Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 254/2016
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 09.05.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
07.06.2016
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Fällung einer Plantane in E.-Dirmerzheim (Bezug B 167/2015)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Frühjahr 2015 ist bereits ein Antrag zur Fällung des im Cäcilienweg/ Erftstadt-Dirmerzheim stehenden Baumes gestellt worden (B167/ 2015). In der Sitzung am 12.05.2015 verständigten sich
die Ausschussmitglieder auf die Durchführung eines Ortstermins, welcher am 15.09.2015 mit den
Antragstellern, mit Mitgliedern des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
sowie mit Vertretern der Stadtverwaltung erfolgte. In der unmittelbar an den Ortstermin anschließenden Sitzung ist einstimmig der Beschluss gefasst worden, dem Antrag zur Fällung nicht stattzugeben.
Der Antragsteller hat am 07.10.2015, 16.11.2015, 27.11.2015 sowie am 11.03.2016 Schreiben an
den Bürgermeister (bzw. an den Rat/ zur Kenntnis an den Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung) gerichtet, auf welche am 22.10.2015 sowie am 23.03.2016 Antwortschreiben
herausgegangen sind. Der betreffende Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt und bisher (aufgrund
der Beschlussfassung vom 15.09.2015) nicht an den Rat bzw. den zuständigen Fachausschuss
weitergeleitet worden.
Aus Sicht der Verwaltung hat sich der Sachverhalt gegenüber dem Antrag aus 2015 nicht verändert. Lediglich in Bezug auf den bereits beim Ortstermin angesprochenen Rohrbruch gibt es neue
Erkenntnisse, die an dieser Stelle zur Vervollständigung ergänzt werden.
Der Rohrbruch ist am 09.09.2015 den Stadtwerken gemeldet worden. Es handelte sich um den
Bruch einer Hauptleitung unmittelbar vor der Einfahrt zu mehreren Garagen bzw. in Nähe zu der
strittigen Platane, der jedoch nicht (wie von Anliegern angesprochen) durch das Wurzelwachstum
des Baumes entstanden ist.
Aufgrund von Rissbildungen in einer Betonplatte, die als Zufahrt zu einer Garage (Baujahr ca.
1967) genutzt wird, ist die Eigentümerin (beim Ortstermin am 15.09.2015 zugegen) zwecks Schadenregulierung mit der Verwaltung in Kontakt getreten.
Bedingt durch das austretende Leitungswasser (Rohrbruch) bzw. durch die Wurzeln des städt.
Baumes sollen gem. der Eigentümerin Risse entstanden sein. Die Kommunalversicherung beauftragte zur Prüfung des Sachverhaltes einen unabhängigen Schadendienstleister, der sich auf die
Bewertung, Analyse und Beseitigung bei Haftpflicht- und Sachschäden spezialisiert hat. Der Schadendienstleister stellte ältere, mit Moos und Gräsern bewachsene Risse sowie Risse, die erst vor
kurzem entstanden sind, fest. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Reparatur der Bodenplatte nicht
möglich ist und empfahl die Regulierung eines ermittelten Zeitwertes für den Austausch der Betonplatte. Ob Unterspülungen unter der Betonplatte vorhanden sind bzw. nicht vorhanden sind, könne
erst beim Ausbau unter Anwesenheit von einem Sachverständigen festgestellt werden (worauf aus
Kostengründen zu verzichten sei).
Angebote zum Austausch der Bodenplatte sind seitens der Stadt eingeholt und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet worden. Die Kommunalversicherung hat der Eigentümerin bzw.
dem Kölner Haus- und Grundbesitzerverein, welcher mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von der Eigentümerin beauftragt worden ist, ein entsprechendes Schreiben zukommen
lassen. Eine Rückmeldung liegt bislang nicht vor.
Es ist nicht auszuschließen, dass einige der Risse auf das Wurzelwachstum zurückzuführen sind.
Dies wäre jedoch ebenso wenig wie die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe eine Rechtfertigung zur Fällung des Baumes.
Fakt ist, dass der Baum durch die Baumschutzsatzung geschützt ist und dass dieser keine Anzeichen einer eingeschränkten Verkehrssicherheit aufweist. Um die Beeinträchtigungen für die Antragsteller zu minimieren, ist 2015 ein Rückschnitt erfolgt. Weiterhin ist angeboten worden, anfallendes Laub über Mitarbeiter der städt. Reinigungskolonne entsorgen zu lassen. Ebenso sind bereits einige Unebenheiten beseitigt worden. Eine Oberflächlichkeit des Handelns, wie von den Antragstellern bemängelt, ist nicht gegeben.
Da die baumbedingten Beeinträchtigungen überall dort auftreten, wo Straßenbäume stehen, ist
dem (erneut eingereichten) Antrag nicht zuzustimmen. Es ist jedoch beabsichtigt, einen erneuten
Rückschnitt (sog. Kronenpflege) des sehr prägenden Baumes durchführen zu lassen. Zudem soll
nach Lösungsmöglichkeiten bzgl. der Unebenheiten im näheren Baumumfeld gesucht werden.
In Vertretung
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(Hallstein)
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