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Sitzungsvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,6 MB
Datum
20.04.2015
Erstellt
10.04.15, 10:29
Aktualisiert
10.04.15, 10:29
Sitzungsvorlage (Anlage 2) Sitzungsvorlage (Anlage 2) Sitzungsvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister - Amt für Rats- und Rechtsangelegenheiten Az.z 30 V 3/15 09.04.2015 An Amt 66 im Hause Bürgerant rag (2 /201 4) zur Umgestaltun g des Schwanenteichs hier: Ansiedlung von Schwänen Mit Bürgerantrag vom 3 1 .01.2014 wurde angeregt den Schwanenteich naturnah und repräsentativ umzugestalten. Insbesondere soll ein Schwanenpaar angesiedelt werden. Gegen diese Ansiedlung äußerte der Umweltbeirat mit Schreiben vom 19.08.2014 Bedenken. Zu den rechtlichen Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Zuerstwäre zu klären, ob es sich bei den auszusetzenden Schwänen um Haustiere oder um Wildtiere handelt. Grundsätzlich lassen sich Schwäne unter die Definition der Wildtiere gem. $ 960 Abs. 1 BGB subsumieren. Danach sind wilde Tiere herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Da der Schwanenteich und somit auch der angedachte Lebensraum der Schwäne nicht eingezäunt ist, könnte man grundsätzlich von,,in Freiheit" lebenden Tieren sprechen. ,,In Freiheit" meint jedoch auch, dass sich die Tiere außerhalb der menschlichen Gewalt und Betreuung befinden. Die Schwäne sollen jedoch sowohl was die Ernährung als auch die medizinische Betreuung und Überwinterung betrifft gegebenenfalls betreut werden. Zudembesteht das Bestreben, die Tiere dauerhaft am Schwanenteich zu belassen, so dass von einer,,Gezähmtheit" ausgegangen werden kann. Von gezähmten Wildtieren spricht man, wenn diese immer wieder an einen bestimmten Aufenthaltsofi, der ihnen vom Menschen zugewiesen wurde, zurückkehren. (vgl. Martinek in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, $ 960 BGB) Von den Wildtieren zu unterscheiden sind die Haustiere. Eine klare gesetzliche Definition, was unter einem Haustier zu verstehen ist, besteht nicht. Die Kommentierung zu $ 833 S.2 BGB zielt jedoch auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch ab, wonach es sich bei Haustieren um zahme Tiere handelt, die vom Menschen in seiner Wirlschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten werden. Nach herkömmlicher Auffassung zählen gezähmte Tiere oder in Gehegen gehaltene wilde Tiere nicht zuden Haustieren.(vgl.Palandt, $ 833 Rn. 16) Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Schwänen nicht um Haustiere handelt, sondern um gezähmte Wildtierebzw. bei einer Einzäunung des Schwanenteichs um in Gehege gehaltene wilde Tiere. Dies steht jedoch einer Haltereigenschaft der Stadt Jülich nicht entgegen. Auch der Begriff des Halters ist gesetzlich nicht explizit normiert, sondern lässt sich ebenfalls aus $ 833 BGB ableiten. Halter ist, wer nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ousgehenden, nur unzulönglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden. lndizien sind vor ollem o) die Bestimmungsmocht über dos Tier, b) das Aufkommen für die Kosten des Tieres aus eigenem lnteresse, c) dos in Anspruchnehmen des allg. Wertes und Nutzen des Tieres und d) das Risiko des Verlustes des Tieres trögt .(vgl. Polandt, 5 833 Rn.10) Nach einer Würdigung der Gesamtumstände ist wohl davon auszugehen, dass die Stadt Jülich Halter der Schwäne wäre. Die Rechte und Pflichten des Tierhalters lassen sichaus dem Tierschutzgesetz ableiten. $ 2 TierSchG schreibt vor: Wer ein Tier htilt, betreut oder zu betreuen hot, 1". muss dos Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ongemessen ernohren, pfle ge n u nd ve rh o lte n sge recht u nterb ri n ge n, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemöJ3er Bewegung nicht so einschrönken, doss ihm Schmerzen oder vermeidbore Leiden oder Schöden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernahrung, Pflege und verholtensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Föhigkeiten verfügen. Der vom Umweltbeirat dargelegte Nachweis der Sachkundigkeit des Halters nach $ 11 TierschG ist nach Rücksprache mit der Veterinärin des Kreises Düren, Frau Dr. Goldmann, in diesem Fali nicht erforderlich. Eine Kenntnis über die Pflichten des Halters gem. $ 2 TierSchG ist hier ausreichend. Es wird jedoch empfohlen, eine Person zu benennen, die sich mit den Gewohnheiten und Bedürfnissen der Schwäne vefiraut gemacht hat. In dem Schreiben des Umweltbeirates wird zudem auf eine erforderliche Erlaubnis für den Halter hingewiesen. Gem. $ 11 Abs. 1 Nr.4 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Tiere in cinem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten will. Ob es sich bei dem möglicherweise eingezäunten Schwanenteich um eine Art zoologischen Garten handelt, ist fraglich. Auch hier teilte Frau Dr. Goldmann mit, dass sie kein Erfordernis fiir eine solche Erlaubnis sieht. Eine abschließende Einschätzung kann hier jedoch nur der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde als zuständige Behörde abgeben. Hier sollte ggf. noch einmal Rücksprache gehalten werden. Sollte auf eine Einzäunung verzichtet werden, so kann mitnichten von einei'Tierhaltung oder Zurschaustellung gesprochen werden, da die Schwäne jederzeit wegfliegen können. In diesem Fall kommt $ 11 TierSchG nicht zur Anwendung. Ein flugunfühig machen der Tiere kommt nicht in Frage, da dies einen Verstoß gegen $ 6 Abs. 1 S.1 TierSchG darstellt, wonach das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten ist. Für alle weiteren tierschutzrechtlichen Belange und Fragen der artgerechten Haltung verweise ich an die Kreisordnungsbehörde als zuständige Behörde gem. $ 1 ZustVO Tierschutz NRW. Bezüglich der haftungsrechtlichen Aspekte der Stadt Jülich als Halter der Sohwäne, die sich aus $ 833 S.1 BGB ableiten lassen, kann mitgeteilt werden, dass nach Rücksprache mit der GW-Kommunalversicherung VVaG eine solche Tierhalterhaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ohne gesonderte Beitragsberechnung für die Stadt Jülich gewährleistet ist. lm Auftrag: ,,,N6-