Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,6 MB
Datum
20.04.2015
Erstellt
10.04.15, 10:29
Aktualisiert
10.04.15, 10:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
- Amt für Rats- und Rechtsangelegenheiten Az.z 30 V 3/15
09.04.2015
An
Amt 66
im Hause
Bürgerant rag (2 /201 4) zur Umgestaltun g des Schwanenteichs
hier: Ansiedlung von Schwänen
Mit Bürgerantrag vom
3 1 .01.2014 wurde angeregt den Schwanenteich naturnah und
repräsentativ umzugestalten. Insbesondere soll ein Schwanenpaar angesiedelt werden.
Gegen diese Ansiedlung äußerte der Umweltbeirat mit Schreiben vom 19.08.2014 Bedenken.
Zu
den rechtlichen Fragen
wird wie folgt Stellung genommen:
Zuerstwäre zu klären, ob es sich bei den auszusetzenden Schwänen um Haustiere oder um
Wildtiere handelt. Grundsätzlich lassen sich Schwäne unter die Definition der Wildtiere gem.
$ 960 Abs. 1 BGB subsumieren. Danach sind wilde Tiere herrenlos, solange sie sich in der
Freiheit befinden. Da der Schwanenteich und somit auch der angedachte Lebensraum der
Schwäne nicht eingezäunt ist, könnte man grundsätzlich von,,in Freiheit" lebenden Tieren
sprechen. ,,In Freiheit" meint jedoch auch, dass sich die Tiere außerhalb der menschlichen
Gewalt und Betreuung befinden. Die Schwäne sollen jedoch sowohl was die Ernährung als
auch die medizinische Betreuung und Überwinterung betrifft gegebenenfalls betreut werden.
Zudembesteht das Bestreben, die Tiere dauerhaft am Schwanenteich zu belassen, so dass von
einer,,Gezähmtheit" ausgegangen werden kann. Von gezähmten Wildtieren spricht man,
wenn diese immer wieder an einen bestimmten Aufenthaltsofi, der ihnen vom Menschen
zugewiesen wurde, zurückkehren. (vgl. Martinek in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, $ 960
BGB)
Von den Wildtieren zu unterscheiden sind die Haustiere. Eine klare gesetzliche Definition,
was unter einem Haustier zu verstehen ist, besteht nicht. Die Kommentierung zu $ 833 S.2
BGB zielt jedoch auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch ab, wonach es sich bei Haustieren
um zahme Tiere handelt, die vom Menschen in seiner Wirlschaft zu seinem Nutzen gezogen
und gehalten werden. Nach herkömmlicher Auffassung zählen gezähmte Tiere oder in
Gehegen gehaltene wilde Tiere nicht zuden Haustieren.(vgl.Palandt, $ 833 Rn. 16)
Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Schwänen nicht um Haustiere handelt,
sondern um gezähmte Wildtierebzw. bei einer Einzäunung des Schwanenteichs um in
Gehege gehaltene wilde Tiere.
Dies steht jedoch einer Haltereigenschaft der Stadt Jülich nicht entgegen.
Auch der Begriff des Halters ist gesetzlich nicht explizit normiert, sondern lässt sich ebenfalls
aus $ 833 BGB ableiten.
Halter ist, wer nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier
ousgehenden, nur unzulönglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden. lndizien sind vor ollem
o) die Bestimmungsmocht über dos Tier,
b) das Aufkommen für die Kosten des Tieres aus eigenem lnteresse,
c) dos in Anspruchnehmen des allg. Wertes und Nutzen des Tieres und
d) das Risiko des Verlustes des Tieres trögt .(vgl. Polandt, 5 833 Rn.10)
Nach einer Würdigung der Gesamtumstände ist wohl davon auszugehen, dass die Stadt Jülich
Halter der Schwäne wäre.
Die Rechte und Pflichten des Tierhalters lassen sichaus dem Tierschutzgesetz ableiten. $ 2
TierSchG schreibt vor:
Wer ein Tier htilt, betreut oder zu betreuen hot,
1". muss dos Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ongemessen ernohren,
pfle ge n u nd ve rh o lte n sge recht u nterb ri n ge n,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemöJ3er Bewegung nicht so einschrönken, doss ihm
Schmerzen oder vermeidbore Leiden oder Schöden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernahrung, Pflege und verholtensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Föhigkeiten verfügen.
Der vom Umweltbeirat dargelegte Nachweis der Sachkundigkeit des Halters nach $ 11
TierschG ist nach Rücksprache mit der Veterinärin des Kreises Düren, Frau Dr. Goldmann, in
diesem Fali nicht erforderlich. Eine Kenntnis über die Pflichten des Halters gem. $ 2
TierSchG ist hier ausreichend. Es wird jedoch empfohlen, eine Person zu benennen, die sich
mit den Gewohnheiten und Bedürfnissen der Schwäne vefiraut gemacht hat.
In dem Schreiben des Umweltbeirates wird zudem auf eine erforderliche Erlaubnis für den
Halter hingewiesen. Gem. $ 11 Abs. 1 Nr.4 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde, wer Tiere in cinem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten will. Ob es sich bei dem möglicherweise
eingezäunten Schwanenteich um eine Art zoologischen Garten handelt, ist fraglich. Auch hier
teilte Frau Dr. Goldmann mit, dass sie kein Erfordernis fiir eine solche Erlaubnis sieht. Eine
abschließende Einschätzung kann hier jedoch nur der Kreis Düren als Untere
Landschaftsbehörde als zuständige Behörde abgeben. Hier sollte ggf. noch einmal
Rücksprache gehalten werden.
Sollte auf eine Einzäunung verzichtet werden, so kann mitnichten von einei'Tierhaltung oder
Zurschaustellung gesprochen werden, da die Schwäne jederzeit wegfliegen können. In diesem
Fall kommt $ 11 TierSchG nicht zur Anwendung.
Ein flugunfühig machen der Tiere kommt nicht in Frage, da dies einen Verstoß gegen $ 6
Abs. 1 S.1 TierSchG darstellt, wonach das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen
oder Geweben eines Wirbeltieres verboten ist.
Für alle weiteren tierschutzrechtlichen Belange und Fragen der artgerechten Haltung verweise
ich an die Kreisordnungsbehörde als zuständige Behörde gem. $ 1 ZustVO Tierschutz NRW.
Bezüglich der haftungsrechtlichen Aspekte der Stadt Jülich als Halter der Sohwäne, die sich
aus $ 833 S.1 BGB ableiten lassen, kann mitgeteilt werden, dass nach Rücksprache mit der
GW-Kommunalversicherung VVaG eine solche Tierhalterhaftpflichtversicherung nach
Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ohne
gesonderte Beitragsberechnung für die Stadt Jülich gewährleistet ist.
lm Auftrag:
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