potentialflächen
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Diese wurden dem Planungs-, Umweltund Bauausschuss am 09.03.2015 mit den Varianten 800 m und 1000 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen
vorgelegt.
Anschließend wird in Schritt 3 eine Detailuntersuchung vorgenommen, die z.B. die Belange des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion mit berücksichtigt. Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Diese kann im weiteren Verlauf der Untersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen fortgeschrieben werden. Im Zuge der Detailuntersuchung findet außerdem die sogenannte Abwägung
statt (Schritt 4). Nach der Grobuntersuchung können die Schritte 3 und 4 als Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Stadtgebietes beschrieben und somit als zweiter Teil der Bearbeitung definiert werden. Aufgrund der
Erkenntnisse der Untersuchung können hierbei Empfehlungen für oder gegen einzelne Potentialflächen ausgesprochen werden. Grundsätzlich gilt, dass weitere Aspekte öffentlicher Belange, die gegen oder für eine Ausweisung als Konzentrationszone sprechen, seitens der Stadt auch im weiteren Verfahren eingebracht werden können
und Berücksichtigung finden, um somit auf neue Erkenntnisse reagieren zu können. Übrig bleiben dann die auszuweisenden Konzentrationszonen.
10
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
12/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Detailanalyse der Potentialflächen für Teile des Stadtgebietes
Schritt 3
Schritt 4
Detailuntersuchung
Vorabwägung der Potentialflächen, Berücksichtigung ggf. weiterer öffentlicher Belange, die gegen/für eine Ausweisung als
Konzentrationszone sprechen
Größe und Zuschnitt
Windhöffigkeit
Regionalplanung
Landschafts-und Ortsbild
Kulturlandschaft
Kleinteilige Schutzgebiete und Biotopverbundsbereiche
Artenschutz
Gewässerschutz
Bau und Bodendenkmale
Umsetzbarkeit der Flächen
Konzentrationszonen
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss
der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen (Schritt 5). Einen definierten
Prozentsatz hierfür gibt es nicht. Obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde11, hat das BVerwG eine solche
Betrachtungsweise verworfen und definiert die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum als maßgeblich. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche
der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“12. Für die Daten, die zur Abwägung der Stadt erhoben
werden sollen, werden damit höhere Anforderungen gestellt als an den Abwägungsprozess an sich.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Stadtgebietes und in Relation zu den Stadtgebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 13
Überprüfung der Ergebnisse
Schritt 5
Abschließendes Indiz, dass durch die Ausweisung von Konzentrationszonen im Stadtgebiet substantieller Raum für die Windkraft geschaffen wurde. Hierbei ist das Verhältnis der Potentialflächen nach Abzug der harten Tabuzonen (Schritt 1) mit den auszuweisenden
Konzentrationszonen in Relation zu setzen
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen diese Anlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen die
Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Pla11 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
12
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
13
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
13/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Stadt erstmalig eine solche ausweist, kann die Stadt dies so belassen mit der Folge, dass
ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur
eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Stadt von ihrer eigenen Planungskonzeption
abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen.
Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Da die in der Zone errichteten Anlagen Bestandsschutz genießen, ist auch eine Aufhebung der Konzentrationszone denkbar mit der Folge, dass z.B. ein Repowering unzulässig wird.
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Stadt Jülich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Stadt bekannt
sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines
anderen, mit der Stadt abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Für Jülich wurde die Standortuntersuchung mit 1000 m Abständen zu Siedlungsbereichen erstellt. Gemeint ist
hier der Abstand der Nutzung zu der äußersten Rotorspitze der Windenergieanlage. Der Kreis Düren als genehmigende Behörde genehmigt Windkraftanlagen in Konzentrationszonen in der Form, dass das Fundament, der
Mast und der Rotor innerhalb dieser Zone liegen müssen. Lediglich die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen
dürfen außerhalb der Konzentrationszonen liegen.
Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den
nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat
der Stadt Jülich in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen
angepasst werden müsse.
Der Verfasser dieser Standortuntersuchung arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf
Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenz ein WEA mit einer Gesamthöhe von 200 m und einer Leistung von bis zu 3,4 MW ausgewählt. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich
diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach
dem Stand der Technik.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
14/ 65
STADT JÜLICH
5
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
GROBUNTERSUCHUNG
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung
von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung
wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen
können. Das gesamte Stadtgebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht.
In beiden Untersuchungsstufen (Schritt 1 und 2) sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu
berücksichtigen. Durch die Planung der Stadt Jülich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden
nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Stadt
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Stadt abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Es wurden sofern verfügbar die
Flächennutzungspläne sowie die Landschaftspläne berücksichtigt. Zudem sind der Stadt Jülich im Zuge der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligungen auch der Nachbarkommunen keine Informationen zu Planungsabsichten vorgetragen worden. Ausgenommen hiervon ist die Gemeinde Aldenhoven, dessen beschlossener Schutzabstand
von 800 m zu Siedlungsbereichen in der Untersuchung Berücksichtigung findet.
5.1
Harte Kriterien (Schritt eins)
Gerade im Hinblick auf das „Büren Urteil“14 gilt es, Zurückhaltung bei der Festlegung harter Tabuzonen zu betreiben. Tatsächliche Ausschlussgründe liegen selten vor; in der Regel lassen sich Ausnahmetatbestände oder Befreiungen erreichen. Sollten nachfolgend harte Tabukriterien aufgeführt sein, für die trotz sorgfältiger Prüfung ein
Ausnahmetatbestand besteht, so sei bereits hier vermerkt, dass es auch Wille der Stadt Jülich ist, nachfolgende
Gebiete auszuschließen. Bei mangelhafter Eignung als harte Tabukriterien wären die gleichen Kriterien als weiche Tabukriterien definiert worden.
5.1.1
Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von
ausreichend Wind, welches mit der sogenannten Windhöffigkeit beschrieben wird. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden
Windhöffigkeit von hoher Bedeutung.
14
OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 Az: 2 D 46/12.NE
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
15/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 1: Windkarte (Quelle: Klimaatlas NRW)
Die Hauptwindrichtung in Jülich ist Südwest. Insgesamt liegt in der Stadt Jülich eine mäßige Eignung für die
Windenergie vor. Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Energieatlas NRW (vgl. Abb. 1) möglich.
Diese weist für Jülich Windgeschwindigkeiten von 5,0-6,5 m/s in 100 m Höhe auf. Diese Werte liefern jedoch nur
einen groben Überblick.
Sie dienen als Anhaltswert für die Eignung der zu untersuchenden Flächen. Dabei muss beachtet werden, dass
die Nabenhöhen der heute gebauten Windenergieanlagen regelmäßig zwischen 100 und 135 m betragen. Bei der
Windhöffigkeit kommt es jedoch nicht auf die kleinstmögliche Anlage an, sondern darauf, ob eine Potentialfläche
unter Berücksichtigung höherer Anlagen für die Windenergienutzung geeignet ist.
Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der
Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten
Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine
Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in
die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3
m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist im weiteren Verlauf der Abwägung die Windgeschwindigkeit zwischen zwei
möglichen Standorten noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
Auf Grundlage der ersten Einschätzung liegen im Stadtgebiet keine Ausschlussgründe aufgrund mangelnder
Windhöffigkeit vor.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
16/ 65
STADT JÜLICH
5.1.2
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Belange der Regionalplanung
Für Jülich gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
Auf der Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von
Windenergieanlagen benannt.
Flugplatzbereiche, Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile), Talsperren
Rückhaltebecken, Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien
liegen im Stadtgebiet nicht vor.
Darüber hinaus liegt eine Vielzahl von Bereichen zum Schutz der Natur, die in verschiedenen Teilen des
Stadtgebiets vorzufinden sind, vor. Dazu gehören:
DN-001, Kellenberger Kamp
DN-004, Rurauenwald-Indemündung
DN-006, Prinzzwingert
DN-015, Rurmaänder zwischen Flossdorf und Broich
DN-016, Schloss Kellenberg
DN-021, Pellini-Weiher
DN-022, Langenbroich-Stetternicher Wald
DN-023, ehemaliges Eisenbahn-Ausbesserungswerk Jülich Süd
DN-024, Haus Overbach-Nord
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
17/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
DN-025, Haus Overbach-Ost
DN-058, Lindenberger Wald
DN-059, Rur in Jülich
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sollen ebenfalls nicht für die
Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung
den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. In Jülich gibt es zwei Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für Kies und Sand. Der Bereich Jülich-Bourheim (BSAB Nr. 41) wird nicht mehr
bewirtschaftet und untersteht dem Rekultivierungsziel BSN. Dem gegenüber steht die weiterhin bewirtschaftete
BSAB Fläche Nr. 51 (Jülich-Koslar), die dem Rekultivierungsziel BSLE zugeordnet wurde.
Des Weiteren existiert eine im Regionalplan verortete Abwasserbehandlungsanlage, die im FNP ebenfalls
aufgeführt wird und seitens der Stadt als weiche Tabuzone definiert wurde.
Bezüglich der nur bedingt in Betracht kommenden Bereiche werden die Waldflächen aufgrund der Einstufung
als waldarme Kommune ausgeschlossen.
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) liegen in Jülich in
verschiedenen Gebieten vor. Diese können in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit
der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert
beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein genereller Ausschluss von BSLE Flächen. Diese werden jedoch in
der Abwägung besonders berücksichtigt.
Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz), Deponien für Kraftwerksasche, Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen oder Agrarbereiche mit spezialisierter
Intensivnutzung liegen in Jülich nicht vor.
5.1.3
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
Im aktuellen Regionalplan dargestellte Allgemeine Siedlungsbereiche werden als hartes Tabu ausgeschlossen.
Somit wird festgelegt, dass diese Bereiche nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden dürfen. Da es
sich derzeit um ein bindendes Ziel handelt, ist der Ausschluss als hartes Tabukriterium erforderlich.
5.1.4
Siedlungsflächen und Einzelhöfe bzw. Splittersiedlungen
Siedlungsflächen sind für die Errichtung von Windkraftanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Aspekten grundsätzlich nicht geeignet. Bei einer Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windkraftanlagen ohnehin nicht zulässig.
Insgesamt muss beachtet werden, welche Vorgaben seitens des Flächennutzungsplans gemacht wurden und wie
sich diese umsetzen lassen.
In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich ausgewiesenen Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von
Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Stadt zu behindern. Ebenfalls wurden über Innenbereichssatzung gesicherte Siedlungsbereiche sowie im Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiete, die dem
Wohnen dienen, wie z.B. Ferienhausgebiete, Campingplätze, Hotels und Pflegeeinrichtungen, als Ausschlussbereiche dargestellt.
Daneben wurde ein Abgleich des verbleibenden Außenbereiches mittels des Katasters (hier: DGK) und LuftbilVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
18/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
dern vorgenommen, um auch einzelne Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach
zuordnen zu können. Siedlungsflächen angrenzender Gemeinden wurden ebenfalls ausgeschlossen. Wenn zur
Verfügung gestellt, wurden hier ebenfalls die entsprechenden Flächennutzungspläne verwendet.
5.1.5
Sondergebiete
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich ausgewiesenen Sondergebiete Forschungszentrum, Verkehrswacht
und Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden ebenfalls als harte Tabubereiche definiert. Diese Bereiche sind für
die Errichtung von Windkraftanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Aspekten grundsätzlich
nicht geeignet.
5.1.6
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur sind als harte Tabukriterien zu definieren. Der Regionalplan stellt dabei einen Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende
Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt, dass die Träger der
Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen
(z.B. NSG, LSG, geschützter LB usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. Häufig
werden einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegt BSN, die nur als LSG
konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher besonders zu schützen.
5.1.7
Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope und Naturdenkmale
In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken
(NP) und Nationalen Naturmonumenten sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen geschützten
Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und
62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor. 15 Demnach stellen diese
Bereiche Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Jedoch sind in den spezialgesetzlichen Regelungen nicht immer klare Verbote definiert, das BNatschG definiert ebenfalls kein allgemeines Bauverbot für
Windkraftanlagen in den Schutzgebieten. Demnach ist nicht abschließend geklärt, ob es sich bei diesen Gebieten
um harte Tabukriterien handelt. Im Zweifelsfall ist daher ein mehr an Abwägung geboten. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Schutzgebiete für Natur und Landschaft sollen diese in Jülich nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden.
Kleinflächige Schutzgebiete (wie geschützte Landschaftsbestandteile, die z.B. in Form von Hecken bestehen)
werden im Rahmen der Analyse nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der
Fläche führen und bei der Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abwägung zu
berücksichtigen sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für
geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder
beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile
(insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen.
Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte Landschaftsbe15
Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
19/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
standteile) nicht als Tabuzone bewertet.
Nationalparke oder Nationale Naturmonumente liegen in Jülich nicht vor. FFH-Schutzgebiete werden in Jülich für
die Windkraft ausgeschlossen. Weiterhin liegen im Stadtgebiet viele Naturschutzgebiete vor. Oftmals gibt es eine
Überlagerung der einzelnen Schutzgebietstypen. Gesetzlich geschützte Biotope kommen für die Windkraft nicht in
Betracht und sollen daher freigehalten werden.
Gem. §§ 26 Abs. 2 BNatschG und 34 Abs. 2 LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In
einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener,
schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. LSG können daher nicht als harte Tabuzone eingestuft werden. Meist ist
hier ein generelles Bauverbot enthalten; es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden.
5.1.8
Verkehrsflächen (Kreis-, Land-, Bundesstraßen und Bundesautobahnen)
Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren
Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) dargestellt, obwohl der Ausschluss für alle Straßen gilt.
Es sei angemerkt, dass sich innerhalb der Konzentrationszonen Flächen befinden können (z.B. Feldwege, kleinere Straßen), die nicht unmittelbar mit Windenergieanlagen bebaut werden können. Jedoch ist ein Überstreichen
mit dem Rotor von nicht klassifizierten Straßen sowie von Bächen prinzipiell möglich, sofern die WEA mit fachgemäßer Eisansatzerkennung ausgerüstet sind. Daher wurden diese Flächen nicht ausgeschlossen; dies ist im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten. Diese Teilflächen ändern jedoch nichts an der grundsätzlichen Bebaubarkeit mit Windenergieanlagen.
5.1.9
Abstand zu Bundesstraßen und Bundesautobahnen
Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und
20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. 16
Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden
kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können17. In der Regel sind die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Somit werden keine weiteren
Abstände zu Straßen festgelegt
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (20-40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt. Diese Abstände werden von der Stadt Jülich nicht als
Tabukriterium definiert. Die Option der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des
Windenergieerlasses formuliert, soll offen gehalten werden.
16
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4
17
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
20/ 65
STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.1.10 Flächen für Bahnanlagen
Das Stadtgebiet wird von mehreren Bahntrassen durchquert, die von Anlagen freizuhalten ist. Für die Trassen
werden keine Abstände festgelegt.
5.1.11 Gewässer
Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als Tabukriterium zu definieren. 18 Hierunter fallen in
der Regel auch die im Regionalplan festgestellten Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken. Für
Jülich wurden die Wasserflächen nach dem Regionalplan als Ausschlussgebiete festgelegt.
An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50
m ein Bauverbot (§ 57 LG), für das die höheren Landschaftsbehörden im Einzelfall eine Genehmigung nach § 57
LG erteilen und die Errichtung von Anlagen zulassen. Da diese Möglichkeit besteht, werden die Flächen nicht
ausgeschlossen. Kleinere Gewässer werden nicht ausgeschlossen, obwohl die Gewässer mit ihren Schutzstreifen
von Anlagen freizuhalten sind. Ein Überstreichen der Wasserfläche (z.B. Bachlauf) durch die Rotoren ist jedoch
möglich.
5.1.12 Flächen für Wald
Da es sich bei der Stadt Jülich um eine waldarme Kommune handelt, ist der Wald als Tabukriterium trotz der bedingten Eignung aufgrund der Festlegung im Regionalplan auszuschließen 19. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im
ländlichen Raum. Jülich gilt also mit einem Waldanteil von 17% als waldarme Kommune und liegt damit gleichzeitig unter dem Durchschnitt kleiner Mittelstädte (27 %) und dem Kreis Düren (21 %)20.
5.1.13 Freileitung inkl. Schutzstreifen
Die Trassen von bestehenden oder planfestgestellten Freileitungen stehen der Windkraft nicht zur Verfügung. Zur
Verallgemeinerung werden die Trassen in einer Breite von 15 m dargestellt. Zwingend erforderliche Abstände zu
den Freileitungen existieren nicht, obwohl seitens der Leitungsbetreiber häufig der einfache Rotordurchmesser
der Anlage als Abstand gefordert wird. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des Rotors. Für Freileitungen kann jedoch durch Turbulenzen ein Abstand
oder der Einsatz von Schwingungsmaßnahmen erforderlich werden. Die sogenannten Schwingungsdämpfer können in der Regel jedoch zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet
werden. Diese Prüfung kann in der Regel erst auf der Ebene der BImSch-Genehmigung durchgeführt werden.
18
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6
19
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.; 8.2.1.4 und 3.2.4.2.
20
Adapton Energiesysteme AG 2012, Seite 15
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: APRIL 2015
21/ 65